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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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4. Bei Verkäufen ab Station gilt für die Preisberechnung als Verladestelle die nächste Vollbahnstation. 5. Ist bei Geschäften Frachtgrundlage oder Frachtparität einer bestimmten Verladestation vereinbart, so kann der Verkäufer die Ware auch ab einer anderen Station liefern. Entstehende Fracht mehrkosten gehen zu seinen Lasten, entstehender Frachtvorteil kommt ihm zugute. 6- Ist Frachtgrundlage oder Frachtparität einer bestimmten Emp fangsstation vereinbart und verfügt der Käufer die Ware nach einer anderen Station, so hat der Käufer dem Verkäufer die etwaigen Frachtmehrkosten zu vergüten, während dem Käufer die etwaigen Frachtvorteile zugute kommen. 7. Aus dem Frachtbrief ersichtliche Nebenkosten (z. B. Vorfracht, Standgeld, Wiegegeld), soweit sie der Verkäufer zu tragen hat, müssen diesem gegenüber unverzüglich geltend gemacht werden, andernfalls der Anspruch aus Erstattung entfällt. VII. Preise, Zahlungen 1. Die Zahlung hat spätestens binnen 6 Werktagen vom Tage der Ankunft der Ware am Bestimmungsort an gerechnet, ohne Abzug zu erfolgen. Bei Ueberschreitung dieser Frist ist der Verkäufer be rechtigt, Zinsen in Höhe des Rerchsbankdiskontes zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unbe rührt. Erfolgt bei laufender Lieferung die Zahlung nicht innerhalb von 4 Werktagen nach Ankunft der Ware (einschließlich Ankunfts tag), so ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Lieferung bis zur Zahlung einzustellen oder den Käufer in Verzug zu setzen und nach Ablauf von weiteren 24 Stunden die weitere Leistung zu verweigern und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Wechsel und Schecks gelten nur zahlungshalber. 2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Im Falle des Eigentumsunterganges, z. B. durch Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentums der Ersatzanspruch. Der Käufer ist berechtigt, die erhaltene Ware in seinem ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Falle der Veräußerung vor voller Bezahlung der Ware erwirbt der Ver käufer ohne weiteres in Höhe seines Anspruchs gegen den Käufer dessen Anspruch gegen den Dritten. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers auch verpflichtet, diesem seine Forderung an den Dritten von der vorgenommenen Abtretung zu verständigen. So weit der Käufer den Gegenwert kassiert oder diesen selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch für Rechnung des Verkäufers, dem der Erlös bis zur Höhe seiner Forderung zusteht und der insoweit auch an ihn abzuliesern ist. 3. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware weiter zu verarbeiten. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf Anfordern die Forderung des Verkäufers sicherzustellen. VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstan- Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand für Klagen des Verkäufers oder gegen den Verkäufer ist der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers (bei Einfuhrgeschäften des ersten inländischen Käufers). Erfüllungsort für Lieferung ist die Verladestelle. IX. Verschlechterung -er Vermögensverhältniffe nach Vertragsabschluß Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen oder der Kreditwürdigkeit des Käufers ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vor Erfüllung des Vertrages nach Wahl des Käufers Barzahlung oder Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so kann der Ver käufer nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Frist von 3 Werk tagen vom Vertrage zurücktreten. X. verzugsfolgen 1. Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so ist bei Verkäufen aus „heutige Lieferung" und ber vereinbarten Lieferun gen zu einem festbestimmten Zeitpunkt (Fixgeschäft) eine Nachfrist ausgeschlossen. Bei Verkäufen auf „sofortige Lieferung" gilt als an gemessene Nachfrist eine Frist von 12 Werktagsstunden, in allen anderen Fällen eine Frist von 3 Werktagen. Nach Ablauf der ge stellten Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. 2. Ist „heutige Lieferung" vereinbart, so ist der Käufer verpflich tet, fristgerecht eine ausführbare Verladeverfügung zu erteilen. Eine Nachfrist ist ausgeschlossen. In allen anderen Fällen genügt bei nicht fristgerechter Erteilung einer ausführbaren Verladeverfügung eine Nachfrist von 12 Werktagsstunden. Ist die gekaufte Ware bereit gestellt, so geht das Risiko bei nicht erteilter ausführbarer Verlade verfügung von dem Augenblick auf den Käufer über, in dem die Bereitstellung erfolgt ist. Nach Fristablauf kann der Verläufer ent weder vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. 3. Bei Verzug des Käufers in der Aufnahme ordnungsmäßiger Dokumente (Frachtbriesdoppel usw.) genügt eine Nachfrist von 12 Werktagsstunden. 4. Kommt der Käufer mit Abnahme bahnstehender Ware in Ver zug, so hat der Verkäufer das Recht, die Ware nach voraufgegange ner kurzfristiger Androhung freihändig durch eine vom zuständigen Garten- und Weinbauwirtschaftsverband namhaft gemachte Person — die jedoch nicht das Recht hat, die Ware selbst zu verkaufen oder selbst zu erstehen — bestmöglich für Rechnung des Käufers zu ver kaufen. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Ver züge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. Der Käufer hat in diesem Falle dem Verkäufer den entstehenden Schaden zu ersetzen. 5. Eine nach Tagen bestimmte Nachfrist beginnt mit dem Tage nach Eingang der Erklärung der Fristsetzung gegenüber dem Säu migen, eine nach Stunden bestimmte Nachfrist mit dem Zeitpunkt des Zuganges. Bei Vertragserfüllung innerhalb der Nachfrist hat der Säumige den anderen Vertragsteil telegraphisch oder telepho nisch zu benachrichtigen, andernfalls ist der Säumige zum Schaden ersatz verpflichtet. Die Fristen für Stückgutsendungen beginnen mit der bahnseitigen Meldung und Empfangsbereitstellung der Ware. XI. Verwirkung -er Vertragsansprüche Die Vertragspartner können Rechte aus dem Vertrag nicht mehr herleiten, wenn innerhalb 14 Werktagen nach der vertraglichen Lie ferzeit eine schriftliche Mahnung auf Abnahme oder Lieferung nicht erfolgte. XII. Heanftan-ung, Mängelrüge 1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Uebergabe der Ware am Ort der Verladung etwaige Mängel sofort zu rügen, andernfalls gilt die Ware als angenommen. Eine gelieferte Ware gilt auch dann als angenommen, wenn deren Untersuchung am Verladeort durch den Käufer vereinbart, von ihm aber unterlassen wird. 2. Ware, die bei der Verladung besichtigt ist oder deren Unter suchung am Verladeort durch den Käufer vereinbart war, kann nur wegen „verdeckter Mängel", d. h. solcher Mängel, die bei sach gemäßer Prüfung bei der Uebernahme nicht festgestellt werden konn ten, gerügt werden. Hat die Entladung bereits begonnen, so können nur noch ver deckte Mängel gerügt werden. Werden verdeckte Mängel gerügt, so hat die weitere Entladung zu unterbleiben. Vor der Begutachtung entladene Ware ist zum vollen Kaufpreis abzunehmen. 3. Der Verkäufer muß eine Beanstandung der Lieferung bei Bahn transporten nur dann gegen sich gelten lassen, wenn der Mangel unter ausführlicher genauer Bezeichnung, mit Angabe der Wagen nummer, Abgangsstation und Namen des Sachverständigen unver züglich, spätestens aber innerhalb 12 Werktagsstunden, bei leicht ver derblicher Ware innerhalb 3 Werktagsstunden, bei „verdeckten Män geln" innerhalb zweier Werktage, bei leicht verderblicher Ware innerhalb 6 Werktagsstunden, nach Eingang der Benachrichtigung von der Ankunft der Ware und Laderechtsstellung am Bestimmungs ort des Empfängers gerügt wird. Eine entsprechende telegraphische oder telephonische Rüge ist innerhalb der Rügefrist vom Rügenden aufzugeben. Die drahtlose „Mängelrüge" hat die „zur-Verfügung- stellung" oder einen Vorschlag über die Verwertung der Ware zu enthalten. Die Rüge ist schriftlich zu bestätigen. Wird der Verkäufer oder sein Vertreter von der' Beanstandung und Begutachtung vom Käufer nicht verständigt, so verliert der Käufer alle Rechte aus der Bemängelung. Durch eine etwa vorgenommene Untersuchung des Wageninhaltes darf das Ladegut in Qualität und Ansehen nicht beeinträchtigt worden sein. 4. Bei Beanstandungen von Stückgutsendungen, für die die glei chen Fristen gelten, muß sich die Ware noch im Verpackungsgefäß befinden. 5. Erfolgt durch ein Versehen der Bahn eine Benachrichtigung nicht oder verspätet, so ist zwar die Mängelrüge noch zulässig, bei der Begutachtung ist aber von dem Sachverständigen ausdrücklich aufzunehmen, inwieweit in der Zwischenzeit ein Verderb eingetreten ist, der zu Lasten des Empfängers geht. 6. Mängelrügen geben nicht das Recht zur Zurückhaltung einer Zahlung aus einer früheren Lieferung. Die Hinterlegung der artiger Schuldbeträge bei der nach Ziffer VIII, Absatz 1, genannten Gerichtskaffe bis zur endgültigen Erledigung der Mängelrüge ist statthaft. XIII. ' Begutachtung 1. Wird eine Lieferung beanstandet, so ist die Lieferung auf Ver anlassung des Empfängers von einem Sachverständigen der Haupt vereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft bzw. der Garten- und Weinbauwirtschastsverbände unverzüglich zu unter suchen. Ein bereits vorliegendes Gutachten ist dem Sachverständigen der Empfangsstation mitzuteilen und von ihm bei der nochmaligen Be gutachtung zu berücksichtigen. Begutachtungen der Abgangsstation sind auf der Rechnung und im Frachtbrief zu vermerken. 2. Der Sachverständige hat das Recht, falls baldiger Verderb der Ware zu befürchten ist, zu veranlassen, daß die Ware sofort verwer tet oder im Wege des Notverkaufs veräußert wird. Der Sachver ständige, der eine Ware begutachtet, hat nicht das Recht, die Ware selbst zu veräußern oder selbst zu erstehen. 3. Sind die Mängel, die zur Beanstandung geführt haben, durch Nachsortierung zu beseitigen, so muß die Nachsortierung vorgenom men werden. Der Sachverständige setzt den Sortierlohn je Zentner in seinem Gutachten fest. Die aussortierte Ware darf nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nicht nach dem Gutachten des Sachverständigen den Sortierungsvorschristen einer marktfähigen Güteklasse entspricht. Soweit eine Beseitigung der Mängel durch Aussortierung nicht möglich ist, ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung abzunehmen, sofern sie nach der Feststellung des Sachverständigen um nicht mehr als 25 v. H. im Sinne des Kaufzweckes herabgemindert ist. Das gleiche gilt für sortierfähige Ware. In beiden Fällen ist bei der zahlungsmäßigen Abwicklung stets vom Preise ab Verladestation auszugchen. 4. Mängel, durch die der Wert der Ware um nicht mehr als 6 v. H. verringert wird, begründen einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nicht. Ein höherer Minderwert ist voll abzugs fähig. Die Gebühren für den Sachverständigen und die Kosten für eine etwa notwendig werdende Nachsortierung fallen dem unterlie genden Teile zur Last. Die Gebühren für den Sachverständigen füllen dem Käufer zur Last, falls eine vom Verkäufer freiwillig angebotene Minderung des Verkaufspreises durch das Prüfungs ergebnis nicht überschritten wird. Schie-sgericht Für alle Streitigkeiten der Vertragspartner, sofern sie Vollkauf leute sind oder einer Vertragspartei mit Sachverständigen der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft oder mit Vertretern (Agenten, Maklern u. a.), sofern diese Voll kaufleute sind, ist das Schiedsgericht des Reichsnährstandes für Lieferungsstreitigkeiten zuständig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Sind die Vertragspartner nicht Vollkaufleute, so ist das vorgenannte Schiedsgericht durch Abschluß des Schiedsvertrages zuständig. Das gleiche gilt, wenn nur ein Vertragspartner Voll kaufmann ist. Berlin, den 27. Mai 1936. Der Vorsitzende der Hauptvereinignng der Deutschen Garten» und Weinbauwirtschast B o e t t n e r. Muster -es Schie-svertrages Schiedsvertrag Nr. , den 193 Für alle Streitigkeiten aus dem zwischen dem als Verkäufer und der Firma - als Käufer am 193. abgeschlossenen Vertrag über - unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges dem Schiedsgericht des Reichsnährstandes zu j. und der für dieses Schiedsgericht geltenden Schiedsgerichtsordnung. Unterschriften (Firmenstempel) Verkäufer Käufer Eilgutversand von Gemüse und Obst Beim Versand von Gemüse und Obst kommt es — wie bei allen leicht verderblichen Gütern — sehr auf die Schnelligkeit der Beförderung an. Im Eisen bahnverkehr wird diese u. a. dadurch erreicht, daß man die Güter als Eilgut mit rotgeräÄwrtem Eilfrachtbrief aufliefert. Nur muß man sich dabei die Frage vorlegen, ob die Höhe der Eilgutfracht diese Beförderungsart zuläßt. Der Gütertarif unterscheidet bei Eilgut zwei Klassen: die allgemeine Eilgutklasse (Klasss le) und die ermäßigte Eilgutklasse (Klasse Ile). Der letz teren sind bestimmte Güter zugewiesen, während alle sonstigen Güter zur Klasse I e gehören. Die Eilgutfracht wird für Güter derermäßig - ten Eilgutklasse genau so berechnet wie die gewöhn liche Fracht. Diese Güter können also auch ohne Weiteres als Eilgut aufgeliefert werden. Anders verhält es sich bei den Gütern der all gemeinen Eilgutklasse. Bei diesen wird der Frachtberechnung das doppelte frachtpflichtige Gewicht zugrunde gelegt und bei Wagenladungen außerdem die Fracht mindestens zu den'Frachtsätzen der Regelklasse l) 5, O 10 oder l) berechnet. Dies bedeutet aber für diese Güter in der Regel die Un möglichkeit, sie als Eilgut aufzuliefern, da die Höhe der Fracht nicht tragbar sein würde. So sind z- B. frische Speisczwiebeln und frische Kohlrabi der Tarifklaffe 8 zugewiesen bzw. bei Verwendung im Deutschen Reich dem Ausnahme tarif 16 8 5. Auf 100 km würde sich die gewöhn liche Fracht für 5000 KZ im gedeckten Wagen auf je 32,90 RM. (Klaffe 8 5) bzw. auf 28,10 RM. (Ausnahmetarif 16 8 5) stellen. Bei Eilgutauf- gabe würde die Fracht auf frischen Kohlrabi die gleiche bleiben. Hingegen würde sich die Eilgutsracht für frische Speisezwiebeln auf 88,20 RM. (nämlich 10500 KZ zum Satze der Regelklaffe O 5) stellen. Hieraus ergibt sich, wie wichtig die Kenntnis ist, ob ein Gut der ermäßigten oder der allgemeinen Eilgutklasse angehört. Die folgenden Gemüse- und Obstarten gehören der ermäßigten Eilgutklasse an: Blumenkohl, Rosenkohl und Wirsingkohl, grüne Bohnen, grüne Erbsen (Schoten); Frühkarotten und Frühmohrrüben sowie junge Karotten und junge Mohrrüben, sämtlich mit Laub (Kraut); Gartenmelde, Gurken (auch zerkleinert und ent kernt), Kohlrabi (Oberrüben), Mangold (Römi scher Kohl), Pilze, Radieschen, Rettiche, Rhabarber, Rübstiel (Stielmus), Salat, grüne Schalotten, Spargel, Spinat, Suppen- und Gewürzkräuter, To maten, sämtlich frisch; ferner vom Obst: Beeren-, Kern- und Steinobst, sämtlich frisch, ausgenommen jedoch Südfrüchte, Wacholderbeeren, Weintrauben. Gemüse und Obst gehören überdies zu den Gü tern, die an sich schon bei der Beförderung bevor, zugt behandelt werden, so daß auch die nicht als Eilgut aufgelieferten Sendungen verhältnismäßig schnell reisen. In der Zeit des Hauptversandes stellt auch die Bahn besondere Beförderungspläne auf, auf die durch Aushänge hingewiesen wird. Diese Bemühungen der Bahn bleiben natürlich erfolglos, wenn sich die Verlader nicht darum kümmern, son dern ihre Güter erst nach Abgang der günstigsten Güterzüge anliefern. Eine weitere Vorzugsstellung genießen ferner Güter mit Lieferwertangabe. Die Gebühr beträgt für je, auch nur angefangene 10 RM. und 10 Taris- kilometer 0,2 Rpf-, mindestens 40 Rpf., also z. B. bei 250 km Entfernung und 100 RM. Lieferwert angabe 50 Rpf. Da diese Gebühr gering ist, wird vielfach der Lieferwert angegeben, um eine bevor zugte Behandlung der Sendung zu erreichen. Kommt ein solches Gut erst nach Ablauf der vorgesehenen Lieferfristen an, so hat der Empfänger überdies u. a. auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn er einen Schaden nicht nachweist (sonst nur bei Nachweis eines Schadens). Eine Lieferwertangabe bei verderblichen Gütern, die wegen der Frachthöhe nicht als Eilgut aufgeliefert werden können, ist daher, namentlich Lei größeren Entfernungen, empfehlenswert. Zum letzten Absatz bemerkt die Schriftleitung: Bei Beförderung mit Lieferwertangabe könnte die Lesart: „Kommt ein Gut erst nach Ablauf der vor gesehenen Lieferfristen an, so hat der Empfänger überdies u. a. auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn er einen Schaden nicht nach weisen kann . . ." evtl, zu Irrtümern führen. Laut „Dtsch. Eisenbahn-Gütertarif", Teil I, Abtlg. 8: „Hat der Absender bei Ueberschreitung der Liefer frist, ohne daß ein Schaden nachgewie sen ist, bis einschl. 1 Tag: Anspruch auf */o der Fracht, einschl. 2 Tage: Anspruch auf der Fracht, einschl. 3 Tage: Anspruch auf ^/s der Fracht, einschl. 4 Tage: Anspruch auf der Fracht; bei einer Fristüberschreitung von längerer Dauer die ganze Fracht, jedoch nicht mehr als den Betrag des Lieferwertes." Lehrgang fürHeil- und Gewürz pflanzenanbauer Der Reichsnährstand hält seinen diesjährigen Lehrgang für Heil« und Gewürzpflanzenanbauer (Fortgeschrittene) vom 22. bis einschließlich 24. Juni 1936 in Erfurt ab. An den Vormittagen werden praktische Kurzvorträge gehalten, an den Nachmitta gen finden Besichtigungsfahrten mit Autobussen in die Anbaugebiete statt. Für di: Besichtigungsfahrten ist ein Betrag von 3 RM. zu entrichten. Für Ver pflegung und Unterkunft haben die Teilnehmer selbst Sorge zu tragen. Billige Quartiere können nach« gewiesen werden. Anmeldungen und Anfragen sind bis spätestens 15. 6. an das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers, Berlin SW. 11, Dessauex Straße 14, zu richten.
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