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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 44.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19290000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19290000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 44.1929
-
- Ausgabe Nr. 1, 3. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 2, 10. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 3, 17. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 4, 24. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 5, 31. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 6, 7. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 7, 14. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 8, 21. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 9, 28. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 10, 7. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 11, 14. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 12, 21. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 13, 28. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 14, 4. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 15, 11. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 16, 18. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 17, 25. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 18, 2. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 19, 9. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 20, 16. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 21, 23. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 22, 30. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 23, 6. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 25, 20. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 26, 27. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 27, 4. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 28, 11. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 29, 18. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 30, 25. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 31, 1. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 32, 8. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 33, 15. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 34, 22. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 35, 29. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 36, 5. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 37, 12. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 38, 19. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 39, 26. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 40, 3. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 41, 10. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 42, 17. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 43, 24. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 44, 31. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 45, 7. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 46, 14. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 47, 21. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 48, 28. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 49, 5. Dezember 1929 -
- Ausgabe Nr. 50, 12. Dezember 1929 -
- Ausgabe Nr. 51/52, 23. Dezember 1929 -
-
Band
Band 44.1929
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- Gartenbauwirtschaft
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1. 1222 wch seine bau-Zei- Beeren. Istein zu Legefeld. e Kultur iß unter »der be- ung und ichtungs- lgreichen deutschen rch den chelbeer« n letzten in Böh- Beeren dankbar en Neu- g", ein Wuchs konischen Gelegen kanischer Beschrei- ehr ver» g gegen ider hat ngskreiss )t abge- Oswald vielem :en. wka hat betätigt, deutscher nneinds- rch sein« in der >en ihm bewah« > er für :rfurt. einiger t gleich- jähriges Mulack, ag, und nnte er Mulack stet seit >en ihm a freien ddr ehe- lemann, särtnern ste Mit können. Nitglied hre in >, denen Verein , haben em Ge er lin. ktische ts g Uhr ivember freitags vormit- chtigsten nannes, nd vor- zrtrags- s März mt mit „Dün- elt das lanzen" iftlichen lerschie- enoffen- g" usw. : inter- ing des Lesern, Z steht, age an- orträge erland- nvachs- wesunA. mg für und ihr nvachs- beitung wftsrat rnzen. lüfte, llmistes Kali- Ingers. 'S- lienrat Pari- lumsn. irektotk Nr. 47 Zahrg. 1929 Erscheint wöchentlich , - , , Satzung für die Sterbekaffe des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues e. V. — Fahrt durch ostfriesische Gemüsebaugebiete. — Meinungsaustausch. — Ueber die Arbeit «l!8 ÜLM des Bolens-Traktors. — Neufaffung der Tarisstelle „Feld- und Gartenfrüchte" ermäßigte Eilgutllasse. — Fragekasten. — Zwei wertvolle Straßenbäums. — Der genossenschaft ¬ liche Obstabsatz im Mittelrhein-Moselgebiet. — Die Sonntagsstunde. — Mitteilungen des Reichsverbandes. — Aus den Landesverbänden und Bezirlsgruppen. — Markt rundschau. 44 Jahrgang der B-rbandszeitung l Berlin, Donnerstag, den 21. Rovember 1929 Satzung für die Slerbelasse des Leichs Verbundes des denlschen Sarienbaues e.V IrsMves >2117 Folge. ein a) d) kpkpkvllum des 15. 8 er ¬ ber 8 11- Leistungen. ßlur dis rum 1. ksdrusr 1S30 verband des deutschen Gartenbaues e. V. auch den Ausschluß aus der Sterbekasse hat zur des Reichsverbandes e. V. Ausschluß. Auf Beschluß des Vorstandes kann Mitglied ausgeschlossen werden: 14. Jahresrechnung erfolgt MMe!m Irsade, KsttMsli 6rvü Nedtzeisaorr, «i>. oeis. Kieksrcl Krieger rommstrsek (Ssekssn). Dalvpfton 1S2. wenn es die Umlagen bei Fälligkeit nicht einlöst und auch trotz befristeter Mahnung innerhalb der gewährten Frist nicht zahlt, wenn in dem Aufnahmegesuch wissent lich oder fahrlässig falsche Angaben ge macht worden sind, durch welche die Sterbekasse finanziell geschädigt werden kann, 8 13. Die Verwaltung der Sterbekasse erfolgt durch den Vorstand, bestehend auS: s) 1 Mitglied des Hauptvorstandes, b) 2 Landcsverbandsvorsitzenden, c) 2 Bezirksobmännern. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren vom Hauptausschuß gewählt. Der Vor stand versieht sein Amt als Ehrenamt. Die Ge schäftsführung der Sterbekasse erfolgt durch die Hauptgeschäftsstelle des Reichsverbandes. Dem Reichsverband werden nur die tatsächlich ersolg- ten Unkosten ersetzt. 8 7- Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: s) durch den Tod, b) durch den Austritt, c) durch den Ausschluß. Austritt oder Ausschluß aus dem Reichs. Alle Veröffentlichungen der Sterbekasse folgen in der „Gartenbauwirtschast". 8 16. Ueber Satzungsänderungen beschließt Hauptausschuß. 8 Die Prüfung der durch die Kassenprüfer deutschen Gartenbaues Anmeldungen sind an die Hauptgeschäftsstelle des Reichs- Verbandes des deutschen Gartenbaues «. V. zu richten und müssen die eigenhändige Unter- schrift des Anmeldenden tragen. Der An meldung ist ein von der Sterbekasse vorge- schriebcner und in allen Teilen sorgfältig aus gefüllter Anmeldeschein beizufügen. Alle ande ren Anmeldungen sind ungültig. 8 6. Das Sterbegeld beträgt RM. 1000,—. Für Mitglieder, die im Alter von SO—60 Jahren der Sterbekasse beitreten, wird das Sterbegeld auf RM. 800,— und für Mitglieder, die im Alter von 60 Jahren und darüber beitreten, auf NM. 6S0,— herabgesetzt. Mitglieder be stehender Sterbckasscu, die in diesen Sterbe- kaffen bereits ein Anrecht auf RM. 1000,— Sterbegeld hatten, behalten dies auch beim Uebertritt in die Sterbekaffe des Reichsverban- des. Zur Auszahlung des Betrages sind vor zulegen bzw. einzusenden: 1. die Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister des Standesamtes, Beiträge. Die Höhs der Umlage und die Anzahl der gleichzeitig zu erhebenden Umlagen wird von dem Vorstand der Sterbekasse festgesetzt. Ihre Einziehung erfolgt durch Nachnahme nach zweimaliger Ankündigung in der „Gar tenbauwirtschast".' Durch die Vorzeigung der Nachnahme wird die Umlage jeweils fällig. Die vom Vorstand festzusetzcudc Umlage ist für alle Mitglieder gleich. Für Mitglieder, die bis zum 1. Februar 1930 ihre Anmeldung eingereicht haben, beträgt das Eintrittsgeld RM. 3,— für jeden Ver sicherten. Nach dem 1. Februar 1930 werden folgende Eintrittsgelder erhoben: Für Mitglieder im Alter bis 30 Jahren NM. 5,—, von 31 bis 40 Jahren RM. 20,—, von 41 bis SO Jahren RM. 40,—. Übergangsbestimmungen zur Satzung der Sterbekasse des Rcirhsvcrbandcs des deutschen Gartenbaues e. B. Die Uebernahme von Mitgliedern bereits be stehender Sterbekassen innerhalb der Landes verbände und Bezirksgruppen des Reichsver- bandss erfolgt auf Grund besonderer Verein barungen mit diesen Sterbekaffen. Im allge meinen sollen für die Mitglieder solcher Sterbe- lassen die Bestimmungen über die Altershöchst grenze und über das Eintrittsgeld außer Kraft treten, falls die betreffenden Sterbekassen ihren Anschluß an die Sterbekasse des Reichsver bandes bis zum 1. April 1930 in verbindlicher Form vollzogen haben und bereit find, vor handene Kassenbestände und unverbrauchte Um lagegelder in die Sterbekasse des Reichsver bandes mit einzubringen. Die Haüptausschußmitglicder ermächtigen die zur Beratung der Satzung eingesetzte Kommission auch provisorisch, d. b. bis »ur Wahl des Vor standes der Sterbekaffe Mitglieder rechtsver bindlich aufzunehmen, die Verhandlungen mit den bestehenden Sterhekaffen durchzuführen, und diese aufzunehmen. Die Sterbekaffe tritt am 1. Januar 1930 in Kraft mit der Maßgabe, daß alle bis zum 31. D e- zember 1929 eingehenden Anmeldungen am 1. Januar rechtskräftig werden, und daß bei sol chen Anmeldungen unter Berücksichtigung der, im 8 6 festgelegten vierwöchigen Karenzzeit im Todes fall des Versicherten mit öder nach dem 1. Februar bereits das Sterbegeld zur Auszahlung gelangt. Uoodstämms, ckie^Lpeigs Vsrscklunz 10 verscdiscksus besssrv 8artsu mit kiamvu (Odns äsu dskarmtsu Wsidvaedts- dlükse) 20 14, °/° 170 LI. voüra sVierNsnwspPtvpl VoNrn 8 KewenpUsnrer pür Mumsu- unck Osmüsepkianren uusut bspriied. 8o urteilen kükrsncks pacd- Isuts: »Oboe Ueibeopklsorer oicbt ooebr boobarreorkäbig." Outaodtsn uuck pro- spskt postkrsi. p. kiscbl^ 1 Mitgliedschaft. Mitglieder der Sterbekasse können werden: a) die Mitglieder des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues e. V., b) deren Ehegatten und im Betriebe der Mitglieder beschäftigte Familienange- körige. Als Höchstalter für die Aufnahme von Mit gliedern des Reichsverbandes des deutschen Gar tenbaues wird das 50. Lebensjahr festgesetzt. Mit glieder des Reichsverbandes, die bis zum 1. Fe bruar 1930 ihre Mitgliedschaft zur Sterbekasse erklären, werden ohne Rücksicht auf das Alter und ohne erhöhtes Eintrittsgeld aus genommen. Ueber die Aufnahme von Personen über 50 Jahre, die erst nach dem 1. Februar 1930 dem Reichsverband beitreten und Mit glieder der Sterbekasse werden wollen, ent scheidet der Vorstand. Er muß für diese Mit glieder ein entsprechend erhöhtes Eintrittsgeld festsetzen. Versicherungsnehmer ist in allen Fällen das Mitglied des Reichsverbandes, durch welches die Anmeldungen erfolgt sind. Fainillenangehörige können nur dann der Stcrbekasse bcitretcn, ohne Mitglieder des Rcichsverbandes zu sein, wenn sie nicht selbständige Bctriebsinhaber oder Betriebsleiter sind. ckas alibekanute. xvasssrunläsk, delle, ölig« «olrsekulriniNsl als sLursfrsis» üsckelbol/prockukt auod bsstdsvLkrt rum Vsrsipsicksn von 8sum«unrtlsn u. SrknittklSrksn. porckeru Lis Prospekt mit Outaedtsn von «»LMULLSN L Lo. kisrk»., «omdurg 13. ch wenn die Voraussetzungen des vorigen Ab satzes zutreffen und die wissentlich oder fahrlässig falschen Angaben gelangen erst nach dem Tode des Versicherten zur Kennt nis des Vorstandes der Sterbekaffe, findet die Auszahlung des Sterbegeldes nicht statt. Rückzahlungsansprüche können von einem ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglied nicht geltend gemacht werden. Ans der Stcrbekasse ausgeschiedene Mit glieder können auf Beschluß des Vorstandes unter Beachtung des K 4 wieder ausgenom men werden. Der Vorstand hat in solchen Fällen eine Ausgleichszahluug scstzusetzen, die mindestens den seit dem Ausscheiden fällig gewordenen Umlagen nebst Zinsen gleichkommt. 8 S- Wer wegen Krankheit, hohen Alters (65 Jahre) oder Berufswechsels seine Mitglied schaft beim Reichsverband des deutschen Gar tenbaues e. V. aufgeben möchte, kann Mit glied der Stcrbekasse bleiben, wenn er ihr seit Bestehen oder aber wenigstens fünf Jahre lang angehört hat. 8 10. Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand der Sterbekasse und wird durch Uebersendung einer Mitgliedskarte bestätigt. Ueber Berufungen gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches entscheidet das Präsidium des Reichsverbandes endgültig. Verlorengegangene Mitgliedskarten werden gegen Entrichtung von RM. 0,50 ersetzt. Die Mitgliedschaft wird vier Wochen nach erfolgter Uebersendung der Mitgliedskarte rechtskräftig. Für alle Mitglieder besteht vom Tage der Auf nahme an eine vierwöchige Karenzfrist, während welcher beim Todesfall des Versicherten die Ver sicherungssumme nicht ausgezahlt wird. Äesksld ist sokvrtigs Knmsküung bsi clsr ^AUptgsscftÄftsstsffs, bsrlm ftiW 40, Kronprin^endssr 27 notvlsnrtig «ollZn^sr- 80 X 150 om mit unck odus Lprosssu in prima ^usküdrunF Usksrt jecks LIsuAg ru xvnstiASN Preisen ab ivsrclsn ciis ßlitgliscisv 6s8 ksioftsvstbanciss ru si"m8öigtsm Lkntiittsgsici von 3 k?IV> okns Aftsrsgfsnrs Lufgsnommsn. ßkscft 6sm 1. bsftsgl cffs Aftsrsgisors 50 ^aftrs. Afters ßtlftglisäsr wsrcisn 6snn nieftt msftr Lusgsnommsn. 2. die Mitgliedskarte der Sterbekasse. Die Ueberweisung der Auszahlung erfolgt an diejenige Person, die der Sterbekasse die unter 1. und 2. genannten Unterlagen vorlegt bzw. einsendet oder an den im Anmeldeschein des Versicherten genannten Empfangsberech- tigten. Die Ueberweisung kann auf Wunsch tele graphisch erfolgen. Die Mitglieder der Sterbe kaffe bzw. deren Angehörige sind verpflichtet, die Mitgliedskarte sorgfältig aufzubewahren, da die Sterbekaffe die Haftung für unrechtmäßig erfol gende Auszahlungen nicht übernimmt. Von dem zur Auszahlung kommenden Sterbe geld werden die an das Reich abzuführende Versicherungssteuer und die Ueberweisungskosten in Abzug gebracht. Von Versicherten, die dem Reichsverband noch nicht volle zwei Jahre als Mitglieder an gehören, wird innerhalb der ersten zwei Jahre der Mitgliedschaft ein ärztliches Attest über die Todesursache gesordert. 8 12- Das Sterbegeld darf nicht verpfändet werden. XI.ILLIN0 »LL P0S4. Osxr 1818. Zweck. Zweck der Sterbekasse ist, an die Hinter bliebenen eines Mitgliedes ein vom Vorstand festgesetztes Sterbegeld zu zahlen. Das Ge schäftsgebiet der Stcrbekasse ist das Deutsche Reich und die abgetrennten ehemals deutschen Gebiete. Die Sterbekasse ist auf gegenseitiges Ver trauen begründet. Die Mittel der Sterbekasse für die Auszahlung der Sterbegelder werden durch Umlage ausgebracht. Gemäß Z 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vrivaien Versicherungs-Unternehmungen vom 12. Mai 1901 hat die Sterbekasse keinen Rechtsanspruch auf Zahlung der Umlage, ebenso können heim Umlageverfaheen Rechtsansprüche auf Zahlung eines Sterbegeldes nicht geltend gemacht werden. 8 4 8 1. Name und Sitz. Die Stcrbekasse führt den Namen: Sterbe, lasse des Reichsverbaudes des deutschen Garten, baues e. V. Sie hat ihren Sitz in Berlin. 8 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 8 s. MisnrcudsNen klascMne am rentabelsten. - 4444^ Mnrstgsnveslss: vfg 7gsspskksno mm-?«kks 2V k»k., ckls ckgsspsklsn« tzks- itiams-mm 3sus isxt 50 l-i. — sSskiamstionsn nur dis 8 Ings nsoli SrscNsinsn euipssig. — Ssisgsxsmxüsrs nur aut Vsrisngsn gsgsn porto- srsstr. — PUr psNisr ckured uncksuModss Slanuskript ksins Haltung — Ssi Linrisdung cturcti LisridM oct. i. 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