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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 44.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19290000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19290000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 44.1929
-
- Ausgabe Nr. 1, 3. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 2, 10. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 3, 17. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 4, 24. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 5, 31. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 6, 7. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 7, 14. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 8, 21. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 9, 28. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 10, 7. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 11, 14. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 12, 21. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 13, 28. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 14, 4. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 15, 11. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 16, 18. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 17, 25. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 18, 2. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 19, 9. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 20, 16. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 21, 23. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 22, 30. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 23, 6. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 25, 20. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 26, 27. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 27, 4. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 28, 11. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 29, 18. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 30, 25. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 31, 1. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 32, 8. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 33, 15. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 34, 22. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 35, 29. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 36, 5. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 37, 12. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 38, 19. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 39, 26. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 40, 3. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 41, 10. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 42, 17. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 43, 24. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 44, 31. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 45, 7. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 46, 14. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 47, 21. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 48, 28. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 49, 5. Dezember 1929 -
- Ausgabe Nr. 50, 12. Dezember 1929 -
- Ausgabe Nr. 51/52, 23. Dezember 1929 -
-
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Band 44.1929
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- Gartenbauwirtschaft
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Oktober 1929 Erscheint wöchentlich Zahrg. 1929 Gartenbau ist kein Gewerbe! — Gerälewanderschau des Reichsverbandes. — Eine gewerkschaftliche Grokorganisation. — Bohlens Motorhacke. — Nochmals Tomatcnzüchtung. — «Nö üöNl ZN^Ülll Die wissenschaftliche Abteilung der Gruga. — Meinungsaüstausch. — Geräteprüfuna. — Dünqerlehre in der Berufsschule. — Eine Studienreise nach Holland und England. — Wie steht es heute mit unserem Gemüse- und Obstverbrauch und wie war es früher! — Beckmannstiftung. — Aus den Landesverbänden und Bezirksqruppen. — Die Sonntagsstunde. — Marktrundschau. Gartenbau ist kein Gewerbe! Wichtiges Urteil des Sberlandesgerichles Naumburg zur gärtnerischen Rechtsfrage In Nr. 36 der „Gartenbauwirtschast" ver öffentlichten wir einen instruktiven Beitrag zur gärtnerischen Rechtsfrage, von Rechtsanwalt Wehrenpsennig, unter der Ueberschrift „Ist Gartenbau Gewerbe?" Wehrenpsennig beleuch tete an Hand beS bekannten rcichSarbeitsgericht- lichen Urteils vom 3. 10. 1928, des Kammer gerichtsurteils vom 8. 10. 1928 und eines Ur teils des Reichssinanzhofes vom 3. 12. 1928 sehr eindringlich die Unhaltbarkeit der herrschen den Zustände. Er legte in seinem Aufsatz dem von wirtschaftlichen Gesichtspunkten getragenen Urteile des Reichssinanzhofes, das für die Ent scheidung über die gärtnerische Rechtsfrage den Begriff der Urproduktion in den Vordergrund stellt, maßgebliche Bedeutung bei und be tonte in Uebereinstimmung mit der durch uns von jeher vertretenen Auffassung, daß ein Ausweg aus dem Labyrinth nur dann gefunden werden könne, wenn man den vom Reichs finanzhof entwickelten Begriff der Urproduktion künftigen Entscheidungen über die gärtnerische Rechtsfrage zugrunde legte. Schneller, als man erwarten konnte, ist uns «in weiterer außerordentlich wichtiger Beitrag geliefert worden, der die Richtigkeit der obigen Ausführungen bestätigt. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in einem Arbeitszeitstrasprozeß darüber zu entscheiden, ob die in gärtnerischen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer dem ge werblichen oder dem landwirtschaftlichen Ar- beitszeitrccht unterständen. Dem Urteil des ObrrlandeSgerichtrS Naumburg vom 8. 8. 1929 — S. 243,29 — kommt eine besondere Be deutung zu, weil das Gericht nicht nur über einen Betrieb, wie in allen bisher entschiedenen Prozessen, sondern über sechs Betriebe gleich zeitig zu urteilen hatte, wodurch der Rahmen für die Untersuchung der Streitfrage beden- tend weiter gespannt wurde. Das Gericht mußte mit den bisherigen Methoden, ans äußerlichen, sofort in die Augen fallenden Er scheinungsformen des Betriebes (z.W. Gewächs hausanlagen) ein Urteil über den Betriebs charakter zu gewinnen, brechen, um zu einer einheitlichen Entscheidung kommen zu können, es mußte wirtschaftlichen Erwägungen maßgeb lichen Raum geben, d. h. es mußte sich von den äußerlichen Erscheinungsformen loslösen und sich in das Wesen des Gartenbaues durch Bergleichziehung mit der Landwirtschaft einer seits und dem Gewerbe andererseits vertiefem Dabei entdeckte es zunächst, daß ein Garten baubetrieb nicht nur aus Gewächshäusern und Frühbeetkästen sowie sonstigen technischen Ein richtungen besteht, eine Schlußfolgerung, die leicht aus vielen früheren Urteilen anderer Gerichte gezogen werden könnte, sondern auch aus Kulturen im Freilandc, die in ihrem Ge deihen von den gleichen Einflüssen wie die landwirtschaftlichen Kulturen abhängig sind und in ihrem Ergebnis den gesamten Betriebsersolg maßgeblich beeinflussen. Es sand weiter die von uns stets betonte» grundsätzlichen Unter schiede zwischen dem naturbcdingten Produk tionsprozeß in Landwirtschaft und Gartenbau und dem von Menschenhand weitgehend will kürlich gestalteten Produktionsprozeß des Ge werbes und gewann hieraus als tragenden Gesichtspunkt für seine Entschei dung das Merkmal der Urproduk- t i o n, bei dessen Anwendung allein eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Aus legung der Gewerbeordnung in bezug auf den Gartenbau möglich ist. Es näherte sich in seiner Beweisführung sehr weitgehend dem Urteile des Reichssinanzhofs vom 3. 12. 1928 wie ans der folgenden Urteilsbegründung zn erkennen ist. Das Urteil im Wortlaut: „Durch Urteile des Amtsgerichts in S. vom 14. Januar 1929 sind die sechs Angeklagten wegen Vergehens gegen die Arbeitszeitverord- nung zu einer Geldstrafe von je RM. 3,— verurteilt worden. Aus ihre Berufung find die Angeklagten durch Urteil der kleinen Straf kammer bei dem Amtsgericht in S. vom 1. Mai 1929 freigesprochcn worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Re vision eingelegt. Gerügt wird die Verletzung des materiellen Rechts. Die Revision -ist form- und fristgerecht ein gelegt. Der Erfolg war ihr jedoch zu versagen. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Angeklagten nur dann wegen Vergehens gegen die Ärb.ZVO. ver urteilt werden können, wenn ihre Arbeit- nehmer gewerbliche Arbeiter sind. Gewerb liche Arbeiter sind letztere aber dann, wenn die Gärtnereien der Angeklagten gewerbliche Betriebe sind. Ob dies der Fall ist, folgt aus den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung. Daß a u ch Gärtnereien gewerbliche Be triebe sein können, ergibt sich aus 8 154 Abs. I Ziffer 4 der GO., wo bestimmt ist. daß eine Reihe von Arbcitcrschutzvorschriftcn auf „Gärt nereien" keine Anwendung finden sollen. Da mit ist aber nicht bestimmt, daß Gärtnereien schlechthin Gewerbebetriebe sind. Denn aus 8 k der GO. ist der Grundsatz zu entnehme», daß die „Urproduktion" nicht unter die Vorschriften der GO. fällt, und cs kann unmöglich ange nommen werden, daß der Gesetzgeber durch die immerhin untcrgrsrdnctc Bestimmung des 8 1S4 Abs. I Ziffer 4. wie sic durch die Novelle vom 28. Dczcmbcr 1988 geschaffcn worden ist, jcncn maßgcbendcn Grundsatz bez. Gärtncrcicn hat beseitige» wolle». Ein solcher Wille des Ge setzgebers hätte einen klaren Ausdruck finden müssen. Es gilt daher auch jetzt noch der Grundsatz dcs 8 8 der GO., daß die Urpro duktion nicht unter die Gewerbeordnung fällt. Andererseits kann aber wegen der schon ge nannten Bestimmung des H 151 Abs. I Ziffer 4 GO., wo schlechthin von „Gärtnereien" als gewerblichen Betrieben gesprochen wird, aus diesem Grundsatz nicht gefolgert werden, daß die Gärtnerei schlechthin "wie die Landwirtschaft als Teil der Urproduktion der Regelung durch die Gewerbeordnung entzogen ist. Aus dem Mangel einer allgemeinen und ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist daher zu beschließen, daß von Fall zu Fall festzu stellen ist, ob eine Gärtnerei ein Gewerbe betrieb ist oder nicht. Dies wird sich danach richten, ob die Gärtnerei gewerblich oder land wirtschaftlich betrieben wird. Maßgebend ist also die Betriebsart der einzelnen Gärtnerei. Von einer landwirtschaftlich betriebenen Gärtnerei wird man immer daun sprechen können, wenn die Produktion unter denselben oder ähnlichen Bedingungen erfolgt wie in der Landwirtschaft. Da sowohl in der moder nen Landwirtschaft wie auch in dem modernen Gewerbebetrieb geschulte Arbeitskräfte und technische Errungenschaften verwendet werden, kann es weniger aus die verwendeten Mittel, als vielmehr auf folgendes ankommcn: Der Landwirt bebaut das Land, d. h. das Land unter freiem Himmel. Den Erfolg seiner Arbeit kann er trotz aller persönlichen Tüchtigkeit und Heranziehung moderner Technik nicht mit Sicherheit voraussehen. Der Erfolg feiner Arbeit bleibt in weitem Maße abhängig von dem Verhalten elementarer Kräfte, von Wetter, Licht und Sonne. Die Produktion beruht weniger auf willkürlicher, menschlicher Arbeit, als vielmehr auf dem Wirken der vom mensch lichen Willen unabhängigen Ratnrkräste. Im Gegensatz zum Landwirt ist der Gewerbe treibende weitgehend Herr über die Produk- tionskrästc, er kann, w^nn er tüchtig ist, mit größter Sicherheit den Erfolg hcrbeiführen und voranssehen. Die Witterung kann die Pro duktion an sich nur wenig beeinflussen. Wird daher die Gärtnerei überwiegend als „Freilandgärtenbau" derart betrieben, daß der Erfolg der Arbeit trotz Verwendung geschulter Arbeitskräfte und moderner Technik weitgehend von der Witterung abhängig bleibt, so liegt kein gewerblicher Gartcubaubetricb vor. Die Entscheidung des Neichsarbcitsgcrichtes vom 3. Oktober 1928, RG. 28 28 (Nr.' 1929 S. 802), steht diesem Standpunkt nicht entgegen, wenn sie ans Grund der dort gegebenen tatsächliche» Verhältnisse, wie sie im vorletzten Absatz des Urteils geschildert werden, diesen Gärtnereibe- trieb der Gewerbeordnung und damit der Arbeitszeitverordnung unterstellt. Ans den tatsächlichen Feststellungen des an gefochtenen Urteils ergibt sich für den vor liegenden Fall, daß die sämtlichen sechs Ange klagten Gartenbau im oben genannten Sinne betreiben. Auf der fünf Morgen großen Be triebssläche des Angeklagten P. stehen nur acht Gewächshäuser, mit Wasserleitung versehen. Be schäftigt werden nur zwei Gehilfen und drei Lehrlinge. Der Angeklagte G. Sch. hat aus 15 Morgen Gartenland nur drei Gewächs häuser, er beschäftigt zwei Gehilfen und vier Lehrlinge. Bei dem Angeklagten L. entfallen auf zwei Morgen Land drei Gewächshäuser; beschäftigt werden ein Gehilfe und zwei Lehr linge. Der Angeklagte P. Sch. betreibt die Gärtnerei ans einer zehn Morgen großen Fläche, ans der vier Gewächshäuser "-Heu, mit zwei Gehilfen und drei Lehrlingen. Der Ange klagte E. Sch. hat bei einer Betricbsfläche von vier Morgen nur eiu kleines Gewächshaus; er beschäftigt nur zwei Lehrlinge. Der Ange klagte B. endlich, hat überhaupt kein Gewächs haus, er betreibt die sieben Morgen große Gärtnerei lediglich mit Hilfe eines Gehilfen. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt, daß alle sechs Angeklagten, auch der Ange klagte P. im wesentlichen freies Land bewirt schaften. Die Zahl der Gewächshäuser, des gleichen die Zahl der beschäftigten Arbeiter, ist im Verhältnis zu der Betriebsküche zn ge ring. Auch die Verwendung einer Wasserleitung kann nicht bestimmend, sondern nnr fördernd sür den Erfolg ihrer Arbeit sein. Die Ange klagten sind daher im wesentlichen „land- bcwirlschastend" tätig. Der Erfolg ihrer Arbeit ist im weiten Maße von der Witterung ab hängig. Ohne Rcchtsirrtum sind somit die Gärtne reien der Angeklagten nicht als Gewerbebetriebe angesehen worden. Da folglich die Arbeiter der Angeklagten auch keine gewerblichen Arbeiter sind, kann die Arb.ZVO. keine Anwendu»; finden. Die Freisprechung d-r Angeklagten ist daher zu Recht erfolgt." LperisIKSSntesr nickt nur «las altbekannte, pklanrsn- uimckäckliclie, ölig« Uolrardutnoittel, sonäsrn als sLuretrsiss tzlackslkolrpro- clukt -ruck bsväkrt r. Verstrsioksn von Ssum«un«Isn II. LcknttMSckvn. poräsrn Lis Prospekt mit Eutaektsn von WsvrendsUe» Nascvmc am rentabelsten. Mlüömlrauve, KEM» vro» we»sei8a«rl. og18. primuls LisdoirM auok im letzten sinter vullstänäst; vintsrkart. vorrüßliek kür Kalts Treiberei, beste xroöblumixs Lorten 3b 40 tl, pracktmiockunz °/o 30 Kl. SHkm, Sexr 1813. vokrn8VieiStsnwsppwM vvkrn 8 veiNenpttsnrer für PIumsn- unck Osmvsepklanren unsnt- bskrliok. 80 urteilen kükrevcks paok- Isuts. »Oiroe kielksnpklavrcr nickt mckr koaknrrsorkiikiz.* Outaoktsn unä Pro spekt postkrsi. p.M.vokrn kiackk, 1 (stün s unä kreite acicklert 3 cm 6 ?k.). feilster, «iakel Ökonom, fenstsrecksn llvrknl«»- Lprosveakalter, 8tex- u.fenstcrkaltor, sokvvsrs, verlinkte Ware, dielst als LperiaKtüt an Hon» vsrok«, Lrkvri IV. Prospekts gern ru Diensten. naek vr. lielaau MOS lispeln M ensm. insusri'ls ü. v.. ssl'SNßlui'! s. m. 8HK8^L88^ ciss ksscksvsrbJncsss 6ss dsutsckso Qartsobsuss Ist eins ^okItLkrtssmrlcktung für alls ßlitgüscisr imcj cisrsri Zkngskörigs. iVIitgUeöseksft sis^kt ciis 1.e!siung8fL?isZker't
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