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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 58.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19410000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Seiten der Nummer 48 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 58.1941
-
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 44, 30 Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1941 1
-
Band
Band 58.1941
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- Gartenbauwirtschaft
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Belau- 21 Sommer 1941 bekanntgegeben: Mmc. Abel Chatcnay ausschließlich derjenigen Sorten, die gemäß Verzeichnis der Fachgruppe Baumschulen ab dem Mrs. Mrs. Mrs. Mrs. 8 Beckwith Edward Larton F. R. Pierson Pierre S. du Pont Wenins Quin licken uncjgsk-tkisitscksnpfsxtr. Vermehrungssortiment bei Rosen durch die ständig fortschreitende Neuzüchtung im In- und Ausland von Jahr zu Jahr ergänzt, muß auch dieses Ver- Verzeichnis der Fachgruppe Baumschulen ab zwei normal entwickelten Trieben gehandelt werden dür fen. Die in diesem Verzeichnis enthaltenen Sorten sind solche, die sich infoloe ihrer Sorteneigen tümlichkeit durch Bildung zwar kräftiger, aber weniger zahlreicher Triebe auszeichnen. Da sich das Anne Mette Poulsen Angele Pernet Arabella Aspirant Marcel Rouyer August Noack Vetter Times Briarcliss Captain Christy Captain Hayward Chat, de Cl. Bougeot Columbia Dame Edith Helen Dance os Joy Farbcnkönigin Helberg'. Rosa Druschki Florex Fontanelle Fran Karl Druschki Frau Luise Lindecke Geheimrat Duisberg Glorie de Dijon Goldener Gruh an Aachen Grub an Aachen Hede Heinrich Münch Johanna Hill Julien Potin Juliet Kaiserin Auguste Viktoria Königin Luise Le Nove Minna Minna Kordes bnng answcisen. Ware, die diesen Anforderungen nicht entspricht, mnb entsprechend billiger' verlaust werde». ^ks ein .?klsnrsn- rckuirmiitsl clsn?53xis in 6is klsn^ gegeben wip6, bei es eins mekrjskngs ?pükung in eigenen bsbopskopien unZ VspLuckse nlegsn wie suck eins rwsijskrigs smi- licks?5üsung binten sicn. - ?ilsnren5ckufrmiiiel v/is depsLsn, ^loLPPSLlt, f>li. norsn uncl enclsrs kewskren Lick immsp voisclsi- in ellsi-^elt uncl genießen mit steckt Vectpsusn ctsp Isnclwik-Kcksff. 28 dls 2».^ax««t 1S4L Urle?« Gercken »lekt »ar »It lianaava xevvaaea. ^aek jecke 8peacke tür ckl« 8plaa»to1k- 8»a»ai1aaL trlltt Sea Ik»aü! Kronprinz". 8. Leipzig. 20 Uhr: Connewitz, „Gute Quelle", Dölitz: Hartmannsdors, „Zur Ratte": Wiederitzsch, „Zur Mühle", Eutritzsch. Lmidesbouernsäwst Schlesien anmeldung" und an Stelle des Wortes „Wehr» steuer" das Wort „Bürgersteuer" gesetzt werden. Zeitweilige Nichterhebung der Wehrsteuer Die Wehrsteuer wird bis auf weiteres nicht mehr erhoben. Die Wehrsteuer vom Arbeitslohn ist erst malig von dem laufenden Arbeitslohn nicht mehr einzubehalten, der für einen Lohnzahlungszcitraum gezahlt wird, der nach dem 31. 7. 1941 endet. Sie ist bei sonstigen Bezügen nicht mehr einzubehalten, die nach dem 31. 7. 1941 zufließen. Die im Monat Juli einbehaltene Wehrsteuer ist in der für den Monat Juli oder für das Kalendervierteljahr Juli- September einzureichenden Lohnsteuer- und Bür- gersteucranmeldung anzumelden. OLR. Behlke Ängleichende Mastnahmen in vor Sozialversicherung Künftig sollen die gleichen Lohnstufen wie in der Lohnsteuer auch für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung zugrundegelegt werden. Die Ver einheitlichung der Bewertung der Sachbezüge geht damit Hand in Hand. 1. Krankenversicherungsbeiträge. Ab 1. Oktober ist in der Krankenversicherung von einem Grundlohn auszugehen, der an die Lohnstufen der neuen Lohnsteuertabellen au gepaßt ist. Bei Zugrundelegung des wirk lichen Arbeitsverdienstes müssen die Beitrags anteile der Versicherten den Mittelbeträgen der Noacks Beiler Times Pcerlcß Phoebe Prinzeß Beatrix Ned Beiler Times R. M. S. Queen Mary Rosa Grub an Aachen Rose Hill Rose Premier Roscnclse Sachscngruß Signet Sono, de Cl. Pernel Sono, de H. A. Berschuren Sunburst Sunkiß Slaaispr. Pätz Templar Nna Wallace Bille de Paris Bierlanden Mmc. Caroline Tcstout Mine. Melanie Soupcrt Marcia Stanhope Marechal Niel Mar Krause Mrs. " ' ' Allgemeine Bestimmungen A.-Ware mutz gerade Stiele und gute gesunde Druckerlaubnis wirci nur bei sskr starker ?apr'srsrnsparun§ erteilt Preislisten uns Kataloge für Saumschulen Ferner: sämtliche kletternden Sports-(Climbing-) und Park-Rosensorten, sowie alle Rosenneuheiten im 1. und 2. Jahr. .T. blsrabsstsunFsn nur au/ ^ntra§ möglich Steuervomuszahlungen im September Lohnstufen der neuen Steuertabclle angepaßt sein. 2. Angeftell 1 enversicherung. Die Gehaltsklasscn werden hier den Steuer- tabellen ebenfalls angepaßt. Die unteren und oberen Beträge der einzelnen Klassen sind nicht mehr volle Hunderter, sondern die Klasse L z. B. umfaßt einen Arbeitsverdienst von 101,40 bis 200,20 RM. 3. Beitragsberechnung in der In validenversicherung. Bei unterschiedlich Hohem Wochenvevdicnst und einer Lohnabrechnung für längere Zeiträume mußte bisher eine Wochenmarle stets nach dem wirklichen Wochcnverdienst geklebt werden. Ab 1. Oktober kann hier bei längeren Lohnabrech nungszeiträumen der durchschnittliche Wochen- verdicnst zugrundegclegt und die Marken am Lohnzahlungstag entwertet werden. 4. Vereinfachter Lohnnachweis ,in der Unfallversicherung. Auf Antrag sollen die Berufsgenossenschaften zulasfen, daß die für die Beitragseutrichtung notwendigen Lohnnachweisungen d. h- Auftei lung der Zahl der Versicherten und der Ar beitstage sowie des verdienten Entgelts in einem Geschäftsjahr nur für die Zeit von einem Monat bzw. für vier Wochen ausgefer tigt werden und daß die Gcsamtlohnsumme für das Geschäftsjahr im gleichen Verhältnis auf die einzelnen Gefahrenklassen ausgeteilt wird. Die Berufsgenossenschaft bestimmt den Zeitraum, für den die Aufteilung durchzu führen ist. Zu den neuen Bestimmungen "werden wahr scheinlich noch Ausführungsanweisungen veröffent licht werden, auf die dann in der „Gartenbau- Wirtschaft" noch näher eingegangen wird. ?l. Wir setzen nachstehend die in Nr. 82 der „Gartenbau- wirtschaft", S. 2, begonnenen Ausführungen über die Bercinsachung des Lohnabzugs sort, Schristleitung. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer freien Beträge für Werbungskosten, Sonderaus gaben usw. sind in Zukunft äufzurunden: bei dem Vierstundenbetrag und dem Tages- hetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Reichspfennigbetrag, bei dem Wochcnbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Reichspfennigbetrag, bei dem Monatsbetrag auf den nächsten vollen Reichsmarkbetrag. In Betracht kommt nur die Aufrundung nach oben, nicht auch die Abrundung nach unten. Die Auf rundung wird grundsätzlich vom Finanzamt vorge nommen. Nur die bisher auf der Lohnsteuerkarte 1941 als steuerfrei eingetragenen Beträge sind, weil sie der neuen Abrundungvorschrist noch nicht ent sprechen, vom Arbeitgeber aufzurunden. Er hat in diesem Fall den Monatsbetrag auf den nächsten vollen Reichsmarkbetrag, den Wochcnbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Reichspfennigbetrag und den Tagesbetrag oder Vierstundenbetrag aus den nächsten durch fünf teilbaren Reichspfennig betrag aufzurunden. Eine Aufrundung durch den Arbeitgeber darf auch nicht erfolgen, wenn er den steuerfreien Betrag selbst berechnen muß, weil der Arheitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, für den der steuerfreie Betrag aus der Lohnsteuerkarte nicht abgelesen werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, der sonst monatlich ent lohnt wird, ausnahmsweise wöchentlichen Lohn er hält. Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung von dem bereits vom Finanzamt aufgerundeten steuer freien Betrag auszugehen, der auf der Lohnsteuer karte für einen anderen Zeitraum eingetragen ist. Auch in diesem Fall gilt aber die Uebergangsvor- fchrift, daß hinsichtlich der auf der Lohnsteuerkarte 1941 bereits eingetragenen und vom Finanzamt noch nicht aufgerundeten Freibeträge der Arbeit geber die Aufrundung von sich aus vornehmen kann. Abführung der Lohnsteuer Die Abführung der Lohnsteuer an die Finanz kasse hat künftig am 10. Tag des folgenden Mo nats und von Arbeitgebern, die vierteljährlich ab zuführen haben (Kleinbetriebe, die zu Beginn des Kalenderjahres nicht mehr als 5 Arheitnehmer be- schäftigten), am 10. Tag nach Ablauf des Kalender- vierteliahrcs zu erfolgen. Dementsprechend sind auch die Lohnsteueranmeldungen in Zukunft erst am 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bzw. Ka lendervierteljahres abzugeben. Bereinfachung der Bürgerfteuerabsührung Die Bürgersteuer mußte bisher an die hebeberech tigte Gemeinde abgeführt werden. Das hat zu einer erheblichen Arbeitsbelastung insbesondere der Arbeitgeber geführt, die die Bürgersteur an viele Gemeinden abzuführen hatten. In Zukunft wird an diesem Versahren nicht mehr sestgehalten, son dern es werden völlig neue Wege Geschritten, die eine wesentliche Vereinfachung für den Arbeitgeber zur Folge haben. Künftig hat der Arbeitgeber alle Bürgersteuerbeträge, die er vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer einbehalten hat, in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Dies gilt sowohl für die Bürgersteuer der inländischen Arbeitnehmer als auch für die Bürgcrsteuer der ausländischen Arbeitnehmer. Die Bürgersteuer vom Arbeitslohn ist also an dieselbe Stelle abzu führen, an die auch die Lohnsteuer abgesührt wer den muß. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Bürger steuer vom Arbeitslohn abzuführen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuer abge sührt werden muß. Arbeitgeber, die die Lohn steuer monatlich abzuführen haben, haben anch die Bürgersteuer monatlich (bis zum 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonats) abzuführen und Ar beitgeber, die die Lohnsteuer vierteljährlich abfüh ren,' haben auch die Bürgersteuer vierteljährlich (bis zum 10. Tage nach Ablauf des Kalenherviertel- jahrcs) abzuführen. Soweit sich der für die Ab führung der Lohnsteuer maßgebende Zeitpunkt nach der Höhe des einbehaltenen Betrages richtet (z. B. bei Kleinbetrieben, die die Lohnsteuer erst abführen müssen, wenn sie 100.— NM. erreicht), kommt es für die Abführung der Bürgersteuer nur auf die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer, nicht aber auch auf die einbchaltene Bürgersteuer an. Ein Arbeit geber, der zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 6 Arbeitnehmer beschäftigte, hat also die Lohn steuer und die Bürgersteuer abzusühren, sobald der einbehaltene Lohnsteuerbetrag 100.— RM. über steigt, auch wenn die einbehaltene Bürgersteuer we niger als 100.— RM. ausmacht. Die Abführung der Lohnsteuer und der Bürger steuer erfolgt zweckmäßig in einem Betrag. Auf Am 10. September ist bekanntlich die dritte dies jährige Vorauszahlung auf die Einkommen steuer und den Kriegszuschlag zur Einkom mensteuer fällig. Die Höhe dieser Vorauszahlung richtet sich regelmäßig nach dem Einkommensteuer bescheid für das Jahr 1940, den die meisten Steuer schuldner inzwischen erhalten haben. Andernfalls ist der Steuerbescheid für das Jahr 1939 maß gebend. In den letzten Steuerbescheiden sind die zu leistenden Vorauszahlungen zisfernmäßig ange geben. Die am 10. September fällige Vorauszah lung beträgt 14 der für das Jahr 1940 festgesetzten Einkommensteuer und Kriegssteuer. Acht Monate des laufenden Kalenderjahres find inzwischen vergangen. Es läßt sich deshalb in vielen Fällen bereits übersehen, ob die Einkünfte des Jahres 1941 gegenüber denen des Jahres 1940 gestiegen oder gesunken sind und ob dementsprechend der Einkommen- und Kriegssteuerbescheid für 1941 einen höheren oder geringeren Steuerbetrag auf weisen wird als derjenige für 1940. Die Kenntnis dieser EinkommcnsentwickluNg ist wichtig, da die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkom men- und Kriegsstcucr insgesamt den endgültig zu zahlenden Steuerbeträgen entsprechen sollen. In folgedessen ist bei verändertem Einkommen eine Erhöhung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen geboten. Geringe Verschiebungen sollen jedoch unbe achtet bleiben. Eine Erhöhung der Vorauszahlun gen — die übrigens der Steuerschuldner niemals von sich aus vorzunehmen braucht — kann das Finanzamt verlangen, wenn die Einkommensteuer voraussichtlich um mehr als ^/s, mindestens aber um 300 RM. höher sein wird als die zuletzt fest gesetzte Einkommensteuer. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen kann erfolgen, wenn der Steuer, pflichtige glaubhaft macht, daß die Einkommen steuer voraussichtlich um mehr als ^/n, mindestens aber um 100 RM. niedriger sein wird als die zu letzt festgesetzte Einkommensteuer. Entsprechendes gilt für den K r ie g s z u s ch l a g zur Einkommen steuer, der seit dem vergangenen Jahr die Hälfte der Einkommensteuer ausmacht. Bei Erhöhung oder Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung erhöht oder ermäßigt sich die Vorauszahlung aus den Kriegszuschlag in der Weise, daß die Hälfte der neu festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung als Vorauszahlung auf den Kriegszuschlag zu lei- ^u/iunciunF ctsr k'rsibsträss uncl cmclsis Vsisin/ackunAsn Erleichterungen beim Steuerabzug Hus den Landes-, Kreis- und Ortsbauernlchatten Landcsbauernschast Danzig-Westpreußen 1. Gärtnermcisterpriisung am I. und 2. 9. lieber Lrt und Zeitpunkt erhalten die Prüflinge rechtzeitig Nachricht. Landesbanernlchasl Kurmark 18. 8. Strausberg. 17 Uhr Nest. „Zur Kleinbahn". Landesbauernjchofi Sachsen " 19.8. Leipzig. 20 Uhr: Röhlen, „Bahnhofsgasthos"; Engelsdors, „SIlbcripark". 20.8. Leipzig. 20 Uhr: Böhlitz-Ehrenberg, „Qbstwein- schänke"; Holzhausen, „Zur Börse": Lindenau, „Rräuitiibl", W. 34; Lindenthal, „Sachs. Hos", Wahren; Tauche, „Wettiner Hos"; Zwenkau „Zum sten ist. Da Einkommensteuer und Kriegszuschlag jetzt in einem Betrag veranlagt werden, dürften die Finanzämter Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bereits dann genehmigen, wenn beide Steuerbeträge zusammen für 1941 voraus sichtlich wenigstens mindestens aber 100 RM. geringer sind. Eine Erhöhung oder Herabsetzung der Voraus zahlungen auf die Einkommensteuer und den Kriegszuschlag kommt nicht nur bei veränderten Einkommensverhältnissen in Betracht, sondern auch dann, wenn die voraussichtlich für das Jahr 1941 zu zahlende Einkommensteuer nebst Kriegszuschlag aus anderen Gründen über die oben angegebenen Grenzen hinaus eine Veränderung nach oben oder unten erfährt. Diese Voraussetzungen sind vor allem oftmals bei Veränderung des-Faplil.ien- standes gegeben. Wenn der Steuerschuldner nach der letzten Steuerveranlagung geheiratet oder ein Kind — vielleicht sogar mehrere Kinder — bekom men hat, so wird in den meisten Fällen auch bei gleichbleibendem Einkommen eine erhebliche Sen kung der Steuer im Vergleich zu dem letzten Steuerbescheid erfolgen. In solchen Fällen wird eine Herabsetzung, möglicherweise sogar ein völliger Erlaß der am 10. September 1941 fälligen Voraus zahlung bewilligt werden müssen. Andererseits kann auch die Steuer für das Jahr 1941 durch Fortfall steuerlicher Vergünstigungen, z. B. durch Eintritt der Volljährigkeit von Kindern, Wegfall der Unter haltsleistung an bedürftige Angehörige usw., vor aussichtlich höher sein als die zuletzt festgesetzte Steuer. Alsdann wird das Finanzamt u. U. auch bei gleichbleibendem Einkommen eine Erhöhung der Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr fordern. . Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Steuerschuld ners. Bei Soldaten kann die Herabsetzung oder Stundung der Vorauszahlungen auch von Amts wegen verfügt werden. Die zur Begründung des Antrages vorgebrachten Behauptungen sind glaub haft zu machen; ein exakter Nachweis ist nicht er forderlich. Wenn die Herabsetzung der Vorauszah lungen vom Finanzamt abgelehnt werden sollte, so steht die Beschwerde an den Obersinanzpräsi- denten offen. Or. äl. dem Zahlkartenabschnitt ist lediglich zu vermerken, welcher Betrag auf Lohnsteuer und welcher auf Bürgersteucr entfällt. Nicht erforderlich ist dabei, die hebebercchtigte Gemeinde kenntlich zu machen und die Arbeitnehmer anzuführen, auf die die ein zelnen Beträge entfallen. Nach wie vor müssen für Zwecke der Bürgersteuer in dem Lohnkonto die hebeberechtigte Gemeinde und der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers angeforderte Bürgersteuerbetrag vermerkt sowie die laufend cinbehaltenen Bürgersteuerbeträge ange schrieben werden. Die Bürgersteueranmeldung ist in Zukunft mit der Lohnstcueranmeldung zu ver binden. Der Arbeitgeber muß zu diesem Zweck das für die Lohnsteueranmeldung vorgeschriebene Muster entsprechend ändern. Das geschieht, nach dem die Wehrsteuer weggefallen ist, am besten in der Weise, daß an Stelle der Worte „zugleich Wehr- peueranmeldung" die Worte „zugleich Bürgersteuer Rosen, die ab zwei starken Irieben ais i. smeklaste gelten Die Gütebestimmungen des Reichsnährstandes fordern bei niedrigen Rosen 1. Güteklasse Pflanzen mit mindestens drei normal entwickelten Trieben Die Verhandlungen mit der zuständigen Reichs, stelle für Papier- und Verpackungswesen wegen der Genehmigung für Katalogpapier ergaben folgendes: Die Reichsstelle ist angewiesen, Druckerlaubnis nur unter Berücksichtigung einer sehr starken Papier einsparung zu erteilen. Demzufolge konnte es sich in Wahrnehmung der Gartenbaubelange nur dar um handeln, eine möglichst günstige Zuteilungs quote zu erreichen und die fachlich untragbaren Einwendungen betr. Weglassung von bestimmten Erzeugnissen bzw. Erzeugnisgruppen zu klären. Auf Grund der Verhandlungen werden die Bezirks verteilungsstellen angewiesen, ein Drittel des frühe ren (nachzuweisenden) Bedarfs zu genehmigen und die Auswahl der aufzunehmenden Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen den Betrieben zu überlassen. Kann hiernach also die Herstellung von Katalogen und Preislisten in der Kriegszeit zwar nicht in dem gewohnten Umfang erfolgen, so ist doch immer noch die Möglichkeit gegeben, diese Werbemittel kriegs- zeitgemäß herauszubringen. T. grundclcgung obiger Bestimmungen. , ES ist vorgesehen, das, sür besonders hochwertige Züch tungen aus Einzclantrag im Wege der Ausnahmcgcnch- migung besondere Preise genehmigt werden. Ents sprechende Anträge sind über den Gartendauwirtschaftsä verband Kurmark der zuständigen Preisbildungsstclla vorzulegcn. In den Prcisbekanntmachungen des Gartcnbauwirtl schaftSverbandes Kurmark werden in Zukunst lediglich die einzelnen Gröhe» aufgcführt. Die Mindestansorde, rung des einzelne» Blütcnsticls sStiellänge und Blütew Durchmesser) kann aMi Gründen der Platzcrsparnis i« den Prcispostkarien nicht ansgesührt werden. Es cinp stehlt sich daher, die oben bckauutgcgcbcncn Sortierung^ bcstimmungc» besonders sorgsältig aufzuheben. Kinki firmen-KIachrichten AIchafsenb«rg. Handclsrcgistercinlraaung. H-R. 8 Qbernburg „Bczirkoabgabestellc sür Obst und Gemüse Untermal», Gcseüschast mit beschränkter Haftung" in Qbernburg. Gegenstand des Unternehmens ist Erfassung und Absatz von der Ernährung dienenden Gartenbau- erzcugnifsen nach näherer Mahgabc des Gescllfchastsvcr- träges. Das Stammkapital beträgt 40 000 RM. Der GescllschastSvertrag ist am 9. Dezember 1940 sestgestellt. Gcschästssührer ist der Krcissachwart Joses Seltzer in Qbernburg. Vekauntmachungcn der Gescllschast erfolge»^ im „Wochenblatt der Landcsbauernschast Bayern" uud in der „Aschasfcnburgcr Zeitung". Berlin. Handelsrcgistereintragung. 110 818 Alfons Gottwald, Berlin (Grohhandel in Gärtnerei- und Blu^ menbinderci-Bedärfsartikeln und Samenhandlung, SW.I 68, Fricdrichstrahc 18p Inhaber: Großhändler Alfonsi Gottwald, Berlin. Hannover. GcnosscnschastSrcgistcreintragung. Bcimj Amtsgericht Hannover ist heute unter Nr. 883 cingctra^ gen die „Genossenschaft Blumcngrohmarkt Hannover, cin» getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Hannover". Gegenstand des Unternehmens ist öle FAG dcrung beS Anbaus von Blumen und Zierpflanzen uud Regelung des Absatzes dieser Erzeugnisse im Sinne den Weisungen des Gartenbau-Wirtschafts BcrbandcS Nieder« sachfcn durch den Betrieb eines Blumengrohmarkics tm Hannover. Das Statut ist am 17. Juli 1941 errichten von Jahr zu Jahr ergänzt, muß auch dieses Ver zeichnis von Zeit zu Zeit überprüft und bekannt- gegeben werden, um der Rosen-Sortierung und dem -Absatz eine sichere Grundlage zu geben. Nach stehend wird diese Sortenliste nach dem Stand vom 18. 8. Waldenburg. In Polsnitz. 21. 8. Ricfcngebirgc. In Hirschberg. Landesbauernschast Sudetenland 2l. 8. Aussig, Bräuhausschänkc, 20 Uhr. 24.8. Tcplitz, Schönau, „Beim Schreck-Wirt", 14,80 Uhr, Grauguergassc. Lanvcsbauernschafl Thüringen 2l. 8. Jena. l9 Uhr. „Weimarischcr Hof". Zeitteilungen des l?VK. üer (Zarten- auokührenden u. friedhotgärtner e.V. Landesgruppe Sachsen 20.8. Chemnitz. 20 Uhr. „Deutsche Eiche", Brühl 6. Soruerungs-Seslimmungen sür LhrMMhemen in ver Kurmark Eine einheitliche Preisgestaltung für großblumige und dekorative Chrysantheme» war bisher dadurch besonders erschwert, daß keine einheitlichen Güte- und Grüße», bcstiinmungcn vorhandcn waren. So kam cs, daß von dcn Gärtnrrn sc »ach dcm Stand ihrer Kulturen ost stark unterschiedliche Prcift siir die gleichen Qualitäten gefordert wurden. Die allgemeine Blumeumarktlage macht scdoch eine ein. hcitlichc Preisfestfetznug siir die neue Vcrkaufssaison kl, forderlich. Tie Festsetzung nur eines Höchstpreises sür die beste Qualität, wie cS bisher gehandhabt wurde, be reitete der Preisüberwachung bei den Ucberprusunge» bedeutende Schwierigkeiten. Nunmehr hat der Gartenbauwirtschastsverband Km» mark zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten in Zusam menarbeit mit maßgebenden Erzengungsbctricben die nach stehend anfgesührten Sortierung»- uud Grübcnbcstimnnau gen,für Chrysanthemen festgesetzt. Als Mindestanforde- rnng wird bet dcn vcrschicdcncn Größenklassen eine b«< sttmmtc Sttcllängc und ein bcsttmmter Blütcn-Durch. Messer gefordert. Die Blütensticlc müsse» gerade sei» und eine gntc gesunde Belaubung aufwciscn. Die Ber- öfscntlichung dieser Sortiernngsbestimmunaen erfolgte durch Anschlag Nr. 82/41 am schwarzcn Brett in der Lindcnmarkthalle. Stielt, mind. cm Vl.-s mind. cm iBalls. aml Größe IL: 70 20 18 I Grüße I: 60 18 16 W Größe II: 60 16 14 Größe III- 50 14 12 Größe IV: 50 12 10 Grögc V: 50 10 8 ' Größe VI: 40 8 6 Grüße VII: 80 7 ö Grüße VIII: (Kranzblumen) Die Prcissestsetznng erfolgt ab 18. 8. 1041 unter Zu-
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