Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Schutz der wildwachsenden Pflanzen Auf Grund der 88 2, 11, 19, 21, 22 und 26 des Neichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichs gesetzbl. I S. 821) und des 8 16 der Durchführungs verordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S- 1275) wird folgendes verordnet: Allgemeine Schuhvorschriften 8 l (1) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen miß bräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu ver wüsten; hierzu gehören besonders die offensichtlich übermäßige Entnahme von Blumen und Farn kräutern, das böswillige und zwecklose Niederschla gen von Stauden und Uferpflanzen, das unbefugte Abbrennen der Pflanzendecke u. dgl., auch wenn dabei im einzelnen Fall ein wirtschaftlicher Schaden nicht entsteht. (2) Diese Vorschriften gelten, unbeschadet der Be stimmungen des 14, "nicht für den Fall, daß Pflanzen oder Pflanzenteile bei der ordnungmäßi gen Nutzung des Bodens, bei Kulturarbeiten oder bei der Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ver nichtet oder beschädigt werden, soweit nicht beson ders Schutzvorschriften dem entgegenstehen. 8 2 (1) Es ist verboten, ohne Erlaubnis der zustän digen höheren Naturschutzbehörde standortsfremde oder ausländische Gewächse in der freien Natur auszusäen oder anzupflanzen. (2) Dieses Verbot gilt nicht für das Aussäen oder Anpflanzen von Gewächsen in Gärten, Parken, Friedhöfen, auf Versuchsfeldern oder zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. 8 3 (1) Es ist verboten, ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde öffentliche Aufrufe oder Auf forderungen zum Bekämpfen oder Ausrotten wild wachsender Pflanzen zu erlassen, abzudrucken oder zu verbreiten. (2) Unberührt von dieser Vorschrift bleiben Auf rufe oder Aufforderungen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung. Vollkommen geschützte Pflanzenarten 8 4 Es ist, unbeschadet der Vorschrift des 8 1 Abs. 2, verboten, wildwachsende Pflanzen der folgenden Ar ten zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen: 1. Straußfarn*), 8trutluopteris ZermJnicaXViUck., 2. Hirschzunge*), 8colopenckrium vulgare 8mitii, 3. Königssarn, Osmuncka regalis D, 4. Fcdergras, 8tipa pcnnata D., 5. Türkenbund, Dilium märta- gou ll., 6. Schachblume, Uritillarm meleagris D, 7. Gelbe Narzisse, dlarcissus pseuckonarcissus D, 8. Orchideen, Knabenkräuter, Orckickaceae, die fol genden Gattungen und Arten: Frauenschuh, L^pri- peckium calceolus D., Waldvögelein, Lepbalantbera, Kohlröschen, Brändlein, bügntellu, Kuckucksblume, Dlatantüera, Fliegen-, Bienen-, Hummel- und Spinnenblume, Opiums, Dingel, Dimockorum abor- tivum (D.) 8vartr, Purpur-Knabenkraut, Orcins purpureus Hucks., Riemenzunge, Himantoglossum kircinum (D.) 8pr., 9. Pfingstnclke, Felsennelke, Dianttius caesius 8mitü, 19. Berghähnlein, Ane mone narcissiklora D, 11. Alpen-Anemone, Teu felsbart, Anemone alpina O, einschließlich ihrer gelben Abart Anemone sulpüurea O, 12. Großes Windröschen, Anemone silvestris O, 13. Akelei, ^guiisKis, alle einheimischen Arten, 14. Küchen schelle, DuIsaMa, alle einheimischen Arten, 15. Frühlingsadonisröschen, ^ckonis vernalis O, 16. Weiße Seerose, dl^mplmea aibs ll., 17. Diptam, Dictamnus albus 1.., 18. Seidelbast, Steinrösl, Dapkne, alle einheimischen Arten, 19. Stranddistel, Orzngium maritimum ll., 20. Alpenveilchen, L^- clamen europseum ll., 21. Aurikel, primuia auri- cula 1.., 22. Gelber Fingerhut, Digitalis ambigua lVlurr. und Digitalis lutea D., 23. Enzian, Oen- tiana, die folgenden Arten: Stengelloser Enzian, Oentiana acaulis D, mit den beiden Unterarten Oentiana Llusii ?. u. 8. und Oentiana Kockiana U. u. 8., Gefranster Enzian, Oentiana cilista D., Lungen-Enzian, Oentiana pneumonantüs D., Gel ber Enzian, Oentiana lutea D., 24. Edelweiß, Deontopodium alpinum D. schützten Pslanzenteile frisch oder trocken mitzu führen, zu versenden, feilzuhalten, ein- und aus zuführen, sie anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Hand lungen mitzuwirken. 8 7 (1) Wer durch Anbau im Inland gewonnene Pflanzen geschützter Arten oder Teile von solchen zu Handelszwecken anbietet oder befördert, hat sich über ihre Herkunft auszuweisen. (2) Als Ausweis gilt: 1. für den Erzeuger eine von der Ortspolizei behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Arten und Mengen ge schützter Pflanzen er in seinem Betriebe anbaut; 2. für Wiederverkäufer eine vom Verkäufer aus gestellte, mit genauer Zeitanaabe versehene Bescheinigung über den rechtmäßigen Erwerb der Pflanzen. (3) Die nach Abs. 1 zum Führen eines Aus weises Verpflichteten haben diesen bei sich zu tragen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigeu. (4) Zum Nachweis der Herkunft der Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten sind auch die Inhaber von Betrieben verpflichtet, die solche Pflanzen gewerblich verarbeiten. (5) Im Ausland durch Anbau gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile geschützter Arten müssen bei der Einfuhr von einem Ursprungsschein oder einer Handelsrechnung oder einer ähnlichen Bescheinigung begleitet sein. Nach der Einfuhr gelten auch für diese Pflanzen oder Pflanzenteile die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 nnd des Absatzes 2 Nr. 2 entsprechend. 8 8 (1) Lehrmittelgeschäfte, Naturalien- und Hcr- barienhändler, botanische Tauschstellen und -vereine müssen über die in ihrem Besitz befindlichen frischen oder getrockneten Pflanzen geschützter Arten, auch wenn es sich um angebaute Pflanzen handelt, ein Aufnahme- und Auslicferungsbuch nach folgendem Muster führen: Lide. Nr. Bezeich nung des im Bestand vorhande nen oder übernom menen Hutes nach Art nnd Zahl Ein gangs tag Name und genaue An schrift des Ein- licfercrs oder der sonstigen Bezugs quelle Ab gangs lag Name und genaue Anschrift des Emp fängers, Käufers oder Art des sonstigen Abgangs 8 (2) Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit laufenden, von der Ortspolizcibchörde beglaubigten Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen sind unverzüglich mit Tinte oder mit Tintenstift vor- zunchmcu. In dem Buche darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden; es ist den zu ständigen Aufsichtsbeamten und den Beauftragten für Naturschutz auf Verlangen vorzuzeigen. Sammeln von Pflanzen 8 9 (1) Wer wildwachsende Pflanzen nichtgeschützter Arten (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dergl.) oder Teile von solchen für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen von der zuständigen Ortspolizei- oder Forstbehörde ausge stellten, für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnis- im k/is/n/anc! schein mit sich führen, aus dem hervorgeht, für welche Oertlichkeiten das Sammeln erlaubt ist und welche Pflanzenarten zum Sammeln freigegeben sind. Vor dem Ausstellen des Erlaubnisscheins ist der zuständige Beauftragte für Naturschutz zu hören. (2) Die folgenden Arten dürfen zum Sammeln für den Handel oder für gewerbliche Zwecke nicht freigegeben werden: 1. Rippenfarn, Mecstnum spicant (D.) 8mitli, 2. Schlangenmoos, Bärlapp, Dycopodium, alle ein heimischen Arten, 3. Eibe, Taxus bsccsta D., 4. Wacholder, funiperus communis D., mit Ausnahme der Beeren, 5. Meerzwiebel, 8cilla, alle einheimi schen Arten, 6. Gemeines Schneeglöckchen, Oalan- tbus nivalis D., 7. Großes Schneeglöckchen, Märzen becher, Deucoium vernum D., 8. Schwertlilie, Iris, alle einheimischen Arten, 9. Händelwurz, Oymna- denia, alle einheimischen Arten, 10. Knabenkraut, Orellis, alle einheimischen Arten, 11. Gagelstrauch, lViyriea Oale D., 12. Trollblume, Trollius euro- pacus D., 13. Eisenhut, Aconitum, alle einheimi schen Arten, 14. Leberblümchen, DIepstica trilvba Oil., 15. Sonnentau, Drosera, alle einheimischen Arten, 16. Hülse, Stechpalme, Ilex aquikolium D., 17. Geißbarl, Truncus Silvester Kost., 18. Eichen- blättriges Wintergrün, Lllimopkila umbellata (D.) blutt., 19. Sumpfporst, Mottenkraut, Dedum pslu- stre D., 20. Rostrote und Rauhblättrige Alpenrose, kbododendron kerrugineum D. und Kbododen- ckron llirsutum D., 21. Bergwohlverleih, Arnies Montana D., 22. Stengcllose Eberwurz, Silbcr- distel, Wetterdistel, Larlina acaulis D. JmAusuahmcfall kann das Sammeln nach Abs. 1 von Pflanzen der unter Nr. 13, 15, 19, und 21 genannten Arten in Gegenden, wo sie häufig vor kommen, von der höheren Naturschutzbehörde zeit weilig frcigegeben werden. (3) Für das Anbietcn oder Befördern ange bauter Pflanzen der im Abs. 2 genannten Arten gelten die Vorschriften des 8 7. Schmuckrersig 8 10 (1) Es ist verboten, von Bäumen oder Sträu chern in Wäldern, Gebüschen oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Fall ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht. (2) Als Schmuckreisig gelten Bäume, Sträucher, Bündel von Zweigen, die geeignet sind, als Grün schmuck von Jnnenräumen aller Art, von Ge bäuden, Straßen, Plätzen und Fahrzeugen, zu Girlanden, zur Kranzbinderei oder als winterliches Deckrcisig verwendet zu werden, z. B. Weihnachts- bäume, Pfingstmaicn, Zweige von Nadelbäumen, Laubbänmen und Sträuchern, besonders auch kätzchentragende Weiden-, Hasel-, Espen-, Erlen- und Birkenzweige, Zweige der Felsenbirne u. dgl. 8 n (D Wer Schmuckrcisig zu Handelszwecken mit sich führt, befördert oder nnbictet, hat sich über den rechtmäßigen Erwerb auszuweisen. (2) Als Ausweis gilt: 1. wenn das Schmuckreisig vom Nutzungsberech tigten des Grundstücks, auf dem es gewachsen ist, angeboten oder befördert wird, eine Be scheinigung der Ortspolizeibehörde, aus der hervorgcht, welche Baum- und Straucharten und welche Mengen davon auf dem Grundstück genutzt werden; 2. wenn das Schmuckreisig aus einem fremden Grundstück entnommen wurde, eine mit ge nauer Zeitangabe versehene Bescheinigung des Nutzungsberechtigten oder der amtliche Ver- abfölguNgszettel. Für Wiederverkäufer gilt 8 7 Abs.'2 Nr. 2. (3) Die Ausweise sind von ihren Inhabern mit zuführen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die oberste Natnrschutzbehörde kann die für Handelszwecke bestimmte Entnahme von Schmuck rcisig aus wildwachsenden Beständen und den Handel damit für bestimmte Gebiete und Zeiträume einschränken oder untersagen. Teilweise geschützte Pflanzenarlen 8 5 Es ist, unbeschadet der Vorschrift des 8 1 Abs. 2, verboten, die unterirdischen Teile (Wurzelstöcke, Zwiebeln) oder die Rosetten wildwachsender Pflan zen der folgenden Arten zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen: 1. Maiglöckchen, Lonvsllaria msjalis D., 2. Meer zwiebel, 8cilla, alle einheimischen Arten, 3. Wilde Hyazinthe, lAuscari, alle einheimischen Arten, 4. Gemeines Schneeglöckchen, Oslantbus nivalis D., 5. Großes Schneeglöckchen, Märzenbecher, Deucoium vernum D., 6. Schwertel, Siegwurz, Oladiolus, alle einheimischen Arten, 7. Christrose Schwarze Nies- murz, Helleborus nig;er D., 8. alle Rosetten tra genden (rosettig beblätterten) Steinbrech-Arten, 8axikraZa, 9- Himmelschlüssel, Primel, Drimula, alle einheimischen Arten. Verkehr mit geschützten Pflanzen 8 6 Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile der nach 8 4 geschützten Arten sowie die nach 8 5 ge- *) Die hier genannten Farnnamen entsprechen der älteren Nomenklatur, wie man sie auch noch im Gartenbau häufig antrisst. Nach der großen und einzig maßgebenden Nomenklatur von C. Christen sen (Index kilicum, Hakniss 1906) müssen diese Farne folgendermaßen heißen: lAatteucia stru- tlliopteris "(8trutbiopteris germanica) und Dbyl- litis scolopendrium (Zcolopendrium vulgare). Absatzregelung der Gartenbauerzeugnisse Bei der Vielgestaltigkeit der gärtnerischen Er zeugnisse, die im Rheinland auf den Markt kom men, ist die Durchführung der Marktordnung schwieriger als in Gegenden unseres Vaterlandes, in denen mehr einheitlich geartete Produkte Un fällen. Die schwierige Arbeit der Absatzregelung kann im einzelnen nur dann erfolgreich durchgesührt wer den, wenn jeder, der sich mit der Absatzregelung von Gartenbauerzeugnissen zu befassen hat, über Sinn und Ziel der Marktordnung nnd über die Arbeit der Körperschaften, die diese Marktordnung durchzuführen haben, unterrichtet ist. Der Vorsitzende des Garten- und Weinbauwirt schaftsverbandes Rheinland, Pg. Strauß, Lüllingen, hat sich aus den oben ausgezcigten Erwägungen entschlossen, alle Ortssammelstellenleiter und Prü fer in Schulungskursen über Sinn und Ziel der Marktordnung und insbesondere über die Absatz- regcluug von Gartenbauerzeugnissen zu unterrich ten. So wurden in etwa 30 Schulungskursen in der Zeit vom 1. Januar bis Anfang April alle Ortssammelstellenleiter und Prüfer im ganzen Rheinland nach einheitlichen Richtlinien geschult und auf die Arbeit in der nun beginnenden Ver kaufszeit im Rheinland im einzelnen hingcwieseu. Die Schulungskurse waren von eintägiger Dauer und währten von 9 Uhr bis 17 Uhr. Die Schulungs- folgc war im allgemeinen wie nachstehend: 1. Sinn und Ziel der Marktordnung; 2. Die Absatzregelung für Gartenbauerzeugnisse; 3. Gesetzliche Grundlage, Organisation und Ar beitsweise der Hauptvcreinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft und der Gar ten- und Weinbauwirtschaftsverbände; 4. Organisation und Arbeitsweise der Bezirks abgabestellen und Ortssammelstellen; 5. Praktische Vorführungen: Sammeln, Sortie ren und Verpacken; 6. Praktische Unterweisungen im Abrechnungs- Verfahren; 7. Prüfung der Ortssammelstellenleiter und Prüfer." Zu diesen Schulungskursen waren auch die Poli zeibehörden, die Kreis- und Ortsbauernführer, Ver treter der Partei und der Behörden eingeladeu. Alle Kurse ivaren gut besucht, so daß nunmehr jeder, der sich irgendwie mit der Absatzregelung von Gartcnbauerzeugnissen beruflich oder auch ehrenamtlich befassen" muß, restlos über Sinn und Ziel der Marktregelung unterrichtet ist und die Stellung der Zusammenschlüsse, die sür die Markt regelung verantwortlich sind, kennt. Die Schulungskurse wurden geleitet von dein Geschäftsführer des Garten- und Weinbauwirt- schaftsverbandes Rheinland; die Vorträge wurden von den einzelnen Abteilungsleitern und Sach bearbeitern des Garten- und Weinbauwirtschafts ¬ verbandes Rheinland und den jeweiligen Leitern der Bezirksabgabestellen gehalten. Die an die Schulungskurse sich stets anschließen den Aussprachen haben gezeigt, wie notwendig es war, eine einheitliche Schulung durchzuführen. Es hat sich herausgestellt, daß von den einzelnen Orts- sammelstellenleitern und Prüfern im vergangenen Jahre doch häufig Arbeiten begonnen wurden, die in ihrem Sinn nicht restlos verstanden worden waren, so daß aus Unkenntnis hier und da Fehler austreten mußten. Durch die Schulungskurse sind die Ortssammel- stcllenleiter und Prüfer und auch die Polizeiorgaue eindringlich auf die Gesetze hingewiesen worden, auf die sich die gesamte Marktregelung gründe:. Wenn bis dahin geglaubt wurde, daß alles das, was an Anordnungen der Wirtschaftsverbände er lassen worden ist, "mehr willkürliche Maßnahmen gewesen sind, so ist durch die Aufklärungsarbeit des Garten- und Weinbauwirtschaftsverbandes Rhein land klargemacht worden, daß nichts geschehen ist und nichts geschehen wird, ohne daß dazu dis gesetzlichen Grundlagen beachtet werden. Die Ortssammelstellenleiter und Prüfer wurden darauf hingewiesen, daß der Garten- und Wein bauwirtschaftsverband als Selbstverwaltungskörper schaft öffentlichen Rechts unbedingt verlangen muß, daß die Arbeit sachlich und objektiv durchgeführt werden mutz, daß niemals Interessen einzelner Bs- rufsgruppen vertreten werden können, sondern daß über den Sondcrinteressen des Erzeugers, des Ver teilers und der Be- und Vcrarbeitungsindustue das Wohl der Gesamtwirtschaft wie auch das Ge meinwohl stehen muß und daß nur Maßnahmen getroffen werden können, die der Gesamiwirtschast und dem Gemeinwohl dienen. Die diesjährige Ernte wird restlos erfaßt werden können, da nun jeder weiß, wie notwendig die Ab satzregelung im Rahmen der Gesamtwirtschast ist. Es wird möglich sein, eine Uebersicht über die An fuhr und über den Bedarf zu erhalten. Dadurch wird mehr als bisher erreicht werden können, daß der Erzeuger für seine Ware einen gerechten Preis erhält, daß das Risiko des Handels immer geringer wird, da er einheitliche Einkaufsmöglichkeiten hat, sich seine Handelsspannen folglich verkürzen können. Dadurch wird das Endziel der Marktordnung er reicht werden, daß der Verbraucher zu einen: ge rechten Preis das ganze Jabr über Gartenbau erzeugnisse von deutscher Schofle kaufen kann. Des weiteren ist zu hoffen, daß dadurch, daß nunmehr alle Organe der Marktordnung einheitlich ausgerich tet arbeiten, auch die Be- und Verarbeitungs- industrie in die Lage versetzt wird, eine Vorrats- Wirtschaft zu betreiben, daß in Zeiten verstärkter Anfuhr der Markt entlastet werden kann, und daß bei geringen Ernten ein Mangel in der Versorgung des "deutschen Volkes nicht austritt. 8cklönäork. Obstplantage Berlin 2,5 Millionen Obstbäume in Berlin! Wer Ber lin nicht kennt, hält das nicht sür möglich; wk'M vielen so unglaublich erscheint, daß es in Weißeu- see Schweineställe gibt. Statistische Erfassungen führen ost zu überraschenden Ergebnissen. Kaum glaubhaft z. B., daß 13 v. H. aller Pfirsichbäume und 8 v. H. aller Aprikosenbäume Preußens „in den Mauern" Berlins wachsen, oder daß hier ein Viertel der Obsternte der Provinz Brandenburg anfällt. Die ganzen Berliner Obstbäume zusam men bringen jährlich einen durchschnittlichen Ertrag von rund 650 000 Zentnern. Fast die Hälfte davon sind Aepfel. Es folgen der Menge nach Birnen, Pflaumen, Kirschen, Pfirsiche, Walnüsse und Apri kosen. Den größten Anteil an diesem Obstsegcn hat Lichtenberg mit 362 000 Obstbäumen; Pankow und Reinickendorf folgen mit je 260 000 Bäumen. Es kommen dann Neukölln und Tempelhof mit rund einer Viertelmillion. Berlin-Mitte steht in dieser Reihe natürlich ganz am Schwanz; es hat nicht ganz 700 Obstbäume. — Im Verhältnis zu den Erträgen aus dem gauzen Reiche — 1934 wurden rund 176 Mill. Obstbäume gezählt — sind diese Zahlen natürlich nur geringe Bruchteile. Aber eins Ernte von 650 000 Zentner Obst ist für die Ver sorgung der Bevölkerung Berlins nicht unbeacht lich. Dabei muß natürlich immer berücksichtigt werden, daß nur die Randgebiete der Reichshaupt stadt überhaupt zum Obstanbau in Betracht kom men, dagegen nicht die Asphaltstadt Berlin. Ausfüllung von Frachtbriefen In letzter Zeit ist von Verladern mehrfach dar über geklagt worden, daß von den Eisenbahn-Güter abfertigungen die Duplikate der Frachtbriefe unvoll ständig ausgefüllt werden, obwohl die Aufgeber ausdrücklich beantragt haben, die Fracht und die anderen gegebenenfalls entstehenden Gebühren eben falls in dem Frachtbriesdoppcl aufzunchmcn. Ins besondere wurde darüber geklagt, daß die Taris- entfernungen in dem Frachtbriesdoppel nicht ver merkt wurden. Auf Grund der Vorstellung des Reichsnährstandes hat die Hauptverwaltung der Deutschen Rcichsbahn-Gescllschaft die Güterabferti gungen aus die innerdienstlichen Vorschriften der Reichsbahn ausmerksam gemacht, nach denen auch im Frachbriesdoppel stets die Fracht, die sonstigen bei der Versandabfertigung aufkommenden Beträge, das der Frachtbercchnung zugrunde gelegte Gewicht, die Frachtklasse und der Frachtsatz mitaufzusühren sind. Diese Vermerke werden bei freigemachteu Sendungen ohne weiteres im Frachtbriefdoppel ausgenommen, bei nichtfreigemachten Sendungen erfolgt die Aufnahme jedoch nur auf Antrag des Auflieferers. Ebenso hat die Reichsbahn-Gcscll- schaft die Güterabfertigungen angewiesen, in dein Frachtbriefdoppel in Zukunft auch die Tarifent fernungen miteinzutragen. Auf diese Anweisung hat jetzt im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Leiter des Deutschen Eisenbahnverkehrs-Verbandes in Essen die Güterabsertigungen nochmals ausdrücklich hingcwieseu, so daß also im Frachtbriefdoppel künf tig auch stets die Tarifentfernung mitaufgenommcn w:rd, sofern es sich um freigemachte Sendungen handelt. Bei nichtfreigemachten Sendungen erfolgt die Aufnahme der Ta'rifentsernung jedoch nur auf Antrag des Auflieferers.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)