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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- un- Mbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen üer Steuerabteilung üer SuchfteUe ües Reichsverbanües ües -rutschen Gartenbaus G. m. b. H. Leiter W. Thiele Nummer I Seilage zu „Vie Gartenbauwlrtschaft" 1b« Januar I93ö gö^ns5/§chs sinsc/i/isö/ich i^sn ^/s^sn/rskn/eds lcs/ns Venp^/ic/ikunZ Wann muß ein Wareneingangsbuch geführt werden? Die in der Praxis noch bestehenden Zweifels fragen über die seit dem 1. Oktober 1935 ein- aefuhrte Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sollen im folgenden durch eine kurze Uebersicht über die wichtigsten in Betracht kommenden Bestimmungen behandelt werden. I. Wer ist zur Führung eines Wareneingangsbuches verpflichtet? Gewerbliche Unternehmer (selbständige Han del- oder Gewerbetreibende einschließlich der selbständigen Handwerker jeder Art) sind ver pflichtet, für steuerliche Zwecke ein Warenein gangsbuch zu führen (8 1 der Verordnung vom 20. 6. 1935 RGBl. S. 752). Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die gewerblichen Betriebe. Zur Führung eines Wareneingangsbuches sind also alle landwirtschaftlichen Be- und Verar beitungsbetriebe sowie die Betriebe des Land handels verpflichtet, da es sich bei all diesen Betrieben um selbständige Gewerbebetriebe handelt. Auf dem Gebiete des Gartenbaues kommen als gewerbliche Unternehmungen ins besondere folgende in Betracht: u) Betriebe, die sich mit dem Handel gärt nerischer Erzeugnisse befassen, z. B. Samenhandel, Obst- und Ge müsehandel, Blumengeschäfte usw.; b) Landschaftsgärtnereien, die sich mit der Anlage sowie mit der Pflege von Gärten, Parks usw. beschäftigen; c) F r i ed h o f g är tn e r e i en, die die Bepflanzung sowie die Pflege von Grab anlagen zum Gegenstand haben; ck) Dekorationsgärtnereien, die die Ausschmückung von Flächen, Räum lichkeiten usw. betreiben; e) Blumen- und Kranzbinde- reien, deren Tätigkeit in der Anferti gung von Gebinden der verschiedensten Art (Sträußen, Kränzen, Kreuzen-und der gleichen) aus Blumen, Pflanzen und -gi Pflanzenteilen besteht; k) Betriebe, deren Tätigkeit in der Herstel lung von Ob st- und Gemüsekon serven sowie von Präserven von Fruchtsäften und Fruchtweinen, von Marmeladen und Konfitüren sowie von präparierten Pflanzen besteht. Werden die unter a) bis k) genannten Tätig keiten in einem Nebenbetrieb ausgeübt, der mit einem gärtnerischen Produktionsbetrieb ver bunden ist, so gelten die unter III näher be zeichneten Bestimmungen über die Behandlung landwirtschaftlicher Nebenbetriebe. Für landwirtschaftliche (gärtnerische) Er zeugerbetriebe besteht dagegen keine Verpflich tung zur Führung eines Wareneingangs- buchcs. II. Befreiungsvorschriflen Bon der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sind befreit: 1. Diejenigen gewerblichen Unternehmen, die zur Führung von Handelsbüchern ver pflichtet sind (8 38 HGB.; Vollkaufmann) und solche ordnungsmäßig führen; 2. gewerbliche Unternehmer, für die nach den Bestimmungen des HGB. eine Buchfüh rungspflicht nicht besteht (Minderkauf leute), die jedoch hinsichtlich der Führung ihrer Bücher und der Aufbewahrung der Belege die Vorschriften des HGB. erfül len. Die Befreiung wird hier nur auf An trag gewährt, der beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist. In den Fällen I. und 2. stellt das Waren konto der kaufmännischen Buchführung einen Ersatz des Wareneingangsbuches dar. Das Warenkonto braucht nicht die Erfordernisse zu erfüllen, die sonst an ein Wareneingangsbuch gestellt werden. Es ist also nicht notwendig, die Eintragungen auf dem Warenkonto zu numerieren. Das Warenkonto ist aber nur dann ein hinreichender Ersatz für das Waren eingangsbuch, wenn die Buchführung ord nungsmäßig ist. Wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vom Finanzamt verworfen, so kann unter Umständen eine Bestrafung des Steuerpflichtigen eintreten, da die Nichtfüh rung bzw. die unrichtige Führung eines Wareneingangsbuches mit Strafe belegt ist. 3. Diejenigen gewerblichen Unternehmer, die auf Grund' gesetzlicher Vorschrift oder einer Anordnung eines Berufsverbandes oder auch freiwillig ein Buch ordnungs mäßig führen, das dem Wareneingangs buch im wesentlichen entspricht und ihm gleichartig ist. Soll die Führung eines solchen Buches als Ersatz des Warenein gangsbuches gelten, so ist es notwendig, hierzu die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Das gilt zum Beispiel von dem Mehl-Einkaufs- und Verbrauchsbuch für Bäcker, das auf Anordnung der Ge treidewirtschaftsverbände geführt wird. III. Landwirtschaftliche Nebenbetriebe Da die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuchs nur für gewerbliche Un ternehmer gilt und landwirtschaftliche Unter nehmer von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, taucht die Frage auf, wie die' landwirt schaftlichen Betriebe behandelt werden müssen. Die Klärung erfolgte zunächst für ein Teil- Mbiet der Landwirtschaft, nämlich den Gar tenbau. Die Buchstelle des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues G. m. b. H. hatte zur Klärung der Frage eine Eingabe an das Reichsfinanzministerium gerichtet mit folgen dem Inhalt: „Auf Grund der Dresdener Verord nung werden Gartenbaubetriebe von den Finanzämtern allenthalben darauf auf merksam gemacht, daß sie zur Führung des Wareneingangsbuchs verpflichtet sind, obwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes eine solche Verpflichtung nicht in Frage kommt. Nach der heutigen Rechtslage sind Gärtnereien eindeutig der Landwirtschaft zuzurechnen. Einkünfte eines Gartenbau betriebes gehören nach § 13 EStG, zu den Einkünften aus Land- und Forst wirtschaft; das gärtnerische Vermögen ist Untergruppe des land- und forstwirt schaftlichen Vermögens im Sinne des RBewG.; Gartenbaubetriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer und sind der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juni 1935 unter stellt. § 45 Abs. 1 UStGB. und 8 29 Abs. 5 RBewG. und 8 13 Abs. 2 Ziff. 1 EStG, bestimmen übereinstimmend, daß auch Ne benbetriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienert bestimmt sind, dem.landwirtschaft lichen Betrieb zuzurechnen sind. Dazu verweisen wir auch auf ein Urteil des RFH. vom 6. 3. 1930 (II 113/29, RStBl. 1930 S. 253), in dem festgcstellt wird, daß ein gewerblicher Betrieb, der überwiegend die Aufgabe hat, den Zwecken eines landwirtschaftlichen Betrie bes zu dienen, ihn zu fördern, zu ver billigen und sein Erträgnis zu erhöhen, kein selbständiger Betrieb sein kann. Die Begründung der gärtnerischen nebenbe trieblichen Tätigkeit ist auf der Absatz seite zu suchen. In keinem Fall wird man sagen können, daß der Nebenbetrieb nicht dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Sofern nebenbetriebliche Erträge gezeitigt werden, fließen sie mit dem Hauptbetrieb zusammen. Die Verteilung finanzieller Ueberschüsse erfolgt unter dem Gesichts punkt der Zweckdienlichkeit für den gärt nerischen Hauptbetrieb. Nebenbetriebe Binderei, Ladengeschäft, reine Arbeits ausführungen, Leihdekorationen) sind so mit für Gärtnereien fast charakteristisch und bedingt durch die besonderen Absatz verhältnisse. Wir möchten den Herrn Reichsminister der Finanzen um Stel lungnahme zu der Frage bitten, ob Gärt nereien zur Führung eines Warenein gangsbuches verpflichtet sind. Sollte die Verpflichtung grundsätzlich bejaht wer den, so bitten wir noch um eine Aeuße- ruug zu der Frage, ob die Verpflichtung auch in den Fällen aufrechterhalten wird, wo eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn der Verordnung über landwirt schaftliche Buchführung vom 5. Juni 1935 vorliegt." Der Reichsminister der Finanzen erteilte auf diese Eingabe am 20. 9. 1935 unter dem Aktenzeichen S. 1160 — 165 III R folgenden Bescheid: ,Zch bestätige Ihnen, daß die Inhaber von Gartenbaubetrieben nicht als gewerb liche Unternehmer im Sinn der Berord- nung über die Führung eines Waren- eikgangsbuches vom 20. Juni 1935 anzu sehen sind. Das gilt auch insoweit, als mit einem Gartenbaubetrieb ein sogenannter Nebenbetrieb verbunden ist, das heißt: ein Betrieb, der dem Gartenbaubetrieb zu dienen bestimmt ist." Gärtnerische Nebenbetriebe sind also von der Verpflichtung zur Führung eines Waren- eingangsüuches befreit. Zu der Frage, wann ein solcher gärtnerischer Nebenbetrieb vorliegt, äußert sich Staatssekretär Reinhardt in seinem Nachtrag „Betriebsprüfung und Warenein gangsbuch", Seite 8, wie folgt: „Wenn zuin Beispiel ein Gärtner nicht nur eigene Erzeugnisse veräußert, son dern auch Früchte oder Blumen, die er von anderen Erzeugern bezogen hat, so braucht darüber kein Wareneingangsbuch geführt werden, wenn es sich bei der Ver äußerung fremder Erzeugnisse um einen sogenannten Neben betrieb handelt. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die Notwendigkeit zur Veräußerung fremder Erzeugnisse sich aus dem Unter nehmen als Gartenbaubetrieb ergibt. Ob das der Fall ist, entscheidet sich nach den gleichen Gesichtspunkten, die für die An wendung des 8 13 Absatz 2 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes maßgebend sind. Es kommt insbesondere darauf an, welchen Umfang die Hilfsgeschäfte (der Erwerb und die Veräußerung fremder Erzeugnisse) haben. Ist ihr Umfang, ver glichen mit dem Umfang des eigent lichen Gartenbaubetriebs, verhältnis mäßig Proß, sg jst der Begriff des Ne- benbetnebs der Gärtnerei nicht mehr gegeben. Ein Nebenbetrieb ist nur gege ben, wenn die Hilfsgeschäfte (Erwerb und Veräußerung fremder Erzeugnisse) einen verhältnismäßig unbedeutenden Umfang haben." Die vorstehende Regelung bezüglich der Be handlung der Nebenbetriebe gilt natürlich nicht nur für Nebenbetriebe von Gärtnereien, sondern für alle landwirtschaftlichen Neben betriebe. Es gilt also der Grundsatz: für alle Zweige der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe besteht eine Verpflichtung zur Führung des Warenein gangsbuches nicht. Als Nebenbetrieb ist ein Betrieb anzusehen, der dem landwirtschaft lichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Be kanntlich hat der Inhaber eines landwirt schaftlichen Nebenbetriebs nach 8 3 HGB. die Möglichkeit, seinem Nebenbetrieb durch Ein tragung in das Handelsregister die Eigen schaft eines kaufmännischen Betriebes zu geben mit der Maßgabe, daß nunmehr eine Ver pflichtung zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches besteht. Dann gilt die Regelung zu II 1. IV. Welche Gegenstände find eintragungspflichtig? In das Wareneingangsbuch sind diejenigen Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halber zeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutra gen, die der gewerbliche Unternehmer zur ge werblichen Weiterveräußerung oder zur ge werblichen Vermittlung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise für den Betrieb, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermittlung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden. Die Eintragung in das Wareneingangsbuch ist vorzunehmen, einerlei, ob 1. der Lieferer der Waren ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist; 2. die Waren unverändert oder nach Bear beitung oder Verarbeitung weiterver äußert werden; 3. der gewerbliche Unternehmer die Waren entgeltlich oder unentgeltlich, auf Ziel, gegen Kasse, durch Tausch oder auf Ge genrechnung erwirbt; 4. der gewerbliche Unternehmer Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer der Waren wird, oder ob er an den Waren weder Eigentum noch unmittelbaren Besitz er langt; 5. der gewerbliche Unternehmer die Waren auf eigene oder fremde Rechnung erwirbt. Ein Kommissionär, der fremde Waren für fremde Rechnung und im eigenen Namen veräußert, muß die erworbenen Waren in das Wareneingangsbuch eintragcn. Nicht eintragungspflichtig sind: 1. Betriebseinrichtungsgegenstände, also Ge genstände des Anlagevermögens, Ma schinen und Geräte; 2. Bctricbsunkostengegcnstände (Geschäfts bücher, Briefpapier usw.); 3. Betriebsunterhaltungsgegenstände, z. B. Material für die Heizung der Betriebs räume; 4. Verpackungsstoffe (Packpapier, Tüten, Bindfaden usw.), die zum Versand der Ware gebraucht werden. V. Formvorschrisien Das Wareneingangsbuch muß über jeden Posten der eintragungspflichtigen Waren fol gende Angaben enthalten: 1. Fortlaufende Nummer der Eintragung; 2. Tag, an dem das Eigentum, der unmittel bare Besitz oder die Verfügungsmacht über die Ware erworben wird; 3. Name bzw. Firma und Anschrift des Lie ferers. In den Fällen, in denen der Käufer Name und Anschrift des Lieferers nicht kennt und in denen es „umständlich und gcschäftserschwerend" ist, wenn er jedesmal die Angabe des Namens und die Anschrift des Lieferers verlangt (z. B. ein Blumenhändler kauft auf dem Markt oder in der Markthalle Blumen, oder ein Obst- und Gemüsehändler Obst und Ge müse), so genügt es, wenn in die Liefe- runasspalte eingetragen wird: „Name unbekannt, Kauf in der Markthalle"; 4. Art des Warenpostens (handelsübliche Bezeichnung). Sammelbezeichnung (zum Beispiel: Schnittblumen, Obst und Ge müse) genügt; 5. Preis des Warenpostens. Als Preis deS Warenpostens gilt der reine Einkaufs preis. Kosten für Verpackung, Fracht und dergleichen, die gesondert in Rechnung ge stellt sind, dürfen nicht eingetragen wer den, es sei denn, daß in einer besonderen Spalte der Gesamtrechnungsbetrag einge tragen wird, so daß durch Gegenüber stellung des Gesamtrechuungsbetraaes und des Betrages für die Nebenkosten die Er mittlung des reinen Einkaufspreises möglich ist; 6. Wenn ein Beleg (zum Beispiel eine Rech nung, eine Quittung, ein Kassenzettel, ein Frachtbrief, ein Lieferschein oder eine Nachnahmekarte) erteilt worden ist, An gabe, wo zum Beispiel (unter welcher Nummer der Belegsammlung) der Beleg aufbewahrt wird. Die Eintragungen in das Wareneingangs buch sind laufend,' und zwar noch an dem Tag zu machen, an dem der gewerbliche Unter nehmer das Eigentum, den unmittelbaren Be sitz oder die Verfügungsmacht erwirbt. Gleich zeitig ist auf dem Beleg, wenn ein solcher er teilt worden ist, die fortlaufende Nummer, un ter der der Warenposten im Wareneingangs buch eingetragen ist, zu vermerken. Die in das Wareneingangsbuch eingezeich neten Beträge sind monatlich und jährlich zu sammenzurechnen. Das Wareneingangsbuch und die dazu gehörigen Belege müssen 10 Jahre lang ausbewahrt werden. Wenn det Name desselben Lieferers wieder holt im Wareneingangsbuch erscheint, so ge nügt es, beim erstenmal die volle Anschrift und bei späteren Eintragungen eine abge kürzte Anschrift anzugeben. Befindet sich die Wohnung oder der Sitz der Lieferfirma in einer kleinen Gemeinde,'so ist es in der Regel ausreichend, wenn Name und Ort des Liefe rers angegeben werden; Straßenbezeichnung ist dann nicht erforderlich. Hinsichtlich der un ter V 1—6 genannten Formvorschrisien kann das Finanzamt für einzelne Fälle Erleichte rungen bewilligen. Diese Erleichterungen können jederzeit zurückgenommen werden, anch wenn das bei der Bewilligung nicht ausdrücklich Vor behalten worden ist. Das Finanzamt ist da gegen nicht berechtigt, eine allgemeine Be freiung von der Führung des Wareneingangs buches zu bewilligen. VI. Strafbestimmungen Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Führung eines Wareneingangsbuches, ins besondere auch die nicht ordnungsmäßige Füh rung des Wareneingangsbuches ist unter Strafe gestellt, und zwar beträgt die Strafe gemäß 8 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26.6. 1935 in Verbindung des 8 413 der Reichs abgabenordnung 10 000,— M. Enthält die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Füh rung des Wareneingangsbuches gleichzeitig eine Steuergefährdung, so beträgt die Strafe 100 000,— Ml. Stellt die Verletzung der Vor schriften über die Führung eines Waren eingangsbuches zugleich eine Steuerhinter ziehung dar, so tritt Bestrafung mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bis zu 2 Jahren ein. Außerdem findet bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches eine Schätzung nach 8 217 der Reichsabaabeordnung statt. 8 217 RAO. bestimmt: „Soweit das Finanzamt die Be steuerungsgrundlagen (einschließlich sol cher Besteucrungsgrundlagen, für die eine gesonderte Feststellung nicht vorgeschrieben ist) nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es sie zu schätzen. Dabei sind alle Um stände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflich tige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind?
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