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OartenbaWvirtlilM Lmlllode Leitung kür 6en6srtenbuu iinksiod8nüdl'8tuQ6 unä ^litteilung8dlstt 6er Usuptvsreinigung 6er 6eut8vden 6srtendsuvirt8edsst »k«i.i»icit Oxn^cir-»r>ir8r« deutschen Gartenbaues ver Lrverd8gärtner un6 klurnendincker in IVieo vku^sc^kk kkvvck88o^lrrk^8^u ^Lrtschaftszcüun§ des Vsut8vlio Osrtenbsureitung kür 6en 8u6eteng»u HauptsekrikHeitung: üerlLn-Ldarlottenburg 4, 8od1üter8trsüe 38/39. ?ernruk 914208 Verlaz: QLrtneriseke Verla^zesettsedskl Or. Walter I^ang X6., 8er1Lo 8W 68, Koek8traüe 32, 8ernruk 176116. ?o8t8ekeekkont0: 8erlin 6708. Xnreizevpreis: 46 mm dreN« MUiweterreils 17 8k., l'extavLeigen mm-8re!8 50 ?k. 2ur 2eit ist Xnreißenpreisllst« Xr. 8 v. 1. Xugust 1937 gültig. XnreigensnnskmeseliluÜ: vienstsg krük. Xnreigensnnskme; 8r»nkkurt (06er), 06erstr. 21. bernr. 2721. postsedeekk: 8erlin 62011. Lrküllungrort: krsnkkurt (0 ). ^rsekeint ^üedentliok. Zerugsgedülirr Xusgade X mvnatl. N^t. 1.— , Xusgade 8 (nur kür >1i1glie6er 6e8 KejedsnLdrstandes) vierteljLdrl. 8^1. 0.75 rurügl. ?08tdesteUgedükr. Po8tverlsg8ort rnsnllkuntOcken - ^usgsde » kerlla, breitsg, 14. HI8NL 1S41 58.6adrgsng — Kummer 11 Das VsrtraFssxstsm 6er Hcruptvsiei'niNunN dsi Osmüss un6 Obst Verträge sichern Anbau unä Absatz wurde. keine Vor ¬ ort. er» wird, die ich war, arktord- grundsätzlichen Bestimmungen zur Bereini gung des Vertragswesens festgelegt. Die vier Hauptmerkmale Ver ersten Vertrags-Anordnung Die vier Hauptmerkmale dieser Anordnung waren: Das Verbot des Abschlusses von An ¬ währt hatten, wurden, soweit dies mist von der Idee der nationalsozialistischen nung befruchtet und in diese eingebaut. Mängel früherer freiwilliger Vereinbarungen etwa wirklichkeitsfremd aufgezogen worden. Alle die Einrichtungen, die sich in der verflossenen Zeit be- Die vertragsgrunvlage bilvet heute Vas gegenseitige vertrauen Seit vem Aahre 1YZ5 kann auch Vie LÄSt. Vertragspartner fein der Verträge durch den Vorsitzenden der Garten bauwirtschaftsverbände eingeführt. 80 sekrk 6er K/umen- un6 L/erp/kanrenbau kn/^ra/tig /ur 6/e erhöhte Oemü.werreu^uaK ein Lm/sehen 7're/hra.?en au/ h>e/g'r»ttctheeken /u 6em6eh.ihäll.?ern mercken hier /^a/>/.;ala//>//anrru sekrt. /Ineh /c9>h/rnhi/>//au^en r/xuru .">/eh /ür 6ie3en Lmech. Oie 6emö -'e/.öe ixt heenöet, e/n 6a§ Hund 6er /?o8en 6en Locken beLchat/e/ -äüh.c Lnnckm. ö66er6tenL/ bau- und Lieferungsverträgen zwi schen Erzeuger und Verteiler mußte ausgesprochen werden, um die erwähnten Mißstände bei derartigen Abschlüssen, durch die der Anbauer von gewissenlosen Händlern bis zum letzten aus gebeutet wurde, abzustellen. Dieses Verbot diente also in erster Linie dem Erzeugerschutz. Andererseits galt es, der Industrie die zur Erfüllung der Ver- Abschluß von Verträgen im eigenen Namen unter der Bedingung der ausschließlichen Weitergabe der Erntebezüge an Verarbeiter gestattet hat. Sie be- dürfen der Vollmacht der Hauptvereinigugg hierzu, die nur solchen Verteilern zngesprochen einwandfreies und korrektes Arbeiten gewährleisten. arbeitungsrechte benötigte Rohware zu sichern und sie ihr nicht durch Spekulationskurse vorzuenthalten. Durch die Vorschrift reichseinheitlicher Vertrags mu st er wurden vor allem unmora lische und gegen die guten Sitten verstoßende Ver träge oder'Vertragsklauseln ausgemerzt. Die Be stimmungen wurden so gefaßt, daß tatsächlich beide Vertragspartner zu ihrem Recht kamen und ein wirkliches Vertrauensverhältnis hergestellt werden konnte. Ein überaus wesentlicher Punkt war die Fest legung von Vertragsse st preisen auf der Grundlage des gerechten Erzeugererlöses. Während hierdurch einerseits dem Erzeuger für einen Teil seiner Ware ein seinen tatsächlichen Unkosten ent sprechendes und von vornherein feststehendes Ent- gelt gewährt werden konnte, schufen die Festpreise eine sichere Kalkulationsgrundlage für die Berech nung des Fertigwarenpreises seitens der Industrie. Um eine genaue Kontrolle der Einhaltung der durch die Anordnung geschaffenen Bestimmungen durchführen zu können, andererseits aber auch die auf diesem Wege in den Verkehr gelangenden Er zeugnisse mengen- und wertmäßig beurteilen zu können, wurde die Genehmigungspflicht künftige Handhabung der Verträge festgelegt wurden. Im Laufe der Jahre hatten sich drei charakteri stische Anbauverträge entwickelt, und zwar der G u r k e n anbauvertrag, der Weißkohlanbau- vertrag und der G e m ü s e anbauvertrag. Diese drei Formen der Anbauverträge wurden auch von der Hauptvereinigung übernommen. Entscheidend und wichtig war nur die Feststellung, welche Maß nahmen zu ergreifen waren, um den häufigen Ver tragsbruch auszuschließen und abzustellen. Aus diesem Grunde wurden einerseits die Klauseln der Anbauvcrträge verschärft und andererseits die Ver tragsformblätter mit weiteren Bestimmungen durch Anordnung reichseinheitlich verbindlich vorgeschrie ben. Die erste Anordnung dieser Art war die AO. Nr. 2 der HV. der dt. Gartenbauwirtschaft, betr. Anbau- und Lieferungsverträge vom 3. 4. 1935. Auch die seit Jahrzehnten zwischen Erzeuger und verarbeitender Industrie gepflegten Anbau- und Abnahmevereinbarungen für Ge müse erschienen geeignet, durch die Hauptver einigung der deutschen Gartenbauwirtschaft als zweckmäßiges Mittel zur Durchführung der garten baulichen Marktordnung übernommen zu werden. Die vertraglichen Vereinbarungen zum Anbau be stimmter Gemüsearten und -sorten für die Industrie sind folglich nichts Neues, mußten aber beim Ein bau in die Marktordnung von Grund auf überholt werden, da sie Auswüchse zeigten, die mit der heu tigen Auffassung von Vertragstreue nicht verein bart werden konnten. Vertragsbrüche auf selten der Erzeuger wie auf feiten der Verarbeiter, je nach Ausfall der Ernte, waren an der Tagesordnung. War die Ernte gut, die Preise auf dem Frisch markt daher niedrig, ließ der Verarbeiter seinen Vertragspartner im Stich, während bei geringer Ernte und hohen Frischmarktpreisen der Erzeuger Oberster Grundsatz eines Vertrages überhaupt ist in jedem Fall das Vertrauen der beiden Ver tragspartner zueinander. Ist es erst einmal gelun gen, dieses Vertrauen wieder in ganzer Vollkom menheit herzustellen, wird es vielleicht keiner An ordnung von Reichs wegen mehr bedürfen, um die Erfüllung der Verträge zu sichern. Bis zu diesem Zeitpunkt, den wir alle sehnlichst herbeiwünschen, werden jedoch die zum Schutz der ehrlichen und zur Bestrafungsmöglichkeit der unehrlichen Teile der Erzengerschaft und der Industrie erlassenen Be stimmungen aufrechterhaltcn bleiben müssen. In der gartenbaulichen Marktordnung kam es im wesentlichen darauf an, die gesamte anfallende Ware in die Hand zu bekommen, um sie nach volks wirtschaftlichen Gesichtspunkten lenken und die Auszahlung eines gerechten Erlöses an die Erzeu ger ermöglichen zu können. Diese Voraussetzungen waren beim Abschluß von Anbauverträqen ohne weiteres gegeben, sowie eine zweckdienliche Ueber- wachung durchgeführt, die Verträge also nicht mehr der Willkür des einzelnen überlassen, sondern unter amtliche Aufsicht gestellt würden. Erschien der An bauvertrag schon allein aus diesen Gründen als wertvolles Glied in der Marktordnung brauchbar zu sein, erfüllt er hierneben noch weitere wesentliche Forderungen. Der Anbaus ertng ist bei ord nungsmäßiger Durchführung die kürzeste und beste Verbindung zwischen Erzeuger und Verarbeiter. Die auf ihn abgeschlossenen Erntemengen berühren nicht erst den Frischmarkt, sic unterliegen somit nicht den natürlichen Absatz- scbwnnkungcn eines knapp oder reichlich beschickten Marktes. Besonders günstig wirkt sich dies an Tagen mit ohnehin reichlicher Anlieferung aus, an denen dann diese Mengen, die zusätzlich auf dem Markt erscheinen würden, von vornherein ferngehakten sind. Die Industrie hat den Vorteil, im Rahmen ihres Abschlusses die Ware durch entsprechende Be lehrung des Erzeugers in ganz bestimmter Besckwf- fenheit zu erhalten, so wie sie für ihre Zwecke am geeignetsten ist, und zwar zu vorher festliegenden Preisen. Sie ist daher in der Lage, hierauf fest kal kulieren und Vorabschlüsse in Fertigfabrikaten täti gen zu können. Der Aubauer weiß ebenfalls, daß ihm für den abgeschlossenen Teil seiner Ernte ein bestimmter Preis unter garantierter Abnahme der Erzeugnisse ausgczahlt wird. Ungesunde Spekula tionsmomente sind hierbei völlig ausgeschlossen. Diese klar ersichtlichen Vorteile des Vertragssystems bestimmten die Hauptvereinignng der deutschen Gartenbauwirtschast, diese Gepflogenheit der In dustrie unter ihre Aufsicht zu stellen, um daraus durch Ausmerzung aller sich im Lause der Zeit her ausgebildeten Mißstände ein für alle Beteiligten segensreiches Instrument zu machen. Hierzu be durfte es natürlich des Erlasses von Anordnungen, in denen zwingend die genauen Richtlinien sür die Die Marktordnung für Gartenbauerzeugnisse ist, wie die Marktordnung des Reichsnährstands allge mein, noch jung, d. h. sie konnte erst durchgeführt werden, nachdem durch die neue Staatsform das liberalistische System endgültig zerschlagen Die Marktordnung als solche hat daher kei bilder und Anhaltspunkte aus der vergangenen Zeit, an die sie sich hätte anlehnen bzw. die sie hätte weiterführcn können. Trotzdem ist sie nicht ken der erlassenen Anordnungen zu durchbrechen, um ihrer Profitgier nachgehen zu können. Abge sehen von diesen Schädlingen kann jedoch mit Genugtuung gejagt werden, daß ein Vertrag wieder ein Vertrag geworden ist, an den beide Partner, auch wenn er für den einen einmal ungünstig scheint, gebunden sind und ihn auch erfüllen. Des weiteren können von der Industrie beauftragte Verteiler Lieferungsverträge auf Formblatt L mit den BASten abschließen. Die Erfüllung dieser Verträge ist, auch wenn sie auf Mengengrundlage abgeschlossen sind, an den ta sächlichen Ernte ausfall gebunden, d. h. die Lieferung erfolgt, wenn vereinbart, auf Grund der Abschlüßmengen pro zentual vom Anfall bzw. in Höhe des Tagcsanfalles einer der Mengengrundlage entsprechenden Anbau fläche. Die Sicherstellung des Industriebedarfs im Krieg Me durch den Krieg bedingten besonders hohen Anforderungen der Berwertungsindustrie an Roh ware zur 'Versorgung des Heeres mit Konserven machten eine besondere Sicherung der ausreichenden Belieferung der Industrie notwendig. Während in den früheren Zeiten der Vertragsfestpreis häufig über dem Frischmarktpreis lag, da das Waren angebot größer als der Bedarf war, bleibt durch die Bcdarfssteigerung trotz beträchtlicher Anbau- ausweitung das Angebot heute vielfach hinter den Anforderungen des Frischmarktes und der In dustrie zurück, so daß der Frischmarktpreis nunmehr ständig über dem Industrie-Festpreis liegt. Hier durch wird der Absatz auf dem Frischmarkt natur gemäß bevorzugt, so daß nur durch planmäßige Lenkung die notwendige Belieferung der Industrie erreicht werden kann. Den Bezirksabgabestellen iverden daher entsprechende Auflagen zum Abschluß von Lieferungsverträgen ki erteilt, deren Erfüllung durch besondere anordnungsmäßige Bestimmungen gesichert wird. Senebmigungspslicht surch den Sattenbauwirtschaftsoervand Um die vorgeschriebene Gcnehmigungspflicht der Verträge in der Praxis sicherzustellen, wurde ver- 'ügt, daß die Erfüllung nicht genehmigter Ver- träge unzulässig und strafbar ist. Die Verträge sind bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam, d. h. es darf weder mit der Lieferung der Erntcmcngen bis zu diesem Zeitpunkt begonnen ganzer Ernten auf dem Feld, dem fogenannlen „Ruschkauf", seitens einiger finanzkräftiger „Händ ler" herausgebildet. Diese Händler verstanden es mit besonderem Geschick, in Not geratenen Anbauern Geld für Aussaat, Dünger, Pacht usw. vorzustrecken und sich dafür die Ernte zu sichern. Die hierüber geschlossenen Verträge waren stets so abgefaßt, daß der Händler ein Risiko nicht einging, der Anbauer ihm jedoch auf Gedeih und Verderb ausgeliefert war. Je nach Absatzlage — sprich Konjunktur — be lieferten dieje Händler nun die Industrie oder den Frischmarkt. Die Gewinne, die bei dieser Art Geschäft eingestrichen werden konnten, waren keines wegs unbeträchtlich und vor allem völlig risikolos. Der vertraglich gebundene Erzeuger konnte sich in keinem Fall gegen diese schlimmste Art der Ausbeu tung wehren; denn gegen seinen Geldgeber konnte er nicht ankommen, ohne gänzlich dem Ruin zu verfallen. Diese Uebelstände mußten mit rücksichtsloser Schärfe ausgerottet werden, bevor die Möglichkeit gegeben war, die Vertragsabschlüsse als brauch bares Glied in die gartenbauliche Marktordnung einzubauen. Selbstverständlich fällt kein Baum auf den ersten Hieb, so daß noch heute einige von denen, die es nicht lasten können, versuchen, die Schran- der Ernte am Baum darstellte, in geordnete Bahnen zu lenken, wurde der h 1-Vertrag, der zwischen Be sitzern von Obstanlagen und Inhabern von Obst pächterkarten abzuschließcn ist, geschaffen. Um die Träger der Straßenbaulast bei Reichsstraßen und Landstraßen erster und zweiter Ordnung als Eigen tümer von Obstanlagen von der Genehmigungs- Pflicht der Verträge durch die Gartenbauwirlschafts- verbände zu befreien, wurde für den Abschluß von Verträgen zwischen diesen und den Inhabern von Obstpächtcrkarten ein gesondertes Formblatt, der rote L I-Vertrag, geschaffen, das nach Abschluß nicht zur Genehmigung vorgelegt werden muß. Als weiterer Vertrag zur Belieferung des Frisch marktes mit Kopfkohl, der zwischen Versand-Ver teilern und Bezirksabgabestellen oder Großver teilern abzuschließen ist. wurde der Reichseinheits- vertrag U 2 geschaffen. Die Häufigkeit der Abschlüsse von Frischmarkt- lieferungs-Verträgcn erweist unzweifelhaft die Richtigkeit dieser Lösung und die Zweckmäßigkeit ihres Einbaus in die Bestimmungen der Vertrags anordnung. Weitere Ausnahmebestimmungen sehen einen Vertragsabschluß zwischen Erzeugern und solchen Verteilern vor, denen der Vorsitzende der Haupt vereinigung für das betreffende Wirtschaftsjahr den Mit fortschreitender Marktordnung und mit Er richtung der BASten und der damit verbundenen Andienungspflicht des Erzeugers wurde 19.35 neben den Anbauverträgen H, 6 und L in einzelnen Ge bieten (Schleswig-Holstein und Schlesien) ein Liefe rungsvertrag für Gemüse zwischen der BASt. als Treuhänder des Erzeugers und dem Verarbeiter als Vertragspartner versuchsweise eingeführt. Die Art des Vertragsabschlusses bewährte sich so gut, daß 19.36 dieser Lieferungsvertrag als Rerchseinheits- vertrag n in die neue Anordnung betr. Anbau- und Lieferungsverträge ausgenommen und zum Abschluß von Obst und Gemüse aller Art zugelassen werden konnte. In die gleiche Anordnung wurde auch ein Obstlieferungsvertrag mit dem Charakter eines Anbauvertrages für Obst (Reichseinheitsver- trag v) neu ausgenommen. Zrischmarkttieserungsvertrüge 1937 wurde noch ein weiterer Vertrag, der Frischmarktlieser ungsvertrag n, der in der Hauptsache für Aepfel und Zwetschen gedacht war, geschaffen. Ihm folgten die Reichseinheitsver träge h 1 weiß und 1 rot, die für das Obstpacht wesen in den Rahmen der Bertragsordnunq ein gebaut wurden. Der ^-Vertrag (Frischmarktliefe- rungsvertrag) ist von Obst-Erzeugern mit Vertei lern vor der Ernte über die Lieferung von Obst für den Frischmarkt abzuschließen. Die Schaffung dieses Vertrages entsprang einem wirtschaftlichen Bedürfnis, da sich herausgestellt hatte, daß auf den Vorverkauf von Obst seitens vieler Erzeuger nicht verzichtet werden konnte und dieser daher in das Bertragswerk einzubauen war. 11m das mit vielerlei Mißständen behaftete Obst pachtwesen, das in Wirklichkeit auch einen Vorkauf sich nicht mehr an seinen Vertrag gebunden glaubte. Bereits in dieser Anordnung, die im Vergleich zu Wirksame Rechtsmittel gegen diese Unsitte bestanden den folgenden Anordnungen auf dem gleichen Gebiet nicht. Ein weiterer Uebelstand im Vertragsabschluß heute äußerst Primitiv erscheint, wurden die auch bei Gemüse hatte sich besonders in der Krisenzeit " jetzt noch in vollem Umfang in Kraft befindlichen des deutschen Gartenbaues, in Form des Vorkaufs