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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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nach zwei grundlegenden Richtungen hin aus, nämlich der Verpflichtung und heiligen Dienst barkeit gegenüber dem Staat als dem Primär seienden, wie auch gegenüber dem Betriebe als nach der ständischen Seite hin zu verpflichtet. Bei der Gefolgschaft des gesamten Reichs nährstandes, und so im besonderen vor allem bei den Gefolgschaftsmitgliedern des deutschen Gartenbaues, wird die Erkenntnis dieser Grund formung rasch zum Ziel führen, einmal dadurch, daß der Gärtner eben von Natur aus bluts- und volksmäßig gebundene Welt anschauung als das Gegebene zu betrachten versteht und sein Leben danach einrichtet, zum anderen zu einer organischen Betriebs- und Gefolgschaftsarbeit, soweit es sich um normal denkende, naturverbundene Gärtner überhaupt handelt, immer gern bereit sein wird. kuäolk Dsnnert, Kreisfachschaftswart. HJ.-Aktion für Lehrlmqsurlaub Die Hitler-Jugend tritt auch in diesem Jahr für einen längeren Urlaub der Lehrlinge und Jungarbeiter ein. Sie fordert einen Urlaub von drei Wochen und begründet ihn folgen dermaßen: Dieser Urlaub ist keine egoistische Forderung der Jugend, sondern soll dem jungen Arbeitsmenschen eine wirkliche Aus spannung und die Gelegenheit bieten, an dem Gemeinschaftsleben der HI. auf Fahrt und im Lager teilzunehmen. 60 000 Jugendliche wa ren 1935 in den Lagern, sie sind mit größter Freude und verstärktem Leistungswillen zur Arbeit zurückgekehrt. Die Urlaubsfrage ist gesetzlich noch nicht ge regelt, die Vorarbeiten für eine Neuordnung scHcm 7/7 ^68^677 besucHe/r / Öl' müA m/Z uns nucH sind jedoch bereits weit gediehen. Wie Mini sterialdirektor z. D. Dr. Sitzler im „Jungen Deutschland" mitteilt, ist der Jugendrechtsaus schuß der Rechtsakademie der Auffassung, daß für die 14- bis 17jährigen Jungarbeiter ein Urlaub von drei Wochen, für die 16- bis 18jährigen ein solcher von zwei Wochen in Aussicht genommen werden sollte. Vorläufig aber setzt sich die HI. dafür ein, daß die Be triebe ihren Lehrlingen und Jungarbeitern freiwillig mehr Urlaub geben, um so das see lische, körperliche und fachliche Gedeihen des Nachwuchses zu unterstützen. Die Lehrlingsausbildung in Gartenbaubetrieben Man kann nicht ohne weiteres behaupten, daß in früheren Jahrzehnten hauptsächlich körperlich und geistig schwach begabte junge Leute dem Gartenbau zugeführt wurden, aber vielfach war es so. Wußte man nicht mehr, wo diese jungen Leute unterzubringen waren, dann nahmen sie Zuflucht zur Gärtnerei. Selbst Aerzte rieten vielfach dazu, kränkliche Leute dem Gartenbau zuzuführen, bestimmt in der guten Absicht, die Gesundheit dieser Men schen in der frischen Luft zu stärken. Viele kannten aber den Beruf zu wenig und wußten wohl kaum, welche Gefahr für einen schwäch lichen Körper damit verbunden war, jeder Witterung und vor allen Dingen in Gewächs hausbetrieben großen Temperaturschwankun gen ausgesetzt zu werden. Es war deshalb auch kein Wunder, daß gerade in diesem Beruf trotz der Tätigkeit im Freien, verhältnismäßig viele kranke Personen vorzufinden waren und kein hohes Lebensalter erreicht wurde. Auch die geistig wenig Begabten bildeten einen er heblichen Teil der Gesamtzahl, so daß eine große Anzahl von Betrieben mit ihrer Gefolg schaft nicht die Leistungen vollbringen konnte, die man erwarten mußte. Daneben sind selbst verständlich im Gartenbau, wie in jedem an deren Beruf, hervorragend tüchtige Leute tätig. Allmählich hat sich die Erkenntnis durch- gerungey, daß nur ein gesunder Körper und ein gesunder Geist die Arbeiten zu leisten ver mögen, die man von einem tüchtigen Gärtner verlangen muß. Für den Betriebsführer und auch für die Gefolgschaft als spätere Kamera den des neuen Lehrlings ist es wichtig, daß nur vollwertige Menschen dem Beruf zuge führt werden. Vor allem solche, die körperlich genügend widerstandsfähig sind, um die im- merhin uicht leichte Arbeit im Gartenbau Neuregelung der Familiemmterstützung bei Einberufungen zur Wehrmacht und zum Arbeitsdienst Durch das am 30. März 1936 von der Reichsregierung erlassene Gesetz über die Unterstützung der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeits dien st pflichtigen (FamiIienun ter- stützungsgesetz) nebst Familienunter stützungsvorschriften des Reichsministers des Innern ist mit Wirkung ab 1. April 1936 eine einheitliche Ordnung des Aufgabengebietes für den gesamten Personenkreis erfolgt. Nunmehr wird die gesamte Familienunterstützung durch die Stadt- und Landkreise als übertragene staatliche Aufgabe durchgeführt. Die bisherige Familienunterstützungsverordnung vom 19.12. 1935 und der 8 4 der Verordnung über die Einberufung zu Hebungen der Wehrmacht vom 25. 11. 1935, über die bereits in Nummer 6 unserer Gefolgschaftsbeilage ausführlich be richtet wurde, sind mit Ablauf des 31. März 1936 außer Kraft getreten. Das neue Gesetz bestimmt, daß die Ange hörigen der zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, zu kurzfristiger Ausbildung oder Uebungen der Wehrmacht einberufenen Wehr pflichtigen und der einberufenen Arbeitsdienst pflichtigen zur Sicherung des notwen digen Lebensbedarfs Familienunter stützung erhalten. Die Unterstützung wird auch den Angehörigen der auf Grund freiwilliger Meldung zur Erfüllung der aktiven Dienst pflicht, zu kurzfristiger Ausbildung oder Uebun gen der Wehrmacht sowie zur Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht Einberufenen gewährt. Da die Familienunterstützung keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist, unter liegt sie nicht der Pfändung und ist nicht zurück zuerstatten. Es ist selbstverständlich, daß nur diejenigen zur engeren Familie des Einberufenen ge hörenden Angehörigen unterstützungs berechtigt sind, deren notwendiger Le bensbedarf nicht oder nicht aus reichend gesichert ist. Dazu gehören die Ehefrau, die ehelichen oder für ehelich erklär ten und die vor Aushändigung des Gestellungs befehls an Kindesstatt angenommenen Kinder des Einberufenen, ferner die mit der Ehefrau zufammenlebenden Stiefkinder des Einberufe nen. Unterstützungsberechtigt sind ferner, wenn der Einberufene bis zur Aushändigung des Gestellungsbefehls ganz oder zu einem wesent lichen Teil der Ernährer gewesen ist: 1. die schuldlos geschiedene Ehefrau, der der Einberufene nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterhalt zu gewähren ver pflichtet ist, 2. Enkel, Pflegekinder und die nicht mit der Ehefrau des Einberufenen zusammen lebenden Stiefkinder, 3. uneheliche Kinder, wenn der Einberufene seine Vaterschaft nach 8 1718 BGB. an erkannt hat, oder wenn seine Unterhalts pflicht in einem vollstreckbaren Titel fest- gestellt ist, 4. Verwandte der aufsteigenden Linie, 5. Adoptiveltern, wenn sie den Einberufenen vor der Aushändigung des Gestellungs befehls an Kindesstatt angenommen haben, Stiefeltern und Pflegeeltern. Zur Unterstützung verpflichtet ist der Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet der Unter stützungsberechtigte wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Das Reich erstattet den Stadt- oder Landkreisen vier Fünftel der Kosten der Familienunterstützung, ausgenom men sind die persönlichen und sachlichen Ver waltungskosten. Angehörige eines Einberufenen, die bis zum 1. April 1936 nach der Familienunterstützungs verordnung vom 19. 12. 1935 unterstützt wur den, bleiben nach dieser Verordnung auch wei terhin unterstützungsberechtigt. Einberufene, die bis zum 1. April 1936 nach 8 4 der Ver ordnung über die Einberufung zu Uebungen der Wehrmacht vom 25. 11. 1935 Unterstützung erhalten haben, find nach dieser Verordnung von den Arbeitsämtern weiter zu unterstützen. Die Ankragstellung Die Familienunterstützung kann nur ge währt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dies kann von dem Einberufenen oder von dem Unterstützungs berechtigten geschehen, sobald der Gestellungs befehl ausgehändigt wurde. Die Anträge sind mündlich oder schriftlich beim Stadt- oder Landkreis oder beim Bürgermeister der Aufenthalts gemeinde zu stellen. Wird der Antrag vor dem Gestellungstage gestellt, dann muß da bei der Gestellungsbefehl vorgelegt werden, der dem Einberufenen sofort wieder auszuhändigen ist. Andernfalls ist eine Be scheinigung des Truppen- bzw. Marine teils oder der Arbeitsdienstabteilung über die erfolgte Einstellung vorzulegen. Weiter sind Unterlagen für den Nachweis der Unter st ützungsberechtiqung beizubringen. Auch die Höhe des Miet zinses muß nachgewiesen werden. Zur Fest stellung, ob und in welcher Höhe Arbeits entgelt oder freiwillige Zuwendungen ein schließlich etwaiger Sachbezüge für die Zeit der Einberufung gewährt werden, ist eine Be scheinigung des Arbeitgebers des Einberufenen erforderlich. Soweit der Unter stützungsberechtigte arbeitsfähig ist, muß ein Nachweis beigebracht werden, daß er dem zu ständigen Arbeitsamt als Arbeitsuchender ge meldet ist. Ueber den Antrag entscheidet der Leiter des Stadt- oder Landkreises, der auch dem zuständigen Truppen- bzw. Marineteil oder der Arbeitsdienstabteilung des Einberufe nen die Bewilligung der Unterstützung mit zuteilen hat. Die Unkerstühungszahlung Die Familienunterstützung wird nur dann ausgezahlt, wenn eine Bescheinigung des Truppen- oder Marineteils oder der Ar beitsdienstabteilung über die erfolgte Einstellung desEin berufenen vor gelegt wird. Die Unterstützung ist mindestens einen halben Monat im voraus zu zahlen. Aenderungen in den für die Festsetzung der Unterstützung maßgebenden Verhältnissen be dingen eine Neufestsetzung der Unter stützung. In einem solchen Falle ist der Unterstützungsempfänger, sein gesetzlicher Ver treter oder der Haushaltungsvorstand ver pflichtet, unverzüglich Mitteilung an den Stadt- oder Landkreis oder den Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde zu machen. Die Unter stützung ist einzustellen, wenn und soweit der notwendige Lebensunterhalt der Unter stützungsberechtigten auf andere Weise gesichert ist. Die Unterstützung ist ferner einzustellen, wenn der Einberufene nach Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht aus dem Wehr dienst oder nach Erfüllung seiner Arbeitsdienst- Pflicht aus dem Reichsarbeitsdienst zeit gerecht entlassen wird oder wenn seine kurzfristige Ausbildung oder eine Uebung ab geschlossen ist. Das gleiche tritt ein, wenn der Einberufene aus dem aktiven Wehrdienst von Rechts wegen ausscheidet oder aus besonderen Gründen entlassen wird, oder wenn er auf Grund einer freiwillig eingegan genen weiteren Dienstverpflichtung nach Er füllung der aktiven Dienstpflicht im aktiven Wehrdienst oder nach Erfül lung der Arbeitsdienstpflicht im Reichsarbeitsdienst verbleibt. Der llnter- stützungsanspruch erlischt, wenn der Einbe rufene durch gerichtlichen Beschluß für fahnenflüchtig erklärt oder im Verord nungsblatt des Reichsarbeitsdienstes für dienstflüchtig erklärt worden ist. Wird durchhalten zu können. Vor der Anstellung durch den Betriebssichrer sollte jeder Lehrling deshalb die Eignungsprüfung machen, damit chon hier diejenigen ausgesondert werden, die ich für den Beruf nicht eignen. Nach der An- tellung muß -er junge Lehrling während der Probezeit sofort vielseitig beschäftigt werden, selbstverständlich immer seinen jungen Kräf ten entsprechend, damit man einen Ueberblick bekommt, ob er für den Beruf brauchbar ist. Wenn Lehrlinge, besonders während der Probezeit, in Betrieben als Laufjunge oder als Puddel älterer Gefolgschaftsleute benutzt werden, kann man sie nicht beurteilen. Nur, wenn der Lehrling sofort bei allen gärt nerischen Arbeiten zugreifen lernt, wird sich seine Eignung zeigen. Wird so ein junger Mann anfangs nur als Laufbursche benutzt, so bekommt er eine falsche Auffassung von un serem Beruf. Weim das in Betrieben Wochen, Monate und Jahre so gehalten wird, dann braucht man sich nicht zu wundern, daß dieser zuerst als junger Gehilfe. das nachzulernen hat, was während seiner. Lebrzeit sträflich versäumt wurde. Nur der Betriebsführer und der ältere Gefolgschaftsmann soll Lehrlinge ausbilden, der das Können und den Willen hat, schon vom ersten Tage ab den jungen Lehrling in alle Belange des Berufes einzu weihen. Die größte Schwierigkeit bereitet den mei sten Lehrlingen das Tagebuch, jedoch nur dann, wenn der Betriebsführer nicht streng darauf achtet, daß der Lehrling nicht nur das aufzeichnet, was er gemacht hat, sondern was er im Betrieb sieht und beobachtet. Wöchentlich einmal muß der Betriebsführer oder der für die Ausbildung zeichnende Lehrherr das Tage buch durchfehen und darf dann nicht einfach unterschreiben, sondern alle Fehler müssen be sprochen und berichtigt werden. Das Interesse des Lehrlings soll dadurch geweckt werden, daß er mindestens im dritten Lehrjahr damit be ginnt, kleinere schriftliche Arbeiten über den Betrieb oder über einzelne Kulturen auszuar beiten. Auf diese Weife wird der Lehrling für die notwendigen Arbeiten zur Gehilfen- vrüfnng vorbereitet. Der Betrtebsführer hat oafür zu sorgen, daß der Lehrling bei der Prüfung gut abschneidet und nicht mit Angst dem Prüfungstag entgegensicht. Wenn auch Lehrjahre keine Herrenjahre sind, wird der Lehrling doch feststellen, daß er eine gute Aus bildung hatte, und er wird immer gern un dankbar an seine Lehrstelle zurückdenken. Die weltanschauliche Schulung muß der Lehrling außerdem noch in der Fachschaft er halten und muß sowohl für die Führung des Tagebuches wie für diese Schulung die not wendige Zeit haben. Wir müssen unseren Nach wuchs so in die Welt schicken, daß er allen An sprüchen jederzeit gerecht werden kann. Dann wird es mit jedem Tätigen im Gartenbau auf wärts gehen. Garteninspektor Deckel, der Einberufene in der Wehrmacht zurück behalten oder muß er nachdienen, dann wird die Unterstützung bis zum Ablauf des Ent lassungstages fortgewährt. Stirbt ein Dienstpflichtiger währen- der Erfüllung seiner Dienstpflicht oder wird er wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Wehrdienst oder aus dem Reichsarbeitsdienst entlassen, so kann den unterstützungsberechtig ten Angehörigen, für die Ansprüche auf Hin terbliebenenversorgung oder auf Zuschläge zu der Versorgung des Einberufenen angemeldet sind, bis zum Beginn der Versicherung Fami lienunterstützung fortgewährt werden, wenn der Tod oder die Dienstunfähigkeit die Folge einer Dienstbeschädigung ist. Richtsätze, Art und Umfang Nach den Vorschriften der Durchführungs verordnung des Reichsinnenministers ist die Unterstützung dann zu gewähren, wenn der Unterstützungsberechtigte den notwendi gen Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von An gehörigen erhält. Zum notwendigen Lebens bedarf gehören der Lebensunterhalt, insbeson dere Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Ver pflegung, Krankenhilfe und Hilfe für Schwan gere und Wöchnerinnen. Auch die Erziehung und Erwerbsbefähigung Minderjähriger, die nach ihren Anlagen und Fähigkeiten und der Lebensstellung der Eltern berechtigt ist, fallen hierunter, ferner bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung. Nötigen falls ist der Bestattungsaufwan- zu bestreiten. Der Leiter des Stadt- oder Landkreises setzt für die Bemessung des notwendigen Lebens unterhalts den örtlichen Verhält nissen an gepaßte Richtsätze fest, die für die Ehefrau und die über 21 Jahre alten unterstützungsberechtigten Angehörigen des Einberufenen so zu bemessen ist, -aß sie die Richtsätze der allgemeinen Für sorge um ein Viertel üb er st eigen. Höhere Richtsätze dürfen nicht festgesetzt werden. Neben den nach diesen Richtsätzen zu zahlen den Unterstützungen sind Mietbeihilfen zu gewähren, soweit der im Richtsatz enthaltene Anteil für Unterkunft zur Deckung des berech tigten Wohnbedarfs nicht ausreicht. Bei der Entscheidung ist die Lebensstellung des Unter stützungsberechtigten und die Personenzahl, das Alter, Geschlecht und der Gesundheitszustands der in die Wohnung aufgenommenen Ange hörigen maßgebend. Auch für Eigenheime können zu den notwendigen Ausgaben für Lasten und Steuern, die auf dem Eigenheim ruhen, neben der rechtmäßigen Unterstützung Beihilfen gewährt werden. Die Durchführungsverordnung besagt weiter, daß jeder Unterstützungsberechtigte seine Ar beitskraft zur Beschaffung des notwendi gen Lebensunterhalts für sich einsetzen muß. Ob ihm eine Arbeit billigerweise zu- gemutet werden kann, soll nach Lebensalter, Gesundheitszustand, häuslichen Verhältnissen und, soweit möglich, auch nach der beruflichen Ausbildung beurteilt werden. Frauen darf Er werbsarbeit nicht zugemutet werden, wenn da durch die geordnete Erziehung ihrer Kinder ge fährdet würde. Die Pflichten der Frau durch die Führung des Haushalts und die Pflege von Angehörigen sind besonders zu berücksichtigen. Bevor dem Unter stützungsberechtigten Familienunterstützung ge währt wird, muß er seine eigenen Mit tel einsetzen, wozu sein gesamtes Ein kommen zu rechnen ist, ferner die Bezüge in Geld oder Geldwert aus einem gegenwärtigen oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Die Familien unterstützung darf vom Verbrauch oder von der Verwertung des Vermögens nicht abhängig gemacht werden. Die bei der Bestimmung der Art und des Umfangs der Unterstützung außer Ansatz bleibenden Einkom - m e n, Unterstützungen, Zuwendungen usw. sind in der Durchführungsverordnung genau fest gelegt. Darunter fallen auch die Bei hilfen an Kriegsteilnehmer, Unterstützungen an Veteranen und ihrer Hinterbliebenen, Ehrensolde und Ehrenunterstützungen der NSDAP, usw. Wenn ein Unterstützungsberechtigter Mit glied einer Familiengemeinschaft ist, so sollen die übrigen Mitglieder ihre Mittel und Kräfte im Rahmen des ihnen Zumutbaren zur Dek- kung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung stellen, auch soweit sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ver pflichtet sind, ihm Unterhalt zu gewähren. Auf jeden Fall aber soll bei der Bemessung der Familienunterstützung auf die bisherigen Lebensverhältnisse des Unterstützungsberechtig ten Rücksicht genommen und die Fortsetzung der Erziehung und Erwcrbs'befähigung Min derjähriger gesichert werden. Unter Berück sichtigung des Zweckes der Unterstützung ist deren Art und Umfang nach den Besonder heiten des Einzelfalls entgegenkommend zu be messen. Allerdings darf' die Familienuntcr- stützung nicht dazu führen, daß dem Unter stützungsberechtigten für seinen Lebensbedarf gegenüber der Zeit vor der Aushändigung des Gestellungsbefehls mehr an Mitteln zur Ver fügung steht. Uatruk.
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