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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Mitteilungen der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschast und der Garten- und Weinbauwirtschaftsverbände ^nor^nung /d/n. ?6 vom ?.^o« 1936 Der Absatz von Blumen- und Zierpflanzen im Marktgebiet Leipzig Auf Grund der §8 4, 6, 10 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Garten bauwirtschaft vom 27. Februar 1935 (RGBl. 1 S. 343) in der Fassung vom 30. Juni 1935 (RGBl. I S. 905) und 2. September 1935 (RGBl. I S. 1123) und der 88 9, 20 der Sat zung der Hauptvereinigung der deutschen Gar tenbauwirtschaft vom 2. April 1935 (RNVbl. S. 175) wird mit Zustimmung des Reichsmini sters für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsbauernsührers angeordnet: I. Zur Regelung des Absatzes von Erzeugnissen des Blumen- und Zierpflanzenbaues einschließ lich des natürlichen Materials für die Blumen- und Kranzbindereien wird das Marktgebiet Leipzig — umfassend das Gebiet der Kreis bauernschaft Leipzig — zum geschlossenen Marktgebiet erklärt. II. (1) Im Marktgebiet Leipzig dürfen die unter Nr. I genannten Erzeugnisse, unbeschadet der Vorschrift der Nr. III, an Verteiler nur über den Blumengroßmarkt Leipzig e. G. m. b. H. abgegeben werden. Die Verteiler dürfen, un beschadet der Nr. III, nur über den Blumen großmarkt Leipzig e. G. m. b. H. beziehen. (2) Der Verkauf und das Feilbieten unbe stellter Ware an Verteiler im Umherziehen so wie der Ankauf unbestellter Ware durch Ver teiler außerhalb des Blumengroßmarktes Leip zig e. G. m. b. H. ist verboten. (3) Die in Nr. I genannten Erzeugnisse dür fen nur gegen die von mir herausgegebenen Schlußscheine abgegeben und übernommen wer den. Ausgabestelle für die Schlußscheine ist die Geschäftsstelle des Blumengroßmarktes Leipzig e. G. m. b. H. (4) Für alle Verkäufe ist Barzahlung vorge schrieben, die ausschließlich an der Kasse des Blumengroßmarktes Leipzig e. G. m. b. H. vorzunehmen ist. III. Von den Bestimmungen der Nr. II sind aus genommen der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher, der Kleinverkauf auf Wochenmärkten, der Verkauf an benachbarte Ladengeschäfte. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende des Wirtschaftsverbandes darüber, ob das Laden geschäft dem Erzeugerbetrieb benachbart ist. IV. Der Vorsitzende des Garten- und Weinbau wirtschaftsverbandes Sachsen (Freistaat) kann im Bedarfsfall Abweichungen von den Bestim mungen dieser Anordnung gestattten und Aus führungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen. V. Der „Blumengroßmarkt Leipzig e. G. m. b. H." erhebt zur Deckung seiner Unkosten vom Verkäufer einen Unkostensatz von 1 v. H. des Verkaufserlöses. Die Erhebung von Zuschlägen durch die Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft wird durch die Erhebung dieses Unkostensatzes nicht berührt. VI. Mitglieder der Garten- und Weinbauwirt schaftsverbände, die dieser Anordnung zuwider handeln, können in Ordnungsstrafe genommen werden. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzusehen, die, ohne gegen den Wortlaut dieser Anordnung zu verstoßen, eine Umgehung darstellen. §o/iaiNa/e/n ckes Keic/ornäbrL/anckez au/ ck^e /teie/isNafkensc/iau in Drucken, 6eyenüber- z/,-//unHt-n vom bäuee/icben um/ vom H/ra- sso'>o/>.<>/batt, ivie ee sein nn// um/ un> ee ni<b/ so//. 4bb.: //eio/umü/u^/cinck VII. Die Vorsitzenden der Garten- und Weinbau wirtschaftsverbände sind gemäß 8 20 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft zur Festsetzung von Ord nungsstrafen ermächtigt. VIII. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1936 in Kraft. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschast. Uoettner. * Einer der schlimmsten Schäden im Absatz von Blumen und Zierpflanzen ist in den letzten Jahren der sogenannte Hausierhandel von Gärtnern bei Verteilern, insbesondere bei Blumengeschäftsinhabern, gewesen. Die Aus wirkungen dieser „Klinkenputzerei" betrafen Auf Grund der 88 4, 6, 7 10 und 11 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 27. 2. 1935 (RGBl. I S. 343) in der Fassung vom 30. 6. 1935 (RGBl. I S. 905) und des 8 9 der Fas sung vom 2. 9. 1935 (RGBl. I S. 1123) Satzung der Gartenbauwirtschaftsverbände (RNVBl. S. 173) wird, mit Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der Deut schen Garten- und Weinbauwirtschaft, Berlin, angeordnet: I. Die von der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft herausgegebe nen Gütebestimmungen für gärtnerische Markt pflanzen werden, ebenso, wie die allgemeinen Verkaufsvorschristen, für das Gebiet des Gar ten- und Weinbauwirtschaftsverbandes Sach sen (Freistaat) für verbindlich erklärt. Alle diejenigen, die gärtnerische Marktpflan zen im Gebiete des Garten- und Weinbauwirt- schastsverbandes Sachsen (Freistaat) in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, nur solche Marklpflauzen feilznbieten oder zu verkaufen, nicht nur die Gärtner, die sich gegen diese un würdige Absatzmethode wehrten, sondern schließ lich auch diejenigen, die sich dieser Methode aus Eigennutz bedienten. Es bestand und besteht die Gefahr, daß die durch diese Absatzmethode ge förderte gegenseitige Unterbietung, die Fort entwicklung der inneren Konkurrenz der Gärt ner, nicht nur schließlich die Existenz der ein zelnen Betriebe untergräbt, sondern die Qua litätsleistung des Standes im ganzen ebenfalls hemmt. Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Abschaffung dieses Systems war seinerzeit die Anordnung, durch die der Blumengroßmarkt Köln geschaffen wurde und durch die eine Kon zentration des Angebotes an einer Stelle er reicht wurde. Die dort erzielten Erfolge und andererseits die in Leipzig vorliegenden glei chen Voraussetzungen gaben Anlaß dazu, auch in Leipzig nach dem bewährten Kölner Beispiel eine gleiche Ordnung zu schaffen. Sie ist durch die Anordnung Nr. 76 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft in die Wege geleitet worden, nachdem vorher bereits alle beteiligten Kreise mit dem Gedan ken vertraut gemacht wurden und eine Basis für glatte Zusammenarbeit damit geschaffen war. Llnistopeit. die diesen Gütebestimmungen entsprechen und nach den allgemeinen Verkaufsvorschriften be handelt und ausgestattet sind. II. Von dieser Bestimmung werden auch diejeni gen betroffen, die gärtnerische Marktpflanzen aus außersächsischen Gebieten im Gebiet des Garten- und Weinbauwirtschaftsverbandes Sachsen (Freistaat) feilbieten oder verkaufen. III. Mitglieder der Garten- und Weinbauwirt schaftsverbände, die den Vorschriften dieser An ordnung zuwiderhandeln, können in Ordnungs strafe genommen werden. IV. Diese Anordnung tritt am Tage der Ver kündung in Kraft. Der Vorsitzende des Garten- und Wcinbauwirtschastsverbandes Sachsen (Freistaat) Lricli blorscklle. Blumenzwiebelbezug aus Holland Um gegebenenfalls eine schnelle und recht zeitige Zuteilung aus dem Zahlungskontingent zur Einfuhr von Blumenzwiebeln aus Holland im 3. Vierteljahr vornehmen zu können, sind die Anträge hierzu bis zum 15. Juni 19 3 6 an die Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschast, Berlin NW. 4V, Schlicfsenuser 21, einzusenden. Zur Antragstellung dürfen nur die von der Hauptvereinigung herausgegebencn und bei den Garten- und Weinbauwirtschaftsverbänden erhältlichen Vordrucke benutzt werden. Tie Vordrucke sind in allen Teilen genau auszn- füllen und mit deutlich lesbarer Ortsangabe (auch Postanstalt) sowie Unterschrift und Firmenstempel zu versehen. Bei Sammelanträgen ist eine alphabetische Aufstellung sämtlicher zu beliefernden Firmen mit Namen, Vornamen, Wohnort, Gewichis- menge und Wertbetrag beizufügen. Firmen, die ihre Einfuhr nicht selbst vornehmen, können keinen eigenen Antrag einreichen. Da die Bearbeitung der einzureichenden An träge längere Zeit in Anspruch nimmt, sind Rückfragen in dieser Richtung zwecklos und müssen unbeantwortet bleiben. Die Anschriften der einzelnen Garten- und Weinbauwirtschaftsverbände sind folgende: Baden: Karlsruhe, Ettlinger Str. 15. Bayern: München, Türkenstr. 3/2. Braunschweig: Braunschweig, Leopoldstr. 25. Hannover: Hannover, Georgstr. 35. Hessen-Nassau: Frankfurt (Main), Arndt- straße 28. Kurhessen: Kassel, Wcißenburgstr. 12. Kurmark: Berlin NW 7, Robert-Koch-Plat 1. Mecklenburg: Güstrow i. M., Ulrichplatz >4. Oldenburg: Oldenburg, Kaiserstr. 4/5. Ostpreußen: Königsberg, Hufenallee 49. Pommern: Stettin, Holzmarktstr. 1. Rheinland: Bonn, Koblenzer Str. 141. Saarpflaz: Neustadt (Haardt), Landauer Straße 4. Sachsen-Anhalt: Halle (Saals), Kaiserstr. 7. Sachsen (Freistaat): Dresden, Kaitzerstr. 2. Schlesien: Breslau, Teichstr. 8. Schleswig-Holstein: Hamburg 1, Chile haus L. V. Thüringen: Weimar, Schwanseestr. ll (Darrehaus). Westfalen: Unna, Kaiserstr. 65a. Württemberg: Stuttgart-W, Marienstr >0. ^non^nong 6 vom 1936 Absatz von gärtnerischen Marktpflanzen in Sachsen (Freistaat)
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