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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 58.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19410000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Seiten der Nummer 48 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 58.1941
-
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 44, 30 Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1941 1
-
Band
Band 58.1941
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- Gartenbauwirtschaft
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ttartmbauwirtlchakt vereinigt mit Deutlicher kWerbsgartendmi Nr. 4L. H. Novsmbsr 1--1 4 Dis stsusrb'cds LsücmcllunF cisr Dntscdäcll§uo§§tsiLtllossn Steuerreglung bei kriegsschäSen Das Reich ersetzt bei Kriegsschäden an beweg lichen und unbeweglichen Sachen <S a ch s ch ä d e n) dem geschädigten Eigentümer auf Antrag die Kosten der Wiederbeschaffung oder der Wiederherstellung nach den Vorschriften der Kriegssachschädenverord- nung vom 30. 11. 1910 (RGBl. I S- 1517). Die Entschädigung wird in Geld oder durch Ersatz leistung in Natur gewährt. Der geschädigte Eigen tümer erhält außerdem zum Ausgleich entgangener Einnahmen und zusätzlicher Ausgaben (Nutzungs- schäden) eine Geldentschädigung nach Maßgabe der Zweiten Anordnung des Reichsministers des Innern vom 23. 1. 1911 (RMBliV. S. 771). Be- svudere Vorschriften für die Nutzungsschäden der Landwirtschaft in den ehemaligen westlichen Frei- machungsgebieten enthält die 5. Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschädcn vom 1. 8. 1911 (RMBl. S. 188). Die Vorschriften der Kriegs- sachschädenverordnung finden entsprechende Anwen dung auf Feststellung der Schäden gemäß 8 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung über Neuord- nuugsmnßnahmen zur Beseitigung von Kriegsfol gen vom 2. 12. 1910 (RGBl. I S. 1575) und eud- iich gelten die wesentlichen Bestimmungen der Kriegssachschädenverordnung für die Entschädigung wegen Volkstumsschäden entsprechend der Verord nung über Volkstumsschäden in den eingeglieder- 1en Ostgebieten vom 7. 2. 1911 (RGBl. I S. 85). Das Reich gewährt deutschen Staatsangehörigen, die infolge eines Angriffs auf das Reichsgebiet oder eines besonderen Einsatzes der bewaffneten Macht Schaden an Leib oder Leben (Personen-^ schäden) erleiden und ihren Hinterbliebenen auf Antrag Fürsorge und Versorgung nach der Per- sonenschädenverordnung vom 10. 11, 1940 (RGBl. I S. 1482) in Verbindung mit dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. 8. 1938 (RGBl, l S. 1077), und soweit der Personenschaden durch die Einwirkung von Waffen oder anderen Kampfmitteln verursacht oder in un mittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen erlitten worden ist, darüber hinaus weitere Für sorge und Versorgung nach dem Einsatzfürsorge, und -Versorgungsgesetz vom 6. 7.. 1939 (RGBl. I S. 1217). Wegen der steuerlichen Behandlung der Ent schädigungsleistungen sind Weisungen des Reichs finanzministers unter dem 8. und 9. 10. 1941 er gangen, die im wesentlichen folgendes bestimmen: l. kriegssachsüMen 1. Einkommensteuer. Der Entschädi gungsanspruch gehört zum Betriebsvermögen im Sinne, des Einkommensteuergesetzes, wenn er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschafts, gütern steht, die zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines gewerblichen Betriebs oder zu einem der feld ständigen Arbeit dienenden Vermögen gehören oder gehört haben. Die Entschädigungsleistungen sind in diesen Fällen Betriebseinnahmen. Die Eut- schädigungsleistungen können zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang zum Ver- mögeA stehen, das durch Vermietung oder Ver pachtung genutzt wird oder genutzt worden ist. In allen anderen Fällen sind Entschädigungs ansprüche und Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschäden-Verordnung einkommeusteuerlich nicht zu erfassen. Insbesondere gehören Ent- schüdigungsleistungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Beschädigung oder der Zerstörung von Sachen seines Haushalts gewährt werden, nicht zum Einkommen im Sinne des Einkommensteuer gesetzes. Für buchführende Steuerpflichtige enthält der Erlast vom 9. 10. 1941 (RStBl. S. 777) wichtige Ausführungen. Er sieht z. B. die Möglichkeit der Uebertragung der in dem Wertansatz des zerstörten oder vcrlorcngegangenen Wirtschaftsguts ent. Haltenen stillen Rücklagen (das ist der Unter- schiedsbetrag zwischen der Entschädigungsleistung bzw. dem Entschädigungsanspruch und dem Buch wert des Wirtschaftsgutes vor dem Schadensfall) auf das Ersatzwirtschaftsgut vor. Steuerfreie Rücklagen für Ersatzbeschaffungen und für Instand setzungen können gebildet werden, wenn bis znm Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Kriegs schaden eingetreten ist, ein Ersatzwirtschaftsgut nicht beschafft worden ist oder wetzn die Instand setzung beschädigter Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Wirtschaftsjahr vorgenommen werden soll. Bei der Einkommenbesteuerung der nichtbuch- fnhrcndcn Land- und Forstwirte werden Kricgs- schüden und damit zusammenhängende Enischädi- gungsleistnngen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Es sind jedoch Mlligkcitsmaßnahmcn zu gewähren, wenn sich daraus Härten für den Steuerpflichtigen ergeben. ' 2. Umsatzsteuer. Die Entschädigungen werden nicht in Zusammenhang mit einer Leistung gewährt. Sie sind deshalb kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteucrgesctzes, sondern ein Schadenersatz. Eine Umsatzsteuer kommt demnach in der Regel nicht in Betracht. 3. E r b s ch a f t s st e u e r. Der Entichädigungs- ansprnch gehört, wenn der Geschädigte stirbt, zu seinem Nachlaß. Ein Entschädigungsanspruch für Beschädigung. Zerstörung oder Verlust von Gegen ständen, die nach 8 18 Abs. 1 Ziff. 4 bis 6 Erb- schaftsstcuergesctz (Hausrat, Kunstgegenstände usw.) sleuerbefre.it wären, ist steuerfrei zu lassen, soweit vor Erwerber für die Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände tatsächlich Aufwendungen macht. Entsprechendes gilt für die Entschädigungsleistung. 4. Grundsteuer. Sachschäden, die in einer Beschädigung von Grundbesitz (insbesondere von Gebäuden) bestehen, werden steuerlich nicht berück sichtigt. Die Besteuerungsgrnndlagen (Einheits- Wert, Grundsteuermeßdetrag) des betroffenen Grundbesitzes gelten weiter. Die Grundsteuer bleibt, solange der Hebcsatz nicht geändert wird, in der bisherigen Höhe veranlagt. Werden beschä- digte Gebäude in einem anderen Umfang wieder hergestellt oder durch die Instandsetzung erheblich verbessert, so sind die Besteuerungsgruudlagen gemäß den bestehenden Vorschriften fortzuschreiben, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In Fällen, in denen Gebäude zerstört wurden oder als völlig zerstört anzusehen sind, sind die WesteuerunLsgrundlagen erst dann gemäß bei: bestehenden Vorschriften fortzuschreiben, wenn ent- weder auf dem Grundstück ein Ersatzbau, der an die Stelle des zerstörten Gebäudes tritt, errichtet worden ist oder aber es feststeht, daß kein Ersatzbau errichtet wird. Die Feststellung, daß kein Ersatzbau errichtet wird, trifft das Finanzamt im Benehmen mit der Feststellungsbehörde. Dieser Tatbestand ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn das Reich oder eine andere Gebietskörperschaft das Grundstück übernimmt, das Grundstück an eine dritte Person verkauft wird oder der Eigentümer die Entschädigung nicht für die Errichtung eines Ersahbaues, sondern für andere Zwecke (z. B. für Gründung eines Gewerbebetriebes) verwendet. Der Steuerschuldner hat die laufende Grund steuer und etwaige SteuerrUckstände aus den Ent schädigungen und den Beihilfen, die ihm gezahlt Werden, zu entrichten. Besondere Billigkeitsmaß- nahmen wegen Ertragsminderungen kommen aus Anlaß de- Sachschadens nur dann in Betracht, wenn die Einnahmeausfälle usw. durch die Ent schädigung nicht voll oder nicht mehr gedeckt wer den. Die Entschädigungen und Beihilfen können nicht sofort nach Eintritt des Schadensfalls fest gesetzt und ausgezahlt werden. Die Gemeinden haben vor der Auszahlung in dem erforderlichen Umfang Studung zu gewähren. Die Feststellungs- behörden haben die Steuerbeträge, Vie in den Ent schädigungen und in den Beihilfen enthalten sind, unmittelbar an die für die Erhebung zuständige Stelle abzuführen. In dem bisher freigemachten westlichen Grenz gebiet haben die Gemeinden die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. für Teile von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ohne Antrag und ohne besondere Prüfung der Wirt, schriftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners oder des Betriebs für die Dauer der Freimachung zu erlassen. Am 1. 10. 1940 wird in den wieder besiedelten Gebieten die Grundsteuer grundsätzlich wieder erhoben. Die Gemeinden konnten jedoch Stundung bis zum 15. 11.1941 gewähren. Bei der späteren Entscheidung über Anträge auf völligem oder teilweisen Erlaß der Grundsteuer soll wohl- Jn Nr. 42/1941 der „Gartenbauwirtschaft" wurde bereits über die Vorratshaltung von Ge müse ausführlich berichtet. Eine Ergänzung der Vorratshaltung, wie sie in Erdmieten, im Ein schlag oder als Lagerung in betriebseignenen Räu men durchgeführt wird, bildet auch für unsere Dauergemüsearten die Kühllagerung. Zwar weifen die Dauergemüsearten von Natur aus als zweijährige Gewächse eine gute Haltbarkeit auf, die durch geeignete Lagerungsbedingungen bis zum Beginn des natürlichen Austriebes für die Vorratshaltung ausgenutzt wird. In mehr oder minder starkem Maß sind aber die üblichen Me thoden der Vorratshaltung von den Außentempe raturen abhängig. Gefährdet wird die Haltbarkeit einesteils durch Frosteinbrüche, vor allem, wenn die Fräste unvor hergesehen schnell einsetzen. Andererseits ist der Haltbarkeit auch der Dauergemüsearten im Früh jahr durch den Eintritt wärmerer Witterung eine Grenze gesetzt. Ganz unabhängig von Außcnluft- bedingungen bzw. Klimaeinflüssen kann man den Dauergcmiisearten aber optimale Lagerungsbe. dingungen in Kühlräumen geben. Aus Grund der vorhandenen maschinellen Einrichtungen werden Temperatur, relative Luf.tfeuchtigkcii und Luft- beweguna den Bedürfnissen der Lagerungsgütcr entsprechend geregelt. Zweck und Vorteile der kühllagerung Mit der Kühllagerung von Dauergemüse erstrebt man, indem man dem Kühlgut die besten Lage rungsbedingungen gibt, die Verluste durch Ge wichtsschwund und Fäule weitgehend hcr- abzusetzen. Ferner erreicht man durch die Ver besserung der Haltbarkeit im Lager eine Ver- längerung der V e r b r a u ch s z e i t, was be sonders für die Versorgung der Frühjahrsmärkte mit Massengemüsen, wie Kohl, Möhren und Zwie beln, von Wichtigkeit ist. Auch die Bereitstellung jederzeit entnahmefähiger Ware an den großen Verbraucherplätzen, unabhängig von Frost- und Zbb. 1.' klobk/aHerllnZ in einem klub/baur im Xn- bauZebiet -4bb..» /fe/l Schneeperiodcn und ähnlichen, die gleichmäßige Versorgung der Märlte gefährdenden Umständest, ist Aufgabe der Kühllagerung. Es sind somit er- nährungswirtschaftlichc, wie auch marktregelnde Aufgaben, die der Kühllagerung von Dauergemüse zulommen und heute von ihr auch schon "erfüllt werden. Wo wird kühllagerung durchgeführt?. Als wichtigste Einrichtung sind die in den Ver- braucherplätzen (Großstädten) gelegenen Großkühl häuser zu nennen, die in ihrer Eigenschaft als Lagerhalter auch Räume für die verschiedenen Ge- müsearten besitzen. Alljährlich werden in den Großkühlhäusern von Leipzig, Dresden, Berlin, Frankfurt a. M-, Mannheim,"Hamburg und ande- ren Städten erhebliche Mengen Zwiebeln, Kohl, Sellerie, Möhren, Rosenkohl und anderen Wurzel gemüsen eingelagert. wollend Verfahren werden. Hinsichtlich der Ein heitsbewertung gilt, daß die Einheitswerte auf den 1. 1. 1941 oder auf einen späteren Zeitpunkt wieder fortzu schreiben oder nachträglich festzustellen sind, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 5. Hauszinssteuer. Das über die Grund steuer Gesagte gilt sinngmäß für die Hauszins steuer. Jedoch sind Neubauten und durch Umbauten oder Einbauten neugeschaffene Gebäudeteile, die als Ersatz für kriegszerstörte Gebäude errichtet werden, hauszinssteuerfrei. Die Freistellung ist von Amts wegen durchzuführen. 6. V e rm ö g e n st eu er. Der Entschädigungs anspruch ist bei der Einheitsbewertung des lcknd- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht anzu setzen. Die Entschädigungsforderungen können nur soweit unberücksichtigt bleiben, als sie noch nicht beglichen sind. Bereits gezahlte und in das Ver mögen eines Steuerpflichtigen Lbergegangene Be träge unterliegen den allgemeinen Besteuerungs- Vorschriften. Kriegsschäden an Grundbesitz werden nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen durch Wertfortschreibung des Einheitswertes berücksichtigt. Das hat zur Folge/daß die Ver- mögensteuer. die auf den beschädigten oder zer störten Grundbesitz entfällt, in der bisherigen Höhe veranlagt bleibt. Der Reichsfinanzminister hat sich jedoch damit einverstanden erklärt, daß die Fi nanzämter von der Erhebung eines entsprechenden Teils der Steuer absehen. Der Teilerlatz ist in dem Verhältnis zu gewähren, in dem die Höhe des Sachschadens zum Wert des Gesamtvermögens steht. II. Personenschäden Es ist beabsichtigt, das Einkommensteuergesetz dahingehend zu ändern, datz die Fürsorge- und Versorgungsbezüge nach der Personenschädenber- ordnung steuerfreie Einkünfte sind. Die Finanz ämter sind angewiesen, schon jetzt entsprechend zu Verfahren. Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterblie- benensürforge (Sterbegeld, Bestattungsgekld) und auf Hinterbliebenenversorgring (Witwen-, Waisen-, Elternrente und Kinderzulage) unterliegen nicht der Erbschafisteuer, Ansprüche, die der Beschädigte noch bei seinem Ableben hat (Versehrtengeld, Uebergangsunterstützung, Rente für Arbeitsver- wcndungsunfähige, Pflegezulage, Blindenzulage) sind ebenfalls steuerfrei zu klassen. Lsblüs. Neben den Großkühlhäusern haben in den letz ten Jahren eine Reihe von ErzeugerkühHLusern in den Anbaugebieten, in der Hauptsache für die Lagerung von Kohl, an Bedeutung gewonnen. Vornehmlich im Kohlanbauaebiet Dithmarschen, aber auch im Rheinland, in Bayern und in Ober schlesien haben Spezialbelriebe sich eigene Kühl anlagen für die Gemüse-Kühllagerung' geschaffen (Abb. 1) Weiterhin wäre noch zu erwähnen, daß in aller- jüngster Zeit einige Jndustriewerke mit Kantinen verpflegung für die Gefolgschaft sich Kühlräume für die Vorratshaltung von Gemüse errichtet ha ben, vor allem, um von Unregelmäßigkeiten in der Zufuhr unabhängig zu fein. beachtenswertes für die kühllagerung Die einzelnen Gemüsearten stellen unterschied liche Ansprüche an die Raumluftbediugungen so wohl hinsichtlich der Temperatur und Feuchtigkeit, als auch der Luftbewcgung. Es ist deshalb not wendig, gesonderte Räume beispielsweise für die Kühllagerung von Kohl, Zwiebeln, Rosenkohl oder Wurzelgemüsen zur Verfügung zu haben. Nähere Einzelheiten über bestmögliche Lagerung sind in den nachfolgenden „Richtlinien für Kühllagerung von Gemüse" angegeben. Grundsätzlich ist zu be achten, daß hohe Luftfeuchtigkeit zwar Welkerscheiuuugen und Gewichtsverluste, die durch Abdunstcn sowie Atmungs- und Umsetzungsvor- gängc in den lebenden Lagergütern entstehen, ver ringert, auf der anderen Seite aber Schimmel- und Fäulewachstum begünstigen kann. Als tiefste Lagcrungstemperatur wendet man sewcis die an, die das betreffende Gemüse noch ohne Schaden verträgt, da mit Erniedrigung der Temperatur alle Läbensprozesse eingeschränkt werden und somit die Haltbarkeit erhöht ist. Im Kühlraum muß grundsätzlich gute L u f t u m s P ü ln n g stattfin den. Die stärkste Lnftbewegung verlangen Zwie beln, die geringste Lnftbewegung dagegen der stark zu Gewichtsverlusten neigende Rosenkohl. Beste Durchlüftung findet statt, wenn die betreffenden Gcmüsearten in Lattcnsteigen oder Lattenkisten ge lagert werden. Diese Art der Lagerung ist außer dem aus Gründen der R aumausnutzung für die Kühllagerung unbedingt erforderlich, soweit es sich um Kohl oder auch Wurzelgemüsearten handelt. In Säcken, die dann allerdings auf Stellagen in mehreren Schichten übereinander gestapelt werden, wird nur die Kühllagerung von Zwiebeln durch geführt (Abb. 2), während Rosenkohl in 5-kg- oder lO-llg-Beuteln gelagert werden soll. Für alle Lagerungsgüter empfiehlt es sich, eine Kontrolle während der Dauer der Lagerung im Kühlraum vorzunehmen, um einen Ueberbkick über die Haltbarkeit der einzelnen Sorten und Herlünfte zu bekommen. Insbesondere hat es sich eingeführt, Daucrkohl etwa Mitte Februar im Kühlhaus einmal umzustapcln, wobei die Köpfe, .die Befall mit Schimmel- und Fäulebildung zei- Dis smäbrungsivütsckattLcksn gut gepflegter Vorratshaltung Kühllagerung von Gemüse j Dnglanck Leistung: Steigenöe Preise uns Lebensmittelmangel Die englische Politik war seit jeher darauf aus- / gerichtet, nicht nur das Blut fremder Völker für j j eigene, höchst egoistische Zwecke einzusetzen, England / hat auch eine Meisterschaft darin entwickelt, die / Wirtschaftskräfte anderer Nationen für sich j j auszubeuten. Man kann auf die überaus zahl- / reichen Beispiele der Geschichte als Beweisführung / für diese Behauptung schon verzichten, denn im / gegenwärtigen Ringen hat England sich nach dieser / Seite hin wiederum zur Genüge entlarvt. Dabei / kann man davon absehen, daß sogar das reiche ! amerikanische Volk sich Einsparungen in der / Lebensmittelversorgung aufcrlegen muß, um Eng- 7 land zu unterstützen. Besonders kraß ist die wirt- / schaftliche Ausbeutung in Aegypten, / wo die durch Hunger und Preiswucher entstandene / Mißstimmung gegen England nur noch durch Ge- / Walt unterdrückt werden kann. England hat im / Laufe der letzten Monate zur Sicherung seiner / Stellung im Nahen Osten den Irak, Iran und / Syrien überfallen. Diese Aktion wurde angeblich / im Interesse des „Selbstbestimmungsrechtes" durch- / geführt, um die Völker dieser Nationen vor den / bösen Nazis zu schützen. Innerhalb weniger Mo- j nate haben es die Engländer nun fertig gebracht, / das Wirtschaftsleben dieser Staaten völlig zu zer- j rütten. Unglaubliche Preis st eigerun- / gen und katastrophaler Lebensmit- / telmangel sind in all diesen Ländern die be- / merkenswertesten Erfolge der britischen „FreiheitS- / Politik". / Vor kurzem trat die isländische Regierung / zurück. Die plutokratische Presse hat diesen Vor- > gang totzuschweigen versucht, ohne daß es aller- / dings gelungen wäre, die Wahrheit zu verhüllen, jj So erfahren wir, daß der Grund des Rücktritts der / isländischen Regierung einzig und allein die /katastrophale Verschlechterung der / Lebensverhältnisse der isländischen /Bevölkerung ist. Selbst der amerikanische j j Rundfunk sah sich genötigt zuzugeben, daß „sich die / Preise der Lebensmittel und aller anderen, für das / Leben notwendigen Produkte in Island sehr schnell / und in ungeheurem Ausmaße erhöhten". Die ame- > Manischen Freunde und Kriegshetzergenossen / müssen es ja wissen. Selbst aus dem eigenen Lager / wird also den Briten bestätigt, datz eine untrag- / bare Verteuerung der Lebensbaltung, d. h. also j Preiswucher, Lebensmittelmangel und Hunger im j j unmittelbaren Gefolge der britischen Söldner auf- / tauchen. gen, aussortiert, die übrigen aber unberührt wei- tergelagert werden. Die aussortierten und ver putzten'Kohllöpse sind für ländere Lagerung nicht mehr geeignet und nach Möglichkeit im Lauf der nächsten zwei bis drei Wochen an den Markl zu bringen. Welche Anforderungen find an das kühsgm zu stellen? Wichtigste Vorbedingung ist die einwandfreie Qualität. Das Kühlgut, das sür Dauer lagerung bestimmt ist, soll frei von allen Schäden und Verletzungen äußerer Art sein. Deshalb mutz bei der Ernte und Verladung auch der oft allzu roh behandelten Dauergemüsearten größte Vorsicht walten, da Verletzungen Anlaß zu späterem Schim mel- und Fäulebefall geben. So soll beispielsweise zur Kühllagerung bestimmter Kohl schon auf dein Feld in Steigen' gepackt und in diesen vorsichtig verladen und'versandt werden. Die Gemüse sollen in trockenem, sauberem Zu stand eingelagert werden. Sofern sie infolge un günstiger ' Wittcrungsverhältnisse bei der Einlage rung nicht trocken sind, soll eine Vortrocknung durch gute Ventilation vor Beginn der Kühlung durch geführt werden. Wichtig ist auch die Erfassung des richtigen Zeit punkts der Ernte in bezug auf die Reise. Nicht genügend ausgereifte Zwiebeln mit fohlendem Schluß am Sals sind zur Dauerlagerung ebenso ungeeignet wie lockere, unreife Kohllöpse oder über reife, zum Platzen neigende Möhren. Dem er- sahrenen Gemüsebauer ist die Reife für die ein zelnen Gemüsearten ein feststehender Begriff, und es soll in diesem Zusammenhang nur darauf hin- gewiesen werden, daß auch im Kühlhaus ein Ver derb überreifer Ware nicht verhindert werden kann. Von besonderer Bedeutung ist ferner die Sor te nw ah l. Nur wirklich als Dauersorten aner kannte Gcmüsearten sollen zur Einlagerung ge langen, wozu die Beschreibungen der Sörten- registerstellen des Reichsnährstandes einwandfreie Unterlagen geben. Von besonderer Bedeutung ist die Eortcnfrage bei Kohl, weshalb vor allem auf S o r t e n r e i n h e i l der Bestände zu achten ist. Erfahrungsgemäß sind alle in Form und Größe von dem Dauertyp abweichenden Kohlköpfe vor der Einlagerung ausznsortiercn, da bei solchen stets Verdacht auf Sortenvermischung besteht. Richtlinien für die Kühllagerung von Gemüse Gemüfeart Kühl- lemperatur ° L ZS » - Lagerung Lagerungs- dauer Zwiebeln -2 bis -3 so in Säcken 6—8 Monat« ober Sietgen und darüber Danerkohl -PN.dbls—0.5 «5 in Steigen 8-10 Monate Möhren -P0.5 bis -1 85-80 in Säcken oder Steigen 4—S Monate Ka> löffeln -P3 bis -ps so in Säcken, Steigen oder Körben 6—8 Monate Wurzeln von Peterilie u. 0 SO-95 in Sand 3—7 Monat« Note Rüben Rosenkohl -2 bis-2.5 00 in Beuteln oder Steigen 8-13 Wochen Selle, le 0 SO In Steigen 8-10 Monate Srinat -0.« biS —1 so in Steigen mit Ölpapier 8-10 Wochen ausgelcgt Or. ls. Lcuxin
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