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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 44.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19290000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19290000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 44.1929
-
- Ausgabe Nr. 1, 3. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 2, 10. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 3, 17. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 4, 24. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 5, 31. Januar 1929 -
- Ausgabe Nr. 6, 7. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 7, 14. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 8, 21. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 9, 28. Februar 1929 -
- Ausgabe Nr. 10, 7. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 11, 14. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 12, 21. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 13, 28. März 1929 -
- Ausgabe Nr. 14, 4. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 15, 11. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 16, 18. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 17, 25. April 1929 -
- Ausgabe Nr. 18, 2. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 19, 9. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 20, 16. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 21, 23. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 22, 30. Mai 1929 -
- Ausgabe Nr. 23, 6. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 25, 20. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 26, 27. Juni 1929 -
- Ausgabe Nr. 27, 4. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 28, 11. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 29, 18. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 30, 25. Juli 1929 -
- Ausgabe Nr. 31, 1. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 32, 8. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 33, 15. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 34, 22. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 35, 29. August 1929 -
- Ausgabe Nr. 36, 5. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 37, 12. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 38, 19. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 39, 26. September 1929 -
- Ausgabe Nr. 40, 3. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 41, 10. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 42, 17. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 43, 24. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 44, 31. Oktober 1929 -
- Ausgabe Nr. 45, 7. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 46, 14. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 47, 21. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 48, 28. November 1929 -
- Ausgabe Nr. 49, 5. Dezember 1929 -
- Ausgabe Nr. 50, 12. Dezember 1929 -
- Ausgabe Nr. 51/52, 23. Dezember 1929 -
-
Band
Band 44.1929
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Sonderausschuß Ur Aiedhofsgörlner aus der Mulerlagung Der Vorsitzende Fischer begrüßt die An- wesenden und spricht sein Bedauern darüber aus, daß die Beteiligung an der Sitzung nicht bester ist. Um die Arbeiten des Sonderaus schusses hinreichend bekanntzumachen, sei es un bedingt erforderlich, daß alle Landesverbände ihre in Hamburg gewählten Vertreter auch ent- sendeu. Er schildert sodann die Arbeiten, welche <m letzten halben Jahr im Interesse der Fried- hofsgärtner geleistet worden find. An erster Stelle steht hierbei das Bestreben, die Muster- friedhossordnung, welche vom Reichsausschuß für Friedhof und Denkmal entworfen worden ist, zugunsten der Friedhofsaärtner abzuändern. Außerdem ist versucht worden, einen Ueberblick zu erlangen über die Kosten, welche in den ein zelnen Städten für die Anlage und Pflege von Gräbern berechnet werden. Die von der Haupt geschäftsstelle zu diesem Zweck herausgeschickte Rundfrage hat aber bisher noch nicht genügend Unterlagen ergeben. Dasselbe gilt von einer »weiten Rundfrage, die sich auf die Preise für die zur Bepflanzung von Gräbern erforderlichen Pflanzen bezieht. Aus den Antworten läßt sich aber immerhin schon erkennen, daß an manchen Orten Preise berechnet werden, bei denen der Friedhofsgärtner nicht bestehen kann. Der Redner schildert, wie in den süddeutschen Landes teilen, besonders in Baden und Württemberg, durch den Zusammenschluß eine einheitliche Preisgestaltung erzielt wurde, und empfiehlt das gleiche Vorgehen auch in den übrigen Teilen des Reiches. Zizr Schaffung einer Mustorsriedhofsordnung berichtet Weinhausen über die Verhand lungen mit dem Reichsausschuß für Friedhof lind Denkmal. Nach mancherlei Schwierigkeiten Ist es endlich gelungen, die Aufnahme des Sonderausschusses für Friedhofsgärtner sicherzu- pellen und zu erreichen, daß seine Wünsche bezüglich der Musterfriedhossordnung, geprüft werden. Fischer berichtet sodann über die Tagung der Friedhofsgürtncr in Baden und über die Stellungnahme zn der Musterfriedhofs ordnung. Der Entwurf wird in den einzelnen Punkten durchberaten, wobei sich mancherlei Meinungsverschiedenheiten ergeben, die deutlich erkennen lassen, daß die Verhältnisse, unter denen die Friedhofsgärtner in Deutschland arbeiten, außerordentlich verschiedenartig ge lagert sind. Besonders eingehend wird die Frage der Ausweiskarten auf Friedhöfen besprochen und nach längerer Erörterung beschlossen, die Abgabe von Ausweiskarlen auf Friedhöfen grundsätzlich zu erstreben. Weinhausen weist darauf hin, daß diese Ausweiskarten immer im Einvernehmen mit der örtlichen Organi sation (Bezirksgruppe) abgegeben werden sollten, oamit es gelingt, unlautere Elemente vom Friedhof fernzuhalten und die Zusamenarbcit der Mitglieder in den Bezirksgruppen sicherzu stellen. Auch über die Verwendung von Kies auf Gräbern resp. auf den Wegen zwischen den Gräbern entwickelt sich eine Aussprache, wobei man zu dem Ergebnis kommt, daß die Ver wendung von Kies auf Gräbern selbst entschieden zu verurteilen ist. Für die Wege soll immer ein Kies verwendet werden, welcher sich der Um gebung und der Pflanzung anpaßt. Die Ber- Wendung von Kies auf Friedhöfen ganz zu bekämpfen, erscheint nicht zweckmäßig. Auch bei diesem Punkt zeigt sich die Verschiedenartigkeit der Gebräuche und Auffastungen, so z. L. schildert Ernst, wie schön ein Friedhof in Hannover ohne jeglichen Kies ist, während einige andere Vertreter mitteilen, daß die An wendung von Kies allgemein gebräuchlich ist und von der Bevölkerung auch gefordert wirs. Zu der Frage, ob die aus den Gräbern ge pflanzten Bäume und Sträucher in das Eigen- tum der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen übergehe», wird eingehend gesprochen. Bei ein zelnen Friedhöfen ist eS üblich, daß die Conifersn von der Friedhofsverwaltung be schnitten werden; das Grün findet dann zur Herstellung von Kränzen Verwendung. Als Er gebnis der Aussprache stellt die Versammlung ein stimmig die Forderung auf, daß die auf Gräbern gepflanzten Bäume und Sträucher Eigentum der Grabinkaber sein müssen. Eine Einschränkung erfährt diese Auffassung nur insofern als zu der Entfernung einmal gepflanzter Bäume und Sträucher die Zustimmung der Ariedhossver- waltung erforderlich ist. Die Frage, ob die Ausschmückung der Fried- hofskapelle von der Friedhofsverwaltung oder durch Erwerbsgärtner zu geschehen hat, entfesselt wiederum eine rege Aussprache, in der ganz entgegengesetzte Anschauungen gegenüberstshen. Einige Redner halten es besonders in den Groß städten für nicht durchführbar, daß Erwerbs- gärtner die Ausschmückung übernehmen, weil die Begräbnisfeierlichkeiten zu schnell aufein ander folgen. Hiergegen wird geltend gemacht, daß ja die Musterfriedhossordnung nur für kleinere Städte und Gemeinden bestimmt ist. Auch wird darauf hingewiesen, daß durch eine Einigung der ortsansässigen Gärtnereien, welche für die Ausschmückung der Kapelle in Frage kommen, sehr wohl erreicht werden kann, daß diese Arbeiten ohne jede Störung durchgesührt werden. Besonders von dem Vorsitzenden wird darauf hingewiesen, daß sich die Gegner der Aus schmückung von Friedhofskapellen durch Erwerbsgürtner der Tragweite ihrer Ausfällung nicht hinreichend bewußt find. Es wird gefordert eine Erhebung darüber anzustellen, in welchen Gemeinden Erwerbsgärtner zur Ausschmückung der Friedhofskapellen zugelaffen werden. Die Ab- stimmnng ergibt schließlich eine starke Stimmen mehrheit' für die Forderung, daß auch der Schmuck in den Friedhofskapellen durch die Erwerbsgärtner ausgeführt werden solle. Oer erfahrene b6vor2u§t SsHkltlMWS 68 i8t 8tark unä ^vi66r8tLnä8kLkiA 68 §6>väkrt b68te Warins^virlLekakt 68 8ek3kkt L6?8tr6ut68 6iekt 68 erübrigt 638 SekEieren 68 vsrkinäert Lomisnbinnä Diese DiZensekakten Kat das doppelt Ze^al^s 6artsn- rokglss der ZMlcMMcn WesclAsz Nsnmscwr csrl ilekM «md.» lVaiaeaburS LNvasser pr SMles. Eismerke Aolderg Ver« Lssic» In LgMen, VMvris L»eer S Muster und Preise erkalten Lie von jeder OlasZroLkandlunZ. Schödder weist darauf hin, daß zur Be kämpfung der Kommunalisierung eine stärkere politische Betätigung der Erwerbsgärtncr er forderlich sei. Weinhausen berichtet dann über die Entstehung der Denkschrift gegen die Mo nopolisierung, begründet deren Notwendigkeit und bittet um Anregung hierfür. In der Aussprache gehen zunächst die Ansichten darüber auseinan der, ob die vorliegende Denkschrift genügt und in welcher Form sie herausgegeben werden soll. Einzelheiten für den Ausbau der Denkschrift können aus der Versammlung nicht mitgeteilt werden, und es wird deshalb vorgeschlagen, daß jeder einzelne die von ihm zu gebende An regungen schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des Reichsverbandes abgeben soll. Im übrigen aber soll die Bearbeitung der Denkschrift der Hauptgeschäftsstelle überlasten werden. Ranke wiederholt darauf seinen Antrag aus Umwandlung des Sonderausschusses in einen Fachausschuß und begründet diese Forderung. Fischer ist der Ansicht, daß seit der Hamburger Tagung der Beweis erbracht ist, daß der Sonderausschuß zu arbeiten versteht, macht aber darauf aufmerksam, daß der Antrag voni tzauptausschuß nicht abgelehnt worden ist, sondern nur zurückgestellt wurde. Haug wird ersucht und erklärt sich bereit, den Antrag in der Hauptausschuß-Sitzung zu vertreten. Für den Fall einer Ablehnung wird durch Ranke ein neuer Antrag eingebracht. Der Wortlaut des Antrages ist: 1. Die Versammlung wolle beschließen, einen erneuten Antrag an den tzauptausschuß auf Errichtung eines Fachausschusses für Fried- hossgärtnerei zu richten. S. Vier Wochen vor der nächsten Haupt- ausschuß-Sitzung an alle Landesverbands vorsitzenden eine diesbezügliche Aufklärungs schrift zu richten. Weinhausen bezeichnet es als eine Zeit vergeudung, wenn in jeder Sitzung des Sonder ausschusses für Friedhofsgärtner diese Frage erneut eingehend erörtet wird. Der Standpunkt des Sonderausschusses sei doch hinreichend geklärt und die Gründe seien in Hamburg in einer Inständigen Aussprache erörtert worden. Ranke bekämpft diese Auffassung und betont, daß er den Antrag solange wiederholen werde, bis das Ziel erreicht sei. Die Abstimmung, ergibt den einstimmigen Beschluß, den Antrag Ranke anzunehmen für den Fall, daß der Haupt ausschutz die Annahme des- noch nicht erledigten Antrages ablehnen sollte. Es wird daraus erörtert, ob es zweckmäßig sei, für die Friedhofsgärtner ein Buch heraus zugeben, welches über die neuzeitlichen Forderungen unterrichtet. Die Ansichten über Umfang, Inhalt und Ausstattung dieses Buches gehen ziemlich weit auseinander. Wein hausen weist darauf hin, daß einige größere Werke über Friedhofskunst bestehen und es fraglich erscheint, ob ein neues Buch genügend Abnehmer findet. Um die Kosten für ein solches Buch einigermaßen richtig kalkulieren zu können, sei es zunächst einmal nötig, festzustellen, ob Interesse für das Buch besteht. Fischer erörtert sodann die Notwendigkeit, in allen Landesteilsn, am besten vielleicht landes verbandsweise, Friedhofsqärtner-Versammlungen abzuhalten, damit einerseits die Mitglieder über unsere Bestrebungen besser aufgeklärt und andererseits die der Organisation noch fern stehenden Kreise zum Anschluß veranlaßt werden. Die Versammlung ist mit den Ausführungen Fischers grundsätzlich einverstanden, es werden jedoch Bedenken laut bezüglich der Kosten, die durch diese Versammlungen entstehen. Bon anderer Seite wird betont, daß bei den Fried hofsgärtnern so viel auf dem Spiel steht, daß der Vorschlag Fischers unbedingt zur Durchführung kommen müsse. Wh. Weingesetz und Obstbau Obstbau im Entwurf für das Weingesetz nicht berücksichtigt Reichsverband legt erneut Einspruch ein In Nr. 9 der „Gartenbauwirtschaft" haben wir die Eingabe des Reichsverbandes zum Obst weingesetz belanntgegeben. Inzwischen hat das Reich'sministerium des Innern einen vorläufigen Entwurf eines Weingejetzes ausgestellt, der, wie die nachstehende Wiedergabe der 88 17, 19 und 29 erkennen läßt, auf die Wünsche des Obstbaues keinerlei Rücksicht nimmt. 8 17. Schaumwein (Sekt), der gewerbsmäßig ver kauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeich nung tragen, die das Land erkennbar macht, in dem' er auf Flaschen gefüllt worden ist; bei Schaumwein und dem Schaumwein ähnlichen Ge tränken muß, wenn der Kohlensüuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlen säure beruht, die Bezeichnung die Herstellungs art ersehen lassen. Dem Schaumwein ähnliche Getväitkd^'tnüffen-eine Bezeichnung tragen, die- erkennen läßt, welche dem Weine ähnlichen Ge tränke zu ihrer Herstellung verwendet worden find. Die Reichsregierung trifft mit Zustimmung ves Reichsrats die näheren Vorschriften. Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats bestimmen, daß und in welcher Weise ein anders als in der Flasche vergorener Schaumwein zu kennzeichnen ist. Die von der Reichsregierung vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäft lichen Verkehr üblichen Angebote mit auszu nehmen. Z 1k). Wer gewerbsmäßig oder für Mitglieder von Genoffenschaften oder ähnlichen Vereinigungen Trauben zur Meinbereitung, Traubenmaische, Traubenmost, Wein oder dem Weine ähnliche Getränks aus Aepfeln oder Birnen in Verkehr bringt oder zu Getränken weiter verarbeitet, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen zu er sehen ist: 1. welche WeinbergSflächen er abgeerntet hat, welche Mengen von Traubenmaische, Trauben most oder Wein er aus eigenen Gewächse ge wonnen oder von anderen bezogen und welche Mengen er an andere abgegeben oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat; 2. welche Mengen von Zucker oder von anderen für die Kellerbehandlung des Weines (8 4) oder zur Herstellung von Haustrunk (8 11) bestimmten Stoffen er bezogen oder an andere abgegeben sowie welchen Gebrauch er von diesen Stoffen zum Zuckern (8 3) oder zur Herstellung von Haustrunk gemacht hat; 3. welche Mengen von dem Weine ähnlichen Ge tränken er aus eigenem Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen und welche Men gen er an andere abgegeben oder welche Ge schäfte über solche Stoffe er vermittelt hat. Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Ramen der Lieferanten und, soweit es sich um die Ab gabe im Fasse oder in Mengen von mehr als einen Hektoliter im einzelnen Falle oder um die Abgabe von Zucker handelt, auch der Abnehmer, sind in den Büchern einzutragen. Die Bücher sind nebst den auf die einge tragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Dbe Neichsregierung trifft mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen, wobei sie für Betriebe kleineren Umfanges Erleichterun gen oder Befreiung zulassen kann. 8 23. Die Inhaber der im 8 22 bezeichneten Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dem zu ständigen Beamten und Sachverständigen auf Er fordern diese Räume zu bezeigen, sie bei der Besichtigung zk begleiten oder durch mit dem Be triebe vertraute Personen begleiten zu lassen und ihnen Auskunft über das Verfahren bei Her stellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betrieber, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen Aus ¬ zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher und zwar auf Verlangen auch in den zu kontrollierenden Räumen, vorzulegen. Personen, die gewerbs mäßig Geschäfte über Traubenmaische, Trauben most, Wein Schaumwein, weinhaltige oder dem Weine ähnliche Getränke, Weinbrand oder Wein- brandverjchnitt vermitteln, find verpflichtet, Aus kunft über die von ihnen vermittelten Geschäfte zu erteilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Aus kunft kann jederzeit werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der in 8 52 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeß- ordnunq bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgcrlchtlicher Verfolgung zuziehcn würde. Der Reichsverband hat unter dem 15. 3. des halb erneut folgenden Einspruch gegen den Ent wurf erhoben. „Der Reichsverband bestätigt den Eingang des Erlasses vom 23. 2. — 11^. 3110/1S. 2. mit dem Entwürfe eines Weingesetzes und bedauert leb haft, daß dieser Entwurf — insbesondere im § 19, keinerlei Rücksicht auf die Aussprache mit den interessierten Verbänden vom 12. 12. 1928 noch auf die Eingabe des Reichsverbandes vom 9. 2. 1929 genommen hat, vielmehr lediglich die In teressen des Weinbaues und Weinhandels wahr nimmt. Der Reichsverband hält nach wie vor mit allem Nachdruck seinen Einspruch gegen die Ein beziehung der weinähnlichen Getränke wie Apkel- und Birnenwein in das Gesetz aufrecht und sä um so mehr, als neuerdings Verfahren gefunden sind, welche einwandfrei den Nachweis einer Ver fälschung des Traubenweins mit Apfel- oder Birnenwcin bringen. Nach den Untersuchungen von Dr. Werder und Dr. Zuch („Mitteilungen auf dem Gebiet der Lebensmitteluntersuchung und Hygiene" 1929, Heft 1, Bern) weisen dis Säfte und weinähnlichen Getränke, welche aus Früchten der Rosaceen gewonnen werden, zu welchen sowohl die Kernobst-, wie Steinobst-, wie Beerenobstgewächse gehören, den sechswertigen Alkohol Sorbit auf, welcher den Weintrauben fehlt. Der Nachweis des Sorbit ist auf relativ einfache Weise auch noch im öligen Verschnitt durchzusühren. Damit schwindet auch die letzte Begründung, welche eine Einbeziehung des Apfel- und Birnenweines in das Weingesetz verständlich machen könnte. Der deutsche Obstbau fordert deshalb erneut, daß er von einer Beeinträchtigung der Verwertung seiner für den Frischmarkt nicht geeigneten Fruchtmenqcn befreit wird, wie sie in der vorgesehenen Erschwerung des Verkehrs mit weinähiilichcn Getränken aus Obst geschehen soll. Erhebliche Mengen von Obst werden ferner zn Obstschaumweinen verarbeitet. Ueber 90-L, d. h. fast die ganze Produktion des Obst-Schaum weines, werden im Jmprägnierungsverfahren mit Kohlensäure hergestellt, sodaß dieses Herstellungs verfahren als allgemein üblich anerkannt werden muß. 8 17 des Gesetzentwurfes fordert in allen diesen Fällen die Deklarationspflicht. Eine solche Bestimmung wird zwangsläufig den Absatz außerordentlich erschweren und damit auch dem Obstbau eine weitere Absatzguelle verstopfen. Der deutsche Obstbau erhebt daher auch gegen diese Bestimmung Einspruch. Wenn fast die gesamte Produktion an Obst-Schaumwein durch Zusatz von Kohlensäure erfolgt, so genügt es vollkommen, wenn Obst-Schaumweine, welche im Flaschen gärverfahren hergcstellt werden, ihrerseits diese Tatsache auffallend auf den Etiketten hervorge hoben erhalten. Der deutsche Obstbau, der schwer genug um feine Existenz kämpft, vermag nicht einzusehcn, daß er in diesem Kampf geopfert werden soll zu gunsten eines anderen Erwerbszweigcs, dessen Botlage er im übrigen durchaus anerkennt und bedauert, dessen Sanierung aber nicht dadurch erreichen darf, daß inan zahlreiche andere kleine Existenzen in Bedrängnis bringt. Es darf be tont werden, daß auch der deutsche Obstbau auf kleinen und kleinsten Betrieben aufgebaut ist. Dr. E.
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