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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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^sc/s5 bc/kcr/^snc/s ov^smen ON96MSLL6N6N ^5/cru^ Der Anspruch auf Urlaub In Europa haben nach den Feststellungen des Internationalen Arbeitsamtes 19 Mil lionen Menschen Anspruch auf Urlaub, davon allein in Deutschland 14 Mil lionen. Aus diesen Zahlen geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß die deutschen Arbeiter und Angestellten im Urlaub unvergleichlich besser gestellt sind als alle übrigen Arbeiter des Auslandes. Der nationalsozialistische Staat hat durch den Wegfall der Klassenunterschiede dem Wort „A r b e i t e r" einen neuen Sinn gegeben. Arbeiter ist nicht nur der Handarbeiter, son dern jeder, der eine Arbeit ver richtet. Gleichgültig ist dabei, ob er an leitender oder ausführender Stelle steht. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ver pflichtet alle Gefolgschaflsmitglieder, ihre ganze Kraft und ihr ganzes Können im Dienste der Betriebsgemeinschaft einzusetzen. Daneben hat aber jeder schaffende Deutsche Anspruch auf einen angemessenen Erholungsurlaub, damit ihm seine volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit möglichst lange erhalten bleibt. endeten 16. Lebensjahre 10, bis zum 17. Le bensjahre 8 und bis zum 18. Lebensjahre 6 Werktage. Wenn die genannten Jugendlichen den Nachweis erbringen, daß sie an einein Lager der HI. oder des BDM. teilnehmen, soll ihnen der Urlaub von 12 Tagen auch dann gewährt werden, wenn sie an sich nur einen geringeren Urlaub zu beanspruchen hätten. Weiter wird empfohlen, auf die Lager der HI. und des BDM. besondere Rücksicht bezüglich der Zeit des Urlaubs für Jugendliche zu nehmen und diese rechtzeitig zu beurlauben. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Urlaubsbestimmungen in den Tarifordnungen Mindestbedin- gunaen darstellen, denen eine durchschnitt liche Leistungsfähigkeit der Betriebe zugrunde gelegt ist. Die Treuhänder regen daher an, daß diejenigen Betriebe, die auf Grund beson derer Verhältnisse in der Lage waren, im ver gangenen Jahre voll zu arbeiten und dabei Ge winne zu erzielen, nach Möglichkeit ihren Gefolgschaftsmitqliedern über die tarif lich vorgeschriebene Urtaubsdauer hinaus einen zusätzlichen bezahlten Urlaub ge währen sollten, soweit die tariflich vorgesehene Urlaubsdauer 12 Werktage nicht übersteigt. Dieser zusätzliche Urlaub wäre am zweckmäßig sten nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu staffeln. In den Betrieben, wo in der Be triebsordnung oder durch Einzelvereinbarung eine günstigere Urlaubsregelung getroffen wurde, hat es hierbei sein Bewenden. Lohnzahlung vor Beginn des Urlaubs AllenGefolgschaftsmitgliedern soll vor Beginn ihres Urlaubs der übliche Lohn bzw. das Gehalt oder bei Akkordarbeiten ein betrieblich festzulegender Durchschnittssatz ausgezahlt werden. Etwa aus dem Vorjahre noch bestehende Urlaubsansprüche müssen vor Beginn der neuen Urlaubsperiode geregelt werden. Aus nahmsweise kann auch eine Zusammenlegung des vorjährigen mit dem diesjährigen Urlaub erfolgen, wenn dieses vom Gesolgschaftsmit» glied gewünscht wird und die betrieblichen Ver hältnisse es zulassen. Wird dem Gefolgschaftsangehörigen seins Arbeitsverhältnis gekündigt, so hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Betriebe grundsätzlich Anspruch aus den noch nicht erhaltenen Urlaub. Dies gilt nach den reichsarbeitsgerichtlichen Ent scheidungen auch bei berechtigter fristloser Ent lassung und sogar bei unberechtigtem fristlosen Austritt des Gefolgschaftsangehörigen. Wurde die Kündigung vom Betriebsführer zu dem Zwecke ausgesprochen, um dadurch den Urlaubs anspruch unmöglich zu machen, so verstößt dies gegen Treu und Glauben. In solchen Füllen gilt der Urlaubsanspruch gemäß 8 162 BGB. als eingetreten. Eine Anrechnung gesetzlich oder nach den Bestimmungen einer Tariford nung zu bezahlende Krankheitszeit auf den Urlaub ist unberechtigt. Erkrankung eines Gefolgschaftsangehörigen während seines Urlaubs berechtigt weder zur Verlängerung des Urlaubs noch zu einer besonderen Vergütung der Krankheitstage, jedoch darf auf keinen Fast ein Abzug des Krankengeldes vom Lohn er folgen. Zuletzt sei noch darauf hingcwiesen, daß der Urlaub aus betriebstechnischen Grün den möglichst in die arbeitsarme Zeit gelegt werden soll. lAatruk. Der Urlaub darf nicht abgegolten werden Der Urlaub soll also im wahrsten Sinne des Wortes der Ausspannung und Er holung dienen. Von dieser richtigen Erkennt nis ausgehend, haben die Treuhänder der Arbeit in den neu erlassenen Tarifordnungen und Urlaubsrichtlinien die Bestimmung ausge nommen, daß der dem Arbeiter zusteheude Urlaub genommen werden muß und nicht durch Geld oder andere Leistungen abgegolten werden kann. Der Urlaub ist also unabdingbar. Von jedem Gefolgschafts angehörigen muß daher verlangt werden, daß er seinen Urlaub nicht zu Arbeiten gegen Ent gelt benutzt. Die Urlaubsbestimmungen der Ta rifordnungen weisen aus diesem Grunde aus drücklich darauf hin, daß jede Arbeit gegen Entgelt während der Urlaubszeit verboten ist, andernfalls der Anspruch aus Bezahlung des Urlaubs entfällt. Derjenige Arbeiter, der die sen Bestimmungen der Tarifordnung zuwider handelt, setzt sich außerdem in Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit und kann deswegen vom sozialen Ehrengericht zur Rechenschaft gezogen werden. Die Lange des Urlaubs Wieviel Urlaubstage stehen nun den einzel nen Gefolgschaftsangehörigen zu? Für die B e- messung der Urlaubsdauer sind zunächst die Bestimmungen der von den Treu händern der Arbeit erlassenen Tariford nungen maßgebend, die unabdingbar sind und auch nicht durch Einzelvereinbarungen abgeändert werden können. In den Tariford nungen ist der Urlaub gestaffelt nach Beschäf tigungsjahren im Betriebe oder nach den Jah ren der Berufszugehörigkeit. Bei jugendlichen Arbeitskräften und Lehrlingen im Alter von 14—18 Jahren staffelt sich" der Urlaub nach dem Lebensalter dergestalt, daß im ersten Be rufs- bzw. Lehrjahr der höchste Urlaubsanspruch besteht. In Fällen jedoch, wo alte Tarifver träge noch heute als Tarifordnungen weiter laufen, gelten nach wie vor die darin enthal tenen Urlaubsbestimmungen. Fast alle Treu händer der Arbeit haben bereits in diesem Jahre wiederum besondere Urlaubsrichl- linien herausgegeben. Sie wenden sich in einem Aufruf an die Betriebsführer mit der Bitte, über die alten tariflichen Regelungen überall dort hinauszugehen, wo sie den von ihnen ausgestellten Urlaubsgrundsätzeii ent gegenstehen, also ungünstiger sind. Als Minde st urlaub sind in diesen Fällen für alle Gefolgschaftsmitglieder, also für Arbeiter und Angestellte, nach neun- bis zwölfmonatiger Tätigkeit im Betriebe sechs Werktage Urlaub zu gewähren. Dieser Mindesturlaub soll sich für Gefolgschaftsmit glieder, die bereits längere Zeit der betreffen den Betriebsgefolgschaft angehören, inStaf - sein bis auf 12 Werktage steigern. Darüber hinausgehcnder Urlaub kann der Re gelung in den Betriebsordnungen oder in den Einzelarbeitsverträgen überlassen bleiben. Für Schwerbeschädigte, also für Kriegs opfer und Arbeitsopfer, soll grundsätzlich ein zusätzlicher Urlaub von etwa drei Tagen gewährt werden. Eine Selbstverständ lichkeit ist es, daß Gefolgschaftsmitglieder, die ihrer vaterländischen Ehrenpflicht ich Arbeits dienst oder im Wehrdienst nachkommen, dadurch bezüglich ihres Urlaubs nicht benachteiligt wer den dürfen. Was den Urlaub für Jugendliche und Lehrlinge anbetrifft, so wird es so wohl vom sozialen als auch vom wirtschaftlichen Standpunkt aus für bedeutsam gehalten, daß möglichst allen Jugendlichen unter 18 Jahren ein jährlicher Erholungsurlaub zugute kommt, der in den untersten Ältersstufen 12 Werktage nicht übersteigt und bei zunehmendem Alter bis zu 6 Werktagen abfällt. Bis zum 15. Le bensjahre oder im ersten Lehrjahre beträgt der Urlaub nach dpn Uplaubsgrundsätzen der Treu händer der Arbeit 12 Werktage, bis zum voll Die Angestelltenversicherung Die Rentenversicherung der Angestellten im deutschen Gartenbau Berficherungspflichl Versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf das Lebensalter sind Angestellte in leitender Stel lung; Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung; Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reini gung und ähnliche Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Bürolehrlinge und Werkstatt schreiber usw. Die einzelnen Berufsgruppen werden in einem Berufsgruppenverzeichnis (Berufskata log vom 8. 3. 1924) aufgeführt. Die Gruppen der in der Land- und Forstwirtschaft, wozu also auch der Gartenbau gehört, Beschäftigten, werden unter Abschnitt XVI aufgeführt. Dar unter fallen neben den landwirtschaftlichen Ver waltern Inspektoren, Meierei-, Molkerei- und Brennereiverwalter, aus dem Gartenbau Gartenbautechniker, Gartenmeister, Obergärt ner oder unter einer ähnlichen Bezeichnung Tätige, die nicht zu vorgenannten gehören, sofern sie a) nicht lediglich'vorübergehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Be triebes oder eines Betriebsteiles oder mit ver Entscheidung über die Arbeitsabnahme beschäf tigt und nicht überwiegend an der Maschine arbeiten oder sonst körperlich tätig sind, oder d) sonst in einer für die Zwecke des Betriebes wesentlich nicht überwiegend körperlichen Arbeit unter eigener Verantwortung tätig sind. Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis beschästigt werden und das jeweilige Jahreseinkommen den Betrag von Ml 7200,— nicht überschreitet. Zum Entgelt gehören neben Gehalt und Lohn auch insonder heit Sach- und andere Bezüge. Berficherungsfreiheil Bersicherungsfrei ist in allen Fällen eine Be schäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag kann dann erfolgen, wenn der Arbeitskamerad beim Ein tritt in die versicherungspflichtige Beschäfti gung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, bisher aber noch nicht einer versiche rungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Freiwillige Versicherung Scheidet jemand aus einer Versicherungs pflichtigen Beschäftigung aus, dann kann er die freiwillige Weiterversicherung aufnehmen. Aus /n ö/s/s^s/c/.- Lossprechung der Gärtnerlehrlinge Am 6. März 1936 fand in Bielefeld die feier liche Lossprechung der in diesem Jahre ge prüften Gärtnerlehrlinge statt. Zu diesem Zwecke hatten sich im festlich geschmückten Saale die 29 Prüflinge, die Eltern und Lehr herrn, sowie eine ganze Reihe Betriebs führer und Gefolgschaftsmitglieder versam melt, insgesamt über 200 Personen. Außer der Prüfungskommission nahmen der Kreisleiter der NSDAP. Bielefeld-Land, der Kreisbauern führer, der Kreisfachwart für Gartenbau sowie die zuständige Bannführung der HI. an dieser Feierstunde teil. Musikalisch umrahmt wurde die Feier von Darbietungen der Kapelle des Bannes 158 der HI. Unter den Klängen des Badenweiler Marsches marschierten die Prüf linge unter Führung ihres Fachlehrers in den Saal und nahmen an einer eigens für sie her gerichteten Tafel Platz. Nach der Begrüßung durch den Kreisfachwart trug ein Sprechchor der Prüflinge ein von einem der Prüflinge ver faßtes Gedicht vor. Dann nahm der Vorsitzende der Prüfungskommission das Wort und begann mit der Erklärung: „Eine neue Zeit erfordert neues Brauchtum". Seine eindringliche und er mahnende Rede baute sich auf auf dem Wort des Dichters Wilhelm Raabe: „Schau nach den Sternen, aber hab' acht auf die Gassen". Er schloß mit den Worten: „Da Sie nun alle Ihre Prüfung bestanden haben, so spreche ich Sie im Namen der Landesbauernschaft West falen frei und nehme Sie als vollgültige Mit glieder des Berufes in den Reichsnährstand auf". Unter den Klängen feierlicher Musik, während derer sich alle Anwesenden von den Plätzen erhoben, nahm der Kreisfachwart nun den Prüflingen das Gelöbnis ab, allezeit treu zum Führer und zu unserem Berufe zu stehen und verpflichtete sie durch Handschlag. Zur Er innerung an diese Stunde überreichte er jedem Prüfling ein Gärtncrmcsser. Anschließend sprach der Kreisfachschaftswart einige ermah nende Worte und überreichte namens der Ge folgschaft jedem Prüfling ein Buch. Der Kreis- baüernführer beglückwünschte die jungen Ge hilfen und wies auf den Sinn und Zweck der Erzeugungsschlacht und die Stellung des Gärtners in derselben hin. Das Schlußwort hielt der Kreisleiter der NSDAP. Er erläu terte die zerrütteten Zustände der Nachkriegs zeit, wo es vielen Eltern schwer gefallen sei, eine Lehrstelle für ihr Kind zu erhalten. Allein das Verdienst des Führers sei es, daß heute wieder Ruhe und Ordnung. Handel und Wan del ir.i deutschen Vaterlande gewährleisteten. Er schloß mit einem dreifachen Sieg Heil auf den Führer. Mit dem Gesang der National hymnen schloß die eindrucksvolle Feier. Im zweiten Teil stieg ein Lichtbildervortrag des Gartenmeisters Schmidt, Münster, über den deutschen Bauerngarten. Reiches Bild material und gute Ausführungen vermittelten den Beschauern und Hörern wertvolle Finger zeige über die Ausgestaltungsmöglichkeiten dieses urdeutschesten Gartens mit seiner reichen Pflanzenfülle. X. X. Die Sieger im Berufswelt kampf treffen sich in Königsberg Der Reichskampf im Reichsberufswettkampf findet vom 23. bis 30. April in Königsberg statt. 420 Jungen und 230 Mädel aus allen Teilen Deutschlands werden nach Ostpreußen fahren. Sie treffen sich zunächst in Berlin. Von dort fahren sie am 21. April nach Swine münde, um mit den Schiffen des Seedienstes Ostpreußen die Reise über die Ostsee anzu treten. Das Programm der einzelnen Tage sieht neben den eigentlichen Wettkampfarbei ten und -Prüfungen künstlerische Darbietun gen, Führungen, Wanderungen usw. vor. Am 28. April erfolgt die Bewertung der Wett kämpfer. Den Höhepunkt des ganzen Reichs kampfes wird der 29. April bringen. Morgens fahren die Wettkämpfer nach Hohenstein zum Reichsehrenmal Tannenberg, wo eine große Kundgebung stattsinden wird. Am Abend des Tages erfolgt in einer Großkundgebung in der Königsberger Schlageter - Halle die Sieger ehrung. Es sprechen dabei Reichsorganisa tionsleiter Dr. Ley und der Reichsjugend führer. Am 30. April erfolgt der Rücktrans port der Wettkampfteilnehmer in ihre Hcimatgaue. scheiden aus der Versicherungspflicht liegt in sonderheit bei einer Selbständigmachung oder bei Ueberschreiten der Verdienstgrenze (7200,—> Ml jährlich) vor. Sie ist jedem zu empfehlen, damit er die bereits erworbenen Anwartschaf ten aufrechterhält und sich dadurch eine zusätz liche Altersversorgung schafft. Selbstversiche- rung kann derjenige aufnehmen durch freiwilli gen Eintritt in die Versicherung, sofern er das 40. Lebensjahr noch nicht beendet und im Sinns des Gesetzes als rabeitsfähig angesehen werden kann. Diese kommt insonderheit für selbständige Kaufleute, Gewerbetreibende und solche Ange stellte in Frage, die infolge ihres Jahres arbeitsverdienstes nicht versicherungspflichtig sind. Beiträge und Gehaltsklassen Die Beiträge sind vom Betriebsführer und Gefolgschaft zu gleichen Teilen aufzubringen und werden von ersteren durch regelmäßigen Abzug und Einkleben von Beitragsmarken in die Quittungskarte sichergestellt. Die Entwer tung erfolgt deutlich erkennbar mit dem letzten Geltungstag, der dafür in Frage kommt. Nach stehend die Gehalts- und Beitragsklassen, wie sie seit dem 1. 9. 1928 Geltung haben: Gehalts- monatl. Arbeitsverdienst Monatsbeitrag klaffe von mehr als bis zu ab 1.9.1928 Ä»l KN AM /c — 50,— 2,— 8 50,— 100,— 4 — c 100,— 200,— 8,— O 200,— 300,— 12,— kl 300,— 400,— 16,- 8 400,— 500,— 20,— O 500,— — 25,— Die freiwillig Versicherten können sich jeder zeit freiwillig höher versichern, insbesondere auch in den Klassen 14 mit einem Monatsbeitrag von 30,— I 40 — X ,, ,, ,, „ 50, Scheidet ein Versicherter infolge Erhöhung der Verdienstgrenze aus der Versicherungs- Pflicht aus, so geschieht dies sofort mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen hierzu er füllt sind. Für Versicherte, die monatlich 50,— lM und weniger verdienen, sowie für Lehrlinge hat der Betriebssichrer ab 1. 7. 1925 den Beitrag allein zu zahlen. Teilbeschäftigte sind solche Versicherungs- Pflichtige, die nur einen Teil des Kalender monats bei einem Betriebsführer oder die bei mehreren beschäftigt sind. Diese haben am Monatsschluß den ihrem gesamten Monats verdienst entsprechenden Beitrag selbst zu ent richten. Bei der Gehaltszahlung erhalten sie von jedem einzelnen Betriebsführer den aus ihn entfallenden Anteil der Beitraqshälfte zu rückerstattet. Für die Selbstversicherung und freiwillige Weiterversicherung müssen ab 1. 4. 1925 Beiträge dem jeweiligen Einkommen ent sprechend entrichtet werden, mindestens jedoch in der Gehaltsklasse 8. Zur Erhöhung der späteren Rente ist es selbstverständlich empfeh lenswert, daß der Versicherte in einer höheren Beitragsklasse, als die Pflichtversicherung vor schreibt, klebt. Der darauf entfallende Betrag ist von ihm selbst aufzubringen, sofern er mit seinem Betriebsführer eine anderweitige Ver einbarung nicht getroffen hat. Bersicherungskarlen Der Umtausch der Versicherunqskarten hat zu erfolgen, sobald die Felder vollgeklebt sind, spätestens aber binnen 3 Jahren nach der Aus stellung. Dem Inhaber wird dann eine ent sprechende Bescheinigung erteilt, die gut auf zubewahren ist. Sie ist bei späteren Leistungs ansprüchen einzusendcn. , (Fortsetzung folgt in nächster Nummerjj
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