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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen Ser Zachschaft Gärtner in Ser Abteilung »Has- ua» Setriebsgesalgschast- «eichssachbearbeiter Srun» krovss öeilage zu »Vie Gartenbauwirtschaft" 24. September 143b Nummer .... — — ----- .>>. -äm 7936 aus c/sm öüc/t67)s^9 Ehrung der Gärtnergefolgschaft Ab und zu ist es sehr lehrreich, sich daran zu er» Innern, daß manches früher anders war, was heute als eine Selbstverständlichkeit angesehen wird. Ls soll zugegeben werden, daß auch vor der Machtüber- imhme die Gefolgschaft für langjährige Dienste von den Landwirtschasts-, Gewerbe- ober Handelskam- OLS ^tttaä^s/sLs/r, /Stier tisui^e Oärt/rsr ^r/ristia/rL/sst träFi. (4k.) mern mit einer Denkmünze oder Ehrenurkunde belohnt wurde. Wer es war doch mehr oder minder eine bloße Geste und mußte es auch sein, weil in den meisten Fällen die innere Anteilnahme und Bindung fehlte. Woher sollte sie auch kommen, wo die gemeinsame Plattform, die einigende, gemeinsame Weltanschau ung fehlte? In dem Gefolgsmann konnte deshalb auch das Gefühl der Zugehörigkeit zum Betrieb und zum Volk nicht aufkommen, solang« er nicht als gleichberechtigtes, vollwertiges Glied der Ge meinschaft angesehen wurde. Heute sieht das alles ganz anders aus. Wer arbeitet, wird auch geachtet, gleichgültig, welche Arbeit er auch verrichten möge. Und es wird auch kein UnterschiÄ gemacht Wischen dem Arbeiter des Kopfes und dem der Faust. Leistung und Charakter sind für die Wertung allein entscheidend, und das Wort eines Dichters: „Wahrlich, ich liebe die erdige Faust des beschäftigten Landmanns mehr als den schmutzigen Sinn seines beförderten Sohns" scheint für unsere Zeit geschrieben zu sein. So sollen auch in diesem Jahre am Erntedank- tage Betriebsführer und Gefolgfchaftsmitglieder geehrt werden, die sich um die nationalsozialistische Bewegung verdient gemacht haben und deren Väter und Vorväter aus demselben Berufe stammen. Und War werden diese aus allen deutschen Gauen nach Goslar berufenen Mitglieder des Gärtnerberufs am 4. Oktober 1936 dem ersten Arbeiter des deut schen Volkes, dem Führer, vorgestellt werden. Der Reichsnährstand hat eine Abordnung ausgewählt, in der alle Berufe der Landwirtschaft vertreten sind und die hier der höchsten Ehre teilhaftig wer den. Jeder, der dieser Ehre würdig befunden wurde, hat das große Glück, dem Führer Auge in Auge gegenüberstehen zu dürfen und seinen Handdruck zu empfangen. Eine Ehre fürwahr, die zu erringen di« größten Anstrengungen lohnt. In welchem Staat wohl kann ein Gefolgsmann sich rühmen, derartige Ehrung zu erfahren? In keinem anderen als im dritten Reich, in unserem Deutschland, wo es Gegensätze Wischen Betriebsführer und Gefolg schaft nicht mehr gibt. Und wenn die Reichspartei tage ein einziges Bekenntnis des gesamten deut schen Volkes zu unserem Führer und seiner Be wegung waren, so soll das Erntedankfest das ganze deutsche Volk einen zu einem Bekenntnis, zum deutschen Bauerntum. Dank soll ihm werden für ein Jahr der Arbeit und Mühe, die vom Führer in seiner Proklamation in Nürnberg besonders an erkannt wurde, als er sagte: „Was der deutsche Bauer gerade in den letzten Jahren geleistet hat, ist etwas Einziges und Einmaliges". Dieses Lob muß ein Anfpron sür uns alle sein, im neuen Jahr noch mehr zu schaffen, und es wird uns auch Kraft geben, scheinbar Unmögliches mög lich zu machen. Der Bückeberg wird uns zugleich als Meilen stein dienen, an dem wir gemeinsam Rückblick hal ten, um dann den Mick wieder geradeaus zu neh men fürs neue Jahr. Ein gewaltiges Fest soll cs werden, an dem ganz Deutschland tellnimmt. Be triebsführer und Gefolgschaft aller Gaue, Ihr seid herzlich willkommen auf dem Bückeberg. Hier soll nach gemeinsamer Arbeit gemeinsam gefeiert werden. Orust Wekrksxen. Die GärMerm im Reichsnährstand Der Reichsnährstand hat die hohe Aufgabe erhal ten, die Ernährung des deutschen Volkes sicherzu stellen. Die Erreichung dieses Zieles hängt wesent lich von der Mitarbeit der Frau ab. Ob sie Er zeuger und Verbraucher oder ob sie nur eins von beiden ist, jede Frau muß herangezogen werden; denn alle sollen in ihrem Aufgabengebiet genau Be scheid wissen. Auch die Gärtnerfrau muß die restlose Verwertung ihrer wirtschaftseigenen Erzeugnisse auszunutzen verstehen, und sie muß wissen, wie sie ihre Vorräte schützt, damit nichts verdirbt und da durch verloren geht. Sie ist damit besonders an dem Erfolg der Erzeugungsschlacht beteiligt, denn gerade ihr fallen hierbei große Aufgaben zu. Sie muß nicht nur die Hauswirtschaft gründlich kennen, sie muß vielfach auch neben der Mtarbeit im Be trieb vor allem die Viehhaltung und Gartenpflege verstehen. Stetige Erzeugung ist notwendig, um uns vom Auslande unabhängig zu machen. Hierbei habt auch ihr Gärtnerinnen euch in den Dienst der Er zeugungsschlacht gestellt. Mit eurem Anbau, unter restloser Ausnutzung des Bodens, helft auch ihr die Versorgung des Marktes sichern. Neben den rein gärtnerisch-wirtschaftlichen Auf gaben treten aber auch die Aufgaben der Aufbau arbeit im Sinne der Gemeinschaft an euch heran. Nur bei einer wirklichen Betriebsgemeinschaft kann und wird produktives Schaffen zum Nutzen von Volk und Staat geleistet werden. Dieses Hin einwachsen in euren Berufsstand muß durch das Zugehörigkeitsgesühl zu ihm in einzelnen von euch noch geweckt werden und wachsen. Nachdem ihr nunmehr dem Gesetz nach Mitglie der des Reichsnährstandes seit, werdet ihr auch durch ihn sachlich und als Mensch betreut werden. Ihr sollt teilhaben an der zusätzlichen Berufsschu lung, die durch den Reichsnährstand, Fachschaft Gärtnergefolgschaft, durchgeführt wird. Wir wer den in den Lehrplan dieser zusätzlichen Berufs schulung euer Haupttätigkeitsgebiet neben dem des Erwerbsgärtners besonders berücksichtigen lassen. Durch Schulungsabende sollen euch neue An regungen und Ergänzungen des Wissens und Kön nens auf den einzelnen Arbeitsgebieten gegeben werden, und durch den Austausch von Erfahrungen einzelner werdet ihr an diesen Tagungen für euch lernen. Ihr werdet dabei Richtung und Ziel für die Arbeit einer Gärtnerin im Rahmen der Erzeu gungsschlacht und des gesamten Aufbauwerkes er halten. Mike. Lehranstalt Proskau Seit 1888 Gärtner-Ausbildungs-, -Forschungs- und -Arbeitsstätte Auf dem über 200 Morgen großen AnstaltN- gelände werden alle Betriebszweige der Gärtnerei durchgeführt. Der junge Gehilfe bekommt während des ein jährigen Lehrganges außer einer gründlichen theo retischen Ausbildung einen klaren UeberMck über alle praktischen Betriebszweige des Gärtners. Der ältere Gehilfe findet im Lehrgang eine ausgezeichnete Vorbereitung für feine Garten meisterprüfung. Auch zwei zeitlich getrennte Halbjahre sind mög lich und tragen den Wirtschastsverhältniffen der Jetztzeit Rechnung. Der Fahreslehrgang kostet einschl. SchutzeD, Wohnung und Beköstigung im Schülercheim der Lehranstalt und Anschaffung von Büchern rund 700 RM. Nach den Erfahrungen der letzten drei Jahre kann jeder Schüler bei Ausnutzung sämt licher Arbeitsmöglichkeiten bis zu 300 RM. ver dienen, so daß für den Jahreslehrgang rund 400 RM. aufzubringen sind. Der nächste Lehrgang beginnt am 6. 10. 1936. Aufnahmebedingungen sowie jede Auskunft werden auf Anfrage gern erteilt. Die heutige Lehranstalt für Obst- und Garten bau zu Proskau ging aus dem am 1. 10. 1868 ge gründeten Königlich pomologischsn Institut hervor. Später wurde sie zur Höheren staatlichen Lehr anstalt für Obst- und Gartenbau ausgebaut. Seit 1924 ist sie mit allen Einrichtungen von der dama ligen Landwirtschaftskammer, heute Landesbauern schaft Schlesien, zu treuen Händen als Gärtner lehranstalt übernommen worden. Die Erfahrung hat eindeutig gelehrt, daß der jenige Schüler die besten Erfolge erlangt, der mit möglichst umfangreicher praktischer Vorbildung den Jahres- oder Halbjähreslehrgang beginnt. Deshalb sind mindestens Wei, besser aber drei bis vier Ge» hilfenjahre erwünscht. Die Vielseitigkeit des Gärt nereibetriebes, der an die Lehranstalt angeschlossen ist, bietet selbst älteren Gehilfen wertvolle Weiter bildung. Immer deutlicher regt sich in Gärtnerkreisen der Wunsch nach dem Pflichtbesuch einer Gärtnerlehv- anstalt. Jedem Berufskameraden, der ein Lehr meister für die Heranwachsende Berufsjugend wer den will, mutz der Besuch einer Gärtnerlehranstalt offen stehen. Es mutz also gelingen, die Kosten für den Schulbesuch möglichst heräbzudrücken. Die Erfahrung hat immer wieder gezeigt, daß Ver- dienftmöglichkeiten nur für den geistig geweckten und praktisch gut vorgebildeten Gartenbauschüler in Frage kommen können. Derjenige, der Schwie rigkeiten mit dem im Unterricht gebotenen Stoff hat, kann in seiner freien Zeit nicht praktisch arbei ten. Me Freizeit genügt ihm gerade, um seine Lücken aufzuholen. Man kann Wohl das große und kleine Einmaleins und Geschichtszahlen ein trichtern. Man kann aber niemals die Verbunden heit zwischen gärtnerischer Praxis und wissenschaft licher Begründung einem Menschen beibringen, der geistig und körperlich wenig Verbindung mit den Anforderungen des zünftigen Gärtners hat. Aus diesem Grunde muß auch der dargebotene Stoff in der Zukunft auf den gärtnerischen Lehrmeister Angeschnitten sein. Wir wollen nicht Vielerlei bringen, sondern das Grundlegende für den Be rufsnachwuchs. Ganz selbstverständlich ist es daher, daß alle Zweige des ausgedehnten und vielseitigen gärtnerischen Betriebes der Lehranstalt muster gültig sein müssen und mit der Gärtnerschast an einem Strange zu ziehen haben. Helft Unfälle verhüten! Gartenbau- und Zrledbos-Lerufsgenonenschaft Sichrrungsmaßnahmen beim Köpfen und Veredeln großer Bäume (Sicherheitsgürtel, angebundene Leiter) (Ziffer 41, 84 der Unfallverhütungsvorschristen)! Entscheidungen des Arbeitsgerichts Mündliche Abmachungen zu schriftlichen Ver trägen. Auch wenn zwischen den Vertragsparteien rechtsgültig vereinbart oder schriftlich festgelegt war, daß Vertragsergänzungen oder Vertragsabände rungen nur bei schriftlicher Festlegung und beider seitiger Unterzeichnung gültig sein sollen, können die Vertragsparteien gleichwohl rechtsgültig auch mündlich Vertragsergänzungen und Vertrags abänderungen vereinbaren, falls sie übereinstim mend den Willen gehabt haben, die mündlich ge troffenen Vereinbarungen als rechtsgültig zu betrachten. Wer sich jedoch in solchen Fällen auf die Rechtsgültigkeit mündlicher Vereinbarungen beruft, ist nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichtes vom 85. 1. 1936 Nr. RAG. 251/35 beweispflichtig für die Behauptung, daß beide Vertragsparteien über- tinstimmend auch die mündlichen Vereinbarungen »ls rechtsgültig betrachtet wissen wollten. Haftung nach Hinterziehung von Sozialversiche- tungsbciträgen. Der Betriebsinhaber ist den Sozial- dersicherungsbehörden gegenüber in jedem Falle persönlich für die richtige und rechtzeitige Abfüh rung der Sozialverficherungsbeiträge haftbar. Dies gilt nach der grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 12. 11. 1935 Nr. II 2266 a 1/35/1313 auch dann, wenn er mit der Er ledigung der Sozialversicherungsangelegenheiten und der Beitragsentrichtung einen Angestellten oder sonstigen Beauftragten betraut hatte. Verun treut also der Beauftragte die ihm zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung ge stellten Geldbeträge, so muß der Unternehmer die Mittel für die Sozialversicherungsbeiträge erneut aufbringen Nach Veruntreuung von Beiträgen durch einen Beauftragten haftet der Unternehmer bzw. Betriebsinhaber auch volle 30 Jahre für die nachträgliche Entrichtung der von seinem Beauf tragten hinterzogenen Beiträge. Zeugnisberichtigung. Ein Zeugnis muß nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch in einer Form abge faßt und ausgefertigt werden, die jeden Zweifel an der Echtheit des Zeugnisses ausschließen. Demgemäß hat der Gefolgschaftsangehörige nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichtes vom 25. 1. 1936 Nr. RAG. 272/35 einen Rechtsanspruch darauf, daß bei nachträglichen Zeugnisergänzungen und Zeugnis änderungen das Zeugnis vollständig neu ausgefer tigt wird, damit nicht wegen nachträglicher Ein fügungen in das Zeugnis Bedenken bezüglich der Echtheit der Ergänzungen auftauchen können. Nichtzahlung oder verspätete Zahlung »on Sozial versicherungsbeiträgen. Die Unterlassung rechtzeiti ger Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozial verficherungsbeiträge setzt den Betriebsführer nicht nur der Belegung mit Ordnungsstrafen und der Bestrafung auf Grund der Reichsversicherungsord nung aus. Sie bedeutet auch unter Umständen als böswillige Ausnutzung der Arbeitskraft der Ge- folgschastsangehörigen einen groben ehrengericht lich strafbaren Verstoß gegen die soziale Gerechtig keit. Dies gilt nach dem Urteil des Arbeitsehren gerichtes Ostpreußen vom 17. 9. 1935 Nr. 11/35, insbesonderen dann, wenn der Betriebsinhaber mit der Zahlung der Sozialverficherungsbeiträge in Verzug gekommen ist, weil er übermäßige Beträge zu persönlichen Zwecken aus dem Betriebe entnom men oder nicht genügend der Notlage des Betriebes Rechnung getragen hat. Unfallschutz. Wie Las Arbeitsehrengericht Sachsen mit Urteil vom 27. 4. 1936 Nr. U k 6/36 entschied, bedeutet es einen groben, ehrengerichtlich strafbaren Verstoß gegen das Arbeitsordnungsgesetz, wenn Betriebsführer oder Betriebsaussichtspersonen nicht die vorgeschriebenen Unfallverhütungsmaßnahmen im Betriebe durchführen. Die Durchführung der Unfallverhütungsbestimmungen darf nach der Ent scheidungsbegründung auch nicht deshalb unter bleiben, weil sie mit Betriebsunkosten verknüpft ist. Unwirtschaftliche Betriebssührung. Das Reichs erbhofgericht entschied am 21. 2. 36 unter Nr. 1 k d 891/34, daß dem Führer eines landwirtschaft lichen Betriebes die Bauernfähigkeit aberkannt wer den kann, wenn er sich als unfähig erwiesen hat, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen. Tarisverzichte. Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsordnungsgesetzes kann während der Dauer des Dienstverhältnisses nach der ständigen Spruch- Praxis des Reichsgerichtes und des Reichsarbeits gerichtes auf Teile der tariflichen Mindestbezüge nicht mehr rechtsgültig, auch nicht freigewollt und ausdrücklich, verzichtet werden. Dagegen sind nach den Urteilen des Reichsarbeitsgerichtes vom 18. 3. 1936 Nr. RAG. 236/35 und 265/35 Tarifverzichte in gerichtlichen Vergleichen und bei bzw. nach Be endigung des Dienstverhältnisses möglich. Bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses können rechtsgültige Tarifverzichte auch in Form der Unter zeichnung klarer Ausgleichs- oder Abfindungs- guittungen ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit solcher Verzichte ist jedoch, daß der Betriebsführer die Verzichtserklärung nicht durch Nnterdruckstellung des Gefolgschaftsangehöri gen erwirkt hat, und daß der Gefolgschaftsangehörige gewußt hat, daß ihm weitergehende Ansprüche zu standen. Haftung des Unternehmers für unrichtige Unfall anzeigen 1. Verschuldet ein Unternehmer durch vorsätzliche oder fahrlässige Erstattung oder Abfassung einer Unfallanzeige, daß die Berufsgenossenschaft zu Un recht Unfallversicherungsleistungen gewährt, so ist er der Berufsgenossenschaft schadensersatzpflichtig. 2. Die Schadensersatzpflicht beschränkt sich aber auf einen vom Gericht unter Abwägung des beider seitigen Verschuldens festzusetzenden Bruchteil des entstandenen Gesamtschadens, wenn auch die Be- , rufsgenossenschaft ein MitversSulden trifft, weil sie ihre eigene Prüfungs- oder Ermittlungspflicht verletzt hat. Urteil des Oberlandesgerichts Darmstadt vom 3. 1. 1933 Nr. 1 O 147/32. ru fül nn bei D- wi ste 3 koi Kc zu de op wi da la. be de sic ük D L Pr fa 2 w (i K ft dc dc V K S g' a bl d si w d A b b h s< b t> n L t b L b L r v 4 v ? l c l s 1 c s t i i i ! 1
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