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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen üer Zachschaft Gärtner in üer Meilung ^hof- unü Getriebsgefolgschaft" Reichsfachbearbeiter Sruno Krooss Nummer S ' Seilage zu »Vie Sartenbauwirtschaft" ZH. Januar 1-ZH ?ük- c/sn, c/65 L6M6 tut Gesetz zum Schutze der sozialen Ehre Der 8 35 des Gesetzes zur Ordnung der sozialen Arbeit regelt die soziale Ehren ord nun g. Er bestimmt, daß jeder Ange hörige einer Betriebsgemeinschaft die Verant wortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Be triebsgemeinschaft obliegenden Pflichten trägt. Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung Würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung Gemeinschaft. Ein Angehöriger der Bertiebs- aemeinschaft kann fick seiner ehrengerichtlichen Bestrafung nicht dadurch entziehen, daß er beim Anhängigwerden des Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ein Ge- folaschaftsmann kann selbst dann noch ehren gerichtlich verfolgt werden, wenn er vom Be triebe fristlos entlassen worden ist, es sei denn, daß die Verletzung der sozialen Ehre während Ore rter Hac^err-zlrr^a^. ^rr/rr..- in der Betriebsgemeinschaft ergibt. Insbe sondere hat er im steten Bewußtsein seiner Verantwortung seine seiner Zugehörigkeit zur Betriebsgemeinschaft erfolgte. Das gleiche gilt natürlich auch für den Betriebsführer, der selbst dann noch der ehrengerichtlichen Verfolgung unterliebt, wenn er sein Unternehmen aufgibt. Auch eine etwa inzwischen erfolgte Abberufung von einer be aufsichtigenden Stelle schließt die betreffende Aufsichtsperson nicht von der als solcher be- bangenen Ehrverletzung von der ehrengericht lichen Verfolgung aus. Die ehrengerichtliche Verfol gung der Verstöße gegen die soziale Ehre verjährt in einem Jahr. Die Verjährung be ginnt mit dem Tage, an dem die Ehrverletzung begangen wurde. Die ehrengerichtliche Ver folgung setzt einen Antrag des Treuhänders der Arbeit voraus; einer Anzeige des Ehr verletzten an das Ehrengericht oder gar eines Strafantrages bedarf es also nicht. Die Ehrengerichte Für jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit ist ein Ehrengericht errichtet, das aus einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, von denen der eine Führer eines Betriebes, der andere Ver trauensmann sein muß. Der Vorsitzende wird vom Reichsjustizminister im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister ernannt. Als Bei sitzer sollen tunlichst solche Personen ausge wählt werden, die dem gleichen Berufe wie der Angeschuldigte angehören. Außerhalb seines Bezirkes kann das Ehrengericht keine Amtshandlungen vornehmen, auch dann nicht, wenn Gefahr im Verzüge ist. Anzeigen wegen Verletzung der sozialen Ehre durch Angehörige eines Betriebes sind schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei dem Treubänder der Arbeit anzubringen, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Der Treuhänder kann aber auch das Verfahren auf nehmen, wenn er auf andere Weise von einer gröblichen Verletzung der sozialen Ehre Kennt nis erlangt. Er hat zunächst den Sachverhalt zu erforschen, wobei insbesondere der Be schuldigte zu hören ist; erst dann wird der Treuhänder sicy über die Anrufung des Ehren gerichts entschließen. Seinem Antrag auf Ein leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens hat der Treuhänder das Ergebnis der von ihm angestellten Ermittlungen beizufügen. Etwa erforderliche weitere Ermittlungen hat der Vorsitzende des Ehrengerichts vorzunehmen oder anzuordnen. Hieraus ergibt sich also, daß der Treuhänder der Arbeit ihm ehren gerichtlichen Verfahren die Stellung der An klagebehörde einnimmt, er allein kann das Verfahren in Gang setzen. Nach 8 19 AOG. hat der Treuhänder der Arbeit bei der Durch führung der sozialen Ehrengerichtsbarkeit mit zuwirken. Ersieht der Treuhänder schon aus der An zeige, daß wegen der ihm zur Kenntnis ge brachten Handlung ein ehrengerichtliches Ver fahren unstatthaft ist, so kann er die Anzeige ohne weitere Ermittlungen ablehnen. Das gleiche gilt, wenn er von vornherein von der Grundlosigkeit einer Anzeige überzeugt ist. Gegenüber dem Antrag des Treuhänders der Arbeit hat der Vorsitzende des Ehren gerichts die Möglichkeiten, den Antrag als un begründet zurückzuweisen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehren gericht anzuberaumen. Er kann auch allein entscheiden, wenn er nur auf Verwarnung, Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu 100 RM. erkennen will. Von der Zurückweisung des Antrages muß dem Treuhänder der Arbeit Kenntnis gegeben werden. Dieser kann binnen einer Woche nach der Zustellung Hauptver handlung vor dem Ehrengericht beantragen. Hat der Vorsitzende dagegen eine Verwarnung oder einen Verweis ausgesprochen bzw. auf Ordnungsstrafe bis zu 100 RM. erkannt, so muß diese Entscheidung sowohl dem Treu händler als auch dem Beschuldigten zuge stellt werden. Beide können dagegen binnen einer Woche nach Zustellung beim Ehrengericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben. In diesem Falle ist die Sache zur Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht zu bringen. Der Einspruch kann bis zum Beginn dieser Verhandlung zurückgenommen werden. volle Kraft dem Betriebe zu widmen und sich dem gemeinen Wohl unter zuordnen. Jeder, der seine Pflicht erfüllt, hat aber auch Anspruch auf die ihm gebührende Achtung und darf in seiner Ehre nicht gekränkt werden. Neben diesem allgemein umschriebenen Pflichtenkreis hebt das Gesetz besondere Pflich ten heraus, deren Verletzung im Wege der .Ehrengerichtsbarkeit geahndet wird. Gröbliche Verletzungen der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von dem Ehrengericht gesühnt. Der- drtige Verstöße liegen vor, wenn Führer des Betriebes oder sonstige Aufsichtspersonen unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe ööswillig die Arbeitskraft der Angehörigen der Gefolgschaft ausnutzen oder ihre Ehre kränken; Angehörige der Betriebsgefolgschaft den Ar beitsfrieden im Betriebe durch böswillige Ver hetzung der Gefolgschaft gefährden, sich ins besondere als Vertrauensmänner bewußt un zulässige Eingriffe in die Betriebsführung an maßen oder den Gemeinschaftsgeist innerhalb der Betriebsgemeinschaft fortgesetzt stören. Geqen die soziale Ehre Gegen die soziale Ehre verstoßen aber auch Angehörige der Betriebsgemeinschaft, wenn sie wiederholt leichtfertig unbegründete Be schwerden oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder seinen schriftlichen An ordnungen hartnäckig zuwiderhandeln. Als Täter können also hier Führer eines Betriebes wie aus Angehörige der Gefolgschaft in Be tracht kommen. Nach 8 22 des Gesetzes wird die wiederholte vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen schriftliche allgemeine Anordnungen des Treuhänders der Arbeit auch mit öffentlicher Strafe bedroht; hier tritt die Strafverfolgung pur auf Antrag des Treuhänders ein. Wenn Mitglieder des Vertrauensrates ver trauliche Angaben, Betriebs- oder Geschäfts geheimnisfe, die ihnen bei Erfüllung ihrer Auf gaben bekannt geworden und als solche bezeich net worden sind, unbefugt offenbaren, so ver stoßen sie ebenfalls gegen die soziale Ehre. Die Ehrengerichlsbarkeit Hieraus ergibt sich also, daß die Ehren- verichtsbarkeit geschaffen worden ist, um den friedlichen Bestand der Betriebsgemeinschaft zu sichern und zu stärken. Die soziale Ehren ordnung gilt gleichermaßen als das sittliche Grundgesetz für die Angehörigen der Betriebs 0/6 Wir waren auf der Bauemführerschule Die Kreisfachschaftswarte für Gartenbau waren vom 15. bis 18.1.1936 von der Landesbauern schaft Sachsen-Anhalt zu einem Lehrgang in Freyburg an der Unstrut zusammengerufen worden, "um für ihre kommenden Aufgaben ge schult zu werden. Mit diesem Lehrgang wurde zugleich die neue Bauernführerschule der Lan desbauernschaft Sachsen-Anhalt in den Räu men der früheren Gärtnerlehranstalt, die seit etwa zwei Jahren eingegangen ist, eingeweiht. Zu der Einweihungsfeier waren neben dem Landesobmann, Pg. Krause, Vertreter sämt licher Hauptabteilungen sowie Vertreter der Partei, Behörden, HI-, NSF. und BDM. aus dem Gau Halle-Merseburg und Magde burg-Anhalt erschienen. Die Recchshauptaötei- lung I war durch den Reichssachbearbeiter Pg. Krooß vertreten. An die Eröffnungsfeier lichkeit schloß sich eine allgemeine Kaffeetafel und die Besichtigung der Bauernführerschule an. Im 1. Stock befinden sich das Empfangs zimmer, der Lehrsaal, der Speisesaal und Aufenthaltsraum sowie ein Zimmer für die Schulungsredner. Im 2. Stock sind die Schlaf räume untergebracht; in sechs sonnigen Zim mern sind 36 Betten aufgestellt, die mit den genügend vorhandenen Schränken in geschmack voller Ausführung eine Einrichtung darstellen, wie man sie sich nicht besser wünschen kann. Ein Waschraum, der alle Forderungen der Neuzeit erfüllt, ist ebenfalls vorhanden. Im Keller befindet sich neben der geräumigen Küche, in der Hausvater Förster für das leib liche Wohl der Lehrgangsteilnehmer in bester Weise sorgt, das Waschhaus, die Speisekammer, der Kohlen- und Kartoffelraum. Alles in allem kann gesagt werden, daß die Einrichtung des ganzen Gebäudes in jeder Weise muster gültig ist. Dazu kommt die herrliche land schaftliche Lage der Schule an den durch inten siven Weinbau genutzten Hängen des schönen Unstruttales. In ernster Lehrgangsarbeit wurden die Kreisfachschaftswarte in ihre Aufgaben inner halb des deutschen Gartenbaues eingeführt und über bäuerliche Weltanschauung unterrichtet. Nach der Tagesarbeit kam abends die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit zu ihrem Recht. In dem mit Radio ausgestatteten Speisesaal wurde abends mancher Schoppen des Unstrutweines, der heute dank der inten siven Arbeit an seiner Verbesserung nichts mehr von einem „Rachenkratzer" an sich hat, geleert. Manche Schnurre wurde erzählt, manches Lied gesungen und manches Spielchen veranstaltet. Leider waren die Tage in Freyburg zu schnell entschwunden, und als die Fahne zum letzten Male bei diesem Lehrgang eingeholt wurde, wollten wehmütige Abschredsstimmungen auskommen, die aver durch das ausgezeichnete Mittagessen und den letzten Schoppen doch schnell verflogen. Wenn nun der Lehrgang hinter uns liegt und wir zurückschauen auf die Arbeit, die in ihm geleistet ist, so können wir mit Befriedi gung feststellen, daß sie nicht umsonst war. Alle Kameraden haben sich nicht nur oberflächlich, sondern tiefer kennen und verstehen gelernt. Sie haben sich mit Menschen, die das gleiche Ziel wie sie haben, einmal aussprechen können über die Sorgen des Alltags und sich Rat ge holt für ihre zukünftige Arbeit. Diese Arbeit möge sich nun weiter auswirken zum Wohle des Berufes, zum Wohle des Nährstandes und damit zum Wohle des gesamten deutschen Volkes. Lrlck dlakrkolr« New Zettrekrlst gekört ur clle Kämte alter Aesot-wkaskmitgtlecler We^bt neue I.essr!
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