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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
-
Band
Band 43.1928
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- Gartenbauwirtschaft
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Nr. 50. 13. 12. 1928 Die Garrenvauwirtschaft Sie schleswig-holsteinische kohlmarle des und zwar unter dem schweizerischen Bun Dr. Polzer. zu machen. besprechung statt, und Vorsitz d «'s s ' kerpräsidenten Dr. Schultheß selbst. Diese letzte Tatsache belegt aufs deut lichste, datz die gärungslose Früchteverwertung in der Schweiz die besten Aussichten hat zu siegen und die Süßmoste zum Volksgetränk Wirtschaftskammer zu entrichtende Gebühr fällt fort, da ja eine „Kohlmarke" nicht ausgestellt wird. Kontrollkommission: Bei der Ver leihung der amtlichen „Kohlmarke" muß vor allem in der ersten Zeit mit großer Vorsicht vorgegangen werden, um Rückschläge zu ver meide». Es wird daher eine besondere Kon trollkommission gebildet, die die Art der Durch führung dieser Bestimmungen überwacht und gelegentlich, zunächst möglichst häufig, Stich proben auf den einzelnen Verladestationen vornimmt. Für diese Kommission werden be sondere Anweisungen festgelegt. Dieser jedesmal sür «ine Amtszeit von zwei Jahren zu bildenden Kontrollkommission ge hören an: s) vier praktische Kohlanbauer, je einer Dithmarscher Dauerrotkohl, Dauerrotkohl Westfalia. Wirsingkohl: Gelber Frübwirsiug, Dith marscher Lerbstwirsing und Winterwirsing, Dauerwirsing Westsalia. Solange der Anbau aus anerkanntem Saat gut noch nicht überall durchführbar ist, kann auch Kohl aus nicht anerkannter Saat bei aus reichender Qualität die Marke erhalten. Der Vorstand der Landwirtschaftskammer bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung dieser Ueber- gangsbestimmungen. b) Größensortierungen: Klasse 1. Gleichmäßige Köpfe von zirka drei Pfund Gewicht, ungefähr 6000 bis 7000 Stück im Waggon zu 200 Zentnern. Klasse 2. Gleichmäßige Köpfe von zirka vier Pfund Gewicht, Ungefähr 4700—5300 Stück im Waggon zu 200 Zentnern. Klasse 3. Gleichmäßige Köpfe von zirka fünf Pfund Gewicht, ungefähr 3800—4200 Stück im Waggon zn 200 Zentnern. Klasse 4. (Einschneideware) Köpfe über fünf Pfund. IV. Verleihung der amtlichen „Kohlmark e". Kennzeichnung: Die amtliche „Kohl marke" der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schleswig-Holstein besteht in einem besonders als solche gekennzeichneten, mit den schleswig-holsteinischen Farben wie dem preußi- scheu Adler versehenen Kontrollschein, der am Waggon angebracht wird. Jede Marke führt eine fortlaufende Nummer und ist mit Datum, Anbaugebiet, Ausstellungsort (Verladestation) und eigenhändiger Unterschrift des zur Aus gabe Berechtigten versehen. Di« Bezeichnung des Waggons muß ebenfalls angegeben sein. Vergebung: Die amtliche „Kohlmarke" wird nur an der Verladestation für einen auf vorstehende Bestimmungen hin besichtigten und bei der Verladung aus sorgfältige Behandlung beobachteten Waggon vergeben. Die Vergebung bezieht sich nur auf einen Waggon und ist nicht übertragbar. Bei gemischten Wagenladun gen ist für jede Kohlart die Vergebung einer „Kohlmarke" möglich. Verleih ungsberechtigt sind von der Landwirtschastskammer besonders aner kannte, von der Handelskammer vereidigte Sachverständige. Diese erhalten die notwendi gen Formulare von der*Landwirlsrbastskammer und verrechnen mit dieser die Gebühren. An träge sind vorher, aber spätestens morgens am Tage der Verladung, schriftlich oder tele phonisch an diese anerkannten Sachverständi gen zn richten. Gebühren: Die zur Deckung der Un kosten erforderlichen Gebühren werden auf Vorschlag der Kontrollkommission von der Landwirtschastskammer festgesetzt. Die Begut- achtungsgcbühr wird von den Sachverständigen auch erhoben, wenn sür den zur Verleihung der „Kohlmarke" an gemeldeten Wagen wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen diese nicht vergeben werden kann. Nur die an die Land durch allgemeines Putzen am Waggon beseitigt werden kann, von der Verleihung der „Kohl marke" auszuschließen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, sich durch Anschneiden einer Anzahl Probeköpse auch von der inneren Qua lität der Ware zu überzeugen. 2. Beachtung der Sortierung. Der Anlieferer oder Verlader ist gehalten, die Sortierung gemäß den Bestimmungen für Markenkohl anzugeben. Kann bei ungleichmäßi- ger, unsorgfältiger Sortierung diesem Uebel- stand durch Ausfchalten der zu beanstandenden Größen nicht abgeholfeu werden, so scheidet der Kohl von der Verleihung der „Kohl marke'" grundsätzlich aus. 3. Beachtung der Verladung. Wird Kohl, sür den die Verleihung der „Kohlmarke" beantragt ist, geworfen oder nicht in der in den Bedingungen angegebenen Weise fest und sorgfältig in den Waggon gelegt und so gepackt, ist er, wenn eine einmalige Er- Mahnung nicht beachtet wird, von dieser aus- geschlossen. 4. Bei Verleihung der „Kohlmarke" ist der so benannte Kontrollschein mittels Durchschrift doppelt auszustellen und von dem betreffenden Sachverständigen eigenhändig zn unterschreiben. Das obere Exemplar wird von diesem am Waggon angebracht, die Durch schrift dem Verlader (Auftraggeber) zur Ab sendung an den Abnehmer ausgehändigt. 5. Die Einziehung der Gebühren erfolgt durch die Sachverständigen beim Auf traggeber. Wird bei einem sür die Verleihung der „Kohlmarke" angemeldeten Wagen wegen Nichterfüllung der Bedingungen diese abge lehnt, so ist nur die Gebühr für die Begut achtung einzuziehen. Da eine „Kohlmarke" dann ja nicht ausgestellt wird, fällt die hier für an die Landwirtschaftskammer abzufüh rende Gebühr fort. Görungslose Mverweriung in der Schweiz Der Schweizerische Obst- und Weinbau verein, der Schweizerische Obstverband, die Bernische Obstyandels-Genossenschaft, der Bund schweizerischer Frauenvcreine, die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft haben sich aus An regung und in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Verbände gegen die Schnapsgefahr zu einer zusammenfassenden Aktion für die gärungslose Verwertung des Schweizer Obstes, besonders in der Form von Süßmost vereinigt. Am 24. November sand im Groß ratssaale zu Bern die einleitende Vertreter Werden. Mindestens ein Mitglied muß Mitglied des Ausschusses für Garten bau sein; d) vier Vertreter des Handels, von denen drei von der Handelskammer und einer voni Reichsverband des deutschen Frucht großhandels benannt werden; c) der Geschäftsführer für Gartenbau der Landwirtschaftskammer oder dessen Ber- treter. Es genügt, wenn zu jeder Kontrolle drei Mitglieder, je einer aus den drei Gruppen s, d und c, anwesend sind. V. S trafbestimmungen. Lieferanten, die versuchen, sich durch arg- listige Täuschung ihrer Ware die „Kohtmarke" zu verschaffen, können durch die Kontrollkom mission der Landwirtschaftskammer mit zeit weiser, in schweren oder wiederholten Fällen mit dauernder Ausschließung von der Ver leihung der „Kohlmarke" bestraft werden. VI. Die Landwirtschaftskammer wird die Durch führung der Prüfungs- und UeberwachungS- maßnahmeu ständig beaufsichtigen lassen; sie wird ferner sür die Auswahl und Ernennung von geeigneten Sachverständigen Sorge tragen. Eine privatrechtliche Haftung für die gelie ferte Ware und die Tätigkeit der bei der Kon trolle beteiligten Sachverständigen übernimmt die Landwirtschastskammer jedoch nicht. Zur Erleichterung bzw. Vereinheitlichung der Kontrolle sind den vereidigten Sachver ständigen und Begutachtern besondere Richt linien zugestellt worden, an Hand deren sie die Kontrolle vorzunehmen haben. Diese Richt linien bzw. Leitsätze hauten folgendermaßen:, 1. Beachtung der Qualität. Kohl, der nach Art seiner ganzen Verladung auf den Transpvrtwagen durch Behandlung, Stoßflecke usw. gelitten hat, ist, wen» dies nicht durch Ausscheidung solcher Köpfe oder aus den: Kohlanbaugebiet Norder- und Süderdithmarschen, Glückstadt sowie Fehn,ar», welche vom Vorstand der Landwirtschastskammer auf Vorschlag des Ausschusses für Gartenbau ernannt Dem Beispiele des Auslandes bzw. der tierzüchterischen Organisationen Schleswig-Hol- steins folgend, hat die Landwirtschaftskammer für die Provinz Schleswig-Holstein jetzt auch sür den Versand von Kohl eine Qualitäts- marke herausgegeben, für deren Verleihung folgende Richtlinien Geltung haben: Bestimmungen für die Verleihung der amt lichen „Kohlmarke" der Landwirtschaftskammcr für die Prbvinz Schleswig-Holstein. I. Zweck der „Kohlmarke". Die von der Landwirtschaftskammer einge führte „Kohlmarke" hat den Zweck, Kohlliese- rungen bester, ibesonders aber e i n h e i t l i ch e r Qualität in sortierter Ware an den Markt zu bringen, und dadurch für den einheimischen Kopfkohl einen besseren Absatz und eine Hebung des Verbrauchs zu erzielen. II. Anforderungen des Handels. Handel und Markt verlange» möglichst gleichmäßige, sorgfältig sortierte und gut be- handelte Köpfe. Um solche zu erziele», werd«» für Weiß-, Not- und Wirsingkohl zu», Frisch verbrauch und zum Einschneiden die nach folgenden Qualitätsbezeichnungen geschaffen. Kohl zu Futterzwecke» ist hiervon ausge schlossen. III. Qualitätsbezeichnungen für Marke »kohl. Markenkohl bars weder geplatzt sein, noch Stoßflecke oder sonstige Verletzungen des Blattes oder Beschädigungen durch Frost auf weisen. Jeder Kopf soll fest sein und dem Sortencharakter entsprechen. Es ist Marken- kohl in sorgfältigster Weise zu ernten, anzu- liefern und von Hand zu Hand zu verladen. Die sorgfältige reihenweise Schichtung der gleich mäßigen Köpfe in, Waggon, hat so zu erfolgen, baß jede folgende Schicht auf Lücke» der dar unter befindlichen gelegt wird, so datz alle Schichten die gleiche Anzahl Köpfe enthalten. Neben sauberster, fester Packung wird hierdurch zugleich eine schnellere Uebersicht über de» Inhalt des Waggons sowie eine erleichterte Begutachtung und Kontrolle der Sachverstän digen gewährleistet. Markeneinschneideware (siehe Klasse IV unten) soll große, feste Köpfe über fünf Pfund, gut geputzt, umfassen, die beim Verladen gefangen und gelegt aber nicht geworfen werden dürfen. Sie wird fest ge- packt, jedoch ist eine so regelmäßige Schichtung, wie für sdrtierte Handelsware zu fordern ist, hier nicht möglich. Markenkohl soll am Strunk nicht zu kurz geschnitten sein, damit die äußeren Deckblätter noch festen Halt haben. Für verdeckte Mängel haftet der Anlieferer. Die Kohlmarke der Landwirtschastskammer kann für Kohl aus anerkanntem Saatgut und zwar für folgende Sorten und Sortierungen vergeben werden: s) Sorten: Weißkohl: Dithmarscher Frühkohl, Glück- städter Frühkohl, Dithmarscher September kohl, Amager und platter Winterkohl. Rotkohl: Hamburger Markt, Holsteiner Frührotkohl, Dithmarscher Herbstrotkohl, IsLü ist ss Lsit kissigsUrtrZSS Alleinige llsrstellsrin 12422 MNMlMiMS e. 8. Utz. n. »rparg del Stuttgart Vsisphon .äspsrZ Kr. 34. aul Antrags. 11815 ggiLlveeg»os coons övrlio-kncbbolL. Ca. «0 »r. canias Verpackte rum 1. 1. 28 ock. dalck meins Oartnerei mit lVodnuok vmstSockskalber. vis sis liszt uncl siebt. än cker kabn xel.. besteh. Verb verlin visscken, gut I-ok»l- sbs. >nueb. erdeten unter V. 2. 3664 postl. Kauscha. Vorsebriktsmäüize ru 60 pk. ^urUglicb Porto sinck ru demsken ckurch ciie Lärtnvriscbe Varlazszeseil- sckakt m. k. U., keriba 8iV 48 prieckricbstraLs 16. in Oärtnvrsl bietet Kath. Dams, 29 1,70 w, dlonck. Kath 63itnsr. 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Ole nickt vorrätigso vsrckeo vir schnell bssckaklsn 6ärtueri«cbe Verlagsxesvllaebakt m. d. 8., Lerliu 81V 48, prisckrickstraöe 16. U H!«ksill«ilA iMMlM Kestens gseignst rue Ksimsnguag unis^ «tis Suri«anan<t«. StSnrsn«! dagutsLiitsi. Vom kackmann smptoklan. 1-elpiIxer 8tr. 1Ü1-1V2 Ioavbimstbalvr 8tr. 44 LruaevalckatraLo 56 krivckriebatraÜo 54-66 koaeotbalvr LtrsÜv 45 kieaockeratraLe 23 Lazsoratrakv 3 / kerusaatraLe l / Llarieoplatr 17 paokanstaltsn kür Augengläser » Photo-Packto- Lpemalabtsilungsn * ^uk Vunsck srlsiodtsrts Zaklungsvsiss * kssuoken Lis uns bitts SsUsbts ksstgssckvnks von bleibeoclem IVert, schöne unck praktiscks 6absn, ckis cksn kssekeoktsn noch nach ckakrsn srkrsusn, sinck: Vksstsrglsrsr Augsnglsrsr «eimkrnor kuncikunk- AppSkSt« U81V Varianzen 8i« bitte unseren rvlobillnatriertvn Veibnaobts-Prospekt 28 über Optik » Photo * Kino » Ikackio biavbk. Optiker Volkk 6. m. b. 8.
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