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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- unö Mbeitsrechtliche Run-Mau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchstelle -es Reichsverbanöes -es -rutschen Hartenbaus G. m. b. H. Leiter W. Thiele Nummer 2 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" ö. Zebruar 1936 Ontst-Lc/ff'sc/s in c/ö5 Lo/Zen -^v5c//-vcZt kommen Neue EinheWewertung der Obstbaubetrtebe 6e koer, miss. Hilfsarbeiter im Reichsfinanzministerium. Bei der neuen Einheitsbewertung der Obst baubetriebe sollen die Unterschiede in der Er tragsfähigkeit von Betrieb zu Betrieb besser als bisher zum Ausdruck kommen. Damit er wächst die Aufgabe, auch die besonderen Er- tragsbedingunaen der Betriebe eingehender als bisher zu erfassen und in Rechnung zu stellen. Diese Aufgabe lösen die amtlichen Bewertungs- richtlinienft mit Hilfe der sogenannten Be wertungsrechnung. Die Bewertungsrechnung gliedert sich in die vorbereitenden Feststellun gen einerseits und die Durchführung der Be wertungsrechnung oder die eigentliche Bewer tungsrechnung anderseits. Die eigentliche Be wertungsrechnung ist ohne die vorberei tenden Feststellungen über die Zu sammensetzung des Betriebs und über die maß gebenden Ertragsverhältnisse, kurz über die Erzeugungsgrundlagen, nicht durch führbar. Die Erzeugungsgrundlagen Schon bei der einfachen Beschreibung der Erzeugungsgrundlagen im Hinblick auf die Wertermittlung zeigt sich die bunte Mannig faltigkeit, die ein Obstbaubetrieb aufzuweisen vermag. Dem Gründer des Betriebs bieten sich fast unbegrenzte Möglichkeiten für die Gestaltung des Betriebs. Dazu hat der jewei lige Betriebsinhaber viele Möglichkeiten, den Betrieb umzugestalten, wenn dies auch aus verschiedenen Gründen nur allmählich ge schehen kann. Jedenfalls ist für die Bewer- tungsarbeit zunächst einmal ein ordnender Ueberblick über den Betrieb notwendig. Das Ordnen beginnt mit der Aufteilung der Be- tricbsfläche in die Ob st bau fläche als die eigentliche Obsterzeugungsstätte und in die Fläche des Betriebshoss, auf dem eine Erzeugung im strengen Wortsinne nicht stattfindet, der aber gleichwohl für einen voll ständigen Betrieb nicht zu entbehren ist. Auch die Obstbaufläche erfordert für sich einen ordnenden Ueberblick. Dies geht sehr ein fach vonstatten, wenn sie einheitlich bepflanzt ist. Dasselbe gilt, wenn scharf abgegrenzte, aber nicht zu kleine Teile der Obstbausläche einheitliche Bepflanzung ausweisen, wenn z. B. ein Betrieb zur Erzeugung von Baumobst, Strauchobst und Erdbeeren sich aus flächen mäßig deutlich abgegrenzten Baumanlagen, Strauchanlagen und Erdbeeranlagen zusam mensetzt. Solche Betriebe gehören indessen zu den Ausnahmen; in der Regel befinden sich Obstbäume und -sträucher in buntester, völlig regelloser Mischung durcheinander, zuweilen auch noch durchsetzt mit Erdbeerflächenstreifen, von anderem Zwischenbau (Spargel-, Ge müse- und landwirtschaftlichem Anbau) ganz zu schweigen. Hier laßt sich ein ordnender Ueberblick gar nicht anders gewinnen, als daß die Anzahl der Bäume und der Sträu cher ermittelt wird. Für Erdbeeranlagen so wie für den Zwischenbau jeder anderen Art können indessen slächenmäßige Angaben ge macht werden, da dieser Zwischenbau nur dann wirtschaftliche Bedeutung hat, wenn er auf mehr oder minder breiten Flächenstreifen betrieben wird. ft Bergk. Steuer- und Arbeitsrechtliche Rund schau Nr. 18 vom b. 12. 35. muü der Zettel mindestens xroL »ein, wenn 8ie iku locken und »biegen wollen. Viel« 2eitungsootlren ksben aber nickt diese Kröüe, weskalb sie käukig auck beim Lücken üderseken werden. IVenn Lie stets alles finden wollen, was der Kärtner keaekten mu6, sei es auf steuerrecdtlieksm, sei es auf wirtscksktspolitisckem Oebiete (einsckl. der Anordnungen der Hsuptvereinigung der Oeutscken Karten- und Wembsu- wirtsckakts, so benutzen auck Lie den Wlrtsvksltsdlleiist kür der Kei der KSrtnerlscken Verlsgs- geselisekakt in. d. H., Vertin 81V. S1, Vorekstraüe 71, su derieken ist. Oer kerugspreis beträgt nur KU. 0,07 je Klatt bei einer voraussicktlicken dakres- liekerung von etwa 70—80 Klatt nack Zusammenfassung älterer vestimmun- gen, die nock in Oeltung und daker ru bsackten sind. Die Unterscheidung nach Bäumen und Sträuchern allein reicht noch nicht aus. Man muß auch nach Obstarten trennen, darüber hinaus bei den Bäumen nach der Erziehungs form (Hochstamm, Buschbaum usw.) und beim Kernobst schließlich auch noch nach der Unter lage (Sämling, Zwergunterlage usw.). Eine weitere Unterscheidung nach Sorten kann glück licherweise unterbleiben, da ganz allgemein angenommen werden muß, daß die angebaute Sorte nach Boden und Klima dem Standort entspricht. Das gleiche muß übrigens auch in bezug auf die Obstarten gelten, da jede Er örterung über die Anpassung an den Stand ort ins Uferlose führt. Weitere Feststellungen beziehen sich auf die Bodengüte, die nach den bekannten Boden- zahlenft für die Bewertung landwirtschaft licher Betriebe ausgedrückt wird, und auf die Tragbarkeit nach dem Altersaufbau der Obst pflanzungen. Hinsichtlich der kurzlebigen Obst pflanzungen, d. h. der Obststräucher und der Erdbeerpflanzungen, sind Feststellungen über ihren Altersaufbau entbehrlich; sie unterblei ben daher nach den Bewertungsrichtlinien grundsätzlich. Auch bei Baumanlagen bedarf es irgendwelcher Feststellungen über den Altersaufbau nicht, wenn es sich um Nach haltsbetriebe handelt. Ueber den Begriff des Nachhaltsbetriebes sei hier kurz noch etwas eingeschaltet. Nachhallsbekrieb und Altersklasse Der Obstbaum ist vergänglich; er scheidet also irgendwann einmal für die Ertragserzie lung aus. Tritt an die Stelle des ausfallen den Baumes nicht sogleich ein anderer, so er leidet der Betrieb eine Unterbrechung der Er tragsfähigkeit. Gegen solche Unterbrechungen — von anderen Störungen sei hier abge sehen — ist ein Betrieb nur dann geschützt, wenn er stets eine gleiche Anzahl von Bäu men jeder Altersstufe vom frisch gepflanzten bis zum rodungswürdigen Baum aufweist. Dann übernimmt an Stelle der gerodeten, für die Ertragserzielung ausfallenden Bäume eine andere Gruppe von Bäumen die Ertragserzie lung, richtiger die Grundlage für die Ertrags erzielung. Dadurch wird die Stetigkeit glei cher Erträge, soweit sie auf das Alter der Obstbäume zurückzuführen ist, gewahrt, es werden nachhaltig, d. h. auf die Dauer, durchschnittlich qlerchbleibende Er träge erzielt. Man spricht in diesem Falle von der Nachhaltigkeit der Erträge, und man ft Vevgl. Steuer- und Arbeitsrechtliche Rund schau Nr. 19 vorn 27. 12. 35. nennt einen Betrieb, der solche nachhaltige Er- tragsfähiakeit aufweist, einen Nachhalts betrieb. Zur weiteren Erläuterung diene ein Bei spiel: Soll eine Apfel-Hochstammpflanzung, in der jeder Hochstamm mit 6b Jahren gerodet werden muß, als Nachhaltsbetrieb gelten, so muß für alle Altersstufen von 1, 2, 3 usw. bis 65 Jahren jeweils die gleiche Anzahl von Hochstämmen vorhanden sein. In jedem Jahre werden die 65 Jahre alt gewordenen Hoch stämme gerodet; dafür wird eine gleiche An zahl von Jungbäumen nachgepflanzt, so daß der Altersaufbau von Jahr zu Jahr unver ändert bleibt. Ein Nachhaltsbetrieb in diesem strengen Sinne kommt in der Wirklichkeit kaum jemals vor. Nun braucht man bei den tatsächlich vor kommenden Betrieben einen derartig strengen Maßstab nicht anzulegen; es genügt vollkom men — nicht nur für die Bewirtschaftung, son dern auch für die Einheitsbewertung — eine Feststellung, ob in großen Zügen, also nur angenähert, nach dem Altersaufbau mit einer gewissen Nachhaltigkeit durchschnittlich gleicher Erträge gerechnet werden kann. Trifft das zu, dann kann man praktisch von einem Nachhaltsbetrieb sprechen, und man kann vor allem auf jede Feststellung über den Altersaufbau der Baumanlagen verzichten. Anders liegen die Dinge natürlich in den Betrieben, bei denen wirklich nicht von einem Nachhaltsbetrieb die Rede sein kann. Man denke z. B. an Betriebe, die soeben erst durch Anpflanzung gegründet wurden oder an Be triebe, deren Baumbestände in ein paar Jah ren wirtschaftlich ihr Lebensende erreicht haben, kurz man denke an alle Betriebe, deren Baumbestände nur ein einheitliches Alter auf weisen oder in denen Teile der Bestände mit einheitlichem Alter derart überwiegen, daß mit Rücksicht hierauf von einer Nachhaltigkeit der Erträge nicht gesprochen werden kann. In diesen Fällen ist die Feststellung des Altersaufbaus der Bäumanlagen nicht zu um gehen. Immerhin lassen sich diese Feststellun gen auf eine denkbar einfache Form bringen. Die Bäume werden nach ihrem Alter in vier Altersklassen^) eingereiht, nämlich in die Jungpflanzung, die zunehmende, die volle und die abnehmende Tragbarleit. Um Einheitlich keit bei dieser Einreihung zu gewährleisten, ist in besonderen Uebersichten der Bewertungs- ft Für die Altersklassen wurden statt Ord nungszahlen einprägsame Zeichen eingeführt: für Jung-Pflanzung, 2D für zunehmende Tragbar keit, VD für volle Tragbarkeit, -ID für abnehmende Tragbarkeit. O/g ^vLrckk-silrvng vncl Lohnsteuerbelege für das Aahr 1935 Auf Grund der §8 47, 48 der Lohnsteuer durchführungsverordnung vom 29. 11. 1934 sowie der Verordnung über die Einsendung der Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1935 vom 13. 12. 1935 und des Erlasses des Reichs finanzministers vom gleichen Tage ( S. 2233 — 106 in) sind die Belege über die im Kalender jahr einbehaltene Lohnsteuer (Lohnsteuerbelege) unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun gen auszuschreiben und an das Finanzamt ein zusenden: Der Arbeitgeber hat in den Lohnsteuer belegen die geforderten Angaben für alle Arbeitnehmer zu machen, für die er im Kalen derjahr 1935 nach 8 31 der Lohnsteuerdurch führungsverordnung ein Lohnkonto zu führen hatte. Daher sind diese Angaben, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalen derjahr 1935, stets zu machen, wenn in dieser Zeit Lohnsteuer einbehalten worden ist oder wenn der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung oder eines Teiles der selben den Betrag von 18 Mk wöchentlich (78 Mk monatlich) überstiegen hat. Lohnsteuer belege sind also auch dann auszuschreiben, wenn der Arbeitslohn zwar mehr als 18 Wk (monat lich mehr als 78 M) betragen hat, aber Lohn steuer tatsächlich nicht einbehalten worden ist. Den Eintragungen in die Lohnsteuerbelege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z. B. Gehalts monate, Lohnwochen) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1935 geendet haben. Es sind mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzah lung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, auch zu berücksichtigen: a) Zu Beginn des Kalender jahres "1935: die Lohnzahlungszeit räume, die im Dezember 1934 begonnen und im Januar 1935 geendet haben, auch wenn nur ein Tag dieses Zeitraums in das Kalenderjahr 1935 fällt; b)am Schluß des Kalender jahres 1935: die Lohnzahlungszeit räume, die im Dezember 1935 geendet haben. Dagegen sind nicht zu berücksich tigen die Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1935 begonnen und erst Anfang Januar 1936 geendet haben. Die Arbeitgeber haben für die am 31. 12. 1935 bei ihnen beschäftigt gewesenen Arbeit nehmer die Lohnsteuerbeschelnigung auf der zweiten Seite der Steuerkarte auszufchreiben, in der sie die Höhe des Arbeitslohnes (ein schließlich Sachbezüge) und der einbehaltenen Lohnsteuer bescheinigen müssen. Am Schluß der Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber die Merkmale der Steuerkarte für das Kalender jahr 1936 anzugeben. Bei Arbeitnehmern, für die nach § 31 der Lohnsteuerdurchführungsver ordnung ein Lohnkonto nicht geführt zu werden braucht,' weil keine Lohnsteuer einbehalten war und der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1935 nicht mehr als 18 RM. wöchentlich (78 RM. monat lich) betragen hat, hat der Arbeitgeber die Spalten 3 und 4 in der Lohnsteuerbescheini gung auf der zweiten Seite der Steuerkarte '1935 durch schräge Striche auszufüllen Hat dem Arbeitgeber für einen im Kalenderjahr 1935 beschäftigten Arbeitnehmer die Steuer karte 1935 nicht vorgelegen, so hat er für die sen Arbeitnehmer an Stelle der Lohnsteuer bescheinigung ein Lohnsteuerüberweisungsblatt nach einem besonderen vom Finanzamt zu be ziehenden Muster auszuschreiben. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Aus- Arbeitsgerichts -Urteile Keine gesetzlichen Ucberstundenvergütungs- anspriiche der Lehrlinge. Beim Fehlen gegenteiliger Lehrvertrags-, Be- triebsordnungs- oder Tarifordnungsbestimmungen können Lehrlinge, die eine Wochen- oder Monats vergütung erhalten, die also nicht nach Stunden be zahlt werden, in oer Regel für geleistete Ueber- arbeit Ueberstundenzuschläge nicht beanspruchen. Gesetzwidrige Heranziehung von Lehrlingen zur Ueberarbeit kann aber Bestrafung des Lehrherrn oder der betreffenden Betriebsaufsichtsperson nach Maßgabe der Arboitszeitverordnung oder des Ge setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit nach sich ziehen. Urteil Les Arbeitsgerichtes Berlin vom 6. 8. 1934 Nr. 24 äO 380/34. Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des Unternehmers wegen Verletzung der Fürsorge- Pflicht. Verletzung der Fürsorgepflicht des Z 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches löst Schadenevsatzver pflichtungen des Unternehmers gegenüber den Ge folgschaftsangehörigen aus. Solche Schadenersatz verpflichtungen sind auch dann möglich, wenn die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht be achtet, bzw. die Maschinen usw. nicht mit den vor geschriebenen Schutzvorrichtungen versehen sind. Es ist jedoch in jedem Einzelfalle unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Anweisungen der Gewerbeaufsichtsbeamten zu prüfen, ob und wie weit eine Verpflichtung zur Anbringung von Schutz vorrichtungen bestand. Urteil des Landesarbeitsgerichtes Duisburg- Hamborn v. 8. 2. 1934 Nr. D-V8 112/114/32. Vertrauenserschütterung ist nur ausnahmsweise wichtiger Kündigungsgrund. Vertrauensevschütterung kann nur in ganz be sonders gelagerten Fällen als wichtiger, die fristlose Entlassung eines Angestellten rechtfertigender Kün digungsgrund angesehen werden. Die Vertrauens erschütterung reicht insbesondere dann nicht als wichtiger Kündigungsgrund aus, wenn es bei beider seitigem gutem Willen möglich ist, daß Vertrauen Wieder herzustellen. Urteil des Arbeitsgerichtes Wuppertal- Barmen Vom 36. 7. 34 Nr. 2 -4L 110/34. Nur ausnahmsweise sristlose Entlassung wegen Verdachtes unkorrekten außerdienstlichen Ver haltens. ' Verdacht eines vertragswidrigen oder strafbaren Verhaltens rechtfertigt nur in Ausnahmsfällen die fristlose Entlassung eines Angestellten. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen stellt außerdienst liches unkorrektes Verhalten einen wichtigen Kün digungsgrund dar. Der Verdacht eines strafbaren außerdienstlichen Verhaltens kann deshalb nur in außergewöhnlichen Fällen die fristlose Entlassung rechtfertigen. Urteil des Landesarbeitsgerichtes Essen vom 11. 7. 1934 Nr. D^8 80/34. richtlinien angegeben, welche Altersstufen (Le bensalter in vier Jahren) nach Obstart, Er- ziehungsform, Unterlage und Bodengüte in die einzelnen Altersklassen einzureihen sind. (Fortsetzung folgt.)! schreibung der Lohnsteuerbescheinigung auf Seite 2 der Steuerkarte verpflichtet, wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. 12. 1935 beendet war und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung bisher nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini gungen und die Lohnsteuerüberweisungsblätter auf Grund der Eintragungen in dem Lohn konto auszuschreiben und dem Finanzamt spätestens bis zum 15. 2. 1S3K einzusenden. Es sind einzusenden: die Steuerkarte 1935 mit der Lohnsteuerbescheinigung an das Fi nanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1936 ausgeschrieben worden ist; die Lohnsteuerüber weisungsblätter für solche Arbeitnehmer, deren Steuerkarte 1935 dem Arbeitgeber während des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 1935 nicht vorgelegen hat, an das Finanzamt der Betriebsstätte. Arbeitnehmer, die am 31. 12. 1935 in keinem Dienstverhältnis standen und sich daher an diesem Tage im Besitz ihrer Steuerkarte 1935 befanden, haben die Steuerkarte 1935 unter genauer Angabe der Wohnung, die sie am '10. 10. 1935 inne hatten, bis zum 15. 2. 1936 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 10. 10. 1935 wohnten. Dabei ist die Nummer der Steuerkarte 1936 und die Be hörde, die diese Steuerkarte ausgeschrieben hat, anzugeben. Als Lohnsteuer im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten nicht die vom Arbeits lohn einbehaltene Büraersteuer und die viel fach im Wege des Lohnabzugs geleisteten Spenden für wohltätige Zwecke (z. B. für das Winterhilsswerk). Diese Beträge sind daher in die Lohnsteuerbelege nicht auszunehmen. Als Arbeitslohn gilt der Arbeitslohn vor Abzug der genannten Beträge (Lohnsteuer, Bürgersteuer, Spenden für das Winterhilss werk). ri N V nu dv sä A w ka ist er sä N iß m di de Ist tr sir V g t, tr li fl u ß e ß e S 6 I t t l ! c i ( r ; 1 1
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