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Nummer 26 Drei Jahre Agrarpolitik Am 29. Juni jährt sich zum dritten Male der Tag, an dem Reichsbauernführer R. Wal ther Darre das Reichs- und Preußische Er nährungsministerium übernahm. Drei Jahre nationalsozialistischer Agrarpolitik, drei Jahre unermüdlicher Arbeit zum Wohle einer Land wirtschaft, die vor dem Zusammenbruch stand. Auch der Voreingenommenste muß anerkennen, daß der Weg des Reichsnährstandes wohl we nige gleichwertige Parallelen in der Wirt schaftsgeschichte eines Volkes hat. Gedenkt man dieser Arbeitsspanne, so ist es, um die ganze Größe der geleisteten Arbeit zu erkennen, notwendig, noch einmal zurückzu schauen, wie es vor der Machtübernahme um die deutsche Landwirtschaft bestellt war. Fünf Millionen Höfe waren am Ende. Seit 1924 war die Schuldenlast auf nicht weniger als 13 Mil liarden Mark gestiegen. Ein Heer von Ge richtsvollziehern zog von Hof zu Hof, um das Erbe des Bauern zwangszuversteigern. In Wort und Bild wurde sein Ansehen bei allen übrigen Schichten des Volkes herabgesetzt, und die Kluft zwischen Stadt und Land noch stärker, als sie schon war, verbreitert. Schlag auf Schlag folgten nach der Macht übernahme die großen nationalsozialistischen Gesetzgebungswerke zur Rettung des deutschen Bauerntums. Am 15. Juni war das Preußische Gesetz über das bäuerliche Erbhofrecht verkün det, am 13. September 1933 folgte das Reichs nährstandsgesetz, und am 29. September 1933 das Reichserbhofgesetz, und bald darauf das Gesetz über die Neubildung deutschen Bauern tums. All diese Gesetze waren in der Erkennt nis geschaffen, daß es für ein Volk keinen Auf stieg gibt, der nicht bei der Wurzel des natio nalen Lebens, also beim Bauern beginnt. Das hatte in seiner Regierungserklärung vom 1, Februar 1936 der Führer m den zwei Punkten klar herausgestellt: Rettung des deutschen Bauerntums und Bekämpfung der Arbeits losigkeit. Und blicken wir heute ganz kurz zu rück, was die eben genannten Gesetze und die Menschen, die sie schufen, wirklich erreicht haben: Etwa 700 000 Bauernfamilien wurden mit der Scholle verbunden; von 1933 bis 1935 wurden rund 15 000 Neubauernhöfe geschaffen, und durch die Anliegersiedlung etwa 35 000 kleine landwirtschaftliche Betriebe lebensfähig gemacht, also rund 50 000 neue Bauern in Deutschland. 1,22 Millionen Hektar Land sind durch Landeskulturarbeiten der verschiedensten Art verbessert oder neu gewonnen worden. Während die Verkaufserlöse der Landwirtschaft in den Jahren vor der Machtübernahme dauernd zurückgingen und 1932/33 nur noch 6,4 Milliarden betrugen, waren es 1933/34 schon 7,5 und 1934/35 sogar 8,2 Milliarden Mark. Das sind Zahlen, die wohl den einge- schlagenen Weg als richtig erkennen lassen. Die ses Mehreinkommen hat sich aber nicht nur für das deutsche Landvolk ausgewirkt, sondern hat auch entscheidend dazu beigetragen, die Arbeits schlacht zu einem wirklichen Erfolg zu führen. So stiegen die Ausgaben der landwirtschaft lichen Düngemittel von 522 Millionen 1932/33 auf 636 Millionen 1934/35. Der Absatz an Landmaschinen steigerte sich von 90 Millionen im Jäher 1931/32 auf 230 Millionen im Jahre 1934/35. Eine Landwirtschaft, die ihr Heil in der Verminderung ihrer Erzeugnisse hatte sehen müssen, konnte jetzt wieder zu einer gewaltigen Leistungssteigerung, der Erzeugungsschlacht, aufgerufen werden, deren Erfolg jeder heute kennt. Eine Marktordnung verhinderte, daß die wichtigsten Lebensmittel des Volkes weiterhin dem Spielball der Börse ausgesetzt waren, ohne daß Erzeuger oder Verbraucher irgendeinen Vorteil davon gehabt hätten. Dieselben Zustände, die für die Gesamtland wirtschaft zutrafen, gab es auch im deutschen Gartenbau. Vielleicht wirkten sie sich hier noch schwerer aus durch das Auftreten des Aus landsangebotes, das den deutschen Markt über schwemmte und für deutsche Erzeugnisse kaum noch eine Absatzmöglichkeit ließ. 1930 wurden an Gemüse über 110 Millionen Mark einge führt, 1934 war es kaum noch die Hälfte. Das selbe Bild bei Südfrüchten und auch bei Obst. Sollte also die Kraft auch des Gartenbaues wieder gestärkt und für die Nahrungsfreiheit des Volkes eingesetzt werden, so mußte der An fang bei der Regelung des Absatzes gemacht werden. Eine Reihe von Anordnungen im Rah men des Reichsnährstandsaufbaues haben dieses Ziel ereicht. Organisch und schrittweise wurden die alten unbrauchbar gewordenen Formen be seitigt und das Neue gestaltet. Bereits am 15. 53. Jahrgang Berlin, Donnerstag, den 25. Juni 1936 l7nksnntni'§ rckü^f nickt vor Ärafs flut undDvden ör'EerrcU ans von ^/r Lrez-en/rüc-tsn unck /«FÜNF Äer Loncke^uppen Llume/r- iVe/^/rLoncke^c-a« »ml /'/'ttseerker/ll/rF in Or^r/^n /VacLru/ IPMrkm Mem 6e/a-rrn -er rker §c-äMnZ'LSr-änrp/«nF Porr eker KentaSMät ^ee Le-äM/rFs- -e-ä/np/urF Lorie/r-erermFu/rF rm Äerp//anrrn-a« §e-äÄr/rFe ries öü/men-o-kamerr-ar« ö/enan/San rier Danck-z-an-en-assen. Die Schiedsgerichtsbarkeit für die Marktordnung im Erwerbsgartenbau Die Hauptvereinigungen und Wirtschaftsver bände des Reichsnährstandes können bei Zuwider handlungen gegen die von ihnen erlaßenen An ordnungen Ordnungsstrafen verhängen. Wieder holt glaubten bestrafte Mitglieder, sich auf Un kenntnis der von ihnen übertretenen Anordnung berufen zu können. Schließt diese Tatsache die Bestrafungsmöglichkeit aus? Die Verordnung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft vom 27. 2. 1935 gibt dem Vorsitzenden der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft schlechthin das Recht, Mitglieder, die gegen eine von ihm erlassene Anordnung verstoßen, in Ord nungsstrafe zu nehmen. Nicht vorausgesetzt wird „vorsätzliches" Handeln des Mitgliedes gegen die Anordnung, vielmehr genügt Fahrlässigkeit. Es fragt sich, ob ein Mitglied, das sich die Kenntnis oer von seinem Zusammenschluß erlassenen An- ordnungen nicht verschafft hat und sie demzufolge übertritt, fahrlässig handelt. Der Reichsnährstand und die Zusammenschlüße sind Träger der staatlichen Marktordnung. Der Volksgenoße ist heute nicht mehr nur Einzelwesen, sondern auch verantwortliches Glied der Volks gemeinschaft. Als solches trifft ihn die Pflicht der Einordnung in die um des Volksganzen willen notwendige landwirtschaftliche Marktordnung. Nach dem sich der Staat zur Durchführung der land wirtschaftlichen Marktordnung des Reichsnähr standes und der Zusammenschlüsse bedient, die Marktordnung damit zur wichtigsten Aufgabe der bäuerlichen Selbstverwaltung geworden ist, haben die in den Marktverbänden zusammengefaßten Mit glieder die Pflicht, sich genaue Kenntnis von dem Umfang und Inhalt der sie betreffenden Pflichten zu verschaffen. Inhaber von Mitgliedsbetrieben, die sich die Kenntnis dieser Bestimmungen nicht verschaffen, Garten- und Weinbauwirtschaft verhängte Ord nungsstrafe in voller Höhe. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts deckt sich im Ergebnis mit Entscheidungen, die wieder holt von ordentlichen Gerichten erlaßen wurden. Die Berufung der Inhaber von Mitalieds- betrieben auf „Unkenntnis der erlassenen Bestim mungen" kann danach regelmäßig nicht dazu führen, Verstöße nicht durch die Verhängung von Ord nungsstrafen zu ahnden. Die Anordnungen der Hauptvereinigung und der Garten- und Weinbau wirtschaftsverbände können nur dann Erfolg haben, wenn sie von allen Betrieben gewissenhaft ourch- geführt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist aber, daß die Inhaber der Mitgliedsbetriebe sich mit diesen Anordnungen genauestens vertraut machen. Wird diese selbstverständliche Pflicht nicht er- füllt, so wird die Hauptvereinigung von dem ihr zustehenden Zwangsmittel der Ordnungsstrafe regelmäßig Gebrauch machen müssen. Or. lAetrZer, , sind nicht „schuldlos", sondern handeln zumindest fahrlässig. Nachdem der Reichsnährstand durch die Ver ordnung über die Verkündung von Anordnungen und Festsetzungen des Reichsnährstandes vom 19. 12. 1934 bindende Bestimmungen erlassen hat, in welcher Weise Anordnungen und Festsetzungen der Zusammenschlüsse bekanntzumachen sind, ist die Möglichkeit, sich die Kenntnis über die einschlägigen Anordnungen zu verschaffen, ohne weiteres ge geben. Darüber hinaus werden die betreffenden Anordnungen jeweils in den Fachzeitungen und -Zeitschriften des betreffenden Berufszweiges be kanntgegeben. Mit der vorstehend behandelten Frage hatte sich vor kurzem das Oberschiedsgericht für die landwirt schaftliche Marktregelung zu befaßen, gelegentlich der Entscheidung über eine von der Hauptveretni- gung der Deutschen Gärten- und Weinbauwirtschaft verhängten Ordnungsstrafe. Die Berechtigung der Bestrafung könne — so stellt das Oberschiedsgericht in der Begründung fest — nicht dadurch entfallen, daß sich der Berufungskläger auf seine Unkenntnis der Bestimmungen berufe. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß der Berusungskläger wegen Arbeits überlastung die einschlägigen Bestimmungen nicht habe verfolgen können, so sei er nicht schuldlos. Ein Betrieb, wie ihn der Berusungskläger unter halte, lege ihm auch die Verpflichtung auf, sich über alle seinen Berufszweig betreffen den Anordnungen aus dem lausenden zu halten. Dafür müße jeder Betricbsinhaber Zeit finden, und wäre er auch noch so mit Arbeit überlastet. Unterlasse er dies, so handle er zumindest fahr lässig. — Das Oberschiedsgericht für die landwirt schaftliche Marktregelung "bestätigte die von dem Vorsitzenden der Hauptvereinigung der Deutschen Erwerbsgartenbau und Gartenfreunde Seit Jahrzehnten bestehen überall dort, wo Garten- und Pflanzenfreunde wohnen, Zusammen schlüße, um auftauchende Fragen zu behandeln, Erfahrungen auszutauschen und dergleichen mehr. In vielen Fällen wurden die ursprünglich losen Gemeinschaften fester, Fäden knüpften sich, Vereine entstanden. Hier waren es die Rosenfreunde, dort die Dahlien- oder die Kakteenliebhaber, die Den- drologen oder andere botanisch eingestellte Grup pen. Wie alt diese Bewegung ist, zeigt allein die Tatsache, daß mehrere Vereinigungen bereits ihr hundertjähriges Bestehen feiern konnten. Sie alle wollen die Freude an der Pflanze und das Ver ständnis für ihre Zucht und Pflege wecken und fördern; sie wollen dazu beitragen, daß unsere Gärten immer reichere Schätze ausweisen. Auch die Züchtung neuer Spielarten ist häufig genug aus Liebhaberkreisen heraus angeregt und beein flußt worden. Denn gerade diese Menschen sind es, die — so könnte man fast sagen — besessen sind von der Liebe zur Pflanze, und die mit in erster Linie fähig und berufen sind, neue Experi mente durchzuführen, Vergleiche zu ziehen und dergleichen mehr. Besonders in dem hinter uns liegenden mate riellen Zeitalter waren es gerade die Liebhaber vereine, die die ideellen Seiten unseres schönen Berufes wach hielten. In einer Zeit, in der alles nur auf Gelderwerb eingestellt war, in den wenig sten Betrieben mehr Lust und Zeit vorhanden war, sich auf Versuche einzulassen, haben die Garten bauvereine wesentliches geleistet. Durch regen Meinungsaustausch, durch Vorträge, Wettbewerbe und Ausflüge, durch das Zusammentragen von Büchereien und Zeitschriften haben sie immer wieder versucht, die große Masse der Blumen freunde zu immer stärkerer Anteilnahme heran- zuziehen und neuen Pflanzen, neuen Züchtungen in unseren Gärten und Wohnungen Heimstatt zu schaffen. Auch auf die Gestattung der Gärten, auf die Erhaltung und Schaffung von öffentlichen Gartenanlagen aller Art haben die Vereinigungen oft genug Einfluß genommen. Vom Pachtklein garten bis zum großen Park erstreckt sich das Walten dieser Verbände. Ja, selbst die Einzelwohnung kann sich ihres immer stärker werdenden Einflusses nicht entziehen. Die Pflanze im Zimmer, am Fenster und auf dem Balkon ist häufig genug Gegenstand der Vereinspropaganda und die gerade in unserem Vaterlande so ungemein verbreitete Liebe zur Blume liegt großenteils in der regen Tätigkeit der Gartenbau- und Pflanzenliebhaber vereinigungen begründet. Wie stellt sich der Erwerbs gartenbau zu diesen Dingen? Ein Teil der Gärtner und Blumengeschäfts inhaber ist vorurteilslos genug, um einzusehen, daß die Liebhabervereine dem Berufsstand Nutzen bringen und dessen Bestrebungen unterstützen. Ein großer Teil aber steht den Vereinigungen leider gleichgültig oder gar feindlich gegenüber. Von Berufskameraden dieser Art wird sogar behauptet, die Tätigkeit der Vereine bringe dem Berufs- gärtner Schaden. Ja, einige versteigen sich sogar zu der Behauptung, durch Vorträge und Führun gen würden die Gartenliebhaber so gescheit ge macht, daß sie zum Teil mehr verstünden als mancher Gärtner. Juli 1933 erging das Reichsgesetz zur Regelung des Absatzes von Erzeugnissen des deutschen Gartenbaues, bekannt als Marktschutzgesetz. Als dann das Reichsnährstandsgesetz geschaffen war, wurde ein Reichsbeauftragter eingesetzt, der im Laufe des Jahres 1934 schrittweise eine organische Marktregelung einführte. Den Ab schluß des organisatorischen Neuaufbaues im deutschen Gartenbau brachte dann schließlich die Gründung der Hauptvereinigung der deut schen Garten- und Weinbauwirtschast. Heute kann man feststellen, daß die Markt- ordm'ng sich gerade auf dem Gebiet des Gar ten- und Weinbaues segensreich ausgewirkt hat. Er ist in den drei Jahren aus einer Ent wicklung des Niederganges wieder auf einen Höhepunkt gelangt, so daß man ihn mit vollem Erfolg in die Front der Erzeugungsschlacht ein reihen konnte. Nur kurze Ausschnitte aus dem Vielerlei der Arbeit, die gerade im deutschen Gartenbau geleistet worden ist, brauchen hier gezeigt zu werden, weil jeder deutsche Gärtner von sich selbst weiß, welch durchgreifender Um schwung in den kurzen drei Jahren national sozialistischer Agrarpolitik eingetreten ist. Hans Dittmar. Nun, einesteils ist diese Behauptung für dis Gartenliebhaber ein großes Lob, andererseits aber für die Gärtner, die diese Behauptung aussprechen, ein bedauerliches Zeichen und ein erheblicher Mangel logischen Denkens. Gerade diese Gärtner, es sind zumeist solche, die den Liebhabervereinen fernstehen, zeigen, daß es falsch ist, diesen Vereinen fernzubleiben. Der Berufsgärtner fördert seinen Beruf nicht allein ^dadurch, daß er möglichst viels Pflanzen heranzieht, sondern mehr noch dadurch, daß er auch außerhalb seiner Glashäuser für ihn und seine Ware wirbt. Je mehr Gärtner und Blumengeschäftsinhaber in den Liebhabervereinen Mitwirken, desto mehr werden sie Verständnis für die Sorgen und Freuden des Liebhabers gewinnen und umgekehrt, Verständnis für die Sorgen des Erwerbsgartenbaus wecken. Leider ist es im Gärtnerberuf so, daß recht viele unserer Berufskameraden vor lauter Arbeit und Sorgen nicht über den eigenen Gartenzaun hin wegsehen können. Sie rackern und Plagen sich von früh bis spät, sie wollen am liebsten alle und jede Arbeit selbst machen, um daran zu sparen, und sie übersehen dabei, daß ihnen, während sie so in ihre Arbeit vertieft sind, manch eine Verdienstmöglich keit entgeht, daß der Lehrling oder der Gehilfe zu der gleichen Zeit, in der der Meister durch Selbstherftellen «des Fenfterkittes in zweistündiger Arbeit 30 Pfg. spart, durch irgendeine Dummheit für 30,— Mark Schaden verursacht. Sie sind nicht Führer im Betrieb. Doch das sind Dinge, die den Rahmen des heutigen Aufsatzes zu überschreiten drohen. Sie wollen aber auch nur darauf Hinweisen, daß man sich nicht an einzelne Kleinigkeiten hängen darf, wenn man vorwärts kommen will, sondern daß der Blick auf das Ganze gerichtet sein muß. Das gilt im Betriebe und auch hier. Was fürchlek der Gärtner vom Blumenliebhaber? Es heißt immer und immer wieder, die Lieb habervereine bringen dem Berufsstand Schaden. Es heißt: Kleingärtner verkaufen Obst, Gemüse und Blumen, Blumenliebhaber tauschen gegenseitig Samen, Pflanzen, Schnittblumen und dergleichen; die Selbstvornahme von Veredlungen sei ebenso eine Schädigung des Berufsstandes und dergleichen mehr. Ist dem so? Ich glaube, daß auch diese Dinge an sich übertrieben werden und zum an dern viel zu kleinlich beurteilt werden. Sagt man nämlich einem derart klagenden Gärtner, er möge doch den Kleingärtner oder Siedler namhaft machen, der durch Verkauf der Gartenerzeugnissg