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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Wcl5 W/> c/ovon >VkL56N MÜ556N Einberufung zu Uebungen der Wehrmacht Die Verordnung über die Einberufung zu Hebungen der Wehrmacht vom 2b. November 1935 regelt die arbeits- und Versor gung s r e ch t l i ch e n Fragen der zu Dienstleistungen Eingezogenen. Da der Inhalt dieser Verordnung nicht nur sür den Einbe rufenen selbst, sondern auch für dessen Ange hörige von größter Bedeutung ist, soll im Rah men dieses Aufsatzes auf die einzelnen Bestim mungen näher eingegangen werden. Zunächst sei bemerkt, daß die Verordnung nur auf solche Wehrpflichtige Anwendung fin det, die zu Uebungen der Wehrmacht ein gezogen werden. Dazu gehören also Angehörige der Reserve, der Ersaßtzreserve, der Landwehr und in Ostpreußen auch des Landsturins, die in dem vom Reichskriegsminister jährlich be stimmten Umfang einberufen werden. Die Ein berufenen selbst erhalten während der Dauer der Uebung von der Wehrmacht Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Löhnung oder Uebungsgeld, im Falle der Erkrankung außer dem freie Heilfürsorge. Auf Einberufene, oie infolge der Ableistung einer Uebung einen Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, ist das Wehrmachtversorgungsgesetz anzuwenden. Jeder Angestellte oder Arbeiter, dem ein Einberufungsbescheid zugegangen ch, muß diesen dem Unternehmer (Arbeitgeber) vorlegen und einen entsprechenden Urmubs- antrag stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden im Reichsgebiet beschäftigten deutschen Angestellten und Arbeiter zur Ableistung der Dienstzeit zu beurlauben. Dem Gefolgschafts angehörigen darf wegen der Teilnahme an einer Uebung der Wehrmacht sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Einen Anspruch gegen den Betrieb auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen hat der Beurlaubte nicht. Eine Anrechnung des Urlau bs zur Teilnahme an einer Uebung der Wehrmacht auf den dem Angestellten oder Arbeiter be stimmungsgemäß sonst zu gewährenden Urlaub ist nicht statthaft. Jedoch kann der Unterneh mer (Arbeitgeber) den sonst zustehenden Er holungsurlaub entweder in dem gleichen oder im nachfolgenden Urlaubsjahr um ein Drittel kürzen, jedoch um nicht mehr als zehn Tage. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Ange stellten oder Arbeiter für die gesamte Dauer des Uebungsurlaubs das Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe weitergezahlt wird. Wenn die Uebung weniger als zehn Tage dauert, so sind diese Tage bis zu einem Drittel des zustehen den Jahresurlaubs auf den Erholungsurlaub in Anrechnung zu bringen. Das Kündigungs- recht des Betriebsführers ans anderen, nicht mit der Einberufung zusannuenhüngenden Gründen bleibt selbstverständlich unberührt. Unterstützungen Die zu Uebungen der Wehrmacht Einberufe nen können nach den Vorschriften der Leibes erziehungsverordnung vom 19. März 1935 sür die Dauer der Uebung auf Antrag die dort be stimmten Unterstützungen erhalten. Un terstützungsberechtigt ist die Ehefrau oder ein anderer unterhaltungsberechtigter Angehöriger, der von dem Wehrpflichtigen ganz oder teil weise unterhalten wird. Der Wehrpflichtige muß jedoch mit den genannten Angehörigen einen gemeinsamen Haushalt führen. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, so wird dem Wehrpflichtigen für die Dauer seiner Teil nahme an einer Uebung der für seine Wohnung tatsächlich zu entrichtende Mietzins bis zur Höhe von RM. 200,— monatlich erstattet. Eigentümern von Eigenheimen können die notwendigen Ausgaben für die auf dem Eigen heim ruhenden Lasten und Steuern ebenfalls bis zur Höhe von RM. 200,— monatlich ge zahlt werden. Die täglichen Unterstützungssätze nach dem augenblicklichen Umfang der Leibes erziehungsverordnung betragen für die Ehe frau und jeden unterhaltsöerechtigten Ange hörigen über 21 Jahre täglich RM. 1,50, für jeden jüngeren unterhaltsberechtigten Ange hörigen täglich RM. 0 50. Erhält der Wehr pflichtige während der Zeit seiner Uebung Lei stungen des Betriebsführers, so bleiben diese unberücksichtigt, sofern sie mit den staatlichen Unterstützungen zusammen das letzte Arbeits entgelt nicht übersteigen. Darüber hinaus- gehcnde Beträge werden aber auf die staat liche Unterstützung an gerechnet. Den Antrag auf Unterstützung muß der Einberufene selbst bei dem sür ihn zu ständigen Arbeitsamt stellen. Dem Antrag muß ein Nachweis über die erfolgte Einberu fung zur Wehrmacht beigefügt werden, fer ner eine Bescheinigung des Unternehmers, aus der zu ersehen ist, ob und in welcher Höhe während der Teilnahme an der Ueoung Ar beitsentgelt weitergezahlt wird. Weiter müssen der Familienstand und die Unterhaltspflicht nachgewiesen werden. Schließlich ist noch der Mietsvertrag über die Wohnung des Einbe rufenen vorzulegen. Die Unterstützung wird von demselben Arbeitsamt ausgezahlt. Hinsichtlich des Sozialversiche rungsverhältnisses gelten ebenfalls vorläufig die Bestimmungen der Leibeserzie hungsverordnung. Eine bestehende Versiche rung bei einem Träger der reichsgesetzlicheu Krankenversicherung, wozu auch die Ersatzkassen Zum erstenmal seit Bestehen des Reichs nährstandes fand am 25. 1. 1936 in Braun schweig ein Landesgartenbautag statt, der gut besucht war. Die Betriebssichrer hatten einem großen Teil ihrer Gefolgschaftsmitalieder die Teilnahme an dieser Tagung ermöglicht. Nach der Eröffnung durch den Landesfach wart überbrachte Landeshauptabteilungs leiter II, Pg. v. Bülow, die Grüße des Landes bauernführers. Hierauf sprach Prof. Dr. Ebert, Berlin, über Stellung und Aufgaben des Gartenbaues in der Erzeugungsschlacht. Der Vortrag gipfelte in der Forderung, daß alles von dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu betrachten sei. Besonders wichtig seien die Familienbetriebe, während man me Bestre bungen, Gemüsefabriken zu errichten, ablehnen müsse. Die Erzeugungsschlacht könne nur ge schlagen werden, wenn man die Menschen von dem Werte gemeinschaftlicher Arbeit über zeuge. Der Redner kündigte an, daß im Lause des Jahres sämtliche Betriebe besichtigt wer den, um auch die zur Mitarbeit zu bringen, die nicht zu Versammlungen kommen und sich mit den Zielen des Reichsnährstandes nicht vertraut machen wollen. Auf die Obst- und Samenbaupflege ein gehend, betonte er, daß bei der Arbeit an der Pflanze der Mensch mit der Heimat verwachsen müsse und vor allem nicht vergessen werden dürse, daß jenseits des Zaunes auch noch Men schen wohnen. Auch müsse zum Wohle des Volksganzen eine verständnisvolle Zusammen arbeit mit den Kleinsiedlern angestrebt werden. gehören, sowie die Versicherung gegen Arbeits losigkeit, die Invalidenversicherung, die Ange- steluenversicherung und die knappschaftliche Pensionsversicherung werden von einer Teil nahme an Wehrmachtsübungen nicht berührt. Diesen Versicherungen gegenüber gilt die Zeit der Uebung als Ersatzzeit für die Erfüllung der Wartezeit und Anwartschaft. 8 6 der Verordnung regelt die Beurlaubung von Angehörigen der Behörden, Körperschaf ten des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe. Danach sind die Bezüge der Beam ten während des Ur laubs bis zu einer Dauer von 4 Monaten, bei der Luftwaffe von 6 Monaten fortzuzah len. Für die Angestell ten und Arbeiter öffent licher Verwaltungen und Betriebe im Sinne des 8 1 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwal tungen und Betrieben gilt das gleiche. Eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts kommt je doch nur dann in Frage, wenn die Angestellten und Arbeiter verheiratet sind oder die Uebung länger als vier Wochen dauert. Die ruhenden Arbeitnehmeranteile an den Sozialversiche- runqsbeiträgen werden von den Dienstbezügen in Abzug gebracht. Der Erholungsurlaub ist im gleichen oder cm nachfolgenden Urlaubsjahr um ein Drittel des Uebungsurlaubs zu kürzen, jedoch nicht um mehr als zehn Tage. Die Bestimmungen über die Gewährung von Unterstützungen, das Sozial versicherungsverhältnis und die Dr. Kampe, Berlin, sprach dann über „Sor tenwahl und Samenbezug im Freilandgemüse bau". Er betonte, daß es nicht mehr angängig sei, Tausende von Sainensorten auf den Markt zu bringen, weil es sich hier meistens um viel weniger Sorten handle, die aber unter einer Unmenge von Bezeichnungen angeboten wer den. Der Reichsnährstand werde seine Auf gabe, auch hier eine Vereinfachung durchzu führen, restlos erfüllen. Als letzter Redner sprach in Vertretung des verhinderten Reichsgefolgschaftswartes Pg. Methling der Sachbearbeiter Pg. Wehrhagen, Berlin, über die Betreuung der „Hof- und Be triebsgefolgschaft" im Reichsnährstand. Es gebe nunmehr nur eine Stelle, die für die Betreuung des Gefolgsmannes verantwortlich wäre, und das sei der Reichsbauernführer. Entsprechend der Wichtigkeit und der Sonderstel lung des Gefolgsmannes sei dies auch organi satorisch durch Schaffung der I 8 2 im Reichs nährstand zum Ausdruck gekommen. Die Lei tung dieser Stellen sei ausnahmslos bewährten Nanonalsozialisten übertragen worden, die imstande wären, ihre Arbeit objektiv zu leisten und darüber zu wachen, daß nicht Willkür, son dern bäuerliches Denken herrsche. Der Natio nalsozialismus verlange von jedem Menschen eine andere Geistesrichtung als die, die jahr zehntelang dem Betriebssichrer und dem Ge folgsmann gepredigt wurde. Beide seien sie eines Blutes und müßten infolgedessen auch in Freud und Leid zueinanderstehen. Die Allgemeinheit habe auch ein Recht zu verlangen, daß jeder an seinem Platz sein Bestes tue. Gerade in der Landwirtschaft, zu Beurlaubung von Angehörigen der Behörden, Körperschaften des öffent lichen Rechts und der öffentlichen Betriebe tre ten mit der Verkündung einer abschließenden gesetzlichen Regelung, spätestens aber mit Ab lauf des 31. März 1936 außer Kraft. Die Verordnung regelt weiterhin die Zu rückstellungsgründe. Zur Ableistung von Uebungen Einberufene können aus beson deren häuslichen, wirtschaftlichen oder beruf lichen Gründen zurückgestellt werden. Solche Gründe sind, wenn der Wehrpflichtige 0er einzige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern und Ge schwister ist. Ein Wehrpflichtiger, der Eigen tümer, Inhaber, Pächter oder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen, industriellen, ge werblichen oder kaufmännischen Betriebes ist, wenn ohne diese Zurückstellung die Angehöri gen, der Hausstand oder der Betrieb unver hältnismäßig große Vermögensnachteile erlei den würden, kann ebenfalls zurückgestellt wer den. Vermag ein Wehrpflichtiger in einem einzelnen dringenden Falle nachzuweisen, daß er m geeigneter Weise nicht vertreten werden kann und in seinem beruflichen Fortkommen oder seiner Erwerbstätigkeit einen unverhält nismäßig großen Schaden erleiden würde, so kann auch er zurückgestellt werden. Den Antrag auf Zurückstellung können der Einberufene, seine Verwandten ersten Grades sowie seine Ehefrau und sein Unternehmer (Arbeitgeber) spätestens zwei Wochen nach Emvfang des Einberufungsschrci- bens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreispolizeibehörde beantragen. Der Antrag steller muß hiervon gleichzeitig schriftlich oder mündlich das Wehrbezirkskommando benach richtigen. Auch nachträglich kann ein solcher Antrag gestellt werden, wenn die Gründe sür die Zurückstellung erst später eintreten. Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Wehrbezirkskommandeur, dem die Kreispolizei behörde den Antrag mit ihrer Stellungnahme zuzuleiten hat. Der Antragsteller erhält schriftliche Mitteilung. V!/. lAatruü. der der Gartenbau gehöre, sei die vom Führer gestellte Aufgabe eine gewaltige, die nur von einer pflichtbewußten Betriebsgemeinschaft ge leistet werden könne. Der Redner hob noch be sonders hervor, daß die Wohnungsfrage zur Erreichung der Betriebsgemeinschaft eine ganz besonders wichtige Rolle spiele. Je freundlicher und behaglicher das Heim des Gefolgsmannes sei, um so freudiger werde auch er sein ganzes Denken und Trachten der Förderung seines Betriebes zuwenden und stolz sein, wenn sein Be trieb besser in Ordnung ist als der des Nachbarn. Erziehung des Nachwuchses Dann ging der Redner noch auf die Fragen der Berufserziehung ein. Diese sei vom Reichsnährstand genau vorgeschrieben, um zu verhindern, daß unlautere Elemente in den Gartenbau eindringen, die keine Berechtigung hätten, sich Gärtner zu nennen. Nicht zuletzt sei auch aus diesem Grunde die Bestimmung getroffen worden, daß nicht mehr der Betrieb als solcher als Lehrbetrieb anerkannt werde, sondern der Betriebsführer als Lehrherr. Aus diesem Grunde sei es notwendig, daß der Be triebsführer auch nach Feierabend seine Ge folgschaft sich nicht selbst überläßt, sondern be ratend und erklärend sich mit ihr über Berufs- und allgemeine volkswirtschaftliche Fragen unterhält. Zum Schluß gab Pg. Wehrhagen dem Wunsche Ausdruck, daß Betriebsführer und Gefolgschaft sich bemühen mögen, nach besten Kräften mit allen Mitteln eine wahre und freu dige Betriebsgemeinschaft herzustellen zum Wohle des gesamten deutschen Volkes. Auch Du bist ein Dauer! „Vs eia freier Sauer ist, Sa ist ein tapferes Volk, ein fiele» LanS. Je mehr freie Sauern em LanS züh't, Sesto schwerer ist es zu unterjochen". Die Gemeinschaftsarbeit ist gewährleistet Dr. : Runen in der Psianzensorm Das germanische Brauchtum umfaßt zahlreiche Weihepflanzen und Weihetiere, in deren Gestalt wir Runen vertreten und benannt finden. Verzwei gung und Mattstellung von Pflanzen schaffen Bil der, die den ebenmäßigen Zügen der Runen gleichen und so an diese stetig erinnern. Verstärkt wird diese Sinnbildlichkeit vielfach durch entsprechende Farben, Trieb- und Blütezeit, Nutzgebrauch und Heilwir kung. So ist die bis zur Sommersonnenwende son- nengolden und blau blühende germanische Schwertlilie mit ihrer Blütenstellung das Abbild der Jrminrune und der Hagalrune oder Gilk-Rune, nach welcher ihr alter Name Gilge oder Jilge lautet. In den germanischen Runen- sprüchen heißt sie Jlgsegg, also Liliensech, Lilienschwert, Schwertlilie. Sie ist auch das Abbild des Grevespeers, und dazu paßt wieder die Schwert- form ihrer Blätter wonach in der Pfalz sie offen bar auch Schwarteblume heißt. Auch Adebars- und Heileubarsblume wird sie geheißen, Wohl wegen ihres Gedeihens in Storchengewässern und ihrer Siimverwandtschaft mit dem Odebar, dem Odem-, Gut-, Heilbringer. Die durchschnittlich sechslappigen Blätter der Malve geben im Angelsächsischen dieser den runen bildlichen Namen Geormanleaf, Jrminlaub. Die sechsstrahlige Schnee- oder Weihnachtsrose, die Nieswurz oder Wendewurz der Wintersonnenwende heißt im Althochdeutschen Germarrun, was Wohl die Jrminrune besagt, und deutet mit ihrem helleni schen Namen Helleboros offenbar ebenfalls auf die Hal- oder Hagalrune. Als Wintersinnbild kennen wir auch die in Form eines germanischen Kampf keils ziehende und den bevorstehenden Winter kün dende Grau-, Schnee- oder (pfälzisch) Haak- (Hagel-) Gans und das sechsstrahlige Schneekristall und Hagelkorn ist das namentliche Bild der Hagalrune, wie auch ein Nunenspruch besagt: „Hagall er kaldasta Korna, Kristr skop Häminen forna", Hagel ist kältestes Korn, Christ schuf den fernen (uralten) Himmel (Welt), wobei aber vor der Verchristlichung dem Stabreim zufolge anstatt des Christus offenbar Heimdall stand. Weitere Sternblumen sind der Siebenstern, welchen Namen auch das in alter Zeitrechnung wichtige Sternbild der Gluckhenne und ein hagalrunen- förmiger Julleuchter führt, die sechssternähnliche Donnerblume, auch Teufelsabbiß genannt, die Osterlilie (Narzisse), die in der Schweiz auch Him melsstern heißt. Der Blütenstand der Dolde stellt die auch bei den Dollnägeln ausgesprochene Runenform dar. Nach dem gielartig hängenden Tau der Aucht, der bei „Tag und Tau" aufgehenden Sonne, heißt der Sonnentau oder Friggtau, altnordisch Freyasträne, christlich Marienträne, und der dem Immer- oder Sinngrün ähnlich benannte Sintau, auch Taufinger, Frauenmantel Tränenschöne, Tauschlüssel genannt, wie solche auch zum Taufen des Kindes mit Tau diente. Ueber die Beziehung des Taues zum Tiu — Himmel sagt eine Bauernregel: „Häufiger star ker Tau macht den Himmel blau." Tyrsblume ist der noch auf Island übliche Name der Veilchens, Las auch Freielkraut oder Marienstengel heißt. Vielleicht soll die Hammerbeilform der Blüte auf die Tiu-Rune Hinweisen; im Sinne -er jetzt noch bei der SA. als Treuabzeichen gebräuchlichen Tyr- Rune ist sie mit ihrer blauen Farbe die Toten- und Treublume (vgl. Söhns „Unsere Pflanzen", 1920, S. 9); so heißt im deutschen Süden das Acker. Veilchen Ackerdenkeli oder Denkblume. Vielleicht nennt es sich auch nach der Ty- oder Thingstatt der Hundertschaft, worauf sein Name Hundsveilchen deutet, gleich den anderen nach der Hunds- oder Hundertschaftsstatt benannten Hundspflanzen, wie die Him-, Hint- oder Hundsbeere (vgl. Höfler, Volksmedizinische Botanik, S. 58/64), der nach dem Eh-, Rechts- oder Alahgarten Elsen- oder Ala(sam)- bccre und Drudenblüte des Egartenholzes, der Hundsbeere des Aalbaums, des Wallburgweins oder Wolpermaien (Pritzel, Die deutschen Volks namen der Pflanzen, S. 220). Tius Namen sehen wir auch im Zeiland, dem Wolfs-, Ziegen- oder Seidelbast, der Wielandbeere oder Tyswurz, alt deutsch Ziolinta, im Norden Tywidr, Tywed Ty- bast in Deutschland Zwilinde, Monde; er ist der Lorbeer des Nordens, sein Brauchtum ging im Süden auf Lorbeer und Rosmarin über. Der Name des Kümmels, altdeutsch Chumil, auch Karbe genannt, ist verwandt mit Kümmel und Kimme, was wohl die Einkerbung bezeichnet, deren einfachste Form die eckige Kun-Rune < selber ist und auch wörtlich wohl Lie Kerbung, den Winkel einschnitt, die Kennzeichnung bedeutet, wie Homeyer (Haus- und Hofmarken, S. 138) darlegt: „Die skandinavischen Sprachen und die angelsächsische kennen kumbcl, kümmel, kymmel, kömel als Signum in mancherlei Anwendungen, u. a. für Grabhügel, Fahne, Seezeichen, Heerzeichen an Schild und Helm, auch Viehzeichen . .. Eine altdänische Ueber- setzung des Gutalagh gibt das „merk" mit „kömel oc merki" wieder ... rst Kimme in Thüringen ein Merkzeichen für Tiere ... Kimme in der allgemei nen Bedeutung von Kerbe. Einkunn gebraucht die Gragas (Graugans-Gesetzbuch) für das eigene unterscheidende Zeichen ... an Tieren; „einkynna" ist das Tier mit einem solchen Zeichen versehen, es „merken". Wie die Brezel, drückt auch dieBohne die Form der K-Rune aus. M 60 Daher wird auch sie in den Feiern der Frühlingsgeburt als Sinnbild benützt, so als eingebackenc Bohne mit dem Bohnen lied zur Fastnacht. Solche Namen, wie die nach der 8-Rune benannte Bohne (lateinisch bads) oder das mit der Feh-Rune verbundene Vieh (lateinisch pecu) zeigen uns, daß nicht das Germanische, son dern die andern indogermanischen Sprachen eine Lautverschiebung durchgemacht haben, also das Ger manische die ältere Form ist, ebenso wie gegenüber dem Hochdeutschen dasselbe ursprüngliche Nieder deutsch-Germanische. Im Sinne der nach ihr be nannten Berge-Rune als Sinnbild der Geburt, des Lebenserwachens, der Hochzeit, der Hellen Rasse zucht tritt auch die Birke mit ihrer weihen Rinde auf, darnach sie wohl ihren Namen führt im Sinne von Pracht, womit auch die Namen Bcrchta, Bri gitta, Frigga, die Nachlautung -brecht oder -bert und auch der L-Runen-Name Brika im Nord- mannen-Fudork von Sankt Gallen zusainmenhängen. Wegen der Vielseitigkeit der Rindenvcrwertung der Birke dürfte die Borke als Rinde überhaupt darnach benannt sein und ebenso auch die Barke als altes Haut- und Rindenboot. Die Früchte der Birke vergleicht Höfler (Volksmcd. Botanik der Germanen) mit der 8-Rune. Am Vielliebchentag (Valentinstag, feststehende Fastnacht, Vortag zu Petri Stuhlfeier, dem feststehenden Aschermittwoch) werden von Kindern und von Verliebten gerne Vielliebchen gewettet. (Fortsetzung folgt.))
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