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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 58.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19410000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Seiten der Nummer 48 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 58.1941
-
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 44, 30 Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1941 1
-
Band
Band 58.1941
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- Gartenbauwirtschaft
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er ?. vermag. aller« jelt. Der Die erste Sparerkläruna ist in drei Stücken aus« zustellen. Das eine Stück behält der Arbeitgeber, während er die beiden anderen Stücke dem Kredit institut übersendet, das er für die Führung der Eisernen Sparkonten seiner Arbeitnehmer be stimmt hat. Das Kreditinstitut errichtet auf Grund der Sparerklärung für den Arbeitnehmer ein Eisernes Sparkonto, erteilt darüber auf einem Arbeitgeber nicht spätestens drei Wochen vor Ab lauf des Kalendcrvierteljahrs mitteilt, daß die Sparerklärung nicht weitergelten oder aber hin sichtlich der Höhe der einzubehaltenden Beträge abgeändcrt werden soll. Der Arbeitnehmer kann also das Eiserne Sparen einstellen, und er kann die Höhe des Sparbetrags für das neue Kalender vierteljahr ändern; er kann aber auch die Spar Stück der Sparerklärung eine Bescheinigung und gibt dieses dem Arbeitnehmer zurück. Für die Einbehaltung und Abführung der Eiser nen Sparbeträge gilt folgendes: malen Verhältnissen nach den Bestimmungen deS Bürgerlichen Gesetzbuches am 31. 12. 1940 verjährt wären, verjährten dann erst am 28. 3. 1941. Diese „vorübergehende" Hemmung kommt nun durch Verordnung vom 3. 11. 1941 in Wegfall, so daß die Verjährungsfristen wie vor Kriegsausbruch am Jahresende, und zwar zum erstenmal am 31. 12. 1941 ablaufen. Für die Verjährung von Forderungen sind nun verschieden lange Fristen bemessen. In der Haupt sache liegen sie zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Der Arbeitgeber hat bei den Lohnzahlungen, die während der Geltungsdauer einer Sparerklä igs für das neue Kalender- , kann aber auch die Spar erklärung bereits mit Wirkung für den Rest des Mit Kriegsausbruch war durch Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I S- 1656) bestimmt worden, daß die Verjährungsfristen mit Rücksicht auf die veränderte Lage und die zahlreichen Ein berufungen bis auf weiteres gehemmt seien. Durch Verordnung vom 30. November 1939 (RGBl. I S. 2329) wurde die Hemmung der Verjährung auf einen bestimmten Personenkreis, u. a. Wehr machtsangehörige, beschränkt, während für alle übrigen Fälle die Verjährungsfristen wieder, aller dings mit einer Verzögerung von 87 Tagen, zu lausen begannen. Forderungen, die unter nor- ^äutsruossn ru ^sr nsusn Ourck/ükrunFsvsror^NllNA vom Wernen Sparen 3112.1941 laulsn clis Vsr/äkrllnxfs/n'stsn ab Verjährung von Lohnforderungen Im Reichsgesetzblatt l Nr. 128 vom 12. 11. 1941 ist jetzt die Durchführungsverordnung des Reichs ministers der Finanzen über das Eiserne Sparen vom 10. 11. 1941 erschienen, in der die näheren Einzelheiten über die praktische Durchführung des Eisernen Sparens behandelt werden. Die genaue Kenntnis dieser Bestimmungen ist für den Betriebssichrer unerläßlich, da er die Eisernen Sparerllärungen seiner Gefolgschaftsmit glieder entgegenzunehmen hat und ihm ferner die Einbehaltung und Abführung der Eisernen Spar beträge obliegt. Hierfür sind folgende Bestim mungen besonders zu beachten: Am Eisernen Sparen können nur Arbeitnehmer deutscher Volkszugehörigkeit teilnehmen. Der Lohn- und Gehaltsempfänger kann von seinem laufenden Arbeitslohn täglich 0,50 RM. oder 1 RM., wöchentlich 3 RM. oder 6 RM., monatlich 13 RM. oder 26 RM. sparen. Als Mehrarbeit gilt dabei auch die Arbeit, für die nach einer arbeits« rechtlichcn Vorschrift ein Zuschlag für Sonntags arbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit vorgesehen ist. Von den Weihnachts- und Neujahrszuwen dungen können der ganze Betrag oder die Hälfte davon auf Eisernem Sparkonto gespart werden, jedoch höchstens 500 RM. Der Arbeitnehmer kann erstmals von dem Arbeitslohn Eisern sparen, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 29. 11. 1941 endet. Der Arbeitnehmer hat das Verlangen auf Ein behaltung und Abführung der Sparbeträge bei seinem Arbeitgeber zu stellen. Wird der Arbeits lohn am Schluß oder während des Lohnzahlungs- zeitraumes gezahlt, soll die Sparerklärunq über die sparfähigen Festbeträge spätestens zu Beginn des Lohnzahlungszeitraumes abgegeben werden, für den sie erstmals gelten soll. Die Sparerklärung über die Weihnachts- und Neujahrszuwendungcn soll spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Zuwendung abgegeben werden. Die Sparcrklärung über die sparfähigen Fest beträge gilt jeweils für die Zeit bis zum Schluß des Kalendervierteljahrs, in dem der erst« Lohn zahlungszeitraum beginnt, auf den sich die Spar erklärung bezieht. Die Geltungsdauer der Spar erklärung verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalendervierteljahr, wenn der Arbeitnehmer dem rung an den Arbeitnehmer leistet, den in der Sparerklärung bezeichneten Sparbetrag vom Ar beitslohn einzubchalten. Als Lohnzahlungen gel ten dabei auch die üblichen Abschlagszahlungen. Wird de^ Arbeitslohn gepfändet und reicht der um den Sparbetrag gekürzte Arbeitslohn zur Be friedigung des Gläubigers nicht aus, so ist vom nächsten Lohnzahlungszeitpunkt an die Sparcrklä rung solange unwirksam, wie es zur Befriedigung des Gläubigers aus der Pfändung erforderlich ist, Der Arbeitgeber hat die einbehaltenen Sparbeträge innerhalb einer Woche nach der Lohnabrechnung an das maßgebende Kreditinstitut abzuführen, und zwar in einer Summe für Rechnung der Gesamt heit der Arbeitnehmer seines Betriebes. Der Arbeitgeber hat über die einbehaltenen Sparbeträge eine fortlaufende Nachweisung zu führen (Sparnachweisung). Die Sparnachweisung muß die Namen der Eisernen Sparer und die Höhe der Sparbeträge enthalten; sie ist dem Kredit institut spätestens am 10- Tage nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs zu übersenden, erst mals spätestens am 10. 4. 1942, und zwar für die Sparbeträge, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 15. 11. 1941 bis zum 31. 3. 1942 einbehalten hat. Das Kreditinstitut hat spätestens jedoch nach Ab lauf des Kalenderjahrs auf Grund der Sparnach weisungen die abgeführten Sparbeträge den ein zelnen Eisernen Sparkonten gutzuschreiben. Der Arbeitgeber haftet dem Reich für die Abführung der etnbehaltenen Sparbeträge. Die Lohnsteuer und die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung sind von dem Betrag zu berechnen, der nach Abzug des Eisernen Sparbetrages vom steuer- und beitrags pflichtigen Arbeitslohn verbleibt. Da sich in glei cher Weise auch der Arbeitgeberbeitrag an den gesetzlichen Sozialversicherungen ermäßigt, hat der Arbeitgeber dafür einen Ausgleichsbeitrag zu ent richten, und zwar in Höhe von 5 v. H. der Summe der Eisernen Sparbeträge, die er vom Arbeitslohn seiner sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einbehalten hat; dieser Ausgleichsbetrag ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die in der Land- und Forst« Die Gültigkeit der Sparerklärung endet, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Der Arbeitnehmer muß, wenn er weiterhin Eisern zu sparen wünscht, bei seinem neuen Arbeitgeber eine neue Sparerklärung avgeben. Wirtschaft oder im Haushalt beschäftigt find, auf 2 v. H. der Summe der Eisernen Sparbeträge. Der Ausgleichsbetraq ist spätestens am 10. Tage nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs an die Krankenkasse zu entrichten, die für die Eisernen Sparer zuständig ist. Der Ausgleichbetrag ist erst mals spätestens am 10- 4. 1942 zu entrichten. Er ist von der Summe der Eisernen Sparbeträge zu berechnen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 15. 11. 1941 bis zum 31. 3. 1942 vom Arbeits lohn seiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nehmer einbehalten hat. Nun noch kurz etwas über die Eisernen Spar konten selbst. Der Arbeitgeber bestimmt das Kreditinstitut, bei dem die Eisernen Sparkonten für seine Arbeitnehmer errichtet werden sollen. Er kann hierfür mehrere Kreditinstitute bestimmen. Das Kreditinstitut stellt dem Eisernen Sparer bei der ersten Gutschrift auf seinem Eisernen Spar konto ein Sparbuch aus. Die jährliche Gutschrift auf dem Eisernen Sparkonto ist in das Sparbuch einzutragen. Das Kreditinstitut hat im Lauf des Kalenderjahrs dem Eisernen Sparer auf Ver langen Auskunft darüber zu erteilen, welche Spar- betrüge in den einzelnen Kalendervierteljahren für ihn abgeführt worden sind. Die Guthaben aus den Eisernen Sparkonten sind nicht übertragbar, aber vererblich. Die Eisernen Sparguthaben können daher auch nicht gepfändet werden, jedoch nur, so lange sie nicht kündbar sind. Sämtliche Ver- fügüngsbeschränkungen enden in dem Zeitpunkt, von dem an das Eiserne Sparguthaben künd bar ist. Die Kündigung der Eisernen Sparkonten ist nach Beendigung des Krieges mit Jahresfrist möglich. Die Verzinsung der Eisernen Sparguthaben er- olgt zum Satze von 3(4 Yb p. s. Nähere Auskunft über die Führung der Eisernen Sparkonten erteilt edes zur Abnahme von Spareinlagen befugte ört liche Kreditinstitut sowie die Äerufsbank, die Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellfchaft, Ber lin-Charlottenburg 4, Schlüterstraße 38. Das besondere Kennzeichen des Eisernen Sparens besteht darin, daß der Sparer während der Dauer des Krieges darauf verzichtet, das Sparguthaben zu kündigen. Dafür bleibt er mit dem Betrag, den er Eisern spart, frei von allen Reichssteuern und frei von allem Beitrag zur Sozialversicherung. Es kann daher angenommen werden, daß sich ein großer Teil der Gefolgschaftsmitglieder an dem Eisernen Sparen, das auf absolut freiwilliger Grundlage stattfindet, beteiligt, denn er erzielt eine erhebliche steuerliche Entlastung und schafft sich sogleich eine finanziell« Reserve, mit deren Hilse er nach dem Krieg die jetzt unterlaßenen Käufe unter weit günstigeren Bedingungen nachzuholen laufenden Kalendervierteljahrs aus einem wich: Ligen Grund widerrufen. Hierzu bedarf er dings der Zustimmung des Arbeitgebers. Ois nsusn Vsrsl'cksruoFsbscünFunFsn oack cisr Vsror^nunF vom 4. II. 41 Krankenversicherung Ser Rentner Auf Grund des Gesetzes über die Verbesserungen der Leistungen in der Rentenversicherung (Ange, stellten- und Invalidenversicherung) tritt die Kran kenversicherung der Rentner nach den nachfolgen, den Bedingungen in Kraft. Die Versicherung wird von der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der Landkrankenkasse durchgeführt. Für die örtliche Zuständigkeit ist bei den Rentnern der Angestelltenversicherung der Wohnort des Versicher ten, bei den Rentnern der Invalidenversicherung der Sitz der Postanstalt, die die Rente auszahlt, maßgebend. Die Versicherung beginnt mit dem Tag, cm dem der Rentner den Rentenbescheid der Landes. Versicherungsanstalt oder der Reichsversicherungs, anstatt für Angestellte erhält, frühestens jedoch mit dem Tag des Nentenbeginns. Die Versicherung endet mit dem Ablauf des Monats, für den letzt mals die Rente ausgezahlt wird. Eine nament liche An- und Abmeldung der Rentner durch die Landcsversicherungsanstalten oder die Reichsver sicherungsanstalt für Angestellte findet nicht statt. Als Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 3,30 RM. für jede am 1. eines jeden Monats durch die Landesversicherungsanstalten zur Zahlung angewiesene laufende Rente der Invalidenversiche rung und für jede bis zum 15 eines jeden Monats durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte laufende Rente der Angestelltenver- ficherung festgesetzt. Der Betrag von 1 RM. zwei ter Halbsatz des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung ist von Rentenbeginn an einzubehalren. Der Rentner erhält die Leistungen der Kranken versicherung nach den Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung. Das Sterbegeld beträgt für Versicherte bis zum vollende ten 14. Lebensjahre 40 RM., für Versicherte über 14 Fahre 75 RM.. beim Tod des Ehegatten erhält der Rentner ein Sterbegeld von 40 RM, beim Tod eines Kindes ein Sterbegeld von 25 RM. Im stbrigen Verden Barleistungen nicht gewährt. Bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen hat sich der Jnvalidenrentner durch Vorlage des Ren tenbescheids der Landesversicherungsanstalt und der Ausweiskarte der Postanstalt, die die Rente zahlt, auszuweisen. Der Angestelltcnrentner hat den Rentenbcscheid der Reichsversicherunasanstalt für Angestellte und den Zahlkartenab^chnitt über die letzte Rentenzahlung vorzulegen. Versicherten und berechtigten Familienangehörigen, die in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer ähnlichen Anstalt untergebracht find, in der sie im Rahmen ihrer gesamten Betreuung Krankenpflege erhalten, werden Leistungen nicht gewährt; zu den ähnlichen Anstalten gehören auch die Krankenhäuser, wenn die Unterbringung im .Krankenhaus nicht nur vor. übergehend, sondern auf die Dauer erfolgt. Der Rentner kann sich bei der zuständigen Kasse über das ihm zustehende Sterbegeld hinaus ein Sterbegeld bis zum Betrag von insgesamt 500 RM. zusätzlich sichern. Die Zusatzversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Rent nerkrankenversicherung zu beantragen. Für die Familie kann zusätzlich 300 NM. versichert werden. Rentner, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, haben die Zusatzversiche» rung innerhalb von drei Monaten nach dem Aus scheiden zu beantragen. Rentner, die sich von einer anderen Krankenversicherung haben befreien lassen, müssen die Zusatzversicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Befreiungs beschlusses beantragen. Die Antragsfrift endet in jedem Fall frühestens am 31. Januar 1942. Die Satzung bestimmt die Höhe des monatlichen Zu satzbetrages; dieser darf jedoch den Betrag von 2 Rpf. für je 5 RM. nicht übersteigen. liebt der Rentner eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so wird die Versicherung bei dem Träger der reichgesehlichen Krankenversicherung, dem der Rentner auf Grund der Versicherungs- Pflichtigen Beschäftigung angehört, durchgeführt. Ueben die als Rentner für den Fall der Krankheit Versicherten eine Beschäftigung aus, die eine Ver- sicher.mgspflicht gegen Krankheit begründet, so werden sie auf ihren Antrag von dieser Versiche- rungspslicht befreit. Die als Rentner für den Fall der Krankheit Versicherten sind von der Verpflich tung, für den Krankenschein und das Nrzneiver- ordnungsblatt eine Gebühr zu entrichten, befreit. Die Befreiung von der Krankenscheingebühr gilt auch für die Familienkrankenhilfe. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung Krankheitsfälle bei Personen bestehen, die nun mehr der Krankenversicherung der Rentner unter liegen, übernimmt die Krankenkasse die weiteren Leistungen nach dieser Verordnung. Dies gilt im Fall der Krankenhauspflege nur dann, wenn diese die in der Satzung der Kasse festgesetzte Gesamt dauer noch nicht erreicht hat, und zwar längstens für den an dieser Aesamtdauer fehlenden Zeit raum. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1941 in Kraft. kcü. Forderungen von Gefolgschafts- angehörigen (Angestellten, Arbei tern, Gehilfen, Lehrlingen) auf Lohn, Gehalt oder ähnliche Bezüge (De putate, Tantiemen, Leistungsprä- mien usw.) verjähren, d. h. verfallen inzweiJahren. In derselben Frist verjähren außerdem u. a. folgende Ansprüche: von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte; von Landwirten, Forstwirten für Liefe rung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeug nissen. In vier Jahren verjähren u. a. folgende An sprüche: auf Rückstände von Zinsen, von Miet- und Pachtzinsen, von Renten, Auszugs- und Unterhalts leistungen, Wartegeldern und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Schließlich gibt es noch Verjährungsfristen von drei Jahrem fünf Jahren und sogar von 30 Jahren, letztere z. B- für Forderungen auf Rückgabe von Darlehen. Die Verjährung beginnt jeweils mit Beendigung des Jahres zu laufen, in dem die Schuld einge treten ist. Mit dem Augenblick der Verjährung einer Forderung ist der Schuldner nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Um das Verfallen einer Forderung zu verhindern, ist es daher nötig, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu erreichen. Diese Unterbrechung tritt ein, wenn der Schuldner eine Abzahlung leistet, fälligen Zins entrichtet, die Schuld anerkennt, Sicherheiten leistet, um Stundung bittet; ferner wenn der Gläubiger seine Forderungen beim Gericht anmeldet, einen Zahlungsbefehl ver langt und dann rechtzeitig den Erlaß eines Boll streckungsbefehls beantragt. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Ver jährung von neuem zu laufen. Wie schon oben erwähnt, ist die Verjährung heute für und gegen einen bestimmten Personenkreis gehemmt, und zwar: 1. WehrmachtsangehSrige; 2. Personen, die, ohne WehrmachtsangehSrige zu sein, wegen der Auswirkungen des Krieges zu ständigen Dienstleistungen außerhalb ihres regelmäßigen Aufenthaltsortes herangezogen sind; 3. Personen, die wegen der Auswirkungen des Krieges sich dienstlich im Ausland aufhaltc: oder sich als Gefangene oder Geiseln in fremder Gewalt befinden; 4. Personen, die unte- den Einwirkungen des Krieges gezwungen sind, ihren regelmäßigen Aufenthaltsort zu verlassen. Die Verjährung wird mit der Einberufung usw. gehemmt, frühestens jedoch mit dem 2V. 8. 1939; hie Hemmung endigt sechs Monate nach dem Weg fall des Grundes, auf dem sie beruht. L Warum nur noch Pellkartoffeln? Wie die NS -Landpost seststellt, ist die Kartoffel ernte nunmehr bis auf geringe, nicht mehr entschei- dende Reste geborgen. Nach dem Berichterstattungs- dienst des Reichsnährstandes waren am 15. Novem- ber im Reichshurchschnitt 97 v. H. der Kartossel- fläche gerodet, die restlichen 3 v. H. sind im Laufe die« ü ser Tage ebenfalls einacbracht worden. Falls sie ü durch Frost Schaden gelitten haben sollten, so wer- j den sie trotzdem nicht für die Volksernährung ver- j loren sein, sondern verfüttert oder durch industrielle Verarbeitung oder durch Einsäuern vor Verderb ü bewahrt bleiben. Selbstverständlich entbindet die > Bergung der Kartoffelernte nicht von der Pflicht, ü mit jeder Kartoffel hauszuhalten, zumal die Kar« ü toffelernte diesmal zwar den langjährigen Durch- > schnitt übertrifft, aber hinter der Rekordernte des - Vorjahres zurückbleibt. Hinzu kommt, daß die An- ü forderungen im Krieg gewachsen sind. Selbstver« j ständlich dient die Ernte m erster Linie der Deckung > hes Speisekartoffelbedarfs der Bevölkerung. Aber auch auf die industrielle Verarbeitung der Kartoffel ü kann nicht verzichtet werden, da diese Erzeugnisse ; entweder ebenfalls der menschlichen Ernährung (Kartoffelmehl) oder der Rüstung (Spiritus) die- s nen. Schließlich hat auch das deutsche Volk ein Interesse daran, daß zur Sicherung der Fleischver- j sorgung möglichst viel Kartoffeln für die Schweine« j mast übrigbleiben. Die im Krieg eingetretene starke Steigerung des Speisekartoffelbedarfs hat der Land- s Wirtschaft, dem Kartoffelhandel und dem Berkehrs- ; wesen große zusätzliche Aufgaben gebracht. Der ge- si steigerten Nachfrage entsprechend, werden in diesem : Jahre rund 23 Millionen Tonnen Speisekartoffeln zur Verfügung gestellt werden, also 10 Millionen j Tonnen müssen diesmal mehr transportiert wer- j den als vor dem Kriege. Diese gewaltige Leistung j j des Verkehrswesens und der Kartoffelwirtschaft mutz ä aber vom Verbraucher nicht nur anerkannt, son« dern auch unterstützt werden. Deshalb muß jeder j unnötige Verlust und Verderb von Speisekartoffeln > vermieden und der Appell befolgt werden, grund- ü sätzlich vom Verzehr von Salzkartoffeln zum Ver« > brauch von Pellkartoffeln überzngehen. Bei Pell« j kartoffeln sind nämlich die Schälverluste am ge- j ringsten. Wehrmacht, Arbeitsdienst, die Gaststätten : sowie die Gemeinschaftsverpflegung der Arbeits- front sind bereits dieser Aufforderung beispielhaft j gefolgt. Die letzte Hausfrau in Stadt und Land ü sollte sich nunmehr auch diesem Vorgehen anschlie- s ßen, um so mehr, als im Haushalt die Umstellung > auf Pellkartoffeln zweifellos viel einfacher ist als > in Großküchen. Schließlich weist die NS.-Landpost ü mit Nachdruck noch auf den Grundsatz hin, daß < Speisekartoffeln keine Futterkartoffeln sind. Die ü Haltung aller Kleintiere muß sich in Zukunft auf > die Verwertung der aus Haus, Hof, Garten oder > Feld zur Verfügung stehenden Abfälle beschränken. Weiterzahlung Ver kinverzuschläge wahrend der ländlichen Serussleyre Nach einem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12. 8. 1941 wird Beamten sowie Gehalts- und Lohnempfängern im öffentlichen Dienst für Mädchen, die in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft tätig sind, der Kinderzuschlag weitergezahlt, und zwar bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, unabhängig von der Höhe des Einkommens des Kindes und vom Umfang und der Form ihrer Tätigkeit, und vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, wenn das eigene Einkommen des Kindes 40,— RM. monat lich nicht erreicht. Letzteres gilt für die Zeit der Ausbildung für einen Lebensberuf. Wenn ein 14 Jahre altes Mädchen nach der Entlastung aus der Schule in die ländliche Hausarbeitslehre ein tritt, so erhält besten Vater als Beamter auf alle Fälle den Kinderzuschlag weiterbezahlt. Mit Voll endung des 16. Lebensjahres kann das Mädchen in weiterer Fortsetzung ihrer Berufsausbildung in die ländliche Hauswirtschaftslehre eintreten, die zwei Jahre dauert. Erreicht während dieser Zeit das Kind nicht ein Monatseinkommen von 40,— RM. (Kost und Wohnung sind mit 25,— RM. anzusetzen), so erhält der Vater auch weiter noch den Kinderzuschlag. Aehnliches gilt auch für die Hausarbeits- bzw. Hauswirtschaftslehre, wobei die Vorschriften auf die besonders gelagerten Ver hältnisse des Familienhaushalts abgestimmt sind. LanowirtjHafMHe Beruksangehörige vom kriegsyussvienst befreit Um auch die weiblichen Arbeitskräfte stärker für den Arbeitseinsatz heranzuziehen, wurde im Laufe dieses Jahres der Kriegshilfsdienst im Rahmen des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend geschaffen. Er dient in erster Reihe dazu, Männer in den Kanzleien abzulösen und für ihren Einsatz bei der Wehrmacht freizumachen. In -Weiler Reihe folgt der Einsatz der Mädel zu Hilfsdiensten bei der Krankenpflege in den Lazaretten und in besonders bedürftigen kinderreichen Haushalten zur Entlastung der Frau und Mutter. Da die Arbeitseinsatzlag« in der Landwirtschaft jedoch sehr angespannt ist und in diesem kriegsentschei denden Wirtschaftszweig die Frauenarbeit von be- sonderer Bedeutung ist. hat der Reichsarbeitsführer dem Wunsch des Reichsbauernfübrers Rechnung getragen, keinerlei landwirtschaftliche Berufs angehörige zum Kriegshilfsdienst heranzuziehen. Die Bezirksführerinnen des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend sind infolgedessen an gewiesen, die mithelfenden Familienangehörigen aus landwirtschaftlichen Betrieben, alle in der Landwirtschaft Berufstätigen und schließlich jene Arbeitsmaiden, die in landwirtschaftliche Berufs ausbildung gehen, vorzeitig nach sechs Monaten, also nach Ableistung der Arbeitsdienstpflicht, auS dem Reicpsarbeitsdienst zu entlass-n. Eröffnung ver Reichsnährftanvs- leMungsläMi m Scheivns Vom 7. bis 14. Dezember findet in Wieselburg eine Reichsnährstandsleistungsschau für den Kreis Scheibbs statt, die von Landesbauernführer Ing. Airton Remthaller eröffnet wird.
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