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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 58.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Seiten der Nummer 48 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 58.1941
1
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 44, 30 Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1941 1
-
Band
Band 58.1941
1
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- Gartenbauwirtschaft
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vartenbauwirtlchakt vereinigt mit Deutscher krwerbogartenbau uc. 27. r. i„ii 3 eine Bescheinigung beizufügen, aus der die Tätig keit in den abgelaufenen fünf Jahren hervorgeht. ren Höhung bis c Ein Zuschuß wird nur lehnte Anträge sarbeiten gelten >eid oder Wohnraumes auf die Dauer erl nung von, 13. Mär.; 1940 verzeichnet sind einschl. etwaiger Zuschläge für Staat, Land, Gemeinde und Gemelndeverbäude. Arbeit für das wurden. Ltenäers kosten mindestens 100 Das Verfahren. »i also auch gartenbauwirtschastlichcn Betrieben,' denn ter Hartendau rechnet zur Landwirtschaft swesetz vom 1b. b. WM,. Als Ergänzungsarbeiten sind Arbeiten anzusehen, "durch die der Wert des Wohngebäudes oder Wohnraumes ans die Dauer erhöht wird, Die untere Verwaltungsbehörde erteilt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, einen Vorbescheid über die Höhe des Zuschusses, durch den der An , gung von Mängeln an Wohngebäuden oder Wohnräumen dienen. Hierzu gehören Ausbesserungen aller Art am Äußeren oder Inneren von Gebäuden, wie z. B. a) Putz- und Anstricherneuerung, Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre, Umdecken des spruch auf die Einrichtungszuschüsse, wenn die son stigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wo und wie ist der Antrag zu stellen? Der Antrag ist auf einem vorgeschriebencn For mular, das beim Finanzamt erhältlich ist, beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag endgültig. Beizufügen ist eine Bescheinigung des Standesamtes über den Tag der Eheschließung, die kostenlos zu erteilen ist. Für die früher abgelehnten Anträge gilt als Termin der Antragstellung einheitlich der 31. De zember 1940, soweit sie nicht später beim Finanz amt eingegangen sind. Wie hoch ist der Einrichtungszuschuß? Der Einrichtungszuschuß beträgt RM. 400,—, wenn beide Ehegatten, und RM. 200,—, wenn einer der beiden Ehegatten fünf Jahre nach der Verheiratung als Landarbeiter usw. tätig war. Wie soll der Einrichtungszuschuß verwendet werden? Bestimmte Vorschriften hierüber sind nicht er lassen. Es wird vorausgesetzt, daß dieses Geld zur besseren Ausgestaltung des Hauswesens verwendet wird. Im übrigen erhalten die Einrichtungszuschüsse auch diejenigen Ehepaare, die nach dem 31. 12. 1928 geheiratet haben und eniwcder nur das Ehe standsdarlehen und nicht das Einrichtungsdarlehen in Anspruch nehmen konnten, oder die überhaupt bei ihrer Verheiratung keine staatliche Förderung erfuhren. Wiedergewährung des Zuschusses nach süns Jahren. Ein weiterer Einrichtungszuschuß von RM. 400,— oder RM. 200,— wird für jede weiteren fünf Jahre ununterbrochener Tätigkeit als Landarbeiter usw. oder als ländlicher Handwerker gewährt. Der wei tere Zuschuß ist erneut zu beantragen. Dabei ist Da für früher wegen des Heiratstermins abae- hnte Anträge als Antragstermin einheitlich der Neue ernüyrungswlrtjchastllche lariforsnung Neue Massnahmen zur Nekämpsung ver Landflucht in Zrankreich Die französische Regierung macht seit einem Jahr erhebliche Anstrengungen, um die Rückkehr von Stadtbewohnern auf das Land in Gang zu bringen. Bei der Aufnahme von jungen Menschen aus der Stadt, die sich in der Landwirtschaft einarbeitey fallen, werden den Bauern aus der Staatskasse Beihilfen gewährt. Drei im März dieses Jahres erlassene Gesetze schafften die Möglichkeit, die Be völkerung auf das Land zurückzusühren und eine weitere Abwanderung vom Lande zu verhindern. Es wurde eine Art ländlicher Hilfsdienst einge richtet, zu dem Jugendliche im Alter von 17 bis 21 Jahren herangczogcn werden können. Man hofft, daß sich ein Teil der jungen Leute zum Verbleib auf dem Lande entschließt. Auf Grund eines anderen Gesetzes sollen Arbeitskräfte, die auf dem Lande geboren sind und die Landarbeit ver stehen, in die Landwirtschaft zurückgeführt werden. Schließlich wurde den gewerblichen Betrieben, die für den Staat arbeiten oder staatliche Beihilfen erhalten, untersagt, Arbeitskräfte aus der Land- Wirtschaftzu beschäftigen. Jetzt geht die französische Regierung noch einen Schritt weiter. Ein kürzlich erlassenes Gesetz über die Rückkehr von Menschen bäuerlichen Ursprungs auf das Land bestimmt, daß erhebliche Zuschüsse an Familien gezahlt werden, die sich für die Dauer auf dem Lande niederlassen wollen. Man will dadurch den vom Lande kom menden Menschen die Möglichkeit geben, in der Landwirtschaft wieder Fuß zu fassen und sich mög lichst bald eine selbständige Eristenz zu gründen. Die Auszahlung der Beihilfen hat u. a. zur Vor aussetzung, daß die Bewerber mindestens 20 Jahre, aber nicht älter als 4b Jahre sind, daß sie gesund heitlich auf der Höhe sind und wenigstens fünf Jahre in einer Landgemeinde gelebt haben. Die Antragsteller müssen sich verpflichten, mindestens zehn Jahre einen landwirtschaftlichen Beruf oder ein Landhandwerk nuszuüben. Die Höhe der Ein- richtungsbeihilfcn, die 4000 bis S000 Reichsmark betragen können, richtet sich nach der Kinderzahl. Die Finanzierung dieser Rückkehr zum Lande geht zu Lasten der Familienausglcichskasfen der In dustrie und des Handels. Die Rückführung von Menschen auf das Land fällt also den Berufs kreisen zur Last, denen in der Vergangenheit durch die Landflucht ein erhebliches Erziehungskapital ohne Gegenleistung zugeslossen ist. Als Instandsetzung alle Arbeiten, die der Beseit» 31. 12. 1940 gilt, kann in diesen Fällen die er neute Zuschußgewährung frühestens im Januar 194b erfolgen. Unterbrechungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Bei allen in der Verordnung angegebenen Fri sten werden folgende Zeiten mitgerechnet: Arbeits dienst, Wehrdienst, Krankheit und Erwerbslosigkeit. Bei der Berechnung der Fristen können die Fi nanzämter bei allen Empfangsberechtigten kürzere Unterbrechungen (bis zu fünf Monaten im Kalen derjahr) als vorübergehende Unterbrechungen außer Betracht lassen, wenn die Unterbrechungen vor dem 1. Juli 1939 liegen, und wenn zu erwarten steht, daß der Antragsteller nach Gewährung der Vergünstigung auf dem Lande verbleibt. Zum Begriff der ländlichen Gemeinde. Die fünfjährige Tätigkeit muß in einer länd lichen Gemeinde abgeleistet worden sein.' Neben den Landgemeinden können Tätigkeiten in kleineren Städten und in Randgebieten größerer Städte (mit überwiegend ländlichem Charakter) als gültig angesehen werden. Großstädte werden nicht als ländliche Gemeinden im Sinne der Verordnung angesehen, so daß Tätigkeiten z. B. von Gärtnern in Gartenbaubetrieben der Großstädte und von Melkern in großstädtischen Abmelkbetrieben nicht berücksichtigt werden und diesen Gefolgschaftsmit gliedern die Einrichtungszuschüsse in der Regel nicht gewährt werden können. ?l. Daches und Schönhcitsinstandsetzungen; b) Erneuerung und Ausbesserung von Fenstern, Türen, Fußböden, Decken, Treppen und Trep pengeländern; c) Erneuerung und Ausbesserung der Beleuch- tungs-, Heizungs-, Gas-, Wasseranlagen u. dgl. ^uck sin AAttsf 2ur öskäwptuog ctsr Zuschüsse sür Lanoarbeiterwoynungen Aus Anlaß der Umstellung der Grundsteuer haben sich auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gärtnereibetrieben) zum Teil Be- lastungserhöhuugen ergeben. In einem neuen Runderlaß (NStBl. Nr. 30) gibt nunmehr der Reichsminister der Finanzen Anweisungen, wann derartige Belastungserhöhungen durch entsprechen, den Erlaß der Grundsteuer begegnet werden kann. Zunächst einmal soll von einem Erlaß grundsätz lich abgesehen werden, wenn die Bclastungs- erhöhung 20 Yb nicht übersteigt. Für die Äerech- nung des Ausmaßes der Erhöhung ist die Jahres steuer sür das jeweilige Rechnungsjahr mit dem Veranlagungssoll für das Rechnungsjahr 1940 zu vergleichen. Zum Veranlagungssvll 1940 sind alle Steuern zu rechnen, soweit sie durch die künftige Grundsteuer ersetzt werden. Es fallen somit dar unter alle Steuern, die in der Einführungsverord« TrivsitsrunF sinsr /ür cki's I-an^bsvÄksrunF Wer erhält Linrichmngszuschüsse? spruch aus den Zuschuß erworben wird. Dann erst darf mit den Arbeiten begonnen werden. Der Beginn der Arbeiten ist anzuzei- gcn. Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt, wenn die Arbeiten nicht in der Frist, die im Vorbescheid angegeben wird, beendet sind. Es darf aber wohl angenommen werden, daß hierbei Verzögerungen, für die der Antragsteller nicht verantwortlich ist, gebührend berücksichtigt werden. Nach ordnungsmäßiger Fertigstellung der Arbeiten müssen die aufgewendeten Kosten und die Art der Arbeiten durch Vorlage der Rechnungen oder in sonstiger Weise nachgewiesen werden. Eine Überprüfung an Ort und Stelle kann erfolgen. Der Reichszuschuß wird dann endgültig sest- gelegt und durch die Finanzkasse aus gezahlt. Bauern, Landwirte und Gärtner haben jetzt Ge legenheit, die notwendigen Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an den Wohnungen und Wohnräumen der Gefolgschaftsmitglieder durch führen zu lassen und können hierzu die neuen För- derungSmaßnahmen in Anspruch nehmen. Aus kunft über Einzelheiten erteilen die unteren Ver waltungsbehörden und die Kreisbauernschaften. ?l. On neuer üunclsrlcrü clss Nsicdsmi'nistsrs cler ?inan2en Wann ist «Srunösteuererlaß möglich? Anträge sind vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Pächter usw.) vor Be- ginn der Arbeiten bei der unteren Verwaltungs- behörde (Landrat oder Oberbürgermeister) zu stellen. Dem Antrag ist ein genauer Kostenanschlag und, falls für die Arbeit erforderlich, eine bau polizeiliche Genehmigung beizufügen. Notfällen ist ausnahmsweise eine Er- rng bis auk 7 5A> der Kosten zulässig, gewährt, wenn die Gesamt- RM. betragen. Im Bereich der Ernährungswirtschast sind jetzt eine Reihe treuer Tarifordnungen veröffentlicht worden (s. „Gartenbauwirtjchaft" Nr. 24). U. a. erließ dec Rcichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Südwcstdeutschland eine Aende- rung der Tarifordnung für die Landwirtschaft in Württemberg und Hohenzolleru. Diese Aenderung betrifft die UrloubSregelung für Jugendliche und Erwachsene. Darüber hinaus veröffentlicht der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschafts gebiet Sachsen eine Aenderung und Ergänzung der Tarifordnung zur Regelung der Arbeitsverhält nisse in den Betrieben des Erwerbsgarten- haues im Wirtschaftsgebiet Sachsen. Die Verordnung zur Förderung der Land bevölkerung vom 7. Juli 1938 bestimmte unter anderem, 'daß Angehörigen der Landbevölkerung, die nach dem 31. Dezember 1933 geheiratet haben, auf Antrag ein Einrichtungszuschuß gewährt wer- den konnte. Von diesen Förderungsmaßnahmen ist in den letzten Jahren weitgehend Gebrauch ge macht worden. Leider mußte solchen Antragstellern, deren Ehe vor dem 31. 12. 1933 geschlossen wurde, der Zuschuß versagt werden. Die spätere Einfüh rung einer Härteklausel befriedigte längst nicht alle Wünsche. Nun hat der Rcichsfinanzminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernäh rung und Landwirtschaft durch Erlaß vom 22. 4. 1941 angeordnet, daß der Einrichtungs- - Zuschuß auch für Ehen gewährt werden wird, die nach dem 31. Dezember 1928 geschlossen worden sind. Die Finanzämter haben abgelehnte Anträge auf Gewährung von Einrichtungszuschüssen erneut in Arbeit zu nehmen, wenn der Antrag seinerzeit lediglich wegen des Zeitpunktes der Ehe schließung vor dem 31. 12. 1933 abgclehnt werden mußte. Die Finanzämter sind ermächtigt, auch ledi gen Müttern Einrichtungszuschüsse zu gewäh ren, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. An Stelle des Eheschließungstages tritt hier der Geburtstag des ältesten Kindes. Nachstehend sollen die Bestimmungen über die Gewährung der Einrtchtungszuschüsse nochmals kurz aufgezeigt werden. Alle Angehörigen der Land bevölkerung. Das sind in erster Linie Land- und Forstarbeiter, Melker, Schäfer, Schweinewär ter, Gärtner, Gutshnndwerker, Land- und Forst angestellte (Gutsinspektoren, Rechnungsführer, För ster usw.), Molkerei-, Brennerei-Angestellte und -arbeiter, Milchkontrollangestellte und die länd lichen Handwerker. Ausgenommen sind lediglich selbständige Bauern und Landwirte sowie selbständige ländliche Hand werker. Dagegen können die in land- oder forst wirtschaftlichen Betrieben oder in ländlichen Hand- wcrksoetrieben der Eltern oder Großeltern über wiegend beschäftigten Kinder bzw. Enkel den Ein- richtungszuschuß erhalten. Besitzer von kleinlaudwirtschaftlichen Betrieben, die daneben in nennenswertem Umfang als Land oder Forstarbeiter oder ländliche Handwerker tätig sind, können ebenfalls den Einrichtungszuschuß in Anspruch nehmen. Welche Voraussetzungen müssen ersiillt sein? Es (selten vorwiegend die gleichen Voraussetzun gen wie beim Erhalt des Ehestandsdarlehens, und zwar: a) Beide Ehegatten müssen die deutsche Staats angehörigkeit besitzen und deutschen oder art verwandten Blutes sein. b) Beide Ehegatten müssen im Besitz der bürger lichen Ehrenrechte sein v) Die politische Einstellung muß so sein, daß sich beide jederzeit rückhaltlos sür den national sozialistischen Staat einsetzen. ä) Vorleben und Leumund der Ehegatten müssen gut sein. e) Keiner der Ehegatten darf an Infektions krankheiten oder sonstigen das Leben bedrohen den Krankheiten oder an vererblichen geistige» oder körperlichen Gebrechen leiden. Daneben gilt noch folgendes: k) Die Antragsteller müßen nach dem 31. De zember 1928 geheiratet haben. g) Mindestens einer der Ehegatten muß in den letzten fünf Jahren nach der Verheiratung un unterbrochen als Landarbeiter ländlicher Handwerker usw. tätig gewesen sein. Ii) Einer tu Ehegatten muß bereit sein, auch weiter als Landarbeiter usw. tätig zu sein und darüber eine entsprechende Er'lärung abzu geben. Der Reichsfinanzminister kann Ausnahmen zu lasten, wenn der Antragsteller nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber deutsche oder art verwandten Blutes ist. Alle Umfindler haben Au- Dr. Ley mit Sem Landarbeiter« Wohnungsbau beaujtcagt Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat durch Verordnung vom 28.5.1941 den Reichskom- missar für den sozialen Wohnungsbau, Reichsleiter Dr. Ley, bevollmächtigt, die Förderung des Land- ll r b e i t e r w o h n u'n g s b a u s im Rahmen des VierjahreSplanes fortzüführen. Hierdurch ist Ge währ dafür gegeben, daß der Landarbeiterwoh- nungsbau mit allem Nachdruck weiter betrieben und entsprechend dem großen sozialen Wohnungs bau nach dem Krieg bevorzugt berücksichtigt wird, wie es der Erlaß des Führers vom 15. 11. 1940 fordert. In der Anordnung vom 28. 5. 1941 wird ferner die Fürdcrungsmaßnahme für den Laiid- arbciterwohnungsbau, die bisher nur im Altrcich, in der Ostmark und im Sudctenlande durchgeführt wurden, auf die ungegliederten Ostgebiete aus gedehnt. Reichsleiter Dr. Ley hat in seiner Eigenschaft als Rcichskommissar für den sozialen Wohnungsbau Nunmehr für das gesamte Reichsgebiet neue Durch- sührungsvorschriften hcrausaegeb'en, durch die ein heitliche und übersichtliche Grundlagen geschaffen worden sind. Die neuen Vorschriften stimmen u. a. die Bauvorschriften auf die Forderung des Führer- erlasses vom 15. 11. 1940 ab, erweitern den Per- . sonenkreis und erleichtern die Finanzierung. Auf »Grund der neuen Vorschriften wird der Land arbeiterwohnungsbau auch während des Krieges sortgeführt werden, soweit dies im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Gegebenheiten möglich ist; sie geben aber auch den beteiligten Stellen die Möglich keit, mjt den Vorarbeiten für die Durchführung des Landarbciterwohnüngsbaus im Rahmen des gro ßen Wohnungsbauprogramms nach dem Kriege zu beginnen. z. B. Einbau von Elektrizitäts-, Gas-, Heiz-, Lüf- tungs-, Bade- und Abortanlaaen, Anschluß an die Kanalisation, Herstellung von Wasscranlagen u. dgl. Als Arbeite» im Sinne der Bestimmungen gel ten auch die Pflasterung von Hofflächen sowie Jn standsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Wasser entnahmestellen, Einfriedigungen und Abortanla- pen, die einem Wohngebäude zugehören, ohne mit ihm unmittelbar in Verbindung zu stehen. Für Gebäude, die neben Wohnungen und Wohnräumcn Räume anderer Art enthalten, darf ein Zuschuß nur gewährt werden, wenn die Arbeiten der Besse rung der Wohnverhältnisse dienen. Höhe der Reichszuschüsse. Der Reichszuschuß beträgt grundsätzlich 20Y-- der Gesamtkosten. Er kann bis aus 5 0 Yb er höht werden, wenn es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des An tragstellers erforderlich erscheint. In besonde- Bei der Durchführung des Vergleichs wird cs sich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gärtnercibetrieben), die sich über mehrere Ge meinden erstrecken und für die der Steuermcß- betrag zerlegt und auf die beteiligten Gemeinden verteilt worden ist, im allgemeinen nicht vermeiden lasten, daß die Steuer, die auf die einzelne Ge meinde entfällt, je für sich betrachtet wird. Bei Be trieben, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken und für die keine Zerlegung de- Steuermeßbctrags, sondern ein Steuernusgleich vorgenommen wird, müssen die einzelnen Steuerbetrugs, die bisher auf die verschiedenen Gemeinden entfielen, zusammen- gezählt werden. Dis Steuerbeträge werden des wegen erforderlichenfalls von dcnienigen Stellen, die bisher für die Steuern zuständig waren, der Sitzgemeinde mitgeteilt. Die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen für den Neubau von Landarbeiterwohnungen war vom nationalsozialistischen Staat sofort in die Wege geleitet worden und galt mit als ein wirk sames Mittel zur Bekämpfung der Landflucht. Tausende von Landarbeiterwohnungen sind auf diese Weise mit Förderungsmitteln errichtet wor- den. Daneben gab es bereits für die östlichen Grenzgebiete eine Maßnahme, die auch die In standsetzung und Ergänzung von Wohnräumen von Lanvarbeitern ermöglichte. Jetzt ist diese Möglichkeit durch einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 3. Mai 1941 (Reichs arbeitsblatt r S. 2W) auf das gesamte Reichs gebiet ausgedehnt worden. In der Einleitung zu kein Erlaß wird u. a. erwähnt, daß im Interesse der Bekämpfung der Landflucht auch für die Zeit nach dem Krieg die Wohnverhältnisse auf dem Land weiterhin gebessert werden wüsten. Da die Erstellung neuer Wohnungen durch die kriegs bedingten Baueinschränkungen gehemmt seien, müssen an vorhandenen Wohnungen Ergänzung?- und Jnstandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Hierzu werden im Einvernehmen mit dem Reichs finanzminisler Reichszuschüste bereitgestellt. Der neue Erlaß betitelt sich: „Reichszuschüsse für Jn standsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Wohn gebäuden und Wohnräumen für Land- und Wald arbeiter." Für welche Wohnungen und Wohnräume gibt cs Zuschüsse? Es ist gleich, ob es sich um Eigenheime oder Werkwohnuugen für Land- und Waldarbeiter han delt. Auch für die Wohnräume der ledigen Ge folgschaftsmitglieder (Gesindewohuungen) werden Zuschüsse gewährt. Dabei gelten als Land- und Waldarbeiter alle Personen, die überwiegend in land- und waldwirtschaftlichen*) Betrieben oder Nebenbetrieben tä tig sind. Was wird nicht bczuschußt? Für die Instandsetzung und Ergänzung von Wohnungen der Betriebsführer werden Zuschüsse nicht gewährt. Ebensowenig können Arbeiten an Echnitterkasernen oder anderen Massenunterkünften beznschußt werden. Die Zuschußgewährung ist nicht zulässig bei Gebäuden, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, die Ausländern oder Juden gehören und in den Fällen, in denen bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht worden sind. Allgemeine Voraussetzungen. Reichszuschüsse dürfen nur nach den tatsächlich entstandenen und durch Rechnungen der Hand werker oder in sonstiger Weise nachgewiesenen Ko sten gegeben werden. Eigenleistungen der Antrag steller sind nicht zuschußfähig. Ein Zuschuß darf auch nur gewährt werden, wenn der Durchführung der Arbeiten keine Schwierigkeiten aus Gründen des Arbeitseinsatzes oder der Baustoffbewirtschaf- tung entgegenstchen. Die Arbeiten mästen bis zum 31. März 1942 beendet sein. Was wird als Ergiinzungs- oder Jnstandsetzungs- arbeit angesehen? Die dem Erlaß angesügten Bestimmungen über die Zuschußgewährung bringen u. a. folgende Ein zelheiten: Hängen mit einem Gärtnereibetrieb Teile zu sammen, die zum Grundvermögen oder zum Be triebsvermögen gehören (z. B. vermietete Wohnun gen in einem Landhaus), so ist für die Berechnung des Ausmaßes der Bclastungscrhöhung die Jahres steuer des Gärtnereibetriebs und die Jahressteuer des zum Grundvermögen gehörenden Teiles zu- sammeuzurechnen und dann die Summe mit dem Veranlagungssoll 1940 zu vergleichen. Ob und inwieweit Belastungserhöhungen, die unter der Grenze von 20 y« liegen, in Ausnahme fällen zu erlassen sind, überläßt der Runderlaß dem pflichtmäßigen Ermessen der Gemeinden. Die Gemeinden sollen ein solches Entgegenkommen ins besondere bezeigen gegenüber Betrieben mittleren und kleineren Umfangs. Andererseits können aber die Gemeinden auch Belastungserhöhungen, die über die Grenze von 20 YL hiuausgehen, unberück sichtigt lassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes dies gestattet. Weiter können die Gemeinden erhebliche Min derungen des Rohertrags, die bei ein zelnen Betrieben gegenüber dem normalen Roh ertrag eintretcn, bei Einziehung der Grundsteuer in angemessenem Umfange berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die infolge von Naturereignissen, also z. B. Auswinterung, Hoch wasser, Dürre, Waldbrand, Wind- und Schnec- bruch, Insektenfraß, Viehseuchen usw. entstehen. Es gilt dagegen nicht für Schäden, gegen die eine Versicherung üblich ist, wie z. B. Hagelschäden und Feuerschäden an Gebäuden und Betriebsmitteln. Die Gemeinde hat über einen Erlaßantrag nach pflichtgemäßem Ermesten zu entscheiden. Im allge meinen soll aber die Gemeinde in einen Erlaß nur dann einwilligen, wenn auch die Beiträge zum Reichsnährstand in entsprechender Weise ermäßigt
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