Volltext Seite (XML)
rD-ckrmlich ertchtmtl» drci Nuuutttcn. PränunieratiottS-Preis 22j SUbergr. Zklr.) vierteljäkriick, Z Tdlr. für das g^nze Hakr, okne (Lrköl> ung, in uUen -Lheileu der Preußischen Monarchie. Magazin für die Man präuumeeirl auf dieses Literatur« Blatt in Berlin in der Expedition der Allg. Pr. CtaatS Zeitung (Frifdri^S» Straße Nr. 72); in der Provinz so wie im Auslände bei den WohUöbl. Post - Äcnuern. Litcrntur d c s Auslandes. 14L Berlin, Montag den 5. Dezember 1842. Norwegen. Die Aushebung des Norwegischen Adels, lNach der m SlEolm erschmicn-cn Amschnfl „rrcv".> So wie alle übrige Länder des Nordens, besaß auch Norwegen in früheren Tagen einen Adel, der sich auf Geburt und kriegerisches Verdienst gründete. Mit Benutzung der Streitigkeiten in den Familien der Könige und in Vereinigung mit der Hierarchie gelang eS demselben, sich nach und nach ein ausschließliches Recht über die KönigSwahlcn und die Gesetzgebung anzumaßen. Magnus Lagaböter's „Hof-Ordnung" am Schluffe des dreizehnten Jahrhunderts, wo die ganze Königliche Macht in einer Hand ruhte, also viel stärker als früher war, — war nichts als ein Versuch, diese» Adel zum Hof- und Dienstadel zu machen: doch wurde sie, in Folge des Aussterbens des Königshauses — um das Jahr IZI'S — und der dadurch entstehenden Unions-Streitigkeiten, gerade der Grundstein jener Art von Feudalismus, wie er sich in Norwegen Eingang verschafft. Die Zeit der Union war hier — wie in Schweden und Dänemark — das goldene Zeitalter des LehnsadelS, der zu dem Einfluß, welchen er als NeichSrath bereits besaß, auch noch die Rechtspflege fügte, indem das sogenannte „Herrcngcricht" zum ersten Richtcrstuhl des Landes erhoben wurde. Aber diese große Macht, welche der Adel an sich riß, zeigte sich am meisten in seinem Vcrhältniß zu den fremden Königen; für den Bauern hin gegen wurde sic nie drückend und seiner Selbständigkeit nie gefährlich, da der Adel keinen bedeutenden Grundbesitz im Lande hatte. Ein armes und nur hin und wieder kultnrfähigeS Land eignet sich nicht zur Bildung großer Besitzungen für Einzelne; und in dem uralten Erbrecht"), welches das Verkaufen oder Durchbringcn des GrundeigenthumS verhindert, so wie in den Privilegien, die auch am kleinsten Besitze hasten, hat der Norwegische Bauer stets eine sichere Stütze seiner Unabhängigkeit gefunden. Man trifft daher in der Ge schichte der UnionSzcit wohl Spuren von Abgaben-Frciheit der adeligen Güter, ja sogar von dem ausschließlichen Rechte des Adels, adelige Güter zu be sitzen, — doch fast überall, wo es sich nur um Norwegen allein handelt, fällt „astet" mit „ostel" — Adel mit Erbgutsbesitzcr — zusammen, und völlige lchnsherrliche Rechte über seine Untcrsaffcn in Bezug auf Juris diction, Auflagen u. dgl. kommen nur beim Dänischen Adel vor. Der eingeborene Adel Norwegens wurde daher an innerer Macht nie das, was der gleichzeitige Dänische, noch weniger, was der Schwedische war; deshalb vermochte er aber auch nicht, so viel Kraft nach außen hin zu entwickeln; und in einer Zeit, wo sich nur eine mächtige Aristokratie neben der der Nachbarstaaten behaupten konnte, spielte Norwegen eine untergeordnete Rolle und verlor endlich durch innere Streitigkeiten und äußere Gewalt seine Unabhängigkeit, eben sowohl mit seinem Adel als durch ihn. Die Magnaten, welche in jenen inneren Fehden nicht umkamen, zogen sich in den Bauernstand zurück, und während der Dänische» Obergewalt — von IS36 an — findet man nur äußerst geringe Spuren dieses eingeborenen Adels. Dahingegen fingen die Dänen, welche hauptsächlich zur Regierung des Landes verwendet wurden, jetzt an, sich zu ctablircn und suchten die Privilegien geltend zu machen, deren sie in ihren; Vaterlande genossen. Dies glückte ihnen jedoch nie vollständig, und zwar wohl hauptsächlich wegen der oben angeführten Lokal-Hindernisse; doch hat man in unseren Tagen auch den Grund in der Furcht der Dänischen Aristokratie finden wollen, als möchte sich in den; unterjochten Lande ein eigener Adel ausbildcn nnd sich einmal erheben, um die Selbständigkeit Norwegens wieder herzustellen. Dennoch findet man bis zum Jahre I6M diesen eingcwandcrten Adel im Besitze aller Rechte und Privilegien, die der eingeborene früher gehabt, nämlich in; Besitze der Abgaben- und Zehnten-Freiheit für das Hanptgut, — des Rechtes, Handel mit den GntS-Erzeugnisscn zu treiben, — unentgeltlich Postpferde zu nehmen, wie ein Königlicher Beamter n. s. w.; — auch ist deutlicher als früher das persönliche Recht des Adels ausgesprochen, vor den; Urthcilsspruch nicht fcstgcnommen und nur durch König und Rath gerichtet werden zu können, — ja man bedient sich sogar des Wortes „unfrei" als gleichbedeutend mit unadelig, und durch die Verheiratung mit einer Unadcligen geht das Erbanrccht auf ein adeliges Gut verloren. Aus zwei Listen der adeligen Güter, die sich von den Jahren 1623 und 16:19 Nach diesem „N<IoI»ret" kau» ein Erbgut-Beßker, der sein Gut verkaufte, es nach zehn Jahren zu dem erhaltenen Preise jurüSoerlangen. her noch erhalten haben, geht indeß hervor, daß sie eben nicht zahlreich und sogar zu einer Zeit im Abnehmen begriffen waren, wo Norwegen keinen Krieg führte und in welche Christians IV. glänzende Negierung fällt. Im Jahre 1649 erhielt der Norwegische Adel nach langem Streben end lich „für sein gutes Benehmen in der letzten Fehdezeit" (wie es in der Urkunde heißt) das Recht, auf seinen Gütern „fcstzunehmen, zu richten und zu strafen", jedoch mit der Beschränkung, dies Recht nach dem, „was in Norwegen Brauch und nicht in Dänemark", zu handhaben. Die Revolution von 1660, welche alle Privilegien der unumschränkten Königlichen Macht unterwarf, konnte auf die Stellung des Norwegischen Adels in; Staate keinen bedeutenden Einfluß üben, da er nur als ein Theil des Dänischen etwas bedeutete und außerdem noch seine Gerechtsame be stätigt erhielt. Diese erreichten ihren Höhepunkt in den Privilegien, die man den; 1671 gestifteten höheren Adel beilegte, und von welchem auf Norwegen zwei Grafschaften — Laurvig's und Jarlsbcrg's — und eine Baronie Rosendahl's — kamen. Diesen Privilegien gemäß hatten die Grafen in; Vergleich zu den 1687 in Norwegen üblichen Gesetzen bedeutende Vorrechte, und die Barone nicht minder, nur daß die abgabenfreie Fläche dieser kleiner war als die der Grafen. Aber trotz aller Privilegien gewann der Adel in Norwegen keinen festen Fuß. Bedeutendes Vermögen — wenn man die Grafschaften auSnimmt — scheint derselbe nie besessen zu haben; er fand kein Wohlwollen im Lande, denn er erinnerte an die Dänische Oberherrschaft; oft^gcmH MAl W »ie Familien, welche in Norwegen ihr Glück versucht, nach ihrem Stammlande zurück; auch gewährten die politischen Verhältnisse dem Adel keine Gelegen heit, sich mit Glanz nnd Ehren zu umhüllen, denn das Land war ein unter jochtes, und man konnte in ihn; eher verlieren als gewinnen; die unter geordnete Stellung Norwegens und die ganze Einrichtung des Dänischen Staates erlanbten auch nicht, daß sich, wie in Schweden, ein eigener Stand mit repräsentativen Rechten hätte ansbildcn können, wenn auch ein hin reichendes Personal und Vermögen vorhanden gewesen wäre. Diesen Verhältnissen sowohl, als der demokratischen Tendenz, welche der Staats-Umwälzung von 1814 zu Grunde lag, ist das Schicksal beizumeffen, das den Norwegischen Adel getroffen hat; — Manche haben die Abschaffung desselben freilich auch der Furcht vor späterem Schwedischen oder Dänischen Einfluß auf die StaatS-Angelegenheiten zugcschricben. Schon in der Ein berufung des Reichstages zu Eidsvold durch den Regenten, den damaligen Prinzen Christian Friedrich, wnrde keine Rücksicht mehr auf den Adel genommen. Die Land-Distrikte, und mir als solche auch die Grafschaften, jedoch kein anderes adeliges Lehen, die Städte, die Armee und die Flotte hatten ihre Abgeordneten in dieser Versammlung; der Adel aber eben so wenig wie irgend ein anderer Stand als solcher. Unter den >l> Repräsen tanten befanden sich nur vier von denjenigen Familien, die später ans Adels- Privilegien Anspruch machten — (die Kammcrherrcn Anker nnd Lövcnskjolv, der Graf Wedel-Jarlsberg und der Unterrichte! sSoron-isirivorj Fallen), - außerdem 62 Beamte oder Männer mit Titeln, 1Z Kaufleute, Z6 Bauern, Unteroffiziere, Soldaten oder Besitzer ohne Titel u. s. w. Die Reichs-Versammlung trat den l<>- April 1814 zusammen. Den 16. April wurden die vom Constitutions-Comite entworfenen Grnndzüge des künftigen Grundgesetzes vorgclegt. Unter den Punkten, die einstimmig an genommen wurden, befand sich auch der — (eS war Nr. IN): „Persönliche oder andere erbliche Rechte sollen von jetzt an Niemand mehr bewilligt werden." Die Bcrathungcn über den Entwurf des Grundgesetzes begannen den 4. Mai, und am 7tcn desselben Monats war man bis zu tz. .'17 gelangt, der die Frage der persönlichen Rechte mit der von Rang, Orden und Titeln in Verbindung setzt und verordnet: „Der König kann zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste Ranz, Titel und Orden austhcilen, wie cs ihm beliebt- doch so, daß dieselben nicht erb lich sind, nicht von den bürgerlichen Pflichten und Lasten befreien und keine Ansprüche auf StaatS-Acmter mit sich führen; von jetzt an sollen Niemand persönliche oder andere erbliche Rechte crthcilt werden." Mehrere Abänderungs-Vorschläge wurden gemacht, thcilS nm den; Miß brauch bei Ertheilung von Titeln und Orden vorzubeugcn, thcils sogar zur völligen Aufhebung des Adels, der sich noch im Lande vorfand. Nach meh reren Abstimmungen, von denen einige einstimmig waren, kam man zu folgen-