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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 41 53. Jahrgang lLtut undDoden Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand und Mitteilungen der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschast Berlin, Donnerstag, den 8. Oktober 1936 Wirtschaftszeitung des deutschen Gartenbaues s-run s'v/" siorckstraße II, Fernruf? 6,4406 Retchsstelle für Gartenbau-Erzeugnisse Zum Gesetz über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugniffen Von Ministerialrat im Reichsmknisterium für Ernährung und Landwirtschaft 1.. 8ckuster Ms im Frühjahr 1835 die Verordnung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft erschienen und damit die Grundlage für die Markt regelung auf dem Gebiet des Gartenbaus gelegt worden war, da waren sich alle unterrichteten Kreise darüber nicht im unklaren, daß sich mit Hilfe des Zusammenschlusses allein die geplante Markt regelung bis in ihre letzte Konsequenz nicht durch führen lassen werde. Denn die Verordnung ent hielt nur die Befugnis zur Regelung der Erzeu gung und des Absatzes der inländischen Gar tenbauerzeugnisse. Eine ganz wesentliche, oft ge radezu entscheidende Rolle für den Absatz der hei mischen Erzeugnisse und ihre Preisbildung auf dem deutschen Markt spielen aber die ausländischen Gar tenbauerzeugnisse. Solange daher deren Erfassung durch die Verkehrsregelung nicht möglich war, so lange es insbesondere an einer gesetzlichen Grund lage gebrach, für ihre zeitliche und räumliche Ver teilung zu sorgen und ihren Preisdruck auszu gleichen, konnte sich aller Voraussicht nach die ein- geleitete Marktregelung nicht vollkommen durch setzen. Die Folgezeit hat dieser Erwägung recht ge geben. So rasch sich in Verfolg des beschrittenen Weges eine Besserung in wichtigen Zweigen des Gartenbaus abzeichnete, so störend erwies sich immer wieder die ungeregelte und ungehemmte Einfuhr ausländischer Gartenbauerzeugnisse. Es sei, um die Lage zu beleuchten, nur an die Salat einfuhr im Frühjahr 1936 und die in ihrem Ge folge herbeigeführte Marktzerrüttung in den west deutschen Erzeugergebieten erinnert. .Nachteile -er ungeregelten Einfuhr An sich kann der deutsche Markt die auslän dischen Gartenbauerzeugnisse in gewissem Umfang nicht entbehren. Denn die deutsche Erzeugung an Obst und Gemüse deckt den heimischen Bedarf nicht vollständig. Ihre Steigerung bis zur vollen Deckung des Bedarfs ist bei der Raumbeschränkung des deutschen Bodens sowie andererseits bei dem immer noch steigenden, auf den neuzeitlichen Anschauun gen der Gesundheitslehre beruhenden Verbrauch an Obst und Gemüse in absehbarer Zeit auch Wohl nicht zu erwarten. Die Einfuhr gewisser Mengen von ausländischem Obst und Gemüse war und ist daher, besonders in den Spätwinter- und Vor- frühjahrsmonaten, erforderlich. Wenn sie trotzdem nachteilige, oft sogar verheerende Auswirkungen für Len deutschen Garten- und Obstbau gehabt hat, so lag das vor allem an der Art und Weise, in der sie sich vollzog. Ungeregelt, stoßweise, wie sie vor sich ging, überschwemmte sie in der Zeit des Ab satzes der deutschen Erzeugnisse den gesamten Markt oder einzelne Marktgebiete plötzlich mit Auslands waren gleicher Art in einem Uebermatz und zu Preisen, die schwere Erschütterungen des inlän dischen Marktes nach sich ziehen und den Absatz der gleichartigen und gleichwertigen, oft sogar ge- schmack- und gehaltvolleren deutschen Erzeugnisse unmöglich machen mußten. Infolge dieser Ver hältnisse mutzten alljährlich grotze Mengen deutscher Erzeugnisse dem Verderb preisgegeben werden. Die Folge war, datz der deutsche Anbauer, Ler niemals voraussehen konnte, ob er seine Erzeugnisse mit einiger Sicherheit auf lohnenden Absatz anbauen konnte, nicht nur jeden Antrieb zur Fortbildung und Intensivierung seiner Kulturen verlor, son dern auch allmählich in eine drückende Schuldknecht schaft geriet. Besonders stark traten diese Schwierig keiten in den Gebieten auf, in denen aus klima tischen Gründen oder wegen der besonderen Eig nung des Bodens der deutsche Qualitätsbau und der Frühgemüsebau beheimatet sind. Sie führten auch zu einem fast völligen Erliegen des einst mit erheblichen Mitteln geförderten Gewächshaus gartenbaus. Soll daher die innere Marktordnung zu dem erstrebten vollen Erfolge führen, so ist es unumgänglich, auch die ausländischen Erzeugnisse in die Regelung einzubeziehen, insbesondere die marktstörenden Wirkungen ihres ungeregelten An gebotes durch zeitliche und räumliche Lenkung zu beseitigen und ihrem Preisdruck durch Erhebung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem Weltmarkt preis und dem Jnlandpreis entgegenzuwirken. Die Verwirklichung dieser Forderung ist nun durch das unter Lem 30, September 1936 er ¬ schienene Gesetz über den Verkehr mit Garten- und W ei nbau erzeugnissen gesichert. Bevor aber seine Bestimmungen im ein zelnen erläutert werden, sei noch ein kurzes Wort über die Auswirkung der neuen Verkehrsregelung auf die Verbraucherpreise gesagt. Immer wieder kommt die Befürchtung zum Ausdruck, daß die Ein beziehung der ausländischen Erzeugnisse, insbeson dere die Anpassung ihrer Preise an die Inland- Ware, zu Preiserhöhungen auf Kosten des Ver brauchers führen könne oder gar müsse. Eine solche Befürchtung dürfte durchaus unberechtigt sein. Be kanntlich sind in Ler vergangenen Zeit gerade bei Lür Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen und Süd früchten vielfach Gewinne erzielt worden, für deren Höhe keine Berechtigung gegeben war; sie gingen in der Hauptsache auf Kosten des Verbrauchers. Dieser Nachteil wird mit der neuen Regelung sofort ver schwinden. Das. vorgesehene Uebernahmescheinver- fahren in Verbindung mit der Erhebung des Unter schiedsbetrages wird die Erzielung übermäßiger Gewinne bei der Einfuhr ausschließen und damit zu einer Stabilisierung der Preise auf einer Grundlage führen, Lie der Kaufkraft Ler Ver- braucherschaft Rechnung trägt. Was bestimmt das Gesetz? Das Gesetz bestimmt, daß im Zollinland erzeugte oder aus dem Zollausland eingcführte Garten- und Weinbauerzeugnisse nur durch eine vom Reichs- Minister für Ernährung und Landwirtschaft zu be stimmende Stelle in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sind die Erzeugnisse einmal in den Ver kehr gebracht, so unterliegen sie nicht mehr den Be schränkungen des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen die Wesensgleichheit der Ware erhalten bleibt, nicht über, wenn sie durch Verarbeitung in ein anderes Erzeugnis übergeführt wird. Ist also ein durch Verarbeitung von Garten bauerzeugnissen entstandenes Erzeugnis an sich im Sinne des Gesetzes andienungspflichtig, so ist es auch dann der Retchsstelle anzudienen, wenn es aus Roherzeugnissen hergestellt worden ist, die von der Reichsstelle in den Verkehr gebracht worden waren, z. B. Gemüsekonserven, die aus ausländischen Roh- gemüsen hevgestellt worden sind. Was Garten- und Weinbauerzeugnisse im Sinne des Gesetzes sind, bestimmt der H 2. Es sind Lies, in großen Gruppen zusammengefaßt, Gemüse- und Blumensämereien, Gemüse aller Art einschließlich der Pilze, lebende Pflanzen und Erzeugnisse der Ziergärtnerei, Obst, Weintrauben, Südfrüchte (Apfelsinen, Zitronen, Bananen, Ananas usw.), Fruchtsäfte, Rübensaft, Wein- und Traubensüß most einschließlich Wermutwein und Schaumwein, Obstwein, Marmeladen und Gelees, schließlich halt bar gemachte Obst- und Weinbauerzeugnisse aus allen vorstehend genannten Erzeugnissen (z. B. Obst- und Gemüsekonserven, Sauerkraut, eingelegte Gurken usw.); außerdem sind noch Kartoffeln in der Zeit vom 1. 4. bis 31. 8., also Frühkar toffeln, dem Gesetz unterstellt. Der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft kann bestimmen, daß einzelne Arten der genannten Er zeugnisse den Beschränkungen des Gesetzes dauernd oder zeitweise, ganz oder zum Teil nicht unter liegen. Von dieser Ausnahmebsfugnis ist, wie wei ter unten gezeigt werden wird, weitgehend Ge brauch gemacht worden. Die Befugnisse -er Reichsstelle Derjenige, der dem Gesetz unterliegende Garten- und Weinbauerzeugnisse in den sreien Verkehr brin gen will, hat sie der auf Grund Ler Durchführungs verordnung eingerichteten Retchsstelle für Gartcn- und Weinbauerzeugnisse zum Kauf anzubieten. Die Zollämter dürfen die einzuführenden Waren erst nach der Uebernahme durch die Reichsstelle zum freien Verkehr abseitigen. Die Reichs st eile ist jedoch zur Neber- nah me der ihr an gebotenen Waren nicht verpflichtet, sondern kann sie ohne Begründung zurückweisen. Tie Befugnis, die Ware zurückwciscn zu dürfen, schließt die Berechtigung in sich, sie unter Bedingungen weiter zu verkaufen. Mit dieser doppelten Befugnis, die Ware zurück- zuweiseu oder sic unter Bedingungen weiter zu ver kaufen, ist das Instrument geschaffen, um den Ju- landmarkt vor Ueverschwemmungcn mit Auslands- Ware zu bewahren, oder, soweit sie cingeführt wer Crinnerungsgabe an üen Zührer Für den durch seinen Unfall immer noch verhinderten Reichsbauernsührer R. Walther DarrL überreichte der Neichsobmann des Reichsnährstandes, Wilhelm Meinberg, dem Führer am Erntedanktage in der Kaiserpfalz in Goslar eine Erinnerungsgabe. Das von dem Münchener Künstler Max Bletschacher geschaffene Kunstwerk enthält den Vereidi gungsspruch des deutschen Reichsbauernrates: „Handle als Deutscher stets so, daß dich dein Volk zum Vorbild erwählen kann". Aufnahme: Siegbert Bauer, München. den soll, zeitlich und räumlich so auf den Jnland- markt zu verteilen, daß Störungen für den Absatz der heimischen Erzeugnisse ausgeschlossen bleiben. Der Marktregelnden Aufgabe dient die weitere Be stimmung Les Gesetzes, daß Ler Reichsernährungs- minister Höchstmengen sestsetzen kann, bis zu denen Lie Reichsstelle Garten- und Weinbauerzeugnisse abnehmen darf; bei der Bemessung Lieser Mengen wird auf Lie handelsvertraglichen Abmachungen Rücksicht zu nehmen sein. Lehnt die Reichs stelle die Ueber- nahmeder Ware ab, sodarf sieweder in den Verkehr gebracht noch im Betrieb dessen, der sie der Reichsstelle angeboten hat, be arbeitet oder sonst verwertet werden. Zuwiderhand lungen werden mit Len im Gesetz vorgesehenen Strafen (Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geld strafe) geahndet, außerdem kann die Reichsstelle die Zahlung des Betrages verlangen, den sie bei Ueber nahme und Verkauf der Ware eingenommen hätte. Zu der Befugnis der Regelung der Einfuhr mengen tritt die Ermächtigung zur Regelung der Preise der Einfuhrware. § 5 be stimmt, daß der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Uebernahme- und Abgabepreise festsetzt, zu Lenen Lie Ware von Ler Reichsstelle übernommen und abgegeben werden darf. Ueber- nahmepreis ist der Tagespreis der Ware ab deutscher Grenzstation zuzüglich des Zolles, Tages preis ist der Preis, der bei Ler Preisnotierung Mr Waren der betreffenden Gattung, Beschaffenheit und Herkunft festgestellt wird oder der zur Zeit der Uebernahme handelsüblich ist. Abgabe preis ist der Preis, der sich für Jnlandware der gleichen oder ähnlichen Art und Beschaffenheit er rechnet. Die Reichsstelle nimmt also diejenigen Waren, die sie auf Grund Les heimischen Bedarfes abnehmen, d. h. zur Einfuhr gelangen lassen will, zu dem festgesetzten Uebernahmepreis ab und ver kauft sie Zug um Zug zu dem festgesetzten Abgabe preis, gegebenenfalls unter besonderen Bedingun gen für ihre zeitliche und räumliche Verteilung, an den Importeur zurück, der sie, sobald er den Unter schiedsbetrag zwischen Uebernahme- und Abgabe preis zuzüglich einer vom Reichsernährungsminister festzusetzendcn Gebühr bei Lem Einfuhrzollamt ent richtet hat, in das Zollinland verbringen darf. Da mit ist Lie Gewähr gegeben, daß in Zukunft Aus landsware nur noch zu Preisen hereinkmnmt, die nicht unter Len Preisen Ler Jnlandware liegen. Inländische Erzeugnisse unterliegen nicht dem neuen Gesetz Die unter dem gleichen Datum wie das Gesetz erlassene Durchführungsverordnung hat zwei wichtige Bestimmungen getroffen: erstens, daß die von dem inländischen Erzeuger in den Ver kehr gebrachten Erzeugnisse mit Rücksicht auf die für sie bereits durchgeführte Marktordnung den Beschränkungen des Gesetzes nicht unterliegen. In ländische Erzeugnisse sind also der Retchsstelle nicht zum Kauf mrzubieten, sondern unterliegen wie bis her nur den Mr sie von Ler Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft getrof fenen marktregelnden Anordnungen. Zweitens be stimmt -die Durchführungsverordnung, daß die Ver kehrsregelung für ausländische Erzeugnisse zunächst nur, beginnend mit dem 1. 11. 1936, für Weiß-, Wirsing-, Rot-, Blumen- und Rosen kohl, Salat, Zwiebeln, Tomaten, Frühkartoffeln und Südfrüchte (Apfelsinen, Zitronen, Ananas, Ba nanen usw.) in Kraft tritt. Dieses schrittweise Vorgehen ist Len Erfahrungen angepasst, die bei der Durchführung der Marktordnung gemacht worden sind, und soll Störungen des Handelsverkehrs ver hüten helfen. Die Ausdehnung der Verkehrsrege lung auf weitere ausländische Garten- und Wein-' bauerzeugnisse ist eine Frage der Zeit und Ler Zweckmässigkeit, sie wird kommen, muß sich über Ler allgemeinen wirtschaftlichen und handelspolitischen Lage anpassen.
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