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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Arbeitsgerichts-Urteile c/s/- m/f c/sm ^lunc/ vok-ONAsftsn In Betrieben ist kein Platz für leere Worte sinnung heraus erwächst. Ihre einzelnen Bestimmungen müssen lebendig gehalten den und sich an die Vernunft aller AngehL wer- W/s /ronn c/is ^srmisc/sn werden? Wohnungsbau für die Gefolgschaft len lässt. Ist ein Phrasen Warum keine Gärtneransiedlung? helft Unfälle verhüten! /I-K/LiunF.' Oar/e/roa«- «mr werden. Otto Ikertel, das beispielhafte Vorangehen tönende Wort die Menschen Höherem erziehen. Leider ist dieser Berechtigung bisher nicht nach gekommen worden. In ganz vereinzelten Fällen haben Gutsgärtner eine Siedlung erhalten. Die Zahl der Ansetzung ist derartig gering, daß sie gar nicht erst genannt zu werden braucht. Eine Um frage an die für die Neubildung des deutschen Bauerntums zugelassenen Siedlungsuntcrnehmun- gen — es sind etwas mehr als 50 solcher Sied lungsgenossenschaften im Reichsgebiet — bestätigte diese Angabe. Der verheiratete Gutsgärtner, in den meisten Fällen mit kinderreichen Familien, muß nach der Aussiedlung seines Arbeitsbetriebes, dem er jahre lang seine Arbeitskraft in anerkannter Art gegeben hat, zum Wanderstock greifen. Er muß zusehen, wie ihm seine Existenz und seine ihm lieb ge wordene Scholle entrissen wird. Der ganze gärtnerische Berufsstand muß sich da für einsetzen, daß bei der Auslegung von Siedler- stcllen unter allen Umständen auch der Gutsgärtner berücksichtigt werden muß. Die Forderung kann gestellt werden, da heute der Gärtner gleichberechtigt neben dem Bauern steht. Beide bearbeiten den deutschen Boden und sind mit ihrer Scholle blutsmäßig auf das engste verbunden. Deshalb muß erwirkt werden, daß tüchtige Gärtner, die den Anforderungen zur Ueber- nahme einer Ncubauernstelle entsprechen, bei der Auslegung von Siedlerstellen verhältnismäßig die selbe Berücksichtigung finden, wie der Bauer. Es handelt sich nicht darum, gärtnerische Zwerg- oder Konkurrenzbetriebe zu schaffen. Solche Be triebe können aus einer Siedlerstelle nie entstehen, weil die Voraussetzungen dafür nicht geschaffen sind. Hier handelt es sich einfach darum, daß im Rahmen der Erzeugungsschlacht und für die Er- nährungsfrciheit des deutschen Volkes tüchtige, ver antwortungsbewußte Gärtner als Siedler angesetzt Die Ernährungsfreiheit des deutschen Volkes muß heute aus inner- und außenpolitischen Gründen sichergestellt werden. Ein gesundes, und mit dem Bolksganzen verbundenes Bauerntum ist dazu die erste Voraussetzung. Nicht wirtschaftlich tragbare landwirtschaftliche Betriebe werden deshalb im Interesse der Allgemeinheit so umgestaltet, daß sie in den Dienst der deutschen Bevölkerung gestellt werden. In erster Linie sind es landwirtschaftliche Groß betriebe, Güter, die dieser Umgestaltung unter liegen. Sie werden aufgeteilt, und Neubaucrn- stellen werden geschaffen. Mit dieser Maßnahme wird dem bäuerlichen Menschen, im besonderen dessen Nachwuchs, die Gelegenheit gegeben, für sich und seine Familie die eigene Scholle zu gründen. Das Land, das vorher von einem Unbefähigten bewirtschaftet wurde, wird jetzt von mehreren aus gesuchten und zugelassenen tüchtigen Bauern betreut. Bei diesen, durch die Zeit bedingten Maßnahmen schneiden aber die Gärtner, im engeren die Guts gärtner, schlecht ab. Bei der Aufteilung eines Gutes, für das sie jahrelang gearbeitet haben, werden sie bei der Siedlungsauslegung nicht be rücksichtigt. Gerade der Gutsgärtner hat ein Recht darauf, hier nicht übergangen zu werden. In den meisten Fällen war er es doch, der in den letzten, für die Landwirtschaft so schlechten Jahren aus seinem ihm anvertrauten Gutsgärtnercibetrieb noch einen Erlös erreichte, mit dem so manche dringende Verpflichtung des „Gutsherrn" beglichen werden konnte. Diese aus dem Betrieb der Gutsgärtnerei erzielten Einnahmen stellten oft in den genannten Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb betriebs technisch sicher. Damit ist die Arbeitskraft und das Können vieler Gutsgärtner erwiesen. Sie müssen dementsprechend bei der Aufteilung des Gutes für die Auslegung einer Siedlung berücksichtigt werden. Schafft Gelan-erlchutz und nicht das leiten und zu N. KI. Für den Gartenbau hat die Lösung der Woh nungsfrage für Gefolgschaftsmitglieder eine große Bedeutung. Es gilt zu verhindern, daß aus Mangel an geeigneten Wohnungen so viele wertvolle Mit arbeiter in andere Berufe abwandern, die sich ver heiraten wollen, und die infolge des derzeitigen Wohnungsmangels keine Wohnung finden können. Der Wohnungsbau bzw. die Kleinsiedlung für unsere Berufskameraden wird heute in zweifacher Form gefördert. Einmal besteht die Möglichkeit, daß der Betriebsführer mit Reichszuschüssen eine Wcrkwohnung für diejenigen Mitarbeiter baut, die sich verheiraten wollen, oder die schon verheiratet sind und zusätzlich eingestellt werden. Andererseits besteht für den Berufskameraden die Möglichkeit, ein eigenes Haus mit Gartenland zu erwerben. Der Werkwohnungsbau wird auf Grund des § 18 der Anordnung über die Verteilung von Arbeits kräften vom 28. August 1934 in land- und forst wirtschaftlichen Betrieben gefördert, wenn die Woh nung für einen zusätzlich eingestellten verheirateten, oder für einen bisher im Betriebe beschäftigten ledigen, sich aber jetzt verheiratenden, oder für einen verheirateten Arbeiter, der an die Stelle eines ledigen tritt, erstellt wird. Der Betriebsführer, der unter diesen Voraussetzungen eine Wohnung bauen will, erhält einen verlorenen Zuschuß zur Tilgung und Verzinsung der Herstellungskosten von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits losenversicherung bis zu 1800,— K')k, der in zwölf halbjährlichen Teilbeträgen gewährt wird. Von den meisten Landesbauernschaften ist durch Abkom men mit Banken und Kreditinstituten erreicht worden, daß ein Betrag in fast gleicher Höhe gegen Abtretung der Forderung an die Reichsanstalt an diese Banken dem Betriebssichrer bei dem Bau gleich zur Verfügung steht. Die Beschaffung der Restbausumme ist ebenfalls durch ähnliche Maß nahmen der Landesbauernschaft erleichtert worden. Den Vorstellungen des Reichsnährstandes ist es nun gelungen, daß zunächst auch den Obst- und Gemüsebetrieben des Erwerbsgartenbaues diese Zuschüsse für den Wohnungsbau zugänglich gemacht werden. Ueber die näheren Bedingungen für die Gewährung dieses Zuschusses erteilt das zuständige Arbeitsamt Auskunft, bei dem auch die Anträge zu stellen sind. Ueber die Möglichkeiten der Finan zierung kann die zuständige Kreis- bzw. Landes bauernschaft Näheres mitteilen. Für den Betriebsführer hat der Bau von Werk wohnungen den großen Vorteil, daß er die tüchlig- Der Siedlungsbewerber muß den Eignungsschein des zuständigen Gauheimstättenamtes der DAF. besitzen. Die Anträge müssen bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, bei der auch die für die Anträge erforderlichen Vordrucke, sowie ein Merkblatt zur Unterrichtung für den Siedlungs- willigcn zu erhalten sind. Das Gartenland der Kleinsiedlung soll im all gemeinen zur S e l b st v er s o r g ung der Siedler familie mit Gartenerzeugnissen (Gemüse, Obst, Futtermittel für Kleintiere usw.) und Erträgnisse der Kleintierzucht (Eier, Milch, Fleisch) und nicht zur Gewinnung von Verkaufserzeugnissen dienen. Durch den Wirtschaftsertrag der Stelle kann der Kleinsiedler eine wesentliche Besserung seiner Le bensverhältnisse erzielen, so daß zu wünschen ist, daß auch viele verheiratete Berufskameraden da, wo die Möglichkeit einer dauernden Beschäftigung besteht, von der Förderung der Kleinsiedlung Ge brauch machen. Die wirtschaftliche Eignung zur Siedlung, d. h. entsprechendes Verständnis für die Bodenbearbeitung und die Kleintierhaltung auf zuweisen, kann wohl bei allen Berufskameraden vorausgesetzt werden. Sie können die bestbewirt- schaftetsten Kleinsiedlerstellen in den Gemeinschafts siedlungen besitzen und dadurch für die Gesamtheit zum Vergleich und als Ansporn dienen. Karl -^rnolck, Goslar, Doppelbestrasung im Ehrengerichts- und Straf verfahren Gemäß Urteil des Reichsehrengerichtshofes vom 18. 6. 1935 Nr. REG. 2/34 kann rm Ehrengerichts- Verfahren zusätzlich eine Bestrafung auch wegen solcher Verstöße gegen die soziale Ehrbarkeit und Gerechtigkeit erfolgen, die «bereits Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten im ordent lichen Strafverfahren gewesen sind. Nach der glei chen Entscheidung des Reichsehrengerichtshofes ist sogar eine besonders empfindliche zusätzliche ehren gerichtliche Bestrafung gerechtfertigt, wenn der Betriebssichrer trotz wiÄnrholter Bestrafung im ordentlichen Strafverfahren immer wieder neuen Anlaß zur Strafverfolgung gegeben hat. Daran ändert dann auch der Umstand nichts, daß bei jeder passenden und unpassenden Ge legenheit der Ausspruch eines führenden Man nes der Bewegung zitiert wird. Ihr Sinn wird dabei zeitweise geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn man sich von der phrasen haften Ausschmückung der- Worte nicht täuschen läßt, sondern den Dingen auf den Grund geht. Es ist dem natürlichen Menschen nichts wider licher, als wenn reale Dinge nicht nüchtern als solche betrachtet werden, sondern wenn mehr oder weniger plump versucht wird, ihnen unter allen Umständen ein beschönigendes Mäntelchen umzuhängen. Eine derartige Ab sicht wird stets als Mangel an Mut und als Wille zur Verfälschung gemeinnütziger Ziele aufgefaßt werden. Vertrauensvolle Kameradschaft aber vermag sich nur auf aufrechtem Mannestum und unbedingter Ehrlichkeit zu gründen, jedes phrasenhafte Gewäsch ist da gegen ihr sicherer Tod. Ewig und immer wird d!8K Nicht selten kann man die Beobachtung machen, daß Aeußerungen führender Männer der Bewegung schnell in den Mund genommen, dagegen weniger in das eigene Verhalten über tragen werden. Es tritt hier die alte Erfah rung in Erscheinung, daß so manches Wort zuerst an die persönlichen Rechte denkt, wäh rend es den Pflichten, die diese erst ge währleisten, aus dem Wege zu gehen versucht. Der höheren Zielen dienende Ausspruch eines führenden Mannes der Partei wird auf diese Weise in dem Munde derartiger Menschen zur Phrase und verliert dabei einen Teil seines aufbauenden Wertes. Diese Tatsache tritt auch in mancher Be triebsordnung zu Tage. In ihnen sind bisweilen derartige Sätze führender Männer der Bewegung wie Glasperlen auf eine Schnur 8)er etwas Großes will, -er muß sich zu beschränken wissen ; wer -a- gegen alles will, -er will in -er Tat nichts un- bringt es zu nichts. Yegel Treppen, die zu vertieft liegenden Gewächshäusern füh ren, müssen auf den nicht zum Einsteigen benutzten Seiten mit einem festen, nicht abnehmbaren Gelän der von einem Meter Höhe versehen sein. Diese Vorschrift ist sinngemäß auf alle oberen Treppen-' öffnnngen anzuwen den. Die Abbildung zeigt eine vorschrifts mäßige Lösung des Geländerschutzes. sten Mitarbeiter, die bisher der Berufsabwanderung am meisten unterlagen, auch nach ihrer Verheira tung weiterhin für den Betrieb erhält. Bei dem jetzt schon teilweise herrschenden Mangel an Spezial- und Facharbeitern muß dieser Gesichts punkt von dem Betriebsführer besonders beachtet werden. Denjenigen Berufskameraden, die die Absicht haben, ein eigenes Haus mit Garten zu erwerben, steht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln auf Grund der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 21. 4. 1936 offen, die für alle deutschen minderbemittelten Volksgenossen zugänglich sind, die ein bares Netto einkommen von nicht mehr als 250 lM monatlich haben. Für den Bau eines Hauses sowie zum Er werb eines Stück Landes von einer Mindestgröße von 1000 qm Nutzland, kann dem Bewerber, der ehrbar, politisch zuverlässig, rassisch einwandfrei, gesund und' erbgesund, sowie deutschen 'oder art verwandten Blutes und deutscher Reichsangehöriger ist, ein Reichsdarlehn von 1500 Aki gewährt wer den. Verschiedene Zusatzdarlehen, wie 300,— ÄA für kinderreiche Familien oder 200,— Ml für Schwerkriegsbeschädigte oder schwerbeschädigte Kämpfer für die nationale Erhebung, können den Bau dieser neuen Heimstätte weiterhin erleichtern. Reichsbürgschaften für anderweitig aufgenommenes Geld oder Kapital treten zu diesen Förderungs mitteln hinzu. Die eigene Leistung des Siedlers — wie eigene Mitarbeit, eigene Barmittel, Eigen tum des Siedlungsgrundstückes, oder durch Ver wandte, Bekannte oder Betriebsführer gegen mäßige Bedingungen gegebenes Geld — sollen in der Regel mindestens 20 A des Bau- und Boden wertes betragen. den und sich an die Vernunft aller Angehörigen wenden, um die schematische Fessel, das kalt Drohende abzustreifen. Nur der Gemeinschafts führer, der das Herz seiner Gefolgsmannen zum Mitklingen bringt, vermag seinen Füh rungsanspruch unter allen umständen zu sichern. Wo aber schon die Betriebsordnung in ihrer äußeren Form den Eindruck eines Zaunes hinterläßt, kann mit ziemlicher Sicherheit an genommen werden, daß auch die Anwen-. düng ihrer Bestimmungen in gleicher Art erfolgt. Der Verkehr zwischen Gefolgsmann und Betriebsführung sowie den von dieser er nannten Vorgesetzten spielt sich dann ebenfalls in herrischem Befehlen und in der Forderung nach ergebenem Gehorchen ab. Von einer lebendigen Ausgestaltung der tragenden Ge meinschaftsidee wird hier jedenfalls nicht die Rede sein können. Pflichten werden hier nicht gern übernommen und entsprechende Rechte nicht willig gewährt, sondern die vorhandene Macht wird hier den Schwächeren möglichst weitgehend zu knebeln suchen, und dieser voll bringt nur das Notwendigste. - Aufbau mancher Betriebsordnung etwas eigen artig berührt. Er fühlt heraus, daß hier ledig lich einer gesetzlichen Verpflichtung nachgckom- men ist, die sein eigenes Inneres völlig kalt und unberührt läßt. Das gilt insbesondere auch dann, wenn allein kühl rechnende und nüchtern denkende Arbeit eines Juristen die einzelnen Sätze allein geformt hat. Die Führung von Menschen ist eine Kunst, die den Einsatz der ganzen Persön lichkeit des Führenden erfordert, was bereits bei der Aufstellung der gültigen Gemein schaffssatzung in Erscheinung zu treten hat. Es ist nicht weiter verwunderlich, daß unter diesen Umständen manche Betriebsordnungen nur gerade noch den formaljuristischen Vor schriften des Gesetzes genügen. Daß in diesen Fällen kein gefühlsmäßiges Band vertrauens voller Kameradschaft vom Gefolgsmann zur Betriebsführung und umgekehrt entstehen kann, liegt eindeutig auf der Hand. Eine größere oder kleinere Menge von Einzelindi viduen ist hier ja lediglich wie eine Herde mit einem Zaun umgeben worden, um ihr Aus brechen aus dem Gehege zu verhindern. Eine wirkliche Kameradschaft wird schon rein ge fühlsmäßig nur dann entstehen, wenn die Gemeinschaftssatzung wie selbstverständlich aus der anständigen, aufrechten Ge- Nachträgliche fristlose Entlassung Der Gefolgschaftsangchörige muß auch noch während der Kündigungsfrist seine Verpflichtun gen aus dem Dienstvertrag gewissenhaft erfüllen und jede Disziplin- und Vertragswidvigkeit ver meiden. Tut er dies Nicht, so kann er 'dadurch nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 18. 6. 35 Nr. 3 Ca. 224/35 dem Betriebssichrer noch während der Kündigungsfrist einen Grund zur fristlosen Entlassung geben. gezogen, die dann als Gemeinschaftssatzung gelten sollen. Es zeugt aber von einer merk würdigen Bequemlichkeit, wenn ein Betriebs führer auf diesem Wege der von ihm geführten Gemeinschaft die grundlegende Satzung an passen will. Allgemeingültige Ausführungen sind stets lediglich Leitfaden und müssen zumindest auf die besonderen Verhältnisse der fraglichen Gemeinschaftszelle, weiter ins ein zelne gehend, angewendet werden. Entschieden gesünder und zweckentsprechender aber ist es, wenn nicht einfach die wörtliche Anführung eines derartigen Ausspruches erfolgt, sondern wenn jede Bestimmung in der Betriebsord nung deutlich die Ausrichtung auf die hohe Zielrichtung, den seelischen Inhalt des Ausspruches, herausfüh len läßt. Ist das nicht der Fall, so ist stets nur ein phrasenhaftes Wirken zu erzielen, das gerade den einfachen Menschen vor den Kopf stößt oder ihm zumindest die gesamte Satzung bedeutungslos erscheinen läßt. Dem Arbeiter, wie überhaupt jedem schlicht natürlichen Menschen, ist kaum etwas mehr verhaßt als die Phrase und die inhaltlose Form. Er wird daher von dem teilweise zu bemerkenden schematischen und gedankenarmen Kündigung zwecks Urlaubsvcreitelung Wie das Arbeitsgericht Potsdam mit Urteil vom 9. 7. 1935 Nr. Ca. 602/35 feststel'lt, kann aus nahmsweise der Erholungsurlaub bzw. die Urlaubsvergütung trotz Beendigung des Dienst verhältnisses vor dem Urlaubsstichtag bzw. der Urlaubswartezeit beansprucht werden, wenn der Betviebsführer nachweislich oder offenbar die Kündigung trotz Fehlens eines sachlichen Grundes nur deshalb kurz vor der Urlaubsberechtigung ausgesprochen hat, nm arglistig die Entstehung des Urlaubsanfpvuches zu vereiteln. Dasselbe gilt, wenn die Kündigung zwar nicht absichtlich Wecks Urlaubsvereitelung ausgesprochen worden ist, wenn der Betriebsführer jedoch nach den Grund sätzen der Treue und sozialen Gerechtigkeit ver pflichtet gewesen wäre, die Kündigung bis nach dem Eintritt der Urlaubsberechtigung hinauszn- schiebsn, oder an Stelle des Gekündigten einen anderen Gefolgschaftsangehöngen zu entlasten, der sozial besser gestellt oder noch nicht so lange wie der Gekündigte beschäftigt war.
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