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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- unü Mbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchftelle -es -eutsihen Gartenbaus Nummer 12 Seilage zu „Vie Gartendauwirtschaft" 24. September 1-ZH Steuerfragen bei Abschluß von Lebensversicherungen em bis zu 15 Jahren das 22fache, von mehr als 15 Steuer nm werte der 80 Jahren das Werts der einjährigen Nutzung (8 16 RBewG.). V^s/cks On/cortsn können vom vmLat^Ltsvs^pNi'c/it/Asn kntZs/t obgs^ogsn ivsrc/sn Verpackung, Versicherung, Beförderung von Waren Wann besteht k/erfür ?N/cbt >^bgobs von k/nlcommenstsvsrn Ib. Abrechnung kenntlich macht. der Ik. Wendung. 25 35 45 55 65 75 80 den überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuer frei, wenn Kinder aus der Ehe mit dem Erb laster vorhanden sind (817 a Erbsch.-St.-G.). 25 35 45 55 65 75 Grundsätzlich ist es unstatthaft, vom umsatzsteuer- pflichtigen Entgelt irgendwelche Unkosten in Abzug zu bringen. Eine Ausnahme besteht jedoch unter gewissen Voraussetzungen Mr Berpackungs-, Ver sicherungs- und Beförderungskosten von Waren. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sollen im nachstehenden erörtert werden. Ferner ist auf folgende Vergünstigungen hinzuweisen: 1. Der Anfall einer Lebensversicherung an des tenversicherungsvertrage steuerpflichtiges Vermögen. Ansprüche aus der bewertet. Fällige Ansprüche aus einem Ren- bilden ebenfalls Gewinne, die bei der Veräußerung eines land wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder Teilbetriebs erzielt werden, gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Als Veräußerungsgewinn gilt dabei der Betrag, um den der Beräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Bilanzwert für den Zeit punkt der Veräußerung übersteigt (8 14, I EStG.). Eine Einkommensteuerpflicht bezüglich 'des Ber- äußerungsgowinnes entsteht aber nur, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Betriebs den Betrag von 10 000 RM. und bei Veräußerung eines Teilbetriebs den ent sprechenden Teil von 10 000 RM. übersteigt (8 14, II EStG.). In den Fällen, in denen hiernach noch eine Steuerpflicht eintritt, sicht das Gesetz u. U. auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Er mäßigung oder gar einen vollen Erlaß der Steuer vor, und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb inner halb der letzten 3 Jahre vor der Veräußerung er worben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat (8 14, III EStG.). Eine weitere Erleichterung ist noch im § 16 der Ersten Ein kommensteuerdurchführungsverordnung enthalten. Danach werden Landwirte, die ihren Betrieb oder einen Teilbetrieb vor dem 1. Januar 1938 ver äußern, wegen des Veräußerungsgewinns zur Ein kommensteuer nur herangezogen: 1. wenn der Betrieb oder der Teilbetrieb nach dem 31. Dezember 1924 entgeltlich erworben worden ist, oder 2. wenn mit dem Betrieb oder dem Teilbetrieb in unverhältnismäßig großem Umfang zur Fortführung des Betriebs nicht erforderliche Wirtschaftsgüter veräußert worden sind. Unter der Voraussetzung, daß zur Fortführung des Betriebs entbehrliche Wirtschaftsgüter nicht in unverhältnismäßig großem Umfang mitveräußert werden, bleiben also Veräußerungsgewinne aus Veräußerungen vor dem 1. Januar 1938 steuerfrei, wenn der Betrieb oder Teilbetrieb vor dem 1. Januar 1925 entgeltlich erworben worden ist. Steuerfrei ist aber nur die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Teil betriebs. Die Veräußerung eines Teiles der Ackerfläche stellt selbst dann noch keine Veräuße rung des Betriebs oder eines Betriebsteils dar, wenn es sich um einen großen Teil der Ackerfläche handelt. Beispiel l: Der Landwirt U. ver kauft mehrere Morgen seines Grundbesitzes an die R^'chsaulobahn zum Preise von 10 000 RM. Be trägt der tatsächliche Wert der verkauften Grund ¬ wird. Zu Len abzugsfähigen Verpackungskosten ge hören 1. die eigentliche Warenumschließung wie Kisten, Körbe usw., 2. das dazugehörige kleinere Verpackungsmate rial wie Packpapier, Packleinen, Stroh usw. Nicht dagegen können abgesetzt werden: die Kosten des mit der Verpackung verbunde nen Arbeitsvorganges, insbesondere also Arbeitslöhne. ober Großhändler) entstehen, sind nicht abzugs-. fähig. Beispiel: Der Großhändler H. in Hannover bezieht von seinem Lieferanten B. in Berlin Waren und läßt sich diese nach Hannover schicken, wo er sie zunächst auf Lager nimmt. Er verkauft alsdann die Ware weiter und schickt sie mit der Bahn an seinen Abnehmer K. in Köln. Hier kann H. nur die Kosten für die Warenbeförderung Hannover—Köln in Abzug bringen, nicht dagegen die Kosten der Vorfracht Berlin—Hannover. Es ist noch notwendig, kurz auf die sogenannten „Reihengeschäfte" einzugehen. Von Reihen geschäften spricht man dann, wenn mehrere Unter nehmer Lieferungsverträge über denselben Gegen stand abschließen, jedoch die Erfüllung dieser Liefe rungsverträge in der Weise vor sich geht, daß nur eine einzige Warenbewegung erfolgt (8 4 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz). Beispiel: Der Großhändler H. in Hannover läßt die Ware, die er an K. in Köln verkauft hat, von seinem Lieferanten B. in Berlin direkt an seinen Abnehmer K. in Köln schicken. Hier hat an sich sowohl tz. als auch B. die Möglichkeit, die Beförderungs- und Versicherungskosten, die durch die Beförderung der Ware von Berlin nach Köln entstehen, vom umsatzsteuerpflichtigen Entgelt in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist jedoch, daß die allgemeinen, oben behandelten Bedingungen für die Abzugsfähigkeit der Beförderungs- und Ver sicherungskosten erfüllt sind. a) Würde B. im vorstehenden Beispiel auf Ver anlassung des H. die Ware etwa mit seine ur eigenen Lastwagen an K. in Köln be fördern, so könnte B. die hierdurch entstehenden Kosten nicht in Abzug bringen, da er nicht einen anderen Unternehmer mit der Beförderung be auftragt hat. Er müßte vielmehr das volle Ent gelt versteuern, das er von H. vereinnahmt. Da gegen könnte H- die Kosten absetzen, vorausgesetzt, daß er sie dem K. bei der Abrechnung kenntlich macht. d) Schickt B. auf Veranlassung des H. die Ware mit der Bahn direkt an K. in Köln, so können sowohl B. als auch H. die Beförderungs- und Ver sicherungskosten in Abzug bringen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bei B. ist jedoch, daß er die Kosten dem H- bei der Abrechnung kenntlich macht, und die Abzugsfähigkeit bei H. ist davon abhängig, daß er seinerseits dem K. die Kosten bei 2. Vermögensteuer Eine (durch den Tod des Versicherungsneh- . mers oder durch Zeitablauf) fällige Kapital versicherungssumme gehört zum steuerpflichtigen Vermögen des Bezugsberechtigten. Nach 8 14 Absatz I des Reichsbewertungsgesetzes wird diese Kapitalforderuna mit dem Nennbetrag 3. Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Anfall einer Lebensversicherungssumme oder eines Rcntenrechts durch den Tod des Versicherungsnehmers fällt unter die Bestim mungen des Erbschaftsteuergesetzes, gleichgültig ob die Versicherungssumme bzw. das Renten recht dem Erben oder einem sonstigen Bezugs berechtigten zufällt. Bezüglich der Bewertung der fälligen Kapi talforderung und des Rentenanspruchs gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Vermögen steuer (siehe oben unter 2). Beim Anfall einer Rentenversicherung ist 2. Beförderungs- und Versicherungskosten. Gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 1 UStG, können vom steuerpflichtigen Entgelt die Auslagen des Unter nehmers für die Beförderung und Versicherung von Gegenständen abgesetzt werden, wenn Lie vom Reichsfinanzminister an die Steuerfreiheit ge knüpften Voraussetzungen gegeben sind. Die Vor aussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit sind im § 43 -der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen ent halten, wo es heißt: „Der Unternehmer kann die Auslagen, Lie ihm dadurch entstehen, daß er die Beförderung und Versicherung des Gegenstandes Ler Lieferung im eigenen Namen einem anderen Unternehmer überträgt, ohne Rücksicht auf die Art Ler Er rechnung des Preises von dem Mr die Lieferung vereinnahmten Entgelt abziehen, soweit er Lie Auslagen bei der Abrechnung dem Abnehmer kenntlich macht." Zweckmäßig ist es also, dem Empfänger auf der Rechnung die Frachtkosten oder Versicherungskosten gesondert anzugeben. Voraussetzung Mr Lie Umfatz- steuerfreiheit ist, Laß es sich bei der Beförderung oder Versicherung lediglich um neue Leistungen handelt und daß Lie Beförderung bzw. Versiche rung einem anderen übertragen ist. Die Kosten der Beförderung durch eigenes Personal oder durch eigenes Fuhrwerk sowie die Kosten einer Versiche rung, die nicht echte Frem-dverficherung ist, können also nicht abgezogen werden. Nach Lem alten Umsatzsteuergesetz bestand Lie Möglichkeit, auch die Kosten Ler Beförderung durch eigene Angestellte in Abzug zu bringen, wenn diese Angestellten im Stücklohn für die Beförderung bezahlt wurden. Eine Erweiterung der bisherigen Steuer vergünstigung bedeutet es, daß die Steuerfreiheit nach dem neuen Umsatzsteuergesetz von der Art der Preiserrechnung unabhängig ist. Nach Len bis herigen Bestimmungen kam eine Steuervergünsti gung nicht in Betracht, wenn die Ware überallhin zu einem festen Einheitspreis geliefert wurde, ohne Rücksicht auf di« Entfernung zwischen Absenüe- und Bestimmungsort und Lie Höhe der im Einzelfall entstehenden Frachtkosten. Nach Lem neuen Umsatz steuergesetz besteht jedoch auch in Liesen Fällen die Möglichkeit, Lie Beförderungs- und Versicherungs kosten in Abzug zu bringen; es ist jedoch auch hier erforderlich, daß die im Einzelfall tatsächlich ent stehenden Beförderungs- und Versicherungskosten bei der Abrechnung dem Abnehmer kenntlich ge macht werden. Ob die Ware auf Kosten des Emp fängers oder des abfendenden Unternehmers reist, ist ohne Bedeutung, d. h. es spielt für die Steuer vergünstigung keine Rolle, ob der absenLende Unternehmer oder Ler Empfänger die Beförde rungs- und Versicherungskosten trägt. Selbstverständlich können die Kosten, Lie durch die Rücksendung der leeren Verpackung an den absendenden ^Unternehmer entstehen (sogenannte „Rückfracht"), nicht vom steuerpflichtigen Entgelt abgesetzt werden. Die Kosten Ler „Vorfracht", d. h. die Kosten, die durch Lie Beförderung der Ware vom Borlieferer an den absendenden Unternehmer (Zwischenhändler (Fortsetzung aus Beilage Nr. 11) II. Fragen, die vom Eintritt des Versicherungs solles an, also während der Dauer der Bersichc- rungsleistungcn, austauchen. 21 „ 20 „ 18 „ 15 „ 11 „ 5 „ 3 „ 1. Verpackungskosten. Die Kosten Ler Warenumschließung können ge mäß 8 5 Abs. 4 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 vom Entgelt für steuer pflichtige Umsätze abgezogen werden, wenn die Warenumschließung zurückgenommen und das Ent gelt um den darauf entfallenden Teil gemindert stücke nur 8000 RM., so fällt Ler Ueberschuß von (10 000 — 8000 —) 2000 RM. nicht unter die SonLerbestimmungen über Len Weräußerungs- gewinn. Eine Einkomensteuerpflicht würde aber gleichwohl nicht Platz greisen, weil nach K 4, Abs. 1, Satz 5 EStG, der Wert Les Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bei Ler Gewinn ermittlung außer Ansatz bleibt und mithin die Ein nahmen, die auf den Grund und Boden entfallen, nicht zu den Betriebseinnahmen zählen. Beispiel II: Der Landwirt erhält im Falle des Beispiels I 15 000 RM., und zwar 10 000 RM. für den Grund und Boden und 5000 RM. als Entschädigung für Len Ernteausfall. Die 5000 RM. für Ernteausfall sind nicht als Veräußerungs gewinn anzusehen, sie erhöhen also in vollem Um fange den steuerpflichtigen Gewinn. Die 10 000 RM. für den Grund und Boden scheiden natürlich auch hier wieder bei Ler Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aus. Beispiel III: Der Landwirt veräußert seinen gesamten Betrieb an den Militärfiskus, der das Gelände für die Anlage eines Flugplatzes be nötigt. Erhält A. einen höheren Verkaufspreis als den Buchwert seines Betriebsvermögens, so handelt es sich um einen echten Fall des Veräuße rungsgewinnes, auf den die obengenannten Grundsätze zur Anwendung kommen. Allerdings müßten auch hier die Beträge, die Mr den reinen Grund und Boden gezahlt werden, bei der Ermitt lung des Gewinns außer Ansatz bleiben. Ebenso wie die Gewinne, die bei der Veräuße rung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Teil betriebs erzielt werden, werden solche Gewinne be handelt, die bei der Aufgabe eines landwirt schaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs entstehen (8 14 EStG.). Dazu gehört auch die Entschädi gung für wegfallende Gewinnaussichten Lei Auf gabe einer Pachtung. Die obengenannte SonLer- vergünstigung des 8 16 der Ersten Einkommen- steuerdurchführungsverordnung kann jedoch, wie der Reichsfinanzminister in den Ergänzungen Ler Veranlag-ungsrichtlinien für 1935 (RStBl. 1936, S. 633) betont, bei Entschädigungen für Aufgabe einer Pachtung nicht zur Anwendung kommen. Bei Aufgabe einer Pachtung ist mithin der Gewinn nur insoweit steuerfrei, als er durch Veräußerung von Inventar entsteht. Entschädigungen, die für die vorzeitige Aufgabe einer Pachtung gewährt werden, sind dagegen stets steuerpflichtig, und War kommt, hier der für außerordentliche Einkünfte maßgebliche Steuersatz des 8 34 EStG. Mr An ¬ zu beachten, daß der Anfallsberechtiate die ich seiner Wahl statt vom Kapital- Renten jährlich im voraus von dem Jahreswert der Rente entrichten kann (8 33 Erbschaftsteuergesetz). 3. Beim Anfall an Enkel und weitere Ab kömmlinge bleiben stets die ersten 10 000,— Ml des Wertes steuerfrei. 4. Der Anfall an Eltern und Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Geschwisterkinder ist steuerfrei, wenn der Wert nicht mehr als 2000,— Mk beträgt. Ucbersteigt der Wert der anfallenden Lebens versicherung diesen Betrag, so ist Erbschaft steuerpflicht in vollem Umfange gegeben. Wird die Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so tritt Schenkungsteuerpflicht ein. Für die Schenkungsteuer gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Erbschaststeuer, insbesondere kommen die gleichen Freibeträge bzw. Freigrenzen wie unter 1. bis 4. zur An- Wendung. 2. Der Anfall an einen kinderlosen Ehegat ten und an die Kinder selbst ist nur mit dem den Betrag vvn 30 000,— AA übersteigenden Wert der Lebensversicherung steuerpflichtig. Gewinne bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes reichsgesetzlichen Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung gehören bekannt lich nicht zum steuerpflichtigen Vermögen und unterscheiden sich dadurch von Rentenansprü chen aus privaten Rentenversicherungsver trägen. Der Vermögenswert der Rentenansprüche bestimmt sich nach dem Lebensalter des Berech tigten. Als Wert wird angenommen bei einem Alter AendermWn bei der Umsatzsteuer Grotzhandelsumsätze in Gemüse sind ab 1. 10. 38 mit v. H. zu versteuern Der Reichsfinanzminister hat am 21. 8. 1936 (RGBl. S. 643) eine Verordnung zur Aenderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- gesetz erlaßen. Die eingetretenen Aenderungen be deuten in erster Linie eine Anpassung des bis herigen Wortlautes an die Lurch die Rechtsprechung der Steuergerichte gewonnenen Ergebnisse und an die Verordnung über die Führung eines Warew eingangsbuches. Sachlich-rechtliche Neuerungen ent hält die Verordnung im allgemeinen nicht. Von Bedeutung ist für den Gartenbau jedoch daß auf der Liste derjenigen Gegenstände, die im Großhandel steuerfrei umgefetzt werden können, da) Gemüse gestrichen ist. Großhan Lelsumsätzs in Gemüse sind daher mit Wirkung ab 1. 10. 1936 mit v. H. zu versteuere 1. Einkommensteuer Die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einem Kapitallebensversicherungsvertrage löst niemals eine Einkommensteuerpflicht aus. Es handelt sich insbesondere nicht etwa um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um einen einmaligen Vermögensanfall, der aber nicht unter eine der Einkunftsarten des Ein kommensteuergesetzes fällt. Die Einkommen steuerpflicht wird weder dann begründet, wenn die Versicherungssumme für den Erlebensfall an den Versicherten selbst gezahlt wird, noch auch dann, wenn sie im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten zufließt oder in den Nachlaß fällt und an die Erben zur Auszahlung gelangt. Me Ein künfte aus der Lebensversicherungssumme selbst sind natürlich steuerpflichtig; z. B. die ausgezahlte Lebensversicherungssumme wird auf Sparkonto angelegt, die jährlich anfallen den Bankzinsen stellen Einkünfte aus Kapital vermögen dar. Leistungen der Lebensversicherungsgesellschaft auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages stellen sonstige Einkünfte im Sinne des 8 22 des Einkommensteuergesetzes dar und sind als solche steuerpflichtig. Gleichgültig ist es dabei, ob es sich um Alters-, Invaliden-, Witwen oder Waisenrenten handelt. 2 r 8 8 e v b r L o s e e § f 0 I 1 k i I c r S d d n p
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