Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Gefolgschaft Mitteilungen -er Zachschaft Gärtner in -er Abteilung „Hof- un- Getriebsgefolgschaft"' Reichssachbearbeiter Gruno Krooss Nummer ZI Sellagr zu „die Gartenbauwtrtfchaft" Z0. ^uli 1 -ZH V^s/c/is 6sfo/g5c/ia^Lm^g//sc^65 /m Ecrrkenbciv ? Reichsnährstand erhebt Beiträge von der Gefolgschaft Mit der Verkündung der Beitragsordnung für landwirtschaftliche Gefolgsleute vom 8. Juli 1936, die mit dem 1. September dieses Jahres in Kraft tritt, ist ein bereits bestehen der gesetzlich festgelegter Zustand zur vollen Geltung gekommen. Bereits in der ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes wird bestimmt, daß alle nicht nur vorüber gehend in der Landwirtschaft Beschäftigten zum Reichsnährstand gehören. Zur Landwirt schaft gehören nach dem Gesetz auch: Forst wirtschaft, Gartenbau, Fischerei, Molkerei usw. Trotzdem tauchten immer wieder Zweifel darüber auf, ob damit auch die Gefolgschafts- Mitglieder gemeint seien. Diese Zweifel waren verständlich, wenn man bedenkt, daß für alle Mitglieder des Reichsnährstandes eine Bei tragsordnung erlassen wurde, und nur die Ge- folgschaftsmitglieder bisher eine Ausnahme bildeten und nicht zur Beitragszahlung heran gezogen wurden. Dabei muß betont werden, daß der Reichs nährstand seine ihm gesetzlich auferlegte Pflicht, auch die Gefolgschaftsangehörigen in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher- Hinsicht üur -er Starke wir- -as Schicksal zwingen, wenn -er Schwächling untersinkt! Schillrr zu betreuen, in jeder Beziehung sehr ernst nahm. Weiter wurde der Gefolgschaftswoh nungsbau, der auch für die Gutsgärtner in Frage kommt, stark- vorangetrieben. Um die Gefolgschaft stärker an die Scholle zu binden und ihr Aufstiegsmöglichkeiten zu geben, setzte vom Reichsnährstand eine Werbung für die Anteilwirtschaft ein. Den gleichen Zwecken die nen weitere Bemühungen des Reichsnährstan des zur Verbesserung der Wohn- und Lohnvcr- hältnisse. Die Organisation von Sonderfahr ten zu den Reichsnährstandsschauen, zu den großen Gartenbauausstellungen und anderen Veranstaltungen, der Urlaubsaustausch, die zusätzliche Berufsschulung sowie die fachliche und ständisch-weltanschauliche Weiterbildung von jungen Gefolgschaftsmitgliedern in den entsprechenden Schulen geben ein weiteres Beispiel der Arbeit des Reichsnährstandes. Ge rade die letzten Dinge haben für den Gärtner eine große Bedeutung. Dann darf man schließ lich auch nicht vergessen, daß auch die betriebs wirtschaftlichen und technischen Förderungen der Landwirtschaft und des Gartenbaues sowie die marktordnenden Maßnahmen seitens des Reichsnährstandes auch der Gefolgschaft zu gute kommen, wie denn überhaupt die Tat sache, daß eine weitgehende Betreuung der Gefolgschaft bisher erfolgte, ohne von ihr einen Beitrag zu erheben, den Grundsatz aller Reichsnährstandsarbeit unterstreicht, nie In teressenvertretung einzelner Kreise zu sein, sondern stets nur völkischen und volkswirt schaftlichen Interessen zu dienen. Mit der Beitragsordnung gibt der Reichs nährstand nun dem Gefolgschaftsmann Gele genheit, entsprechend seinem wirtschaftlichen Können an der Erfüllung dieser Aufgabe mit zuarbeiten. Der anständige, selbstbewußte Ge folgsmann wird diese Regelung begrüßen, weil es seiner ganzen Art nicht gemäß ist, Lei stungen ohne Gegenleistung zu empfangen. Darüber hinaus schafft aber die Beitrags- ordnung auch eine gerechte Vertei lung auf die Gesamtheit der Hof - und B e t ri eb s g efo l gs chaf t in der Landwirtschaft, und damit ist vor allem den jenigen Gefolgschaftsmitgliedern Gerechtigkeit widerfahren, die früher in selbstloser und auf opfernder Weise die finanzielle Grundlage be ruflicher Zusammenschlüsse trugen, während der andere Teil lediglich die erzielten Vorteile mitnehmen wollte. Deshalb wird die neue Bei tragspflicht gerade bei dem kämpferischen, pflichtbewußten Teil der Gefolgschaft besondere Genugtuung und Zustimmung finden. Die Höhe des Beitrags Wie sieht denn nun die neue Beitragsord nung aus? Die Höhe des monatlichen Bei trages ist nach 4 Lohn- oder Gehaltsklassen ge ordnet, und zwar so, daß bei einem monat lichen Einkommen bis zu 70^— Ml 0,30 Ml, bis zu 120,— Ml 0,60 KN, bis zu 150 Ml 0 90 KN und bei höherem Lohn 1,20 KN be zahlt werden müssen. Als Einkommen rechnen auch die Naturallieserungen (Haushalts- und Wtrtschaftsdeputate: Brot-, Milch- und But terlieferungen, Getreide, Viehhaltung, Woh nung und Heizung, Kleidung usw.). Der Wert der Naturalien wird von dem zuständigen Versicherungsamt nach 8 160 Abs. 2 der Reichs versicherungsordnung festgestellt. Um auf jeden Fall zu vermeiden, daß Doppelbeiträge erho ben werden, ist der Personenkreis des bei tragspflichtigen und der beitragsbefreiten Ge folgschaftsangehörigen scharf umgrenzt. So sind beitragspflichtig alle Personen, die als Arbeiter oder Angestellte nicht nur vorüber gehend in der Landwirtschaft tätig sind. Zur Landwirtschaft rechnen nach dem Gesetz: Forst wirtschaft, Gärtnerei, Fischerei, Molkerei usw. Nicht beitragspflichtig sind: 1. Gefolgschafts-Mitglieder, die nur mittel bar in der Landwirtschaft tätig sind (z.B. Buchhalter, Stenotypistinnen usw.); ch Gefolgschastsmitglieder, die außer in der Landwirtschaft auch in einem gewerb lichen Betrieb desselben Betriebsführers tätig sind, wenn die Tätigkeit in dem ge werblichen Betrieb überwiegt; 3. Personen, die ausschließlich im Haushalt des Betriebsführers beschäftigt werden z. B. Hauslehrer, Stubenmädchen usw.); 4. Ehefrauen beitragspflichtiger Gefolg schaftsmitglieder; 5. Gefolgschaftsmitglieder, denen als Ent gelt nur freie Kost und Wohnung und freie Kleidung gewährt wird; 6. Familienangehörige des Betriebsführers, wenn kein versicherungspflichtiges Ar beitsverhältnis besteht. Bei den beitragspflichtigen Gefolgschafts- Mitgliedern wird sich die Stafflung der Bei ¬ tragshöhe so auswirlen, daß der größte Teil der rund 1,8 Millionen ständig in der Land wirtschaft und im Gartenbau beschäftigten Ar beiter und Angestellten 0,30 KN monatlich be zahlt; denn zu dieser Gruppe zählen nicht nur eine ganze Anzahl junger Gehilfen, Knechte, Mägde usw., sondern gemäß einer besonderen Klausel auch alle diejenigen, die auf Grund ihrer Kinderzahl (drei Kinder oder mehr) einen um eine Beitragsklasse niedrigeren Be trag zahlen als nach ihrem Monatslohn zu zahlen wäre. Für die 2. Beitragsklasse mit einem Monatsbeitrag von 0,60 KN kommen in der Hauptsache Spezialberufe in der Land wirtschaft in Frage, wie wir sie als Gärtner, Gutshandwerker, Molkereifachleute, Melker, Schäfer usw. haben. Soweit die Angehörigen dieser Berufe als Meister in eine der beiden oberen Beitragsklassen gehören, trifft bei ihnen in vielen Fällen auch die Erleichterung für kinderreiche Familien zu, so daß Monats beiträge von 0,90 KN und 1,20 KN nur von verhältnismäßig wenigen Gefolgschaftsmit gliedern, in der Hauptsache von höher bezahl ten Angestellten, entrichtet zu werden braucht. Dabei darf nicht vergessen werden, daß die sachliche Vor- und Ausbildung, zusätzliche Be rufsschulung, die Betreuung ganz allgemein höhere Leistungen des Reichsnährstandes er fordert. Außerdem bedeutet es für sie keine höhere Belastung als früher; denn in den alten Berufsorganisationen waren die Beiträge be deutend höher. Wie gehl der Beitragseinzug vor sich Der Beitragseinzug geschieht in der Weise, daß der Betriebsführer bei der letzten Lohn zahlung eines jeden Monats den Beitrag, den der Gefolgsmann zu zahlen hat, einbehält. Entsprechend der Beitragshöhe ist die bei der Reichspost erhältliche Beitragsmarke in die Osr 6önkns5 ro// Lich Werkes ssiner bsvvvük werden Aufgaben der zusätzlichen Berufsschulung Der nationalsozialistische Staat erkennt grundsätzlich das Recht jedes einzelnen auf Arbeit an. Diesem Recht auf Arbeit ent spricht jedoch auf der anderen Seite die Pflicht zur Arbeit und die Pflicht zur Lei stung. Während es in dem hinter uns liegen den Zeitalter Privatsache jedes einzelnen war, sich berufliche Kenntnisse anzueignen, um damit vorwärts zu kommen und ein höheres Lebens niveau zu erreichen, muß der nationalsozia listische Staat die Grundforderung zur höchsten Berufsleistung, um der Existenz des Volkes willen, an jeden stellen. Der Berufserziehung muß, wenn sie Erfolg haben soll, eine Berufsberatung vorausgehen. Diese Berufsberatung muß anstreben, möglichst alle geistigen und charakterlichen Anlagen des jungen Menschen bei der Entscheidung für einen Beruf in Rechnung zu stellen, dannt es nicht vorkommt, daß er sich später in dem erwählten Beruf unglücklich fühlt. Nur wenn jemand selbst die innere Ueberzeugung besitzt, daß er in seinem Beruf am richtigen Platz steht, wird er Interesse für eine berufliche Fortbildung haben, und nur dann hat andererseits die zusätzliche Berufsschulung den gewünschten Erfolg. Die zusätzliche Berufsschulung soll dazu bei tragen, daß sich der Mensch des Wertes seiner Arbeit bewußt wird; denn ein Mensch ist nur dann zufrieden, wenn er in seiner Arbeit zu frieden ist. Hierzu gehört aber, daß er vor allen Dingen seine Arbeit voll beherrscht; denn nur ein wirkliches Können verleiht Sicherheit, Selbstbewußtsein und Freude an der Arbeit. Die Berufsschulung und Berufserziehuna ist eine der wichtigsten Aufgaben zum Aufbau einer gerechten Sozialordnung. Sie soll im deutschen Menschen seine handwerkliche Be gabung wecken, so daß der Begriff „ungelern ter Arbeiter" tatsächlich nur noch den geringen Teil wirklich unintelligenter Menschen umfaßt. Da der schaffende Mensch alle Dinge unter den: Gesichtswinkel seiner täglichen Arbeit sieht, spielen in seinem Verhältnis zur Arbeit die Arbeitsmethoden eine hervorragende Rolle. Daher hat die Berufserziehung über die Ver mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten hinaus die Aufgabe, die Arbeitsmethoden jedes einzelnen Berufes genau zu erforschen. Mit dieser Arbeitsführung Hand in Hand geht die Ermittlung der wirklich zweckmäßigsten Ar beitsgeräte. Auch die Instandhaltung und Pflege dieser Geräte spielt in vielen Berufen für den Arbeitserfolg eine große Rolle. Erfah rungsaustausch von Praktikern in regelmäßi gen Arbeitsgemeinschaften ist auf diesem Ge biete sehr erfolgreich. Der Wissenschaft fällt in der Berufserziehung die Aufgabe zu, in enger Zusammenarbeit mit der Praxis alle Einflüsse auf den Arbeitsgang und den Arbeitserfolg genau zu erforschen. Eine so aufgebaute Berufserziehung und Arbeitsforschung haben nichts gemein mit Rationalisierungsmethoden, welche, aus der amerikanischen Industrie kommend, in den ver schiedensten deutschen Arbeitsgebieten Einzug hielten. Während jene auf eine restlose Aus nutzung der menschlichen Arbeitskraft zur Er höhung des Unternehmergewinnes abzielen, bezweckt die Arbeitslehre im Sinne einer natio nalsozialistischen Arbeitsführung den Schutz der menschlichen Arbeitskraft vor Ueberlastung, den Schutz der Gesundheit des deutschen Arbeiters und hat auch das Ziel, in jeder Arbeit ein wah res Meistertum heranzubilden. Darüber hin aus aber soll im Rahmen der Berufserziehung auch die Stellung des Berufes in der deutschen Volkswirtschaft klar beleuchtet werden. Jeder einzelne soll die Zusammenhänge seiner Arbeit mit der Arbeit und dem Leben seines Volkes erkennen, damit er sieht, wie notwendig es ist, daß er durch restlosen Einsatz seiner Person an seinem Arbeitsplatz an der großen Aufgabe des Wiederaufbaues unseres deutschen Vater landes mitwirkt. ^illy Orubel. /n öo/S5N: Neuer Landesfachschastswart Nachdem auf Grund der Aufbaubestätiqung der Fachschaften eine Personalunion zwischen dem Landesfachschastswart und dem Sachbe arbeiter der Fachschaften nicht mehr möglich ist, tritt an Stelle des bisherigen Landesfach- schaftswartes „Gärtnergefolgschaft", Pg. Fritz Graf, der bisherige Kreisfachschaftswart Gar tenmeister Luitpold Glock er, München, Be reiteranger 4/3, als Landesfachschastswart „Gärtnergefolgschaft". Pg. Fritz Graf bleibt nach wie vor Sach bearbeiter der Fachschaft „Gärtnergefolgschaft" bei der Landesbauernschaft Bayern. ö1etkilin§. Beitragskarte einzukleben und handschriftlich oder durch Stempel so zu entwerten, daß Mo nat und Jahr, für das die Marke gelten soll, zu erkennen ist. Bei der Post werden aber nur zwei Markenwerte, und zwar zu 30 und 60 vorrätig gehalten. Deshalb sind bei den Beiträgen von 90 und 120 zwei Mar ken zu kleben. Die Beitragskarte, die bei der Kreisbauernschaft erhältlich ist, hat eine ent sprechende Feldereinteilung, daß zwei Marken nebeneinander geklebt werden können. Sie gilt nur für zwei Jahre und muß dann auf jeden Fall umgetauscht werden, gleichgültig, ob sie vollgeklebt ist oder nicht. Jedes Gefolgschasts- mitglied, das eine beitragspflichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft neu aufnimmt, hat sich sofort von der zuständigen Kreisbauernschaft eine Karte ausstellen zu lassen. Diejenigen, die bereits bei Verkündung der Beitragsordnnng in der Landwirtschaft beschäftigt sind, brau chen sie erst dann zu beantragen, wenn ihnen 6 Wochen nach Verkündung noch keine zuge stellt ist. Die Beitragskarte ist sofort dem Be- trisbssührer auszuhändigen, der sie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt. Sie ist bei Entlassung des Gefolgschaftsmitglie des oder zum Umtausch diesem zurückzugeben und darf gegen seinen Willen nicht zurückbe halten werden. Für den ordnungsmäßigen Einzug haftet der Betriebsführer Für den ordnungsmäßigen Beitragsabzug haftet in jedem Falle der Betriebsführer. Der Betriebsführer, der gegen die Beitragsord nung verstößt, kann vom Reichsbauernführer bis zu 500,— KN in Strafe genommen wer den. Die Ordnungsstrafe sowie etwaige rück ständige Mitgliedsbeiträge werden auf Er suchen des Reichsnährstandes von den Finanz ämtern beigetrieben. Der Beitragseinzug spielt sich also genau so ab wie der zur Jnvaliden- oder Angestelltenversicherung. Das Gefolg schaftsmitglied hat also an sich nichts damit zu tun, es wird aber daran interessiert sein, da er regelmäßig erfolgt. Um aus alle Fälle Unregelmäßigkeiten zu verhindern und notfalls aufklärend zu wir ken, werden Beauftragte des Reichsnährstan des zu gegebenen Zeiten Prüfungen vorneh men. Ihnen sind die notwendigen Auskünfte zu geben und unter Umständen die Beitrags karten gegen Empfangsbescheinigung auszu- händigen. Trotz der gewissenhaften Feststellung des beitragspflichtigen Personenkreises wird es vielleicht doch Vorkommen, daß die Beitrags pflicht bestritten wird oder auch bezüglich der Beitragshöhe Unklarheiten entstehen. In bei den Fällen hat der Kreisbauernführer zu ent scheiden. Dessen Entscheid kann auf dem Dienstwege beim Landesbauernführer ange fochten werden. Der Entscheid des Landes bauernführers ist endgültig. Mit der Regelung der Beitragspflicht für alle Gefolgschaftsmitglieder innerhalb des Reichsnährstandes ist ein gewisser Abschluß im organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufbau der Standesorganisation des deutschen Landvolkes erreicht. Vor allem kann man sa gen, daß nun erstmalig in der deutschen Ge schichte das ganze Bauerntum zu einer schlag kräftigen Einheit zusammengeschmiedet ist, die ihre Arbeit am Wohle des Volksqanzen jetzt auch auf der Grundlage gleicher Rechte aller ihrer Mitglieder und gerechter Verteilung der Lasten auf alle ihre Angehörigen ausübt. Linst V^ekrimKell * Nach Erlaß der Beitragsordnung für die Gefolgschaftsmitglieder des Reichsnährstandes wird des öfteren die Frage aufgeworfen, welche Angehörigen des Gartenbaues müssen nun Beitrag bezahlen. Auf Grund des Reichsnährstandsgesetzcs sind alle in der Landwirtschaft und Gartenbau tätigen Gefolgschaftsangehörigen beitrags pflichtig. Die Voraussetzung der Beitragszahlung ist nicht gebunden an die Person des Betriebs führers. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht Angehörige im Erwerbsgartenbau oder in städtischen oder staatlichen Gärtnereien und Friedhofgärtnereien, entscheidend ist vielmehr für die Äeitragspflicht, daß das Gefolgschafts mitglied als Gärtner beschäftigt wird. Die Art der Beschäftigung, ob in Sonderkulturen oder allgemein im Gartenbau, ist gleichgültig. Es ist auch ohne Bedeutung, ob das Gefolgschafts mitglied als Lehrling, Gehilfe oder Obergärt ner tätig ist. Maßgebend ist vielmehr die Höhe des Einkommens. Es ist besonders darauf hinzuweisen, daß für die Abführung der Beiträge der Betriebs führer sowie das Gefolgschaftsmitglied selbst haftbar sind. Jedes Gefolgschaftsmitglied ver sichere sich durch öftere Nachfrage beim Be triebsführer, daß seine Beitragskarte regele mäßig geklebt wird. Kr,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)