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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
-
Band
Band 43.1928
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Der Berufsschullehrer ln der Fachrichtung „GSrlnerei" Von Th. Landgraf, Staatl. Dipl. Gartenbauinspektor, Gewerbeoberlehrer in Hamburg-Wandsbek. ES sei darauf hmgewkesen, daß der Ver fasser bereits in Nr. 47 der „Gartenbauwirt schaft" zu diesem Thema Ausführungen ge macht hat. Wie steht es mit der Ausbildung von Berufs schullehrern in der Fachrichtung: „Gärtnerei"? Bisher war es in den Fachgruppen der ge werblichen Berufe sowohl einem Praktiker und Techniker, als auch dem Volks- und Mittel« schullshrer und dem Akademiker möglich, Be rufsschullehrer zu werden. Für die Anstellung und für die hauptamtliche Beschäftigung ist neben dem Ausbildungsgang vor allem die erfolgreiche Ablegung des Gewerbelehrerexamens bestimmend. Die meisten Länder stellen ohne erfolgreiche Ablegung dieses Examens mcht niehr an. Vielfach werden die Examina eines anderen Landes nicht anerkannt. So erkennt Preußen nur seine preußischen Gewerbelehrer prüfungen an, die sächsischen Examina gelten nicht gleichwertig und der im sächsischen Ge werbelehrer-Institut genommene Ausbildungs gang gilt nicht als entsprechend. Die Ausbildung der Gewerbelehrer erfolgt nur für die Fachrichtung der ungelernten Be rufe und der gewerblichen Berufe. ES wird ausgebildet für: 1. Maschinenbau und Metallgewerbe, 2. Elektrotechnik und elektrotechnisches Jnstalla- tionsgewerbe, 3. Hoch- und Tiefbau einschließlich der Ge werbe der Bauhandwerker, 4. Holzgewerbe, 6. Graphische Gewerbe, 6. malerisch und plastisch gestaltende Gewerbe, 7. Textilgewerbe, 8. Bekleidungsgewerbe, 9. Nahrungsmittelgewerbe, 10. HauS- und Küchenwirtschaft, Wohlfahrts pflege, insbesondere Kinder- und Kranken pflege, 11. landwirtschaftliche Kinder- und Kranken pflege. Die Aufnahmeprüfung für berufsschul pädagogische Institute gliedert sich in einen allgemeinen und in einen fachlichen Teil. Allgemeine Prüfung: Deutsch, Geschichte, Erd- künde, Chemie, Physik; Fachliche Prüfung: Sie entspricht den Kennt nissen einer viersemestrigen Fachschule. Der allgemeinen Prüfung haben sich zu unterziehen sämtliche Bewerber, die nicht im Besitze des Abiturs, einer Ersatzreifeprüfung oder des Reifezeugnisses eines Volks sch ullehrer- seminars sind. Letztere jedoch müssen sich einer Ergänzungsprllsung in angewandter Mathematik, Physik und Chemie unterziehen. Von der Fachprüfung sind befreit Bewerber, die im Besitze des Diplomingenieur-Zeugnisses einer technischen Hochschule oder des Reife zeugnisses einer viersemestrigen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind. Ausbildungsstätten sind: das Berufspädagogische Institut Berlin, bas Berufspädagogische Institut Köln, das Berufspädagogische Institut Frankfurt am Wain; Gewerbelehrerinstitut an der Staatsbauschule München, Gewerbelehrerinstitut an der Technischen Hochschule Stuttgart, Gewerbelehrerinstitut au der Universität Jena, Gewerbelehrerinstitut Chemnitz. Gewerbelehrer für die Fachrichtung Gärt nerei werden nirgends ausgebildet; unter sonderbaren Verhältnissen in Frankfurt. Man fordert hier, daß der Bewerber über aus reichende Kenntnisse und Fertigkeiten in einem HandwerkSzweig, z. B. Tischlerei, Schlosserei, verfüge und sich darüber ausweisen kann. Nach Erfüllung der Aufnahmebedingungen für daS berufsschulpädagogische Institut kann dann der Bewerber nach erfolgreichem Abschluß seiner Studien ausnahmsweise in der Fach richtung „Gärtnerei" als Wahlfach geprüft werden. Also erfolgt die berufsschnlpädago- gische Ausbildung in einem HandwerkSzweig, so daß hierbei der Beruf „Gartenbau" Neben sache ist. Weiterhin ist noch Vorbedingung, daß sich gleichzeitig mehrere, mindestens zehn solcher Bewerber zur Aufnahme melden. Zur Gewerbelehrerprüfung für die Fach richtung Gärtnerei läßt unter besonderen Be stimmungen das Gewerbelehrerprüfungsamt Dresden Bewerber zu. Die Sächsische Gewerbelehrer-Verordnung bestimmt: 8 3. Zur Prüfung werden Bewerber zugc- lassen, die:. a) das 24. Lebensjahr vollendet haben; b) in voller Tagesbeschäftiguug praktisch in einem der Fachrichtung entsprechen den Betriebe gearbeitet haben, wobei die Zeitdauer dieser praktischen Arbeit in den „Richtlinien" festgelegt werden kann, aber keinesfalls weniger als ein Jahr betragen darf; c) das Reifezeugnis einer Gewerbelehrer bildungsanstalt oder der Bildungsanstalt für Gewerbelehrerinnen besitzen; ä) an einer der Fachrichtung entsprechen den Schule unter erfahrener Leitung unterrichtlich tätig gewesen sind, zum Beispiel ein Jahr lang mit acht Wochen stunden. Z 4. Das Prüfungsamt kann andere Aus bildungsgänge an Stelle der Bildungsanstalt für Gewerbelehrer oder Gewerbelehrerinnen (8 3c) anerkennen, z. B. ein mehrsemestriges Hochschulstudium in technischen, wirtschaftlichen oder künstlerischen Fächern oder die erfolgreiche Ausbildung an einer guten gewerblichen Lehr anstalt. Doch müssen die Bewerber die unter 8 3 unter s und b genannten Bedingungen er füllen. § 5. Das Prüfungsamt kann in beson deren Fällen auch Bewerber, welche die Be dingungen der Zß 3 und 4 nicht erfüllen, zur Prüfung zulassen, wenn in der bisherigen Tätigkeit des Bewerbers die Gewähr für sein gedeihliches Wirken im Nnterrichtswesen seiner Fachrichtung gegeben erscheint. Obwohl keine Möglichkeit besteht, Gewerbe lehrer für die Fachrichtung Gärtnerei auszu bilden und obwohl nur unter erschwerenden Umständen die Möglichkeit besteht, in Sachsen die Gewerbelehrerprüsung abzulegcn, wird doch kein Fachmann ohne diese Prüfung hauptamt lich als Gewerbelehrer angestellt. Dazu kommt noch, daß z. B. Preußen die sächsische Ge werbelehrerprüsung nicht anerkennt. Es ist daher Berufsnotwendigkeit, daß in diesen unhaltbaren Ausbildungszuständen bal digst Wandel geboten wird. Der Gartenbau hat in unserem Wirtschaftsleben vielfach bedeu tend höheren Wert als mancher der anderen Berufe. Daß hierin noch viel mehr geleistet werden muß, zeigt, daß in unsere derzeitige passive Wirtschastsbilanz die Gärtnerei zu eix Siebentel mit verknüpft ist, weil jährlich für etwa 532 Millionen Mark an Gemüse, Obs, und Pflanzen eingesührt wurden. Diese Zahlen sprechen dafür, daß überall an der Leistungs- fähigkeit unseres Berufes gearbeitet werden muß. Zu gern und zu leicht übersieht man dabei, daß eine Grundbedingung für die Hebung unserer Leistungsfähigkeit im Beruf auch die Berufserziehung, die Berufssch. lung ist. Unsere Forderung muß daher sein, daß zu Erziehern unseres Heranwachsenden Berufs- nachweises Persönlichkeiten berufen werden, die im Besitze des Berufscharakters sind, die das Berufsmilieu kennen und auswerten können in ihrer Tätigkeit. Es wird allerhöchste Zeit, daß sich alle die Kräfte, die an den Gärtnerfachklassen unserer gewerblichen Berufsschulen tätig sind, sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen schließen, Grundzüge und Grundlinien er arbeiten, nach denen eine Ausbildung der Berufsschullehrer in der Fachrichtung Gärt nerei zu gestalten ist.*) In Zusammenarbeit mit Vertretern unseres beruflichen Schul- und Ausbildungswesens und der gesetzlichen Vertretungen des Gartenbaues sind sodann die Pläne für die Ausbildungs gänge für den Berufsschullehrer festzulegen und die Schaffung von Ausbildungsmöglich keiten baldigst in die Wege zu leiten. Diese An gelegenheit erduldet keine VerschleppungSpolitik mehr. Es handelt sich um Beruf und Berufs notwendigkeit. Berufsarbeit ist Dienst an der Gemein schaft, der von dem Bewußtsein größtmöglich- ster Pflichterfüllung getragen sein muß. *) Die Abbildung für AuSbildungSwescn im Neichsvcrband des deutschen Gartenbaues e. V. hat diese Aufgabe bereits in Angriff genommen, da auch sie den gegenwärtigen Zu stand als unhaltbar betrachtet. Die Schriftltg. Die Einkommensteuerermähigung nach dem neuesten Stande der Rechtsprechung (Ermäßigung bei Geschäftsverlusten, Kindern, mittellosen Angehörigen, Krankheit usw.) ' - . > - Bon Dr. Brönner in Berlin. Die Zahlung der vollen Einkommensteuer kann sich, auch wenn entsprechende Einkünfte erzielt worden sind, bei den hohen Steuersätzen als erhebliche Härte auswirken, wenn jemand durch besondere Umstände, wie Krankheit, familiäre Verhältnisse usw. außerordent liche Ausgaben gehabt hat. Der Gesetz geber hat mit diesen Möglichkeiten von vorn herein gerechnet, und gibt in 8 66 des Ein- kommensteuergesetzeS eine Handhabe, in derarti gen Fällen Ermäßigung oder sogar voll« ständrgen Erlaß der Einkommensteuer durch zusetzen, einen Anspruch, der auch im Rechts- mittelverfahren verfolgt werden kann. In der Bestimmung heißt es, daß bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, in der er wähnten Weise berücksichtigt werden können, wenn das Einkommen 30 000 NM. nicht übersteigt. Als Verhältnisse dieser Art gelten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung der Kinder, durch gesetzliche oder sittliche Ver- pslichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöri ger, auch wenn sie nicht zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählen, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschuldung, Unglückssälle usw. Zu beachten ist, daß die genannten Umstände nicht ohne weiteres zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer sühren. Wie der Reichsfinanz- hof als oberster Steuergerichtshof ausgesprochen Nat, handelt es sich um eine Ausnahmevor- chrift, die nur in besonders gelagerten Fällen zur Anwendung kommen soll. Mehr als die infolge der besonderen Umstände ver- ausgabten Beträge sollen auf diesem Wege keinesfalls zum Abzug zugelassen werden. Im einzelnen ergibt sich für die verschiede nen Möglichkeiten aus der Rechtsprechung oeS Reichsfinanzhofs folgendes: 1. Verheiratung oder Geburt eines KindeS. Aufwendungen infolge Ver heiratung, Gründung eines Hausstandes sowie Geburt eines KindeS, können nach Lage der Einzelsalles eine die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Belastung darstellen. Bei Prüfung der Leistungsfähigkeit sollen jedoch vom Finanzamt nicht nur seine Einkommens-, sondern auch seine Vermögensve hältnisse be- rücksichtigt werden, zumal, wenn es sich um ein- malige Ausgaben, wie die Ausstattung heiraten der Kinder handelt. Es muß dem Steuer pflichtigen, falls sein Einkommen zur Be streitung solcher Ausgaben nicht ausreicht, zu- gemutet werden, sie durch Eingriff in etwa vor handenes Vermögen zu decken (Art. v. 22. 10. 1927; VI ä 524/27 St.). 2. Erziehung und Ausbildung der Kinder. Ein Steuerpflichtiger hatte bei einem Familien stände von sechs Personen ein Einkommen von 4187 RM. bezogen. Er beantragte Erstattung der Einkommensteuer (Lohnabzug) in Höhe der Hälfte des für ihn abgeführten Betrages von etwa 72 RM., weil seine steuerliche Leistungs fähigkeit durch Kosten für die Ausbildung seiner Kinder (u. a. bciuchte ein Sohn die Universität) und durch Krankheit in Höhe von insgesamt 2270 RM. wesentlich beeinträch tigt sei. Im Gegensatz zum Finanzamt und Finanzgericht, die für nachgewiesene Krankheits kosten von 300 RM. und Eisenbahnfahrten der Kinder zum Gymnasium von 73,80 RM. nur 1b RM erstatten wollten, hat der Reichsfinanz. Hof den Erstattungsanspruch des Steuerpflichti gen in vollem Umfange als begründet erklärt, da eine außergewöhnliche Belastung bestehe. Daraus, ob die gewählte Art der Er ziehung der Kinder grundsätzlich nötig oder gar zweckmäßig sei, komme es nicht an. Es müsse den Eltern unbenommen bleiben, selbst darüber zu entscheiden, welche Erziehung im Einzelfalle ein Kind haben solle. Die Steuer behörde würde ihren Ausgabenkreis überschreiten, wenn sie die Steuerermäßigung von einer der- artigen Beurteilung abhängig mache (Urt. v. 3. 9. 1926; V ä 334/26 St.). Inwieweit Aufwendungen für die Be rufsausbildung der Kinder die Leistungs fähigkeit beeinträchtigen, kann nur nach oen gesamten Umständen des Einzelsalles be- urteilt werden. Wird ein« außergewöhnliche Belastung angenommen, so ist damit noch nicht gesagt, daß die verausgabten Beträge in vollem Umfange abzuziehen seien (Urt. v. 24. November 1926; VI ä 494/26 St.). Auch in einer anderen Entscheidung wird auf das Merkmal des „Außergewöhnlichen" be sonderer Nachdruck gelegt. Laufende Ausgaben, wie solche für Schulgeld, Straßen bahn und Schulbücher können im allge meinen nicht berücksichtigt werden. Es sind die Einkommens- und L-'bensverhältnisse des Steuer pflichtigen mit den Verhältnissen anderer in ähnlicher Lage zu vergleichen (Urt. v. 25. 2. 1927: VI 6 ^70/27 St.). 3. Kosten für Bekleidung und Unterhalts kosten. Kosten für Kletderbeschassung können als eine besondere Belastung jedenfalls dann nicht angesehen werden, wenn es sich um Haushaltungskosten handelt, die nicht außergewöhnliche sind. Die Unterhalts kosten für Kinder finden keine Berücksichtigung, wenn der Steuersatz bereits aus diesem Grunde nach dem Gesetze eine Kürzung erfahren hat (Urt. v. 28. 9. 1927; VI ^ 207/27 St.). 4. Mittellose Angehörige. Dagegen können nach 8 66 Aufwendungen für den Unterhalt mittelloser Angehöriger, für die ein Abzug nicht bereits gewährt wird, als be sondere die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Belastung angesehen werden, soweit eine ge setzliche oder wenigstens sittliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht. Es fragt sich nach einer Entscheidung vom ll s-eärz 1927 (Vs ^111/27 St.), ob dem Slen-^r'-cch^igen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhalt des mittellosen Angehörigen ohne Beeinträchtigung der Steuerfreiheit zugemutet werden kann. In dem entschiedenen Falle waren bei einem Einkommen von etwa 3500 Reichsmark etwa 1600 RM. Kosten durch den Unterhalt des 74 Jahre alten Vaters und der 42jährigen Schwester, die beide mittellos und krank waren, entstanden. Der Reichssinanzhof hat hier eine Beeinträchtigung in dem ange gebenen Sinne angenommen und die ent standenen 1600 RM. zum Abzüge nach 8 66 zu gelassen. Der Begriff der Mittellosigkeit ist nicht wörtlich zu nehmen und nichtzueng auszu legen. Demgemäß sind freiwillige Zuwendungen seitens eines Steuerpflichtigen an die Mutter, trotzdem diese bereits eine Pension von 1425 RM. bezog, da sie noch einen anderen Sohn zu versorgen hatte, als zu beachtende Belastung anerkannt worden. Selbstverständlich kommt es darauf an, ob die Belastung nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen überhaupt seine steuer liche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Urteil VI ä 114/27 RStbl. S. 189). S. Krankheit. Eine Ermäßigung der Ein kommensteuer kann auch wegen Krankheit eintreten. Die Tatsache allein, daß ein Steuer pflichtiger infolge Krankheit arbeits unfähig geworden ist, genügt jedoch nicht. Die Unfähigkeit, durch Ausnutzung der Arbeitskraft Einkommen zu erzielen, wird be reits dadurch berücksichtigt, daß dann insoweit kein steuerliches Einkommen erzielt wird. Eine Ermäßigung der Einkommensteuer kommt nur insoweit in Betracht, als infolge der Belastung durch Krankheitskosten die an sich zu zahlende Einkommensteuer in einem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit stehen würde. Aus diesem Gesichtspunkt ist der Abzug von Krankheits kosten in zahlreichen Fällen zugelassen (Urteil v. 28. 7. 27 — ä 274/27 St.). k. Verschuldung. Auch durch Verschul dung kann eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der Ermäßigungsvorschrift gegeben sein. Diese Möglichkeit ist z. B. gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger wegen eingegangener kurz fristiger Schulden genötigt ist, zur Schulden tilgung einen erheblichen Teil seines Ein kommens zu verwenden, und „es ihm bei dem zu sonstigen Zwecken übrigbleibenden Einkom men schwerfallen würde, die volle Steuer auch bei billigerweise zuzumutender Einschränkung des Aufwandes für den Lebensunterhalt zu entrichten (Urteil v. 17. 2. 26 — VI 100,26s). Er muß in dem betreffenden Jahre durch Ver zinsung und Rückzahlungen zu be sonderen Aufwendungen genötigt ge wesen sein, die an seinem Einkommen gezehrt haben (RFH. VI/1207/27 RStBl. 224). Anträge auf Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer aus S 66 Eink.-Steuergesetz sind möglichst bei Abgabe der Steuererklärung zu stellen. Sie können aber auch noch nach er- solgter Veranlagung innerhalb der Rechtsmittel srist (bis spätestens einen Monat nach Zu stellung des Veranlagungsbescheides) gestellt werden. MWWWVWWMWM Urt« unr> SesteNksrten im grünsn Zskrbuck
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