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Fernsprechstelle M 22. Die „Sächsilchc ElbzcUung" erscheint DienStag, Donners tag und Sonnabend. Die Anögavc dcü Blatte« erfolgt Tag« vorher Nachm. 4 Uhr. SIbonnemeMS-PreiS viertel« jährlich 1 Mk. KV Pf., zwei- monatlich 1 Mk., einmonat- lich 00 Pf. Einzelne Nmninern 10 Pf. Postzeitungöbestcllliste 6609. Alle kaiserl. Postanstalten, Postboten, sowie die ZeiUmMräser nehmen stet« Bestellungen auf die „Sächsische Elbzeitung" an. MW WiM. Amtsblatt für Lar MW. Amtsgericht und dm Millrath su ZchanSaa. sowie für den Millgememderath ja HahWeia. Mit „Illustrirt. Sonntagsbratl". Mit Humor. Beilage „Seifenblasen". Mit „LandwirthscHafLs. Weitage". Änserats, vel der lvrllm Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mit twoch« und Freitags bi« pätestenSvormittags 9 Uhr aufzugeben. Preis für die gespaltene CorpuSzeilt oder deren Raum 10 Pf. Inserate unter siinf Zeilen werden mit 60 Pf. berechnet ^tabellarische und complicirte nach Uebereinkunst). „Eingesandt" unterm Strich 20 Pf. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Inseraten-An nähme stet len: In Schandau: Expedition Zaukcnstraße 181, in Hohnstein: bei Herrn Stadtkassirer Reinhard, in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BureauS von Haasenstein L Vogler Jnvalidendank und Rudolf Moste, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. und in Hamburg: Kärolh L Liebmann. Schandau, Sonnabend, den 1. September 1900. 44. Jahrgang. Amtliche Bekan «tmachnu g, die Aufnahme von Kranken in das städtische Krankenhaus betreffend. Mehrfach geäußerten Wünschen zufolge haben wir beschlossen, die für die Auf nahme von Kranken in unser Krankenhaus zur Zeit stellenden, in 88 6, 7, IO, des städtischen Kraukeuhaus-Negulativs enthaltenen Vorschriften und Bedinstungen in der nachstehenden Weise abzuändcrn. Diese Abänderunstsbestimmnnstcn sollen jedoch zunächst nur interimistische sein. Dieselben treten am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft und haben vorläufig bis zum 30. September 1901 Gillistkeit. Schandau, am 29. August 1900. Der Stadtrat. Wieck, Bürgermeister. Aufnahme und Entlassung der Aranken. Die Aufnahme der Kranken ist beim Stadtrat zu beantragen und erfolgt auf Grund eines die Krankheit bezeichnenden ärztlichen Zeugnisses, beziehentlich Kranken scheines und gegen Beibringung einer Erklärung seilen des Kassenvorstandes, beziehenllich einer Gemeinde, Behörde, Korporation oder einer als zahlungsfähig bekannten Person, für sämtliche durch die Unterbringung des Kranken im Krankenhanse verursachten Kosten anstommeu zu wollen, eventuell auch gegen Zahlung eines angemessenen vom Stndtrate zu bestimmenden Vorschusses. Bei plötzlich eingetreteneu schwere« Erkrankungen darf die Aufnahme anch ohne stadlrätliche Genehmigung feiten des behandelnden Arztes ungeordnet oder von der dem Krankenhanse vorstehenden Diakonissin nach deren eigenem Ermessen bewirkt werden. Es ist jedoch alsdann sobald als möglich und spätestens binnen 24 Stunden die Zustimmung des Stadlrats cinzuholen. Die Entlassung der Kranken erfolgt in der Regel auf ärztliche Anordnung oder ans Wunsch des Kranken beziehentlich der Krankenkasse pp. Dem Stadtrat steht es indessen frei, die Entlassung des Kranken ohne Angabe von Gründen zn verfüge», sofern nicht dnrch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, das; Transpvrtunfähigkeit vorlicgt beziehentlich Gefahren für das Leben des Kranke» durch die Entlassung herbeigcsührt werden. Leistungen und Zahlttngsbedinglingen. Die Ausnahme der Kranken erfolgt bei nachstehend erwähnten Leistungen des Krankenhanses nnter folgenden Zahlungsbedingungen. Es werde» täglich berechnet: l. Bei Kranken, welche gemeinschaftlich mit Anderen in einem Zimmer unter gebracht sind oder welche überhaupt ein besonderes Zimmer nicht beanspruchen : 1. Wenn dieselben Angehörige der Ortskrankenkasse zu Schandau sind — Klasse IV — 2 Mk. 25 Pfg. 2. Wenn dieselben Mitglieder einer der den Ortskrankenkassen gesetzlich gleichgestellten Kassen sind — Klasse III — 2 Mk. 50 Pfg. 3. Wenn dieselben uicht Mitglieder einer der unter 1 und 2 erwähnten Kassen sind - Klasse II - u) falls sie in Schandau ihre» Wohnsitz habe» 1 Mk. 50 Pfg. b) falls sie nicht in Schanda» wvlmhast oder aufhältlich oder zwar hier aufdältlich aber nicht hier wohnhaft im engeren Sinne siud, also iu Schaubau nicht den Miltelpnnkt ihrer wirtschaftlichen Thäligkeit haben, 2 Mk. e) Kinder unter 14 Jahren 1 Mk. In obigen Sätzen sind bei de» Kranken nnter 1 nnd 2 die Kosten für Wohnung, Heiz ung, Beleuchtung, Bettwäsche, (Leibwäsche mir ausnahmsweise) Beköstigung, Wartung nnd Pflege sowie — abgesehen von den in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen — für ärztliche Behandlung, Arzneien nnd Verbandmittel enthalten. Dagegen haben die Kranken der II. Klasse — siehe vorstebend unter I, 3 — die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneien nnd Verband- mittel ans eigenen Mitteln zn bestreiten. r Theil. II. Bei Kranken, welche ein besonderes Himmer beanspruchen — Klasse I — für Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Wartung, Wäsche und Pflege 5—10 Mk. Die Beschaffung der Beköstigung bleibt solchen Kranken selbst überlassen. Dieselbe kann jedoch anch ganz oder teilweise gegen besonders festzusetzende Vergütung aus der Kraukenhausküche bezogen werden. Für ärztliche Behandlung, Medikamente nnd Verbandmittel haben diese Kranke» ebc»falls auf eigene Koste», jedoch »»ter Beobach!»ng der Bestimmungen des nachfolgenden Paragraphen, Sorge zu tragen. Angehörige der Klasse 1 können mit ärztlicher Genehmigung in demselben Zimmer mit den Kranken oder nach Befinden in einem anderen Zimmer gegen eine besondere Entschädigung von 3—4 Mk. täglich, worin natürlich Beköstigung nicht in begriffen ist, nntergebracht werden. Aufnahme- nnd Abgangstag werden in allen Fällen als bolle Tage in An rechnung gebracht. Die Kosten siud, soweit möglich, im voraus, bei länger andauernden Krankheiten von Woche zu Woche, praonumoranclo zu bezahlen. Es bleibt dem Kraukenhaus-Ansschusse Vorbehalten, bei einzelnen Gattungen von Krankheiten oder in sonst geeigneten Fällen über die von den Kranken zn zahlenden Kosten besondere Vereinbarungen zu treffen. Aerztliche vehandluttg. Zur ärztlichen Behandlung der Kranken sind mir die in Schandau wohnenden Aerzte berechtigt. Dieselben sind verpflichtet, sich den Anordnungen des Krankenhaus- Aussämsses beziehentlich des StadtralS z» nnterwerfcn und nicht befugt, irgend welche Dispositionen zu treffen, die in die Verwaltung des Kraiikenhauses eingreifeu. Etwaige Wünsche oder Beschwerden sind mündlich oder schriftlich direkt beim Stadtrat oder zur weitere» Veraulasfmig beim ärztliche» Mitgliede des Krankenhaus- Ausschusses auzubringen. Auswärtige Aerzte, welche dem hiesigen Krankenhause Kranke überweisen wollen, haben die Behandlung derselben einem zur Praxis im Krankenhause berechtigte» Arzte z» übertrage», könne» jedoch mit Zustimmung desselben sich zu jeder Tageszeit von dem Befinden ihrer Kranken überzeugen. Anordnungen irgend welcher Art zn treffen, ist ihnen nicht gestaltet. Die behandelnden Aerzte werden für die ihnen obliegenden Fnnktionen — soweit nicht die im nächsten Absätze enthaltenen Ansnahmen Platz greifen und soweit die Be handlung des Kranken nicht auf Kosten der Armenkasse durch den angestellten Armenarzt zn erfolgen hat, — bei Kranken der Klasse III und IV nach einem mit Zustimmung des ärztlichen Bezirksvereins iwrmierlcn festen Tagessatz von 50 Pfennigen für jeden Kranken aus der Krankenhauskasse honoriert. Für etwaige Nachtwachen dnrch Aerzte, für Nachtbesuche, größere Operationen, zeitraubende Veibände und überhaupt für solche Verrichtungen, für die nach der Landes taxe ei» Minimal-Gebührensatz von 3 Mk. nnd darüber festgesetzt ist — Fälle, welche indes erfahrungsgemäß nur selteu vorzukommeu pflegen — sind dieselben berechtigt, ein Extrahonorar zu liquidieren, das jedoch bei den Kranken der Klassen III und IV den Mindestsatz der Landeslaxe nicht übersteigen darf. . Die Festsetzung des Honorars für Kranke der Klasse I erfolgt, wenn nicht eine Vereinbarung stattgefuudeu hat, nach den Sähen der Landestaxe. Bei Hinzuziehung anderer, auch auswärtiger Aerzte zu Cousultationeu und Operationen haben die behandelnden Aerzte selbst, beziehentlich die Kranken oder Kranken kassen, sofern die Hinzuziehung auf deren Antrag erfolgt ist, für die dadurch entstandenen Kosten aufznkommen. Ausnahme-Vestimmuttgen. Kostspielige Extraverordnnngen wie Wein, Bier nnd andere außergewöhnliche Genuß- und Stärkungsmittel für Kranke werden stets besonders berechnet. Bruchbänder und andere Bandagen, Maschinen, Apparate, Brillen und dergleichen werden vom Krankenhaus nicht geliefert. Bei solchen Kranke», für die auf längere Zeit Nachtwachen oder Nachtwachen durch besonders zit dingende Personen und ein ganz außergewöhnlicher Aufwand an Arzneien und Verbandmitteln (Watte, Mull, Binden, Schienen pp.) erforderlich siud, behält sich die Krankenhausverwaltung vor, für den den Durchschnittsverbrauch über schreitenden Mehrbedarf in angemessener Weise, etwa durch Berechnung des Selbstkosten preises, Entschädigung zu beanspruchen. Ne Wsümmlfcier mm 2. September. In der Presse und auch von einigen städtischen Behörden ist dieser Tage der Gedanke vertreten worden, daß man in diesem Jahre nnd vielleicht anch künftig von einer Feier des Sedantages ans Rücksicht ans Frankreich nnd dessen derzeitige Wasfeiigemein- schaft mit Deutschland in China wohl am besten absehe. Sofern man mit dem Sedan tage nur immer nnd immer wieder eine Siegesfeier und einen Triumph über den unter legenen Gegner verbindet, so hat der Gedanke des Verzichtes seine hochherzige Berechtig ung, aber als auf eine Nationalfeier, die nns und dem Heranwachsenden Geschlechte die Größe des Errungenen, die Opferfrendigkeit der Helden nnd die Dankbarkeit des Vater landes schön und weihevoll bekundet, kann die deutsche Nation nicht verzichte». Dies sind wir schon den nach Hnnderttansendcn zählenden und noch unter uns lebenden Veteranen aus dem großen Jahre 1870/71 schuldig, deren Aufopferung und kriegerische Großlhat nie und nimmer tvdtgeschwiegeu werden kann. Außerdem war jene Zeit eine nationale Epoche glänzendster Art, wie wir sie nie vorher in der deutschen Geschichte er blickt haben. Aller Sondergeist, jeder Kleinmut!) war damals verschwunden, verschwunden durch die Gnade Gottes, die der Nation große edle Führer und ungezählte Heldenschaaren gegeben hatte, sodaß Deutschland endlich zu seinem Rechte, zu seinem geeinigten Reiche und zu seiner gebührende» Machtstellung gelangte. Wie sollen wir denn dazu kommen, uns das Gedenken dieser großen Zeit abzugewöhnen! Dies wäre gelinde gesagt ein schwärmerisches Kosmopolitenthum, welches zu Gunsten einer internationalen Verbrüder ung der Völker an keine nationale Großthat, wenn sie eine gewonnene Schlacht darstellt, mehr erinnert wissen möchte, ans Furcht, daß es der ehemalige Gegner krumm nehmen möchte. Was ist aber ein Volk im internationalen Nathe der Völker ohne starkes nationales Bewußtsein und ohne hoch entwickelte nationale Kraft, die nicht nur in fried licher Arbeit, sondern auch iu der Fähigkeit, sei» Recht mit mächtigem Schwerte ver- theidigen oder erkämpfen zu können, zum Ansdrucke kommen mnß! In diesem Geiste feiern wir die Gedenktage an die nationalen Grvßthaten, die vor nun dreißig Jahren das Deutsche Reich schufen,' das nun aller Patrioten Freude und Stolz ist, das aber auch der weiteren Pflege und Entwickelung hauptsächlich durch Hochhaltuug des nationalen Gedankens und dec Nolhwendigkeit der Aufopferung des Einzelnen für das ganze Vater land bedarf. Politisches. In feierlicher Weise hat am Donnerstag die Nagelung und Weihe von 64 seitens des Kaisers der Armee verliehenen neuen Fahnen und Standarten im Zeughanse zn Berlin stattgefunden; der bedeutsame Act war ausgezeichnet dnrch die Gegenwart des Kaiserpaares nnd sämmllicher zur Zeit in Berlin und Potsdam anwesenden Prinzen. Unter den neuen Feldzeichen befanden sich auch diejenigen für die ost asiatischen Infanterie-Regimenter und für das vstasiatische Reiterregiment, welcher Umstand bereits Anlaß zu einer lebhaften Preßcontroverse gegeben hat. Verschiedene Blätter glauben nämlich die Weihe der neuen Fahnen und Stan darten, auch der zum Feldzug iu China bestimmten Truppen theile, dahin deuten zu müssen, als seien nunmehr die letzteren definitiv und für immer ständig formirt worden, gewisser maßen als Kern einer besonderen deutschen Colonialarmee. Unter dieser Voraussetzung wird dann hervorgehoben, daß diese Nenformation ungesetzlich sein würde, da sie der erforder lichen Zustimmung des Reichstages entbehre, sodaß sich die Gefahr eines schweren Militärcvnflictes zwischen Reichs- regiernng und Reichstag in der Ferne zeige. — Diese Be fürchtung erscheint indessen stark übertrieben, denn die Ver leihung von Feldzeichen an Truppen, die der Kaiser inner halb des ihm zweifellos zustehenden Nechtskreises für einen bestimmten Zweck, nämlich für den Feldzug in China, hat formiren lassen, stellt an sich noch kein Kennzeichen einer ständigen, ungesetzlichen Neubildung dar. Jedenfalls hat es der Reichstag ganz in der Hand, bei seinem Wieder- znsammentritt den Fortbestand der jetzt für China besonders gebildeten Truppen zu genehmigen oder aber zu verweigern, wenn überhaupt wirklich die Absicht der Errichtung einer eigentlichen Coloiiialarmee bestehen sollte; es liegt demnach fürs Erste kein Grnnd vor, sich über diese ganze Frage aufzuregen. Am heutigen Freitag ist der erste Truppennachschub für das ostasiatische Expeditionscorps von Bremerhaven aus abgegaugen, dem am 4. September der zweite Nach- transport nachfolgen wird. Neber die Fahrt der schon