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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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handeln, nicht so groß wie beim privaten Haus besitzer, bei dem ein Bestandsvergleich unter bleibt. Bei ordnungsmäßiger Buchführung und ordnungsmäßigen Abschlüssen haben die Steuer behörden hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung ein« hinreichende Nachprüfungsmöglichkeit." Hiermit ist anerkannt, daß auch weiterhin ge trennt« Aktivierung erfolgen kann, wenn ord nungsgemäße Buchführung vorhanden ist und sich das Zustandekommen der Werte im Laufe der Jahre genau verfolgen läßt. Daraus ergibt sich, daß die Grundsätze des RFH.-Urteils vom 27. 5- 1936 im wesentlichen nur eine Bedeutung haben für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen ohnehin kein Bestandsvergleich vorzunehmen ist, sondern bei denen die Einkünfte sich errechnen auf Grund einer Gegenüberstellung von Einnah men und Werbekosten (Aufwendungen zur Erwer bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen), wozu auch die Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung gehören. Umsatzsteuer bei Arbeitsgemeinschaften RFH. vom 12. Juni 1936 V A 613/36 (Reichssteuerblatt 1936 S. 1164) Arbeitsgemeinschaften, die sich bei der Ausfüh rung von Bauwerken als Unternehmer zwischen den Auftraggeber und di« Einzelunternehmer ein schieben, unterliegen mit ihrer Gesamtleistung der Umfatzsteuerpflicht. Außerdem sind Umsatzsteuer- pflichtig die Einzelunternehmer mit ihren Leistun gen an die Arbeitsgemeinschaft — 8 2 Abs. 2 UStG. 1934 —. Die Bodengesellschaft Mt. G. (Bfn.) hat sich mit drei anderen Firmen zur gemeinsamen Durch führung eines größeren Bauauftrages der Stadt — Bau der Kläranlage — zusammengsschlossen. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats v. 4. Ja- nuar/1. April 1935, V A 3/34 (nicht veröffent licht), war diese Arbeitsgemeinschaft Umsatzsteuer, rechtlich als Unternehmerin anzusehen und mit den Entgelten, die sie von der Stadt erhielt, zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Im gegenwärtigen Verfahren besteht Streit darüber, ob die Bfn. wegen eines Betrages von ... RM., den sie von der Arbeitsgemeinschaft im Jahr« 1933 für ihre Leistungen an diese erhalten hat, umsatzsteuer- pflichtig ist. Die Auffassung des FG., daß die Leistungen der Bfn. an die Arbeitsgemeinschaft und die von der Arbeitsgemeinschaft an die Bfn. geleistete Zah lung von ... RM. zueinander im Verhältnis eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches stehen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es wird da mit nicht, wie die Bfn. in ihrer Berusungsbe- gründung meint, ein und dasselbe Geschäft zwei mal der Umsatzsteuer unterworfen. Denn der Leistungsaustausch zwischen der Bfn. und der Ar beitsgemeinschaft ist ein anderer als der zwischen dieser und der Stadt. Es liegt aber im Wesen der Umsatzsteuer, daß sie bei einer Kette von Umsätzen für jeden Umsatz zu «Heben ist. Die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1935 (B d. 37 S. 132, RStBl. 1935 S. 636) kann für die Auf fassung der Bfn. nicht herangHogen werden. Denn dort handelte es sich um einen Unternehmerzu- sammenschluß, dessen Mitglieder sich ihrer gewerb lichen Selbständigkeit begeben hatten; im vor liegenden Fall ist eine Arbeitsgemeinschaft nur für ein bestimmtes größeres Geschäft abgeschlossen wor den, und es kann keine Rede davon sein, daß etwa die Bfn. und die übrigen Mitglieder der Arbeits gemeinschaft dadurch ihre gewerbliche Selbständig keit eingebüßt hätten. In der angezogenen Ent scheidung (Bd. 37 S. 132, RStBl. 1935 S. 636) selbst aber wird betont, daß Jnnenliefevungen zwischen zusammengeschlossenen Firmen umsatz- steuerpflichtig sind, sofern sich der Zusammenschluß auf eine bloße Interessengemeinschaft beschränkt, also jeder Einzelunternehmer trotz einzelner Bin dungen und Beschränkungen seine gewerbliche Selbständigkeit bewahrt. Die NechtSbeschwerde ist hiernach auf Kosten der Bfn. (8 397 AO.) als unbegründet zurückzuweisen. Vergebung öffentlicher Aufträge (Reichssteuerblatt 1936 S-1121) Der Reichsminister der Finanzen hatte im März 1935 angsordnet, öffentliche Aufträge von 5000 RM. aufwärts nur an solche Bieter zu er teilen, die eine Bescheinigung ihres zuständigen Finanzamts darüber beibrachten, "daß aus steuer lichen Gründen keine Bedenken bestanden, ihnen öffentliche Aufträge zu erteilen. Die günstige Aus wirkung dieser Maßnahme auf den rechtzeitigen Eingang der Reichssteuern veranlaßte ihn, im November 1935 die Wertgrenze auf 500 RM. und im Juni 1936 auf 100 RM. herabzusetzen. Nebenher wurde von verschiedenen Stellen an geregt, über die rechtzeitige Abführung der La-ndes- und Gemeindesteuern, der Beiträge zur Arbeits losenversicherung und Reichsoerficherung sowie über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Tarif, ordnungen, der Betriebsordnung und dem Schwer beschädigtengesetz ähnliche Bescheinigungen zu ver langen. Da hierdurch eine erhebliche Belastung der Wirtschaft und ein« wesentliche Mehrarbeit bei verschiedenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften eingetreten wäre, hat der Reichs- Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister und dem Reichs- und Preußischen Arbeitsminister an geordnet, daß über die rechtzeitige Abführung dieser Steuern und Beiträge sowie über die Ein haltung der erwähnten Verpflichtungen, der Bieter eine Erklärung abgeben soll, deren Wortlaut in die besonderen Vertragsbedingungen ausgenommen worden ist. Diese Erklärung, die entsprechend den steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei allen Aufträgen von 100 RM. aufwärts verlangt wird, lautet: „Ich erkläre, daß ich meine gesetzlichen Pflich ten zur Zahlung der Landes- und Gemeinde steuern, der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Reichsversicherumg sowie meinen Ver pflichtungen aus den Tarifordnungen und dem Schwerbeschädigtengesetz ordnungsmäßig nach komme. Ich bin mir. bewußt, daß eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluß von weiteren Leistungen und Lieferungen wegen Unzuverlässigkeit zur Folge hat." O/s c/sc Finanzpolitik auf neuen egen Die kürzlich veröffentlichte Realsteuerreform ist weit mehr als eine bloße Steuerregelung. Sie berührt vielmehr die Grundlagen der Reichs- und Länderpolitik und bringt mit einem Federstrich eine Neuordnung des Finanzausgleichs an Haupt und Gliedern. Es war eine der schlimmsten Ursachen für die Schwäche der Zentralgewalt in der Ver gangenheit, daß ausreichende eigene Reichseinnah men fehlten. Hieran krankten schon das alte Rö mische Reich deutscher Nation und ebenso der Deutsche Bund. Aber auch Bismarck konnte bei seiner Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 eine ausreichende Sicherung der finanziellen Grundlagen nicht erreichen. Aengstlich wachten die damaligen Bundesstaaten darüber, daß ihre Rechte gerade auf finanziellem Gebiet nicht beschnitten wurden. Ein erheblicher Teil der Reichsaufgaben war ja finanziell auf die von den Gliederstaaten aufgebrachten Matrikular-Beiträge angewiesen. Diese wurden von Jahr zu Jahr festgesetzt und machten das Reich geradezu zu einem lästigen Kost gänger der Länder. Auf diese Weise wurde die Initiative des Reiches zu wirklich fruchtbarer Ar beit ganz wesentlich beschnitten. Das Parlament beschränkte sich nicht nur auf die Ausgabenkontrolle, sondern hatte durch das System der Matrikular- Beiträge jederzeit die Möglichkeit, in das schwierige Problem des Finanzausgleichs zwischen Reichsge walt und Ländergswalt einzugreifen. Tie Folgen zeigten sich dann auch, als nach der ersten Finanzreform von 1879 das Reich infolge erhöhter Zolleinnahmen finanziell hätte selbstän diger werden können. Damals waren die einer Zentralgewalt feindlich gesinnten Kräfte so mächtig, daß sie die sogenannten „Ueberweisungen" des Reiches an die Bundesstaaten erzwangen. Danach mußten alle eine bestimmte Höhe übersteigenden Reichseinnahmen an die Länder abgegeben werden, die dann ihrerseits Matrikular-Beiträge bewillig ten. Infolgedessen bestritten die Länder einen Teil ihrer Ausgaben aus den ihnen zufließenden Mit teln des Reiches, während diesem die notwendigen Einnahmen fehlten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben dringend benötigt hätte. Auch verschie dene Reformversuche änderten nichts an der Tdt- sache, daß das Reich bei erheblichem Ansteigen der ihm an und für sich zustehenden, aber durch die Ueberweisungen geminderten Einnahmen mehr und mehr verschuldete, während die Gliederftaaten nach wie vor nicht zur ganzen Anspannung ihrer Besitz steuern veranlaßt wurden. Die verderblichen Folgen einer fehlenden straf fen einheitlichen Finanzpolitik zeigten sich im Kriege, als es in Deutschland nicht möglich war, wie in Amerika und England eine befriedigende Regelung der Kriegsgewinnsteuern zu finden. Auch nach dem Kriege hat eine feste einheitliche Finanz politik des Reiches gefehlt. Als die Einkommen steuer zur Reichssteuer gemacht wurde, warfen sich Länder- und Gemeindeverbände in um so stärke rem Maße auf die Realsteuern. Hier gab es nicht weniger als 32 verschiedene Gesetze. Kein Wunder, daß unter diesen Umständen von einer Gleichmäßig keit der Steuern keine Rede mehr sein konnte. Diese Mißstände sind nun endgültig beseitigt. Für die Neichseinheit ist dabei besonders bedeutungsvoll, daß die Länder- und Gemeindeverbände überhaupt keine eigenen Steuern mehr besitzen, sondern fortan nur noch das Reich und die Gemeinden unmittelbar Steuern erheben können. 14. Der Fragebogen Was ist beim Kaus oder bei der Pacht einer Gärt nerei zu beachten? Die Sache beginnt meist so: Man gibt ein Inse rat auf zwecks Kaus oder Pacht einer Gärtnerei. Daraufhin erhält man eine Anzahl Angebote, die das Kauf- oder Pachiobjekt als eine einmalige, nie wiederkehrende, günstige Gelegenheit anpreisen. Ein reger Schriftwechsel setzt nun mit den An bietern ein, fast immer mit dem Endresultat, daß man nachher genau so schlau ist, wie vorher. Um sich von dem Stand der Dinge persönlich zu überzeugen, prüft man den Betrieb und die Ver hältnisse gleich an Ort und Stelle. Manche vorher sich selbst gestellte Frage bleibt unbeantwortet, weil sie !m Laufe der Verhandlung vergessen wird. Un befriedigt von dem Eindruck, der sich einem bot, sucht man weiter. Zeit, und was noch kostbarer ist, das sauer verdiente Geld gehen für nutzlose Reisen verloren. Um sich über den Betrieb und di« Marktver hältnisse von Anfang an ein klares Bild zu machen, benutzen wir einen Fragebogen. Die Fragen müssen so klar und eindeutig sor- muliert werden, daß sie nur mit einem Ja oder mit einem Nein beantwortet werden können und keine Verschleierung der Antworten zulassen. Manche Fragen mögen als müßige Neugier er scheinen, sie sind es aber nicht, sie brauchen auch nicht einmal alle positiv zu lauten, aber sie haben den Vorteil, daß wir besser im Bilde sind, als wenn wir uns die mehr oder weniger bemäntelten Angaben aus vielen Briefen mühsam zusammen stoppeln. Ein Teil der Anbieter wird gewiß diesen Frage bogen als lästig empfinden und gar nicht darauf reagieren. Diese Leute mögen weiter nach dem Dummen suchen, der auf ihre faule Sache hereinfällt. Wird der Fragebogen, was ich ganz besonders wünsche, Allgemeingut, so werden Treu und Glauben bald höher im Kurse stehen. Hier das Beispiel eines Fragebogens, der je nach den gegebenen Verhältnissen variiert werden kann. Fraoebooc» Name Alter Größe des Betriebes? . in Quadratmetern Welche Hauptkulturen haben Lie? ......... Welche Ncbenkulturen? Wie lange besteht der Betrieb? Wert beö Betriebes? Kulturzustanb bes Bodens? Weizenbodcn ...... Roggenboden Lind Gewächshäuser vorhanden? Wieviel und wie groß sind dieselben? Wieviel Mistbeetfenster haben Sie? Sonstiges Inventar? Maschinen und Geräte. Größe des Ortes (Einwohnerzahl)? . Welche größeren Städte liegen in der Nähe? ..... Entfernung in Vahnkilomctcrn. Wieviel Konkurrenten sind am Orte? Welche Religion ist vorherrschend? Ist Industrie vorhanden und welche? Wie verteilt sich die Bevölkerung prozentual auf die ein ¬ zelnen Erwerbszweige? Haben Sie ein Ladengeschäft? Beliefern Sie den Markt? Sind am Orte oder in der Nähe Siedlungen oder Schre ¬ bergärten? Wieviel? Ist Ihr Betrieb zentral gelegen? oder wieweit ist er vom Zentrum entfernt? ..... Liefern Sic Waren nach außerhalb und welche? .... Sind in Ihrem Orte ober in der Umgebung Samen- gcschakte und welche? Wie waren Ihre Umsätze (Reingewinn) in den Jahren WS8 WSt ...... Nach welcher Richtung halten Eie eine Betricbserweite- rung slir möglich? Welche sonstigen Angaben von Bedeutung können Sie machen? Gläubigers die Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Stundungsfrist zur Folge. Bloße Mahnung, zu bezahlen, oder Stundung einer Forderung als einseitige Maßnahme des Gläubigers ist also nicht geeignet, die drohende Verjährung aufzuhalten. Diesem Verfahren steht 8 225 BGB. entgegen, wonach die Ver jährung durch Rechtsgeschäft weder ausge schlossen, noch erschwert werden kann. Stun dung ist somit nur dann zur Hemmung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht einseitig in der Absicht gewährt wird, die Verjährung zu hemmen, sondern als zweiseitiges Rechts geschäft (8 305 BGB.) an sich einem anderen Zweck dient (so, um dem Schuldner die Zah lung zu erleichtern), und die Verjährungs- Hemmung nur einen Nebenerfolg der Stun dung bildet. b) wenn und solange der Berechtigte inner halb der letzten sechs Monate der Verjährungs frist durch höhere Gewalt daran gehindert ist, sein Recht zu verfolgen. Unter höherer Gewalt versteht man ein Ereignis, das auch bei An wendung aller Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht voraussehbar und selbst mit allen zu Gebot stehenden Mitteln nicht abzuwenden war; c) wenn Gläubiger und Schuldner Ehegat ten sind, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kin dern, während der Minderjährigkeit der Kin der und von Ansprüchen zwischen dem Vor mund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses; ck) wenn und solange ein Gläubiger an einem Vergleichsverfahren beteiligt ist, bis zur Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung; «) wenn und solange ein Gläubiger an einein Zwangsvergleichsverfahren im Sinne des kandwi.'tichaftlichen Schuldenregelungs- gesttzes beteiligt ist, während der Dauer dieses Verfahrens (Entschuldungsverfahren). 2. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt den Beginn einer neuen Verjährungsfrist, d. h. die Zeit, die bis zur Unterbrechung verstrichen ist, wind nicht in die neue Frist eingerechnet. Erst vom Zeitpunkt der Beendigung der durch die nachbenannten Umstände herbeigeführten Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungs frist zu laufen. Unterbrechung der Verjährung wird bewirkt: s) durch Anerkennen des Anspruches seitens des Schuldners. Als Anerkennung in diesem Sinne ist jede Handlung oder Aeußerung des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten an zusprechen, aus der schlüssig hervorgeht, daß er den Anspruch als bestehend ansieht. Es genügt ein Verhalten, aus dem sich das Be wußtsein des Verpflichteten von der Schuld klar und unzweideutig ergibt. Ein solches Ver halten ist vor allem in der Leistung von Ab schlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheits leistungen, der Bitte um Stundung oder Erlaß der Forderung zu sehen. Bei der Anerkennung handelt es sich somit um eine einseitige Wis- senssrklärung, die vom Schuldner ausgeht, durch die Unterbrechung bewirkt wird und ist vom Schuldanerkenntnis i. e. S. zu unter scheiden, das einen zweiseitigen Vertrag dar stellt (siehe VI); b) durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruches, insbesondere durch Erhebung einer Klage. Um die Verjährung zu unterbrechen, ist hier nicht erforderlich, daß der Prozeß vor Ablauf der Verjährungsfrist seitens des Ge richts entschieden ist, vielmehr genügt es, wenn die Klage vorher anhängig gemacht wurde. Der Erhebung einer Klage stehen gleich: 1. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren; 2. die Stellung eines Güteantrags beim Amts gericht oder einer Gütestelle; 3. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse; 4. die Geltendmachung der Aufrechnung des An spruchs im Prozeß; 5. die Streitverkündung in dem Prozeß, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt; 6. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung, und, soweit die Zwangsvollstreckung den Ge richten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvoll streckung. VI. Endlich besteht die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen an Stelle einer ursprünglich gelten den kürzeren Verjährungsfrist, «ine längere zu be wirken, d. h. als Nebenwirkung der Umwandlung einer Forderung zu erreichen, daß die 30jährige Verjährungsfrist Platz greift. In Betracht kommt die Umwandlung in ein Darlehen, oder die Er wirkung eines Schuldanerkenntnisses bzw. Schuld versprechens. Die Umwandlung einer Forderung in ein Dar lehen etwa durch folgende Vereinbarung: „ZcH «VraZcie //rrrn /Uörrk ar» ckem Xau/per/raF vom 8. 7984 ckrn ran 789,— nmZ e^Zä^ m/rä m'/r- persZancken, ckaF aZZe a/rä r'cZr 788,— 7?4k /m/rmeär aZL /ä/rr- LrL mit 4 Z-arZe^en srZmZckr. örrün, ckrn 5. Orrem-er 7986. 7<a/-Z 5Za^." hat jedoch große Gefahren im Gefolge. Wivd eine derartige Umwandlung durch den Gläubiger ohne daraus abzielenden Vorschlag des Schuldners vor genommen, mit dem Zweck, die drohende Verjäh rung abzuwcnden, so ist dieser Vertrag gemäß 8 225 BGB. nicht geeignet, die 30jährige Verjäh rungsfrist in Lauf zu setzen. Vielmehr behält es bei der alten Frist sein Bewenden. Erfolgt die Umwandlung aber zu einem anderen Zweck (vgl. die Ausführungen betr. Stundung), was stets an zunehmen ist, wenn der Schuldner seinerseits die Umwandlung beantragt, so tritt die 30jährige Ver jährungsfrist ein. Auch das abstrakte Schuldanerkenntnis oder -ver sprechen, d. h. ein Anerkenntnis oder Versprechen, das sich nicht auf den Schuldgrund bezieht, kann die Verjährung verhindern. Kann der Schuldner jedoch beweisen, daß es ihm zu dem ausdrücklichen, oder aus den Umständen im einzelnen sich ergeben den Zweck, die Verjährung auszuschließen, abge fordert wurde, so ist es nicht geeignet, die Ver jährung zu verhüten. (8 225 BGB.) Wirksam ist dagegen stets als Schuldanerkenntnis, werm der Schuldner einen ihm am Jahresende zugesandten Kontokorrentauszug und dessen Saldo bestätigt. Hierin ist ein Anerkenntnis zu sehen, das als abstraktes, d. h. vom Schuldgrund, z. B. Kauf, Pacht usw. losgelöstes Anerkenntnis, die Verjäh rungsfrist von 30 Jahren auSlöst. Diese längere Frist greift in diesem Falle unabhängig von den sür die einzelnen im Saldo enthaltenen Forderun gen geltenden evtl, kürzeren Verjährungsfristen Platz. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß als das sicherste Verfahren zur Abwendung der drohenden Verjährung stets der Antrag auf Erlaß eines Zah- lungsbsfehles bei Gericht zu gelten hat. Finden sich Forderungen, die zur Zeit wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Schuldners uneinbringlich sind, so ist zu überlegen, ob nicht die Aussicht, daß der Schuldner wieder in bessere Verhältnisse kommt und seine Verbindlichkeiten reguliert, die durch Erwirken eines Zahlungsbefehlcs entstehen-, den, relativ geringen Kosten rechtfertigt. Or. VV. Lefler«
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