Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 58.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Seiten der Nummer 48 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 58.1941
-
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 44, 30 Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1941 1
-
Band
Band 58.1941
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Pflanzen dessen aus- zeu von mehr als 300,— RM. ent- RM. aber mel darin Einküch überstiegen hat, wenn es zwar weniger als 8000,— ' 1000,— RM. betragen hat und Bis zum 28. Februar 1941 haben alle Steuer» Pflichtigen, die dazu aufgefordert werden, eine Ein kommensteuererklärung für das abgelaufene Ka lenderjahr abzugeben. Die Zusendung eines Vor drucks durch das Finanzamt gilt als Aufforderung zur Abgabe der Erklärung. Zweckmäßig läßt man sich dann vom Finanzamt einen weiteren Vordruck aushändigen, damit für die eigenen Akten eine Abschrift der zu machenden Angaben angefertigt werden kann. Nach 8 13 der Durchführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz haben aber auch alle Steuer pflichtige» eine Erklärung abzugeben, wenn ihr Einkommen im betreffenden Jahr 8000,— RM. wird im „aewerb- jen als eben den Der Reichsfinanzhof hatte Gelegenheit, in seiner Entscheidung vom 25. 9.1940 (VI 259/40) znr Frage der Gswerbesteuerpslicht von Gartenbau betrieben erneut Stellung zu nehmen. In dem im Streitwert stehenden Fall hat das Finanzamt unter Hinweis auf die Gewerbesteuerrichtlinien 1938 die Gewerbesteuerpflicht bejaht, weil nach den Feststellungen der Betriebsprüfung der Wert der für den Betrieb zwecks Weiterveräußerung zuge- kaufter Waren 58 v. H. des gesamten Umsatzes be tragen hat und damit ein Ueberwiegen vorlag, das zur Feststellung der Gewerbesteuerpflicht führte. IVas ist ru bsardtsu? — I^tLtsr 7sruuu: 29. k'sbruar Zur Einkommensteuer-Erklärung (»s^anksu ru siosr HutscdsicluuF ciss üsr'rLsti'uauriio/s Die Scheuerung Ses Sattenbaus halten sind, von denen weder Lohnsteuer noch Ka- pitalertraqsteuer abgeführt worden sind, wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Ein künfte von mehr als 1000,— KM. enthalten waren und der Steuerpflichtige für das abgelaufene Jahr in die Steuergrnppe I oder II fällt, oder, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, wenn es ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Gartenbau), aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (freier Beruf) be standen hat und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird. Vor Ausschreiben der Einkommensteuererklärung empfiehlt cs sich unbedingt, die dxr Erklärung bei gefügte Anleitung znr Ausfüllung der Einkommen steuererklärung genau durchzulesen. Angaben über Person und KamMenstand Die Ausfüllung der Abteilung l, die Angaben über die Person und den Familienstand enthält, ist ebenso wie die Ausfüllung der übrigen Teile von erheblicher Bedeutung für den Steuerpflichti gen; denn je nach der Tatsache des Verheiratetseins, der Anzahl der vorhandenen Kinder usw. lassen sich oft erhebliche Steuervergünstigungen erzielen, und danach richtet sich auch die Eingruppierung der Einkünfte in die entsprechende Steuergruppe. In der Regel wird Kinderermäßigung gewährt für minderjährige Kinder oder Angehörige, die mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuer pflichtigen gehört haben oder im Veranlagungs zeitraum überwiegend auf Kosten des Steuerpflich tigen unterhalten und erzogen worden sind. Auch für volljährige Kinder im Alter bis zu 25 Jahren kann Kinderermäßigung gewährt werden, wenn diese sich noch in der Berufsausbildung befinden. Auch die Angabe des Geburtsdatums des Steuer pflichtigen und dasjenige seiner Ehefrau ist ebenso wichtig, wie die Angabe von lebend geborenen Kindern, auch wenn sie bereits gestorben sind. Nach letzteren richtet sich zwar nicht die Kinderermäßi gung, sondern nur die Eingruppierung in die Steuerstufen; denn bekanntlich ist eine Ehe, die über fünf Jahre kinderlos gewesen ist, nicht mehr in Steuergruppe III, sondern in Steuergruppe II einzugliedern. höhe unv Art vor Einkünfte Die zweite Abteilung der Einkommensteuer- erklärung enthält Fragen über die Höhe der Ein künfte. Hier find genau die sieben Einkunftsarten auseinanderzuhalten. Ein Gärtner, dessen Betrieb infolge überwiegenden Zukaufs nicht als Gewerbe betrieb anzusehen ist, erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Ein- künfte sind nicht wie alle anderen Angaben in der Gärtner, den Gartenbauer. Aus diesem Grund ist es falsch, bei derartigen Betrieben mit dem scheinbar noch sehr unbestimmten Verkehrs anschauungsbegriff zu arbeiten. Meiner Meinung nach ist bei der bestehenden Rechtslage ausschließ lich zunächst auf das „Ueberwiegen" abzustellen, und zwar auf das nachhaltige Ueberwiegen der Ueberzerlgunq einerseits, des Handels oder der reinen Arbeitsleistung andererseits. So ist es zu begrüßen, wenn der Reichsfinanzhof im Anschluß an die Rechtsbeschwerde in der Begründung zur Entscheidung Mittel und Wege aufzeigt, die geeig net sind, Klarheit zu schaffen. Damit ist auch ohne weiteres die alte Streitfrage, welcher Zukauf an fremden Erzeugnissen, Rohmaterialien usw. in dos WareneinaangSbuch einzutragen ist, gelöst bei den Betrieben, die in Ermangelung der KaufmannSeigenschast und einer entsprechend ge gliederten Buchführung zur Führung eines Waren- eingangsbuchs verpflichtet sind, well ihr „Zukauf unbedeutenden Umfang übersteigt". Diese Rechtsbegriffe gilt es zu erkennen! Wenn heute im Gartenbau wie in allen anderen Berufs zweigen eine erhöhte Flüssigkeit festzuftellen ist, so darf das nicht Anlaß dafür sein, stillschweigend eine neue Form der Besteuerung anzuerkennen, weil Einkommensteuererklärung nach dem Kalenderjahr 1940 zu machen, sondern nach dem landwirtschaft lichen Wirtschaftsjahr, das in der Regel vom 1. Juli 1939 bis 30. Juni 1940 lief, es sei denn, eS ist dem Steuerpflichtigen gestattet worden, seine Buchführungsabschlüsse nach dem Kalenderjahr zu machen. Es ist hier der im fraglichen Wirtschafts, jahr ermittelte Gewinn anzugeben, der bei Buch führungspflichtigen unbedingt durch Vermögens- Vergleich festgestellt werden muß. Nicht Buch- führungspslichtigen ist es aber auch gestattet, den Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be triebsausgaben als Gewinn anzugeben. Der Lin- kommensteuererklärung muß aus diesem Grunde eine Zusammenstellung (Hauptabschluß) beigefügt werden, der zweckmäßig aus der Schlußbilanz und der Gewinn» und Berlustrechnung deS Wirtschafts jahres besteht. In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, daß zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft alle mit dem Betriebe in wirt schaftlichem Zusammenhang stehenden Einkünfte ge. hören. So sind z. B. auch die Bezüge des Gärtner- als Landesfachwart oder als Vorsitzender eines Wirtschaftsverbandes im Reichsnährstand als Be triebseinkünfte anzufehen. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Ein künfte eines land- und forstwirtschaftlichen Neben betriebes, wenn dieser dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (z. Ä. die einem Gartenbaubetrieb angegliederte Binderei) und der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. Die weiteren Einkunftsarten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Lohn oder Gehaltsempfänger, wobei bereits Lohnsteuer berücksichtigt ist), find für den Gärtner nicht von besonderer Bedeutung. Bei Prüfen eines auf Grund der abgegebenen Erklärung an den Steuerpflichtigen gelangenden Einkommensteuerbescheides muß darauf geachtet werden, daß seine Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezeichnet sind und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da im letzteren Fall für das Finanzamt die Voraus setzungen für den Erlaß eines Gewerbesteuermeß bescheides gegeben sind. Auf die Frage der Ge werbesteuerpflicht von Gartenbaubetrieden braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden. Von Bedeutung find noch dieEinkünfteauS Kapitalvermögen. Dazu gehören ins besondere nicht mit dem Betrieb des Steuerpflich tigen zusammenhängende Zinsgutschriften aus Sparkassen« und Bankeinlagen, Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Pfandbriefen usw. und Dividenden anieile, soweit sie im abgelaufenen Kalender jahr zugeflossen sind. Die abzugsfähigen Wer bungskosten find hier mangels Vorhandenseins nicht von besonderer Bedeutung, jedoch darf erwähnt werden, daß ein Pauschbetrag von 200,— RM. abgesetzt werden darf, wenn das gesamte Einkom men (Summe der Einkünfte abzüglich Sondcr- auSgaben) 3000,- RM- nicht übersteigen würde. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können bei einem Gärtner vor liegen, nämlich dann, wenn Teile des eigenen Wohnhauses oder andere Mietwohnungen oder Grundstücke vermietet oder verpachtet find. Auch diese Ermittlungen find nach dem Kalenderjahr zu treffen. Der Mietwert der eigenen Wohnung eines Gärtners gehört jedoch zu den Einkünften auS Land» und Forstwirtschaft während die Baulich keiten, die betrieblich genutzt werden (auch Ge- zusetzen, wobei neben den ei! großem Umfang zugekaufte W veräußert werden. Der Betrieb besteht aus meh reren Einzelbetrieben, deren Flächen fast durchweg mit Gewächshäusern und Mistbeetkästen belegt sind. Der Absatz der Erzeugnisse erfolgt in mehreren Verkaufsgeschäften einer Großstadt. „1. Bei ter Prüfung, welche Pesten dem Umsatz an» Gärtnerei »ter Gemcrtebetriet z«,«rechnen sind, scheite« Muächft die S»ftcnbetrL«c ans, aie ter «clchöltllchc« Or» aanisation, ter Werbetätigkeit und der Beschallung ter laulcoten gewöhnlichen Hilfsmittel tte«e», die der Be trieb nnter alle« Umständen ersortert. Z« diesen Hilss- mittel« gehören »or allem Berpackaagsmaterial, «i«sache Blumentöpfe, Draht, Watte «. ä. ll. 8» einem Gärtnereibctrieb rechne« »«nächst alle Sr» lengniste, tie gärtnerisch ans Saatgat, Blnmenzwiebeln, Jungpslanzea n. dgl. gezüchtet sind »ter aas Weiter» hcrauSztehea, - B. wenn eine Pslanze znr Blüte gebracht wird seigener Aabau nad Bcrmehrangsbaas. Hierunter säll« anch die gekanste Anznchtware, saweit sie de» An» pllanzcn »nd der Zücht»»« Im Betrieb »der bei Jong» pslanze» einer längeren Bearbeit-ng im Betriebe «ater, liegen and dem Heraasziehen »an Pslanzen sür de« Ber, ka«s tiene«. Derjenige Teil ter sogenannte« Anzscht» wäre »ber, ter nur »orübergehent »ach Sixgaag ter Pllanzcn in tie TreibhSaler tes Unternehmens gelaagt und nach kurzer Wartung »der nach Sinpllanzen »der »»bearbeitet wieter zum Berkaas gelangt, kann axter die Unznchtware nicht mehr eixbezogen werdex. Hier liegt keine eigentliche Ruzxchtware mehr »»r. Anch die zx, gekaxsten Waren die mit Blumen oder Pslanze« t«S eigene« Betriebes z«r Herstellung besonderer Arrange ments verwendet werden, rechnen, soweit es sich »m den Zukauf handelt, zu den Fremder,euanisten. Dies gilt auch bezüglich ter für den Gewerbebetrieb angekauften Hilfsftosfe, die nicht gewöhnlicher Ari sind, sondern wert, »olle Erzeugnisse ter Kunst »der des tk-nftgewerbes dar stellen, wie Nasen, Gläser, Keramiken, Gejchenkkörte »nt — Töpse n. 8., die zur schmuckoollen Herrichtung ter »er kauften Arrangements tienen. ü. Da cs im »orlieaenten Fall streitig ist, ob ter Zu kauf mehr als SS ». H. betragt oder ob die gärtnerische Erzeugung sAnban und Bermebruugsaubauj nachhaltig überwiegt, so ist, foweit der Ankauf fremder' Ware und die Veräußerung eigener Erzeugnisse sich «agesähr di« Wage halten »der das eine »der daS andere unr um ein Geringes nnter St» m H. beträgt, besanberS auf tie Ge» samtverhältutsse tes Betriebs abzuftellcn, um ,» prüfe», »b bei diese« im Hinblick aus tie gesamten GeschästS» gebarunge», die Zahl ter Zweigniederlaffnngen »nd di« sonstige Geschästssührnng daS gewerbliche Moment im Noidcrgrund steht, s» daß ter gärtnerische Znchtbetrtcb nnr das Mittel sür te» Gewerbebetrieb tarstellt, »der »b ter Gärtnerelbetrieb »ehr Selbstzweck teS UnteruchmexS ist. Dies ist eine Frage ter tatsächliche« Feststellungen nnd Erwägung«». Da »i« Aus«chtungs«»tscheid»ng trx Sach»«rhalt Im Siun der »arstehente» Darl«,»»,«» nicht genügen» ge klärt hat, war tie Barentscheidnng aaszaheben. Die Sach« geht an de» Obersinaoipräsideaten Mrück, der «xter Be rücksichtig«»« der A»Ss«hr»»gcn tes BeschwcrtesührerS Im Anscchtnngsversahren sowie i» ter Rechtsbcschwcrde bc» Fall nochmals z« pritse» »nt erncnt zu entscheide» haben wird." finanzhof erstmalig ausführlicher darüber geäußert, welche Punkte im einzelnen ausschlaggebend sind, wenn ein Gartenbaubetrieb mit dem Zukauf fremder ein Gartenbaubetrieb mit dem Zukauf fremder Erzeugnisse so steht, daß die Frage der Gewerbe- Bei dem beschwerdeführenden Betriebe handelt es sich um einen größeren und qualifizierten Ver edlungsbetrieb, dessen Ziel darin besteht, beste Ein zelstücke, und zwar vorwiegend in einer Verbin dung mit verschiedenen Pflanzen und Blumen ab- '— ' ' ' ' " igenen Erzeugnissen in Blumen und Pflanzen steuerpflicht aufgeworfen werden kann. Ganz ab gesehen von remen Arbeitsleistungen, die ebenso im Verein mit den übrigen gewerblichen Leistun gen in Beziehung zu setzen siiü> mit dem Volumen der Erzeugung, tritt wieder eindeutig und klar her vor, daß nicht nur das schematische Ueberwiegen eine Rolle spielt, sondern auch die gesamten Verhältnisse des einzelnen Falles und die Verkehrsausfassung. Doch wird man diesen Momenten nach der gewollten Rechtslage, daß die Betriebsteile nicht trennbar sein sollen, zur Ermittlung der darauf entfallenden Einkünfte, nicht das Hauptaugenmerk schenken dür fen, wenn man nicht einen Wirrwarr entstehen lassen will, der den finanzwirtschastlichen Grund sätzen der Einfachheit und Gerechtigkeit der Be steuerung Abbruch tun würde. Ich erinnere daran, daß der Reichssinanzhof Friedhofgärtnereien in einem vor etwa Jahresfrist ergangenen Urteil des wegen zu Gewerbebetrieben machen will, weil nach der Verkehrsauffassung laufende Grabpfleg« als gewerbliche Leistung anzusehen sei, selbst dann, wenn von der Kostenfeite her der Erzeugunasauf wand weit überwiegt und die Kosten der eigent lichen Pflege nur ganz gering sind. Der Garten- bau ist organisatorisch ein Berufs st and, Bestandteil des Reichsnährstandes, ' 's, > Schwergewicht nur aus der Er dung liegt; davon ist zunächst einmal aus zugehen und kein Außenstehender Wirt lichen" Gärtner jemand anders fehl Gärtner, den Gartenbauer. Am Aus den Gründen des Urteils ist folgendes er wähnenswert: „Nach tc» Festste!»»««» d-S Prüj«»gsbcrichts wir» tcr Anteil »cs Frcmdwarcn«inka»ss »» tcr «ejamten Warexbcwe«»»« in Höhc »oo S8 v. H. t«rch Gc«e»üter» stell»»« tcr Gesamt,ahlcn a» Fremdmarcneixkaxj »nt Eisenerzen«»»« begründ«!. Scge» diese BerechnnngSart »endet ter Bcschwertesührer ein, es sei »ach tea Gc- »crbestenerrichtliaien 1W8 nicht »on tem gesamten Frcmdwarenznkans ans,»gehen, sondern nnr »on den zngckanstea sremden Gärlnereicrzenaniste». Es müßten »aber »on dem Gesamt,»ka»s der Firm» alle die Ware« abgesetzt werde«, di« «icht Särt«ereierze«g»iste s-ie». Hiernach hätte »o» dem Gcsamtznkans ter Firma -»nächst die Anznchtware anszascheiden, tie »or allem in Saatgut, «lnme»,Wietel«, Fxngosltnize« sowie ix Halb- xx» Fer» tigsabrikaten, besteh«, tt« «i«e gewiss« Zeit ix tem eigcxcn Gartexbaxbetrie» k«lti»iert »nt »ach entsprechender Bear- bett«ng »der einem »eiteren Heraasziehen ter Pslanzen als Sigenerzeugnisse oerkanst würde». Bo« »ea hiernach als Fremdwarcneinkans »erblcibenden Beträge« seien weiter »och die betriebliche» Hilssmittel abzuseßcn, also di« Güter, die «ar keine Gärtiiereierzeaanijsc seien, wobei cs sich hanptsächlich «m Eixkäuse »o« Draht, Watte, Kerzen, Basen, Gläsern, Bändern, Keramiken, Etikette«, Papier, Pflanzenkörben, Blumentöpsen «. ä. handle. Hiernach müsse die Gcgenüberftcllnng des Prüsm>«sberichts hin sichtlich »eS Kremdwareaeintanss berichtigt werden. Der ,»r Berechn«»« h«r«nz»,iehcnde Fremd«tarc»oerka»s tetra«- so in drei Jahren je öS-17 ». tz.» Diese Zahlen änderten sich zugunsten des Be schwerdeführers auch noch insofern, als bei dem Vergleich zwischen Fremdeinkauf und Eigenerzeug nissen auch noch diejenigen eingelauften Blumen außer Ansatz zu bleiben hätten, die zur Herstellung besonderer Arrangements unter Mitbenutzung cigenerzeugter Blumen verwendet würden. Eine rechnerische Berichtigung des hiernach auf den freien Handel entfallenden Anteils würde daher erheblich weniger betragen als 50 v.H. Da im übrigen für 1938 ein noch günstigeres Ergebnis vorliege, könne das nachhaltige Ueberwiegen des reinen Handels nicht angenommen werden, so daß eine Freistellung von der Gewerbesteuer zu erfol gen habe. Die Anfechtung des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg. Der Oberfinanzpräsident führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichs finanzhofs aus, die Entscheidung hänge im wesent lichen davon ab, in welchem Umfang die Absetzung der Anzuchtware in Frage komme. "Bon den zuge kauften Anzuchtwaren müßten aber diejenigen Pflanzen zum Einkauf fremder Waren rechnen, die in der Gärtnerei einer nur kurzen Kultivierung unterworfen oder durch Einpflanzen für später auf bewahrt würden. Als Eigenerzeugnis könne daher nur der Teil des Zukaufs angesehen werden, bei dem eine längere Bearbeitung, ein Weiterhcrauf- ziehen der Wanzen stattfinde. Unrichtig sei es, einzelne Fremderzeugnisse, die nicht weitergezüchtct, solidem mit Blunien des Gärtnereibetriebcs zu Arrangements verarbeitet würden, als neues Wirt- schaftsgut und als Erzeugnis des Gärtnereibetriebs anzusehen. Diese Neuschöpfungen könnten nur zum Handel gerechnet werden. Im übrigen komme es entscheidend auf die gesamten Verhältnisse an; das Wort „überwiegend" könne nicht schematisch auSge- legt und der Zukauf dann als unschädlich ange sehen werden, sobald er nur knapp unter 50 v. H. des Warenumsatzes bleibe. Da aber nicht alle An- zuchtware abgesetzt werden könne, sondern nur der jenige Teil, der zur Erzeugung neuer Pflanzen oder zum Weiterheraufziehen sonstiger gekaufter Erzeugnisse diene, müsse trotz der flächenmäßigen Größe des Betriebes angenommen werden, daß grundsätzlich und nachhaltig neben eigenen Erzeug nissen überwiegend zugekaufte Ware veräußert werde. Die Rechtsbeschwerde muß zur Auf hebung der angeführten Entschei dung führen. Wie sich aus den Gewerbesteuerrichilinien 1938, Abschn. 1, Ziff. 2, und den Ausführungen des er kennenden Senats in dem Urteil VI 455/39 vom 19- 7.1939 ergibt, kommt es sür die Frage, ob das Unternehmen als gewerblich anzusehen ist, zunächst darauf an, ob der Zukauf fremder Gärtnereierzeug- nisse dauernd und nachhaltig überwiegt, also dau ernd und nachhaltig mehr als die Hälfte des Ge samtumsatzes beträgt. Für die Entscheidung, ob die gewerbliche oder nichtgewerbliche Tätigkeit überwiegt, sind aber ferner, wie der Senat in einem Urteil ausgeführt hat, die gesamten Verhältnisse des einzelnen Falles und die Verkehrsauffassung maß gebend. Auf den Hundertsatz des Zukaufs frem der Gärtnereierzeugnisse kommt es für die Gesamt würdigung nicht immer entscheidend an; denn eS ist sehr wohl möglich, daß auch bei einein Zukauf von weniger als 50 v. H. das Ueberwiegen der ge werblichen Tätigkeit wegen der sonstigen Betriebs- art, namentlich' im Hinblick auf andere Jahre, zu bejahen ist. Vor allem wird, wenn die Verhältnis- zahlen deS FrcmdeinkaufS und der Eigenerzeugung nicht schon genügend Klarheit schaffen, aus der planmäßigen Betri.-HSgestaltung und Betriebsführung der Hauptzweck des Unternehmens festzuftellen sein, wobei die für das Vorliegen eines gewerblichen oder eines gärtne rischen Betriebs sprechenden Einzelumstände gegen einander abzuwägen sind. Im einzelnen ist zu den strittigen Punkten fol gendes zu sagen: man eben gerade dazu in der Lage ist, mehr Steuern zu bezahlen. Es ist selbstredend, baß man leine steuerlichen Pflichten erfüllt und heutzutage darüber hinaus noch, wenn man wirtschaftlich dazu in der Lage ist, auf dem Spendenweg zeigt, daß man es verstanden hat, die Front stark zu machen und dem Willen des Führers zu dienen. Es ist für uns Gärtner aber auch selbstverständlich, daß wir von den begründeten Rechten nichts abgeben, denn die Besteuerung des Landwirts (Gärtners) hat nicht nur für ihn selbst und den Berufsstand Bedeutung, sondern für das ganze Volk. Nicht nur von den stofflichen Kosten, sondern auch von den Steuern — ja sogar von den persönlichen Steuern — sind letzten Endes die Preise abhängig, die normalerweise dem Erzeugnis zugrunde liegen und von ihnen wiederum das, was dem selbstän digen Gärtner zum Lebensunterhalt übrig bleibt und das, was er seinen Arbeitskräften als Lohn leben kann. Da aber der Gärtner in der Haupt- ache für das grundlegendste Bedürfnis der Volks- lenosscn, die ErnLhrun g, zu sorgen hat, ist es elbstredend, daß die Preise nicht unangemessen sein mrfen. Jeder Druck aus die finanzielle Leistungs- kraft des Erzeugers würde die Unterbewertung der landwirtschaftlichen und damit auch der gartenbau lichen Arbeit noch verstärken. Es ist so viel von Kapitalbildung gesprochen worden, und ich glaube, der Gartenbau ist einer der wenigen Berufszweige, für-den dieser Begriff bisher größtenteils wenig geläufig war, will man davon absehen, daß gele gentlich der Grund und Boden des Gärtners zur besten Sparkasse würde. Aber einmal wird es not- tun, in betriebswirtschaftlicher Hinsicht an die Kapitalbildung zu denken, und zwar auch im Krieg! Viele Betriebe glauben, bei der heutigen Flüssig keit der Mittel gut dazuftehen, berücksichtigen aber nicht, daß der Verschleiß ihrer Betriebsmittel jetzt infolge der intensiv er enWirtschaftS- sorm viel stärker ist andererseits aber die ord- nungsgemäße Unterhaltung aus bekannten Grün den nicht in dem erforderlichen Ausmaß möglich ist. ES wäre deshalb nichts als billig, wenn steuer lich zu berücksichtigende Rücklagen zulässig wären — eine Forderung, deren Zubilliguna vermutlich an der Bemessungssrage scheitern wird, obwohl man in der Reichsfinanzverwaltung die möglicherweise bei der Umstellung auf die Friedenswirtschaft ent stehenden Schwierigkeiten kennt. Es ist aber ein Irrtum, wenn manche Gärtner glauben, daß man der gewerblichen Wirtschaft auf diesem Gebiet weit gehende Zugeständnisse macht, ohne den Gartenbau zu berücksichtigen. Die Industrie kann auch keine anderen Grundsätze der Bilanzierung sür sich in Anspruch nehmen als die üblichen, abgesehen von Einzelfällen und von ausgesprochenen Schadens fällen. iAanxolck, Buchstelle sür Gartenbau. Hilfenwohnungen) weder als Einnahmen noch als Ausgaben zu berücksichtigen find. Sind Teile eines Gartenbaubetriebes aus wirtschaftlichen Gründen verpachtet, so daß die Verpachtung im Rahmen deS Betriebes erfolgt, dann können auch hier Ein künfte aus Land- und Forstwirtfchaft gegeben sein. Bon den Miet- und Pachteinnahmen sind ebenfalls abzugsfähig die Werbekosten. DaS sind alle Auf wendungen, die zur Sicherung und Erhaltung dieser Einkünfte gemacht werden müssen (z. Ä. Grundsteuer, Straßenreinigunqsqebühr, Hypotheken zinsen, die damit in wirtschaftkichem Zusammenhang stehen, Erhaltungsreparaturen, Abschreibungen). Sonstige Einkünfte liegen insbesondere bei Altenteilern vor. Einkünfte eines Altenteilers find nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtfchaft, obwohl diese aus einem land- und forstwirtschaft lichen Betrieb entspringen können. Es handelt sich um eine Einnahme, die Rentencharakter hat und die zu den sonstigen Einkünften zählt, obwohl Renten sehr oft der Ausfluß eines Kaufvertrages find. Rechnet man diese sieben Einkunftsarten zu sammen, dann erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte. Es können aber auch Verluste mit etwaigen Einkünften aufgerechnet werden; von Bedeutung ist hier jedoch die Vorschrift, daß von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Gartenbau) nur solche Verluste aufgerechnet werden dürfen, die insgesamt 1000,— RM. über steigen. Ldzugsfühlge Sonderausgaben Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind abzugs- fähig die Sonderausgaben. Darunter ver steht man zunächst einmal sämtliche Schuldenzinsen, Renten und dauernde Lasten des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht bereits bei den Einkünften aus Land, und Forstwirtfchaft als Betriebsausgaben oder bei den Einkünften aus Vermietung und Ver pachtung oder bei irgendwelchen anderen Ein künften als Werbungskosten abgezogen worden sind. Ferner gehören zu den Sonderausgaben Beiträge und Versicherungsprämien des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und seiner Kinder, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, und zwar Bei träge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Un fall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherungen zu Lebensversicherun gen, zu Witwen-, Waisen-, VersorgungS- und Sterbekassen usw. Ferner können hier Bauspar kassenbetträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für Versicherungsprämien und Bauspar kassenbeiträge kann der Steuerpflichtige bei ent sprechendem Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von 500,— RM. jährlich gehen, ein Betrag, der sich um 300,— RM. erhöht für die Ehefrau, um 300,— RM. für das erste, 400,— RM. für daS zweite, 600,— RM. für das dritte, 800,— RM. für daS vierte und um je 1000,— RM- für daS fünfte und jedes weitere Kind. Sind die tatsächlich gezahlten Beträge höher als die Höchstbeträge, so dürfen nur die Höchstbeträge abgezogen werden. Der bis vor zwei Jahren noch geltende Pauschsatz von 200,— RM., der ohne besonderen Nachweis abgezogen werden konnte, gilt für 1940 nicht mehr. Zu den Sonderausgaben gehört ferner ein etwaiger abzugsfähiger Verlustvortrag auS den beiden voran gegangenen Wirtschaftsjahren, soweit es sich hier um einen Verlust aus Land« und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb handelt und soweit dieser Verlust nicht bereits bei den Veranlagungen der betreffenden Jahre steuerlich vorteilhaft ausgeglichen werden konnte. Die Summe der Sonderausgaben vom Gesamt betrag der Einkünfte abgezogen, ergibt das steuer pflichtige Einkommen Zwecks Eingliederung diese- Einkommens in die Steuertabelle wird der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)