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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 58.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19410000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19410000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Seiten der Nummer 48 in der falschen Reihenfolge eingebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 58.1941
-
- Ausgabe Nummer 1, 2. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1941 1
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1941 1
- Ausgabe Nummer 10, 6. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 12, 20. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 13, 27. März 1941 1
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 15, 10. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 16, 17. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 17, 27. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1941 1
- Ausgabe Nummer 19, 8. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 22, 29. Mai 1941 1
- Ausgabe Nummer 23, 5. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 24, 12. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 25, 19. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 26, 26. Juni 1941 1
- Ausgabe Nummer 27, 3. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 28, 10. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 29, 17. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 30, 24. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 31, 31. Juli 1941 1
- Ausgabe Nummer 32, 7. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 33, 14. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 34, 21. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 35, 28. August 1941 1
- Ausgabe Nummer 36, 4. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 37, 11. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 38, 18. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 39, 25. September 1941 1
- Ausgabe Nummer 40, 2. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 41, 9. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 42, 16. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 43, 23. Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 44, 30 Oktober 1941 1
- Ausgabe Nummer 45, 6. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 46, 13. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 48, 27. November 1941 1
- Ausgabe Nummer 49, 4. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 50, 11. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 51, 18. Dezember 1941 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1941 1
-
Band
Band 58.1941
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Welke der Aus öen Sattenbauwittschastsoerbänöen ' In den Anbaugebieten von Sä- und Steckzwiebeln gehört die Zwiebelfliege zu den häufigsten und gefährlichsten Feinden. Der durch Fratz der Zwiebelfliegenlarven im Schaft der Pflanze verur ¬ sachte Schaden wird Ai, , Pflanzenspitze erkennbar. Schließlich erschlafft die ganze Pflanze und stirbt ab. Da welkende Pflanzen von den Larven verlassen werden und diese — zu meist im Boden — zur nächsten Pflanze kriechen, diese in gleicher Weise schädigend, eine Larve überdies mehrere junge Pflanzen vernichtet, entstehen die für Schäden dieses Zwiebelfeindes so charakteristischen Lücken in den Drillreihen. Die Ei ablage erfolgt bevorzugt an kleine Pflanzen. Zu meist fressen mehrere Larven in einer Pflanze. Die Lückigkeit nimmt daher in der ersten Junihälfte oft rasch zu. Der Larvenfratz kann sich sowohl über das ganze Feld erstrecken, als auch auf Herde am Rand wie in der Mitte desselben beschränken. Er kann einen solchen Umfang annehmen, daß statt 80 bis 100 clr je vka Nur Ernten von 10—20 cir erzielt werden oder gar ganze Flächen wegen zu starker Lückigkeit umgebrochen werden müssen. Daneben diesen Zweck nach den Erfahrungen in Mitteldeutsch land nicht selten größere Schwierigkeiten bereitet und dazu geführt hat, daß zu kleine, zu große oder gar faulige Zwiebeln verwendet werden, kann nur dringend empfohlen werden, bereits im Herbst vorher genügende Mengen Zwiebeln für die gemeinde- oder gebietsweise Bekämpfung der Zwiebelfliege sicherzustellen. Da sich gegen Mitte Mai häufig stärker eine Fäule der Zwiebeln bemerk bar macht, wenn die Aufbewahrung in der eigenen Wirtschaft erfolgte, wurden für die 1941 geplante Großbekämpfung in etwa 70 Gemeinden der Lan desbauernschaft Sachsen-Anhalt 1100 Ur Zwiebeln bereits im Herbst 1940 in einem Kühlhaus ein gelagert. Es empfiehlt sich, auch anderwärts in ähnlicher Weise zu verfahren, damit zur rechten Zeit geeignete Zwiebeln in ausreichender Menge vorhanden sind und das Auslegen der Zwiebelhälften auch in der vorgeschriebeneu Dichte auf den Feldern durch geführt werden kann. Das Auslegen der Zwiebelhälstcn Das Eintauchen der Zwiebelhälften erfolgt am Tag ihres Auslegens. Da sich Fluornatriiim in kaltem Regenwasser langsam löst, empfiehlt sich, die vollständige Löslichkeit gut zu überwachen oder an gewärmtes Master zu verwenden. Nach Lösung des Giftes wird der Zucker zugesetzt. Melasse ist für diesen Zweck nicht geeignet. Dann werden die Zwiebelhälften durch kurzes Ein- und Untertauchen in die Lösung ausleaefertig gemacht. Die vergifteten Zwiebelhälften müssen — noch ehe die Zwiebel fliegen mit der Eiablage auf den zu schützenden Flächen begonnen haben — ausgelegt sein. Sie sollen andererseits aber auch mast sollen andererseits aber auch nicht zu früh aus gelegt werden, weil damit die Gefahr des Aus waschens von Gift durch Niederschläge erhöht wird und ein häufigeres NachtaucheN der Zwiebelhälften notwendig werden kann. Der Äuslegetermin wird zweckmäßig vom zu ständigen Pflanzenschutzamt mittels Äinheitsfang auf Zwiebelflächen und durch Ermittlung des auf probeweise ausgelegten Zwiebelhälften festzustellen den Fliegenbesuches ermittelt. Er liegt in Mittel deutschland bei normalen Witterungsverhältnissen um den 20. Mai herum, eher vor als nach diesem. Das Auslegen der Zwiebelhälften erfolgt in der Weise, daß die erste Person der Auslegekolonne auf der 5. Drillreihe vom Feldrand her entlang geht und alle 3 Schnitte eine Zwiebelhälfte so auf den Boden legt, daß die Schnittfläche nach oben und waagerecht zu liegen kommt. Hierdurch wird zu rasches Auswaschen der Giftlöiung durch Nieder schläge verhütet. In gleicher Weise werden auf jeder 15. Drillreihe feldeinwärts Zwiebelhälften ausgelegt. Es ist darauf zu achten, daß diese jeweils auf einer Reihe liegen, um beim Nachtauchen das Auffinden zu erleichtern. Bald nach Auslegen wird man, besonders in den Nachmittags- und Abendstunden, weniger in der heißen Mittagszeit, Zwiebelfliegen auf den Ködern fitzen sehen können. Sind durchschnittlich je Köder mehr als 2 Fliegen festzustellen, so ist innerhalb von 8 Tagen Nach Auslegen das Nachtauchen der Hälften in eine Lösung von 5 Liter Regenwasser, 150 x Fluornatrium, 150 Zucker erforderlich. Es erfolgt in der Weise, daß jede Person eine Blechbüchse mit Giftlösung erhält, längs der aus gelegten Hälften entlang geht, jede aufhebt, kurz eintaucht und wieder, Schnittfläche nach oben, an kommt es nicht selten weiterhin zu einer gütemäßi- gen Minderung der Ernte. Die einzelnen, auf Lück- stellen unbeschädigt gebliebenen Pflanzen ergeben nämlich häufig keine normal geformten Zwiebeln, sondern nach oben verlängerte, sogenannte „Dick hälse", die von recht geringer Haltbarkeit sind. Das Laub solcher Pflanzen „legt" sich überdies im August nicht wie das unter normalen Bedingungen gewachsener Pflanzen. Ausmaße der Schäden und Ernteverluste Während SLzwiebeln allerwärts von der Zwie belfliege befallen zu werden Pflegen, bleiben Steck zwiebelbestände bisweilen aus Noch ungeklärten Gründen verschont. Schädigungen an Samen zwiebelträgern konnten, wenigstens im mitteldeut schen Anbaugebiet, noch nicht beobachtet werden. Die durch die Larven dieses Schädlings, beson ders der ersten, seltener der zweiten Generation anberichteten Schäden sind nicht in jedem Jahr glerch stärk. Sind die Entwicklungsbedingungen für die von einer zahlreichen ersten Fliegengeneration abgelegten Eier günstig, die Wachstumsverhältnisse für eine rasche Jugendentwicklung der Zwiebelkul turen aber wenig geeignet, kann es zu sehr erheb lichen Pflanzenverlusten kommen, die eine Neu bestellung erforderlich machen können. So mußten z. B- 1940 im mitteldeutschen ANbaugebist eine große Zahl von Zwiebelflächen — in einzelnen Gemeinden bis zu 60 Prozent der Gesamtanbau flächen für Zwiebeln — infolge Lückigkeit durch Larven der Zwiebelfliege neu bestellt werden. Auch in den stehengebliebenen Beständen waren die Pslanzenverluste noch häufig recht bedeutend. Der 1940 in rund 70 Gemeinden des mitteldeutschen Sä- und Steckzwiebelanbaugebietes durch Zwiebelfliegen- lärven verursachte Ernteverlust belief sich nach glaubwürdiger Schätzung auf 100 000 ar. Zu solch hohen Verlusten führende „Zwiebel fliegenjahre" sind erfreulicherweise nicht alljährlich zu erwarten. Eine frühe und sichere Voraussage des zahlenmäßigen Aushebens der ersten Larven generation ist nicht möglich. Es ist auch unmöglich, drohende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen durch Gegenmaßnahmen vorzubeugen. An dererseits können auch erhebliche Schäden in wüch sigen Beständen trotz bester Wachstumsbedingungen entstehen. Zur Sicherung der Ernten sollte daher die regelmäßige Bekämpfung der Zwiebelfliege nie unterlassen werden, zumal die. dafür einzusetzcnden Kosten bei Anwendung des vom Pflänzenschutzamt Halle erarbeiteten Köder- versahrens so gering sind, daß sie von jedem Zwiebelänbauer leicht zu tragen sind. derselben Stelle niederlegt. Bei anhaltendem, star kem Fliegenbesuch nach dem ersten Nachtauchen oder starken Regenfällen ist nochmaliges Nachtauchen ratsam. Bereits in den nächsten Tagen Nach Aus legen der Köder wird die Wirkung des Giftes in toten Fliegen, die oft in großer Zahl, 30 und mehr, um eine Zwiebelhälfe unter Erdschollen zu finden sind, ersichtlich. Durch die ausgelegten Köder werden auch von benachbarten, nicht mit Ködern belegten Zwiebel feldern Fliegen angelockt. Da das Gift aber lang sam wirkt und die Zwiebelfliegen nach dem Saugen doch vereinzelt Eier ablegen können, dies in um so stärkerem Maße, je größer die vorhandene Flicgen zahl ist, müssen Köder auf allen Zwiebelflächen ausgelegt werden. Unterbleibt dies, locken die mit Ködern belegten Flächen u. U. soviel Fliegen von anderen Feldern an, daß statt eines Nutzens ein Schaden für den, der als einzelner das Verfahren anwendet, cnstehen kann. Das Verfahren muß also, um eine Höchstwirkung erzielen zu können, auf allen Sä- und Steckzwiebelflächen, sofern letztere ebenfalls Besuch durch Zwiebelfliegen aufweisen, durchgeführt werden. Da eine gemeinde- oder gar gebietsweise Be kämpfung, wenn diese jedem Zwiebelanbauer frei- gestellt wird, aber schwer durchführbar ist, weil erfahrungsgemäß zumeist einige wenig einsichtsvolle oder lässige Anbauer das Verfahren nicht oder unzulänglich durchführen würden, wäre die Be kämpfung zweckmäßig, ähnlich wie ab 1941 im Bereich der Landeshauernschaft Sachsen-Anhalt, auf Grund einer Polizeiverordnung unter Leitung des Pflanzenschutzamtes ratsam. Da Fluornatrium ein Gift ist, das bei leichtsinniger Handhabung auch für den Menschen Nicht ungefährlich werden kann, soll nach Arbeiten mit ihm eine sorgfältige Reini gung der Hände erfolgen. Für Bienen hat sich das Verfahren nach den durchgeführten Versuchen als ungefährlich erwiesen. Beste Kulturbedingungen schaffen! Zum Schluß sei noch auf die wichtigsten Mög lichkeiten, durch Kulturmaßnahmen neben dem Köderverfahren eine Verringerung des Schäd lings zu erreichen bzw. schweren Pflanzenverlusten vorzubeugen, hingewiesen. Wenn auch der Fall ein treten kann, daß gute Feldbestände durch starken Befall vernichtet werden, wird diese Gefahr doch bei kümmerlichen Beständen weit größer sein. Ver wendung besten Saatgutes, sachgemäße Vorberei tung des Saatbettes bezüglich Bearbeitung und Düngung, wie überhaupt jede, das Wachstum der Pflanzen, besonders auch in der Jugend fördernde Maßnahmen, wirken schweren Schäden entgegen. Zu dünn gedrillte Saat ist mehr gefährdet. Durch Einsatz von Hühnern beim Pflügen befallen ge wesener Zwiebelfelder (Hühnerwagen!) können erhebliche Mengen Puppen vernichtet werden. Bei der Ernte könnten durch Sammeln madenbefallener Zwiebelpflanzen und dem Vernichten durch Ver brennen oder tiefes Eingraben unter wenigstens 50 cm Erddecke zahlreiche Larven unschädlich ge macht werden. Die Vernichtung durch Feuer kann unter Zuhilfenahme von trockenem Unkraut, Spreu oder etwas Stroh erfolgen. Zum Abtöten der Larven genügt das Rösten befallener Pflanzen. Madenbefallenc Pflanzen müssen sofort nach Her ausnehmen aus dem Boden vernichtet werden, da sonst Abwanderung von Larven in den Boden erfolgt. Beide Maßnahmen würden zu einem schwächeren Auftreten der ersten Fliegengeneration führen, deren Larven erfahrungsgemäß die größten Schäden verursachen. Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß zum Schutz von Zwiebelkulturen gegen Schäden der Zwiebel fliege nicht etwa den Anbau einengende und daher schwer durchführbare Maßnahmen ergriffen zu wer den brauchen, wie sie in stark befallenen Bezirken DriolArsicdss Isgso sinso ssiäürücdsn Zwiebelfliege wirksam bekämpfen! Von Dr. Kurt R. Müller, Halle (Saale) Ein neues Köderoerfahren Die im Boden der vorjährigen Sä- und Steck zwiebelfelder überwinternden braunen Tönnchen- puppcn der Zwiebelfliege sind praktisch nicht wirk sam bekämpsbar. Die Tötung der Larven ist zwar mit einem Gießverfahren unter Anwendung von Sublimat oder Obstbaumlarbolineum möglich, doch erfordert dieses Verfahren, besonders auf größeren Flächen, recht viel Arbeit und so hohe Kosten, daß ihm gegenüber dem einfachen und wesentlich billi geren Köderverfahren kaum eine größere praktische Bedeutung zukommt. Das Studium der Zwiebel fliege und ihrer Lebensweise, insbesondere die Be obachtung, daß sowohl die männlichen wie weib lichen Fliegen, geleitet vorwiegend durch ihren Geruchssinn, gern an geschnittenen Zwiebeln sau gen, führte zur Ausarbeitung eines .Verfahrens, bei dem in eine Giftzuckerlösung getauchte Zwiebel hälften als Köder auf Zwiebelfeldern ausgelegt werden. Das Verfahren vermag allerdings nur bei sorgfältiger Beachtung der nach folgenden Ausführungen volle Erfolge zu bringen, weshalb die nachstehenden, aus läng- Mriger, praktischer Erfahrung gewonnenen Er kenntnisse bei Organisation der Bekämpfung der Zwiebelfliege mit dem Köderverfahren von beson derer Bedeutung sind. Zur Durchführung der Zwiebelfliegenbekämpfung auf lm Anbaufläche werden 12,5 KZ Zwiebeln, 150 8 Fluornatrium, 150 8 Zucker und 5 Liter Regenwasser benötigt. Die Zwiebeln sollen Mittel größe haben, weil bei Verwendung zu kleiner Zwiebeln später das Auffinden der ausgelegten Zwiebelhälften zum Nachtauchen erschwert ist. Auf keinen Fall dürfen faulige Zwiebeln verwendet wer den, weil diese von der Zwiebelfliege nicht beflogen werden. Von sehr großer Bedeutung ist weiterhin, daß nur Regenwasser zur Herstellung der Giftlösung verwendet wird, weil nur in diesem die genügende Lösung des Fluornatrium erfolgt und eine befrie digende Giftwirkung auf die Fliegen erreicht wird. Die Zwiebeln sind wenigstens 4 Tage vor dem Auslagen, d. h. bei normalen Witterungsverhält- nissen in Mitteldeutschland spätestens bis 15. Mai, durch Schnitt von her Zwiebelspitze zur Wurzel scheibe zu halbieren und möglichst flach zum Trock nen auszubreiten. Auf keinen Fall darf der recht häufig gemachte Fehler begangen werden, die Zwiebeln erst am Tag des Auslegens zu schneiden, weil frisch geschnittene Zwiebeln nur geringe Men gen der Gistlösung ausnehmen. Da die Beschaffung ausreichender Mengen einwandfreier Zwiebeln für Anweisung des sächsischen Ministers sür Wirtschaft unv Arbeit Am Hinblick auf die mit dem kommenden Frühjahr beginnende Ernte von Obst und Gemüse, und nm Wie- bkrholnngen -er im Borjahre im Handel mit Gartcnbau- erzeugnissen beobachteten erheblichen mittelbaren und un mittelbaren PreiSüberschrcitungen von vornherein zu unterbinden, sehe ich mich unter Bezugnahme auf die zwischen meinem Sachbearbeiter und dem Geschäftsführer des Gartenbaunürtschastsverbandcs Sachsen LurchgefUhr- ten Besprechungen veranlaßt, nochmals alle in Sachsen mit der Erzeugung und dem Handel mit Gartenbau- crzeugnisscn Beteiligten aus die wichtigsten Preisbestim mungen hinzuwcisen. Erzeuger Al» wesentlicher Mangel in der gleichmäßigen Versor- gnng der sächsischen Bevölkerung mit Gartcnbauerzeug- nissen, insbesondere mit Frühobst und Frühgemttse, hat sich im Borjahre berausgestcllt, daß Verbraucher, die hin reichend Zeit hatten, unmittelbar bei den Erzeugern Gartenbauerzeugnisse zu unkontrollierbaren Preisen auf- kausten. Dieser unerwünschte Zustand ist durch die An ordnung Nr. 28/48 der Hauptvercintguug der deutschen Gartenbauwirtschast beseitigt worden. Hiernach ist in den Einzugsgebieten der Bezirksabgabestcllcn der unmittel bare Berkaus andicnungspslichtigcr Gartenbauerzeugnisse durch Erzeuger an Verbraucher, einschließlich der Groß verbraucher sGaststätten, Werkküchen, Bäcker, Konditoren, Süßwarenherstellcrj verboten. Ausgenommen sind lediglich Verkäuse von Erzeugern an diejenigen Verbraucher, die in derselben Gemeinde ansässig sind. Auch dürsen in den Einzugsgebieten der Bczirksabgabcstellcn andienungspslichtiac Gartenbau- crzeugnisse an benachbarte Ladengeschäfte nur dann abgegeben werden, wenn dies bereits vor Kriegsausbruch geschehen ist, und zwar auch dann nur in denselben Men- gen wie früher. Gegen Erzeuger und Verbraucher, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, wird künftig im Interesse des Gemeinwohles unnachsichtlich vorgcgangcn werden. Tic Erzeugerhöchstpreise werden wie in den Jahren vorher so festgesetzt werden, daß jedem Erzeuger im Nahmen einer kricgSverpslichtctcn Wirtschaft ein angc- mcfsencr Verdienst gewährleistet ist. Deshalb kann er- wartet werden, daß die Erzeuger in keinem Fall die festgesetzten Erzeuger Höchstpreise überschreiten und nur die Ware zu dem festgesetzte» Höchstpreis verkaufen, die bester Güte, entjprechendcr Größe und Beschaffenheit ist. Im kommenden Frühjahr werden daher die Preisüber- wachungSstelicn Ihr besonderes Augenmerk der Innehal tung der Ncichseinheitsvorschristen für die Sortierung von Obst und Gemüse vom 23. ö. 1849 widmen und dar auf achten, daß mindere Güten und PrctSgruppen stets mit den erforderliche» Abschlägen verkauft werden. Alle Erzeuger sind zukünftig verpflichtet, über ihre Ver käuse von «lartenbauerzeugniisen Verkaussbclcge auSzu- stcllen »nd Durchschriften dieser VcrkaufSbelege den Preisüberwachungsbcamten auf Verlangen vorzulcgen. In den Fällen, in denen an Beztrksabgabestcllen bzw. an vom Gartenbauwirtschaftsvcrband Sachsen zuaclasscne Großverteiler über D.-Schlußschein sowie seitens der vom Gartenbauwirtschaftsvcrband Sachsen zur Beschickung des Erzeugergroßmarktes Chemnitz zugelassene Erzeuger über C.-Schlußschein verkauft wird, gilt der dort ausgestellte Schlußschein als hinreichender Verkaufsbelcg. Das gleiche gilt sür Erzeuger, die gemäß Abschnitt V Abs. 4 der An ordnung Nr. 22 deS GartenbauwirtschaftSverbandeS Sach sen betr. Regelung des Absatzes der Ernährung dienender Gartenbauerzeugnisse vom 28. Juni 1939 bei Abgabe der Ware auf räumlich oder zeitlich von den Wochcnmärkten getrennten Großmärktcn verpflichtet sind, dem Käufer in jede», Fall einen Beleg sRechnung) auSzustcllen. Schließlich weise ich die Erzeuger mit Rücksicht auf die In den Vorjahren beobachteten Preisübcrschreilungcn bet dem zum Verpacken von Gartcubanerzcugnisscn verwen deten Material darauf hin, daß Verpackungsmaterial nur im Rahmen der Anordnung Nr. 18/40 der Hauptvcreini- gung der deutschen Gartcnbanwirtschast vom 25. 8. lt>4l> berechnet werden Lars, und daß auch insoweit künftig bei unzulässigen Preissorderungen mit harten Strasmaßnah- mcn vorgegangen werden muß. Strafe» Es wird auch künftig jeder reelle Erzeuger und Ver teiler, Ler mit Obst und Gemüse handelt, damit rechnen können, daß ihm die PreiSbchörbcn für seine Tätigkeit innerhalb der gesamten Wirts-Hast die Beachtung zuteil werden lassen, die ihm als wertvollen Mitarbeiter ge bührt. Um so strenger müssen jedoch diejenigen bestraft werden, die glauben, sich im Kriege auf Kosten der Ge samtheit bereichern zu können. Die PreiSüberwachungs- bchörden haben daher die Weisung erhalten, bei Zuwider handlungen gegen die für den Handel mit Gartcnbau- crzcngnissen gegebenen Preisbestimmungen strenger ais bisher durchzugreisen und bei mehrmaligen Verstößen grundsätzlich von der ihnen zustchcndcn Befugnis, Ge schäfte zu schließen, Gebrauch zu machen. Auch werden in größerem Umfange als bisher die Name» der Bestraften unter Schilderung des der Bestrafung zugrunde liegen den Tatbestandes in der OrtSprcsse veröffentlicht werden. Dresden, den 18.4.184t. I. A.: vr. liiämpk«. Anordnung Nr. 1/41 »es GartenbauwirtschaftSverbandeS Württemberg Vctr.r Vorschriften über Höchstpreise, Hanbelsspanne» und Biindelnng »VN In- nnb ausländischen Tops- Pslanzcn, Ichnittblumcn, Schnittgrü» und Schmuck- reisigen. Auf Grund der 88 4 nnb 8 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschast vom 21.18.1830 iRABl. I S. 911) und de» 8 8 Ler Satzung der GartcnbauwirtschaftSverbände vom 8. 2.1837 lNNVbl. S. 79) wird — im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Hauptvercinigung der Deutschen Gartenbauwirtschast und mit Zustimmung des Herrn Wttrtt. Wirtschaft». Ministers als Preisbildungsstelle — angeordnct: I. <I) Für den Absatz von Topfpflanzen, Schntttblumcn, Echnittgrün und Schmuckreistgc an den Großhandel, den Kleinhandel und die Verbraucher werden für Las Gebiet des GartenbauwirtschaftSverbandeS Württemberg nach Be darf Erzeugcrüöchstprelse festgesetzt. Die Veröffentlichung dieser Höchstpreise erfolgt durch den Gartenbauwirt, schastsverband Württemberg in der „Gartenbauwirtschast" jowie im „Süddeutschen Gärtnerblatt". l2) Die Höchstpreise gelten nur sür Erzeugnisse bester Qualität. Erzeugnisse geringerer Güte müssen, soweit nicht besonders festgesetzt, zu entsprechend niedrigeren wohl bereits erworgen werden mußten. Die heute zur Verhütung schwerer Schäden vorhandenen Möglichkeiten, besonders das Köderversahren, sind bei sorgfältiger Durchführung praktisch vollauf ge nügend, um alljährlich befriedigende Erträge auch in intensiven Anbaugebieten und trotz starkem Auftreten der Zwiebelfliege zu erzielen. Der Urlaub für Vas Zayr 1941 Diese Frage ist wieder spruchreif geworden und steht im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses. Nach Gesetz, Rechtsprechung und Uebung versteht man unter Urlaub die Befreiung von der Arbeits pflicht für eine bestimmte Zeit zum Zweck der Er holung, und zwar unter gleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bereits für das Jahr 1940 hat der Reichsarbeitsminister aus Anlaß der Wieder einführung des Urlaubs Richtlinien erlassen. Auch für 1941 sind dieser Tage besondere Bestimmungen ergangen, die die bestehenden Zweifel klären. Durch die neue Verordnung ist das Urlaubsjahr 1940 bis zum 30. Juni 1941 verlängert worden. Bis zu diesem Tage soll rückständiger Urlaub für 1940 ge geben werden, und zwar in allen Fällen, in denen Urlaubs- und Kalenderjahr sich decken. In jenen Fällen, in denen das Urlaubsjahr aber erst 1 Jahr nach Eintritt des Gefolgschaftsmitgliedes in den Betrieb beginnt, gilt als Urlaubsjahr 1940 das jenige Jahr der Betriebszugehörigkeit, in dem der Urlaubsanspruch zu erfüllen ist und das vor dem 1. Juli 1941 endet. Gefolgschaftsmitglieder, die zum Wehrdienst ein gezogen wurden und bei der Einberufung bereits einen Urkaubsanspruch erworben hatten, haben An spruch auf Barabgeltung. Sollte der Betrieb Zu schüsse zum Familienunterhalt oder Lohn- und Gehaltsabzüge weiterbezahlt haben, können diese Beträge auf das Urlaubsgeld angerechnet werden. Den zum Wehrdienst .einberufenen Gefolgschafts- Mitgliedern sind ein oder mehrere Tage Freizeit vor" dem Gestellungstage zur Ordnung persönlicher und häuslicher Angelegenheiten zu gewähren. Auch während des Krieges gilt, wie zu wieder holten Malen der Reichsarbeitsminister ausgespro chen hat, der Grundsatz, daß, soweit wie möglich, Urlaub gewährt werden soll. Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist nur aus nahmsweise zulässig, insbesondere dann, wenn die Freistellung von der Arbeit sich infolge des Kriegs zustandes als unmöglich erweist. Hierzu ist die Zu stimmung des Reichs- oder Sondertreuhänders der Arbeit erforderlich. Die Stellung des Antrages ob liegt dem Betriebsführer. Jedoch sollte jeder Be triebsführer, ehe er die Zustimmung zur Abgeltung einholt, überlegen, ob nicht wenigstens eine teil weise Urlaubsgewährung möglich ist. Grundsätzlich hat die Erholungszeit den Vorrang vor einer zu sätzlichen Geldzuwendung. Die Reichstreuhänder der Arbeit haben vor einiger Heil Anordnungen er lassen, wonach eine Pflichtwidrig versäumte Arbeits zeit auf den Urlaub angerechnet werden kann. In den vom Reichsarbeitsminister für den Urlaub 1941 erlassenen Bestimmungen ist die Anordnung auf recht erhalten. Um einer mißbräuchlichen Anwen dung vorzubeugen, ist bestimmt, daß in den ver trauensratpflichtigen Betrieben der Betriebsführer zuvor die Angelegenheit im Vertrauensrat beraten muß. Entschließt sich dieser danach zu einer An rechnung auf den Erholungsurlaub, so hat er da von das Gefolgschaftsmitglied zu verständigen und gleichzeitig dem zuständigen Reichstreuhänder die Strafmaßnahme anzuzeigen. Die beabsichtigte Kürzung des Urlaubs wird unwirksam, wenn der Treuhänder daraufhin binnen Monatsfrist wider spricht. Auch das Gefolgschaftsmitglied kann, falls es sich in solchen Fällen benachteiligt fühlt, den Reichstreuhänder der Arbeit anrufen. —8— Preisen verkauft wcrLcn. Die Höchstpreise dürsen nicht überschritten werden. Außergewöhnlich große und schöne Pflanzen, Lie -te übliche Handelsware in der Qualität wesentlich übertressen sSchaupslanzen), dürfen mit einem angemessenen Ausschlag verkauft werde». (3 ) Erzeuger, die Schnittblumen, Schnittgrün, Schmuck- reisig oder Topfpflanzen in andere Wirtschaftsgebiete ver senden, dürsen nur die in Württemberg geltenden Höchst preise berechnen. Der GartcnbauwirtschastSverband kann mit Zustimmung der PreiSbildungsstclle Ausnahmen zu lassen. II. Der Berkans von Schnittblumen in- und ausländischer Herkunft hat nach Stückzahl oder — soweit üblich — nach Bund zu erfolgen. Sofern Bündelung handelsüblich ist, muß diese zu je 18 Stück bzw. einem Mehrfachen von 19 vorgenommen werden. Die gebündelte Ware muß In der Sortierung einheit lich sein. Die Abgabe von Schnittgrün an Wiedcrvcr- käuser erfolgt bei: Loparaguo plurnosus . .je Bund zu 88 Gramm Laparagu» Sprenger! . . je Bund zu 108 Gramm Lckiantum je Bund zu 28 Stielen. III. f1) Die Bruttovcrdienstspanne de» Großhandel» auf den Einstandspreis darf bei Abgabe der zu I genannten Er zeugnisse an den Kleinvertcilcr höchstens 1Z v. H. be tragen. Der Einstandspreis LeS Großhandels Ist für jede Warensendung besonders zu berechnen. Er darf sich nur aus folgenden, tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten zusammcnsetzen: ») Einkaufs-sFakturen-jprci» der Ware) b> Fracht- »nd Rollgeld frei Vcrkaufsort des Großver- teilcrs in tatsächlicher Höhe, jedoch nicht über die bahnamtlichen Spcditionssätze hinaus, sowie Ver packung. Für Einsuhrwärc können dem Einstandspreis ferner die tatsächlich entstandenen (nachweisbaren) Kosten für GrenzumfchlagS- und SpcditionSkosten, Versorgung mit Kälte- oder Wärmeschutz »nd sonstigen zur sachgemäßen Beförderung erforderlichen Sondcrvorrichtungen. amtliche Pflanzcnschutzuntcrsuchung, Zoll- und Ausgleichsteucr, statistische Gebühr sowie amtliches Wiegcgcld hinzuge- rcchnet werden. s2) Die Bruttoverdicnstspannc LeS Kleinhandels (Einzcl- und ambulanten Handel») auf den Einstandspreis darf bei Abgabe der zu I genannten Erzeugnisse an den Ver braucher im Höchstfälle 88 v. H. betragen. Der Einstandspreis Les Kleinhandels ist aus Waren- cinkaussprei» zuzüglich tatsächlich entstandener Kosten an Fracht, Rollgeld und Verpackung zu errechnen. Diese Vcrdienstspanne ist ein Höchstsatz, der grundsätz lich nur in Geschäften mit besonderem Auswand in voller Höhe in Anspruch genommen werben bars. Ter Handel ist verpflichtet, die ihm ausgestellten Ein- kaussbelege sorgfältig auszubcwahren und beim Verkauf der Ware zur Nachprüfung der Preisberechnung bereit zuhalten. s3) Der Erzeuger bars bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher aus Märkten ober ab Bctriebsstätte (ohne Ladengeschäft) einen Zuschlag bis zu 28 v. H. aus de» zulässigen Erzeugerpreis berechnen. Bei Abgabe Im eige nen Ladengeschäft darf die Klejnhandclsverttenshfpaimtz toben III Abs. 2) berechnet werden.
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