Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Steuer- un- Mbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Guchftelle -es Reichsverban-es -es -eutschen Gartenbaus G. m. b. H. Leiter v). Thiele Nummer Z Seilage zu „Vie Gartenbauwlrtschaft" März 193b /n §o//sn lcommsn Reue EmlMbewertung der Obstbaubetrlcbe Die Bestandsdichle Es hieße, die Mannigfaltigkeit in der Zu sammensetzung und dem Aufbau der Obstbau betriebe gewaltig unterschätzen, wollte man die Bestandsdichte unberücksichtigt lassen. Der Pflanzverband weist von Betrieb zu Betrieb die größten Unterschiede auf, auch ein ur sprünglich vielleicht beachteter regelmäßiger Pflanzverband braucht längst nicht mehr zu- zutrefsen. Die Bestände können lückig gewor den sein; die Lücken können wieder ausgefüllt sein, und zwar durch die verschiedenartigste Bepflanzung. Notwendig ist aber ein zahlen mäßiger Ausdruck für die Bestandsdichte. Die ser Äusdruck wurde gefunden in dein neuen Begriff des Nutzungsgrads. Dem Nutzungsgrad liegt ein einfacher Ge dankengang" zugrunde. Zu jedem Obstbaum gehört notwendig eine Bodenflüche von einer gewissen Größe; dies ist die Ausnutzungs fläche des Obstbaumes. Die mittlere Größe der Ausnutzungsfläche, kurz die mittlere Flächen ausnutzung je Obstbaum, wurde festgestellt. Sie beträgt nach den Uebersichten der Bewer- tnngsrichtlinien im Nachhaltsbetrieb für einen Apfel-Hochstamm im Durchschnitt 60 nch für einen Birnen-Hochstamm 50 nff. Denkt man sich nun eine Obstbauflüche mit Obstbäumen bestanden, etwa mit 130 Apfel- und 70 Birnen-Hochstämmen, so läßt sich die mittlere Flächenausnutzung für die ganze Baumanlage wie folgt berechnen: 130 X 60 — 7800 nr und 70X50 — 3500 m^, zusammen also 7800 4- 3500 — 11 300 n? oder 1,13 Im. Bekanntlich unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausführt, der Umsatzsteuer. Bei der Veräußerung eines Geschäftes im ganzen war zeitweise die Frage bestritten, ob eine solche Veräußerung zu der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehört und infolgedessen eine Umsatzsteuerpslicht ausgelöst würde. In einem Urteil des RFH. vom 16. 6. 1920 Bd. 3 Seite 109 war die Auf fassung vertreten, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Gutes samt Zubehör und Inventar nicht umsatzstcucrpflichtig sei, da diese Veräußerung aus dem Rahmen der gewerb lichen Tätigkeit des Landwirts Heraussalle. Auch den Verkauf eines kaufmännischen Unter nehmens hatte der RFH. in einem Urteil vom 7. 6. 1921 Band 6 Seite 53 als außerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Inhabers liegend und mithin als umsatzsteuerfrei angesehen. Nur die Veräußerung von Jnvenlarstücken in Ein zelverträgen, die Vorbereitung der Geschäfts aufgabe, die allmähliche Liquidierung einer Masse (Beispiel: Verkauf der Teile eines Warenlagers) waren vom RFH. für umsatz- steuerpflichtig gehalten worden. Von der vor stehenden Rechtsprechung ist der RFH. später abgewichen. In einem Urteil vom 24. 4. 1931 Band 29 Seite 22 (RStBl. 1932 S. 361) ist dann allge mein die Veräußerung eines Unternehmens im ganzen als letzter Akt der gewerblichen Tätig keit grundsätzlich für steuerpflichtig erklärt wor den. Der Reichsfinanzhof hat an dieser Rechts auffassung auch später festgehalten. Im Gegensatz zur sonstigen Veräußerung eines landwirtschaftlichen Gutes hatte der Reichsminister der Finanzen in einem Erlaß vom 2. 2. 1935 (S. 4110 — 2 III) zu der Frage der Umsatzsteuerpflicht von Uebernahmever- trägen, die einen Erbhof betreffen, Stellung genommen und in Uebereinstimmung mit dem Reichs- und Preußischen Minister der Justiz die Ansicht vertreten, daß die Uebergabe des Erbhofs an einen Anerbenbercchtigten nicht in den Rahmen der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eines übergebenden Bauern füllt und daß daher weder die Uebergabe von Erbhöfen noch die etwa an den Uebernehmer zu leisten den Versorqungsverpflichtungen einer Umsatz steuer unterliegen. Die in der Zwischenzeit aufgeworfene Frage, ob nicht die gleiche Rechtslage auch für Ueber- lassungsverträge anderer landwirtschaftlicher Betriebe zu gelten habe, ist in einem nunmehr erschienenen nicht veröffentlichen Erlaß des RdF. vom 8. I. 1936 (S. 4166 — 5 III) behan delt worden. Hiernach soll bei der Ueberlassung anderer landwirtschaftlicher Besitzungen, ebenso Ivie bei der Uebergabe von Erbhöfen, eine Um Schluß. Siehe auch Beilage Nr. 2. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß zu dieser Baumanlage nach den gemachten Feststellungen eine Obstbauflüche von 1,13 du gehört. Ist nun die tatsächlich zur Verfügung stehende Obstfläche größer als 1,13 lm, dann haben die Bäume offenbar einen weiteren Pflanzverband als in den Betrieben, aus deren Beständen die mittlere Ausnutzunas- fläche abgeleitet wurde. Ist dagegen die Obst fläche kleiner als die mittlere Flächenaus nutzung von 1,13 da, dann kann man auf einen engeren Pslanzverband schließen, m. a. W. die Bäume stehen dichter. Es liegt nun nahe, die mittlere Flächenausnutznng mit der jeweilig tatsächlich zur Verfügung stehenden Obstbaufläche zu vergleichen, d. h. das Zahlen verhältnis zwischen der mittleren Flächen ausnutzuna und der tatsächlichen Obstbau flüche zu berechnen. Dies geschieht durch den Nutzungsgrad, der so berechnet wird, daß er angibt, wieviel v. H. die mittlere Flüchen ausnutzung von der tatsächlichen Obstbau fläche ausmacht. Nimmt man für das Beispiel der oben be schriebenen Obstanlage eine Obstbaufläche von 0,80 lw an, so macht die zu 1,13 Im berechnete mittlere Flächenausnutzung 141 v. H. der tat sächlichen Obstbaufläche ' aus, d." h. der Nutzungsgrad beträgt 141. Wie für Baumanlagen, läßt sich natürlich auch für Strauchanlagen der Nutzungsqrad berechnen. Zur Ergänzung des oben beschrie benen gedachten Obstbnubetriebs sei angenom men, daß als Zwischenbau noch 1400 Stachel beersträucher vorhanden seien. Da die mittlere satzsteuer nicht erhoben werden, sofern die Ueberlassung eine Vorwegnahme späterer Erb folge darstellt. Selbstverständlich wird hiervon die Ver pflichtung zur Entrichtung der Grunderwerb steuer bzw. der Schenkungssteuer nicht betrof fen. Eine Befreiung von der Grunderwerb- und Schenkungsteuer gilt nämlich nur für Erbhöfe (8 55 des Reichserbhofgesetzes). Umsatzsteuer landwirt schaftlicher Nebenbetriebe 8 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 16. 10. 1934 bestimmt, daß unter den ermäßigten Steuersatz von I v. H. auch die Lieferungen von Erzeugnissen landwirtschaftlicher Nebenbetriebe gehören, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ist der land- und forst wirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bewertet worden, so gehören die Betriebe nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn sie bei der Einheitsbewertung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gerechnet worden sind. Ist der landwirtschaftliche (gärtnerische) Nebenbetrieb also bei der Einheitsbewertung als landwirtschaftlich-gärtnerM Vermögen angesehen worden, so gehört der Nebenbetrieb auch hinsichtlich der Umsatzsteuer zum landwirt schaftlich-gärtnerischen Betrieb. Zweifel können in den Fällen bestehen, in denen die Einheitsbewertung 1935 einen Wechsel in der Einreihung der landwirtschaft lich-gärtnerischen Nebenbetriebe bringt, und zwar taucht die Frage auf, ob die Berechnung der Umsatzsteuer rückwirkend etwa ab 1. 1.1935 nach dem Ergebnis der Einheitsbewertung 1935 zu erfolgen habe oder ob das Ergebnis der neuen Einheitsbewertung erst bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen sei, die auf die Bekanntgabe (Zustellung) des Ein heitswertbescheides 1935 folge. Nach unserem Dafürhalten kann die Frage nur so entschieden werden, daß die rückwir kende Erhebung einer 2A-igen Umsatz steuer für den Fall, daß der Rebenbetrieb bei der Einheitsbewertung 1935 als selbständiger Gewerbebetrieb angesehen worden ist, nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann eine Aenderung des Steuersatzes erst bei der auf die Bekanntgabe des Einheitswertbescheides folgenden nächsten Umsatzsteuervoranmeldung und Vorauszahlung eintreten. Soweit wir unterrichtet sind, liegt eine amtliche Stellung nahme des Reichsfinanzministeriums zu dieser Frage noch nicht vor. Flächenausnutzung je Strauch 2,5 n? aus macht, d. h. für die 1400 Stachelbeersträucher im ganzen 1400 X 2,5 — 3500 in? oder 0,35 im, so ergibt sich der Nutzungsgrad für die Strauchanlagen zu 44 v. H. der im ganzen mit 0,80 Ku zur Verfügung stehenden Obst baufläche. Mit diesen Beispielen sei die Be trachtung über den Nutzungsgrad abgeschlos sen. Bon welcher Wirkung der Nutzungsgrad auf das Endergebnis der Bewertung ist, zeigt sich bei der Bewertungsrechnung. Kin kurzer Einblick in die eigentliche Bewertungsrechnung soll hier noch folgen, während von den weite ren vorbereitenden Feststellungen abgesehen wird. Die Bewertungsrechnung Die Bewertungsrechnung hat die rechne rische Ermittlung des Ertragswerts zum Ziel. Sie gründet sich einerseits auf die vorberei tenden Feststellungen über die Erzeugungs grundlagen des Öbstbaubetriebs und ander seits auf die Wertansätze, die nach den Bewer tungsrichtlinien für die Erzengungsgrund- lagen in Betracht kommen. Wie die Bewer tungsrechnung durchgeführt wird, läßt sich am besten an einem Beispiel zeigen. Als Beispiel möge die bereits beschriebene Obstpflanzung von 0,80 Im Größe mit 130 Apfel- und 70 Bir nen-Hochstämmen sowie mit 1400 Stachelbeer sträuchern dienen. Die Bodengüte sei so an genommen, daß ein landwirtschaftlicher Be trieb die Bodenzahl 40 erhalten würde. Aus den Uebersichten der Bewertungsricht linien ist zu entnehmen, daß unter den ge machten Voraussetzungen je Apfel-Hochstamm 20,5 Ml, je Birnen-Hochstamm 18,0 Ml und je Stachelbeerstrauch 0,5 Ml als Wertansatz für Bestand und Boden zusammen anzuneh men sind. Die Ausrechnung ergibt als Wert ansatz für die Apfel-Hochstammanlage 130 mal 20,5 — 2665 Ml; für die Bjrnen-Hochstamm- anlage 70X18,0 — 1260 Ml; für die Baum anlage im ganzen 3925 Ml; hierzu kommen noch für die Stachelbeer-Strauchanlage 1400 mal 0,5 — 700 Ml, so daß sich für die Obst pflanzung zusammen ein Wertansatz von 4625 Ml ergibt. Dieser Wertansatz ist jedoch noch mit Rücksicht auf die Bestandsdichte zu berichtigen. Maßgebend ist der Nntznngsgrad, der bereits oben für die Baumanlage zu 141, für die Strauchanlage zu 44 berechnet wurde. Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsgrade sind nach den Bewertungsrichtlinien von dem Wertansatz sür Baumanlagen 5 v. H., also 5 v. H. von 3925 Ml, d. h. 196 Ml, abzu rechnen, von dem Wertansatz für Strauchan lagen jedoch 30 v. H., also 30 V-^H. von 700 Ml, d. h. 210 Ml; im ganzen beträgt die Abrechnung 1964-210-406 Ml. Damit sinkt der zu 4625 Ml ermittelte Wertansatz um 406 Ml auf 4219 Ml. Der so zu 4219 Ml ermittelte Wertansatz umfaßt nur die Obst baufläche mit den Obstgchölzbcstünden, und zwar entfallen auf die Obstgehölzbestände 3440 Ml und auf den Boden allein 779 Ml, was hier, ohne die sehr einfache Rechnung durchzuführen, erwähnt werden mag. Rechnet man die ermittelten Wertansätze auf 1 lm um, so erhält man je Im für die Obstgehölzbestände Auf Grund des 8 3 der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. 8. 1934 (RGBl. S. 786) hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar beitslosenversicherung mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirt schaftsministers in einer Anordnung über die Regelung des Arbeitseinsatzes landwirtschaft licher Wanderarbeiter vom 30. 12. 1935 (Reichsarbeitsblatt 1936 S. 4) folgendes be stimmt: 8 i- Als landwirtschaftliche Wanderarbeiter im Sinue dieser Anordnung gelten solche Land arbeiter, die regelmäßig im Frühjahr zur Aufnahme von Saisonarbeit in landwirt schaftlichen Betrieben oder solchen Betrieben, die landwirtschaftliche oder gärtnerische Pro dukte be- und verarbeiten, von ihrem Wohn sitz abzuwandern und nach der Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit im Winter an ihren Wohnsitz zurückzukehren pflegen. 8 2. (1) Die Anwerbung, Vermittlung und Verpflichtung landwirtschaftlicher Blander- Kein rechtsgültiger Verzicht auf unbekannte Tarifansprüche. Soweit überhaupt auf erworbene Tarifansprüche ^verzichtet werben kann, setzt der Verzicht eine : Kenntnis der betreffenden Tarifansprüche auf Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerseite voraus. Urteil des Reichsarbeitsgerichtes vom 13. 6. 1934 Nr. K-1Q 96/34. > Fristvorschriften im Kündigungswiderrufsverfahren. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kündi« i gungswiderrufsklage ist grundsätzlich die Ein« reichung des Kündigungscinspruches beim Ver- :trauensrat binnen fünf Tagen nach Erhalt der i Kündigung. Versäumung dieser Frist wird nur : dadurch geheilt, daß die Anrufung des Vertrauens rates binnen 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung i nachgeholt wird, daß der Vertrauensrat den Kün- i digungseinspruch in einer Vertrauensratssitzung be- handelt, daß er hierüber eine Bescheinigung aus- i stellt, und daß der Gekündigte diese Bescheinigung der binnen 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung ^beim Arbeitsgericht einzureichenden Kündigungs- i Widerrufsklage beifügt. Nach Versäumung auch dieser letzten Frist gibt es eine Wiedereinsetzung : in den vorigen Stand nicht. Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 7. 7, 1934 Nr. 17 -IE 371/34. Form der Anrufung des Vertrauensrates im Kündigungswiderrufsverfahren. Als gültige Anrufung des Vertrauensrates im i Kündigungswiderrufsverfahren gilt sowohl die An- i rufung eines Vertrauensmannes als auch die An- ^rufung des Betriebsführers. Voraussetzung ist i jedoch, daß bei der Anrufung deutlich zum Äusdruck i gebracht wird, daß die Kündigung angefochten wird, daß Kündigungswiderrrufsklage beabsichtigt ist und i daß eine Behandlung des Kündigungseinspruches j im Vertrauensrat gewünscht wird.' i Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 7. 7. 34 Nr. 17 -IE 371/34, 4300 Ml, sür den Boden 975 M und für die Obstbaufläche selbst, d. h. Boden und Be stand zusammen, 5275 Ml. Ist auch ein Betriebshof vorhanden, verfügt der Betrieb ferner über die notwendigen Be triebsmittel, so wird der Wertansatz hierfür aus den für Boden und Bestand ermittelten Wertansätzen abgeleitet. Es wird also keines wegs, etwa für "den Betriebshof und die Be triebsmittel als selbständige Vermögensart ein besonderer Wert ermittelt; es ist vielmehr dep Grundsatz streng durchgesührt, daß beim O b st- baubetrieb die eigentliche Obsterzeu gungsstätte mit dem Betriebshof, über haupt mit allen Betriebsmitteln zu sammen eine organische Einheit bil det. Die getrennte Betrachtung verfolgt ledig lich den eingangs als notwendig herausgestell ten Zweck, einen geordneten Ueberblick über den Betrieb und eine zutreffende Beurteilung aller Erzeugungsgrnndlagen zu gewährleisten. Schlußbekrachtung Die Darstellung der neuen Bewertung der Obstbaubetriebe konnte sich hier nur mit den wesentlichen Vorgängen bei der Wertermitt lung befassen. Vieles mußte unerörtert blei ben, z. B. die Berücksichtigung der Verkehrs und Absatzverhültnisse oder auch des Pflegezu- stands der Obstanlagen. Immerhin zeigt sich hier bei aller Kürze, welche z. T. recht neuen Wege gefunden und beschritten werden muß ten, um die Neuregelung der Bewertung der Obstbaubetriebe so zu gestalten, daß wirklich die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit von Betrieb zu Betrieb besser als bisher in Erschei nung treten. cke 6 oer« arbeiter liegt der Reichsanstalt für Arbeits vermittlung und Arbeitslosenversicherung ob. (2) Unternehmern oder deren Beauftrag ten sowie anderen Personen ist jede münd liche, fernmündliche, schriftliche, durch Zei tungsanzeige oder in anderer Art erfolgende Anwerbung, Vermittlung oder Verpflichtung landwirtschaftlicher Wanderarbeiter ver boten. 8 3. (1) Landwirtschaftliche Wanderarbeiter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamts eingestellt werden. (2) Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer zu stellen. 8 4. Wer gegen diese Anordnung verstößt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Anordnung ist am 30. Dezember 1935 in Kraft getreten. Mit dem gleichen Tage trat die Anordnung über die Anwerbung, Vermitt lung und Verpflichtung landwirffchaftlicher Wanderarbeiter vom 20. 12. 1934 (Reichs- akbeitsblatt 1935 S. 11) außer Kraft. ösrk/mmvnZsn, cl/s ovck c/sn Lcnffsnkov liatrsn Uebergabeverträge sind umfatzsteuerftei Landwirtschaftliche Wanderarbeiter
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)