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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
-
Band
Band 43.1928
-
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- Gartenbauwirtschaft
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EnlfcheidungsgrLnde Der Berufungsrichter ist zutreffend, wenn auch ohne Erörterung, davon ausgegangen, daß die Kläger ihrem Anspruch die Entscheidung des Landesschlichters vom 13. Juli 1927 nur dann zugrunde legen können, wenn die Kläger ge werbliche Arbeiter im Sinne der Arbeitszeit verordnung sind. Denn der Spruch ist aus der Zuständigkeit des Schlichters nach 8 6a Abs. 3 AZVo. zur Höhe des Zuschlags, gemäß den 88 5, 6a Abs. 1 AZVo. ergangen. Ueber den Grund des Anspruchs und damit über die Frage, ob die Bestimmungen der AZVo. auf die Kläger Anwendung finden, konnte und wollte der Schlichter Entscheidung nicht treffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Landesschlichter leine Annahme, daß die Kläger als gewerbliche Arbeiter anzuseheu seien, aufrechterhalteu hat. Entscheidet die in diesem Rechtsstreit zu treffende Bestimmung, ob die Kläger gewerbliche Arbeiter und damit ob der Gärtnsreibetrieb der Beklagten, in dem sie arbeiten, ein Gewerbe betrieb im Sinne der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung ist, so ist zunächst die von den Klägern vertretene Ansicht abzulehnen, daß die Gärtnerei in allen Zweigen grundsätzlich der Gewerbeordnung, und insbesondere dem Ge werbeschutzrecht, durch positive Regelung unter ste t sei. Wenn auf Grund des Gesetzes vom 28. De zember 1908 in 8 154 Nr. 4 der GO. bestimmt wird, daß eine Reihe von sozialen Schutzbestim mungen (insbesondere für Frauen und Jugend liche) .auf Gärtnereien keine Anwendung finden sollen, so läßt sich daraus nicht folgern, daß nach allen anderen Richtungen die Gärtnereien insgesamt der Gewerbeordnung unterstellt sein sollen. Vorausgesetzt wird vielmehr in dieser Bestimmung, sowohl nach dem Inhalt des Ge ¬ setzes, wie nach der von den Parteien erörterten Gesetzesgeschichte nichts weiter, als daß es Gärtnereien gibt, die den Regeln der Gewerbe ordnung grundsätzlich unterstehen. Immerhin folgt aus dieser Gesetzesregelung, daß die „Gärtnerei" nicht als Gesamtgemet der gewerberechtlichen Regelung entzogen ist, und darin liegt eine nicht unwesentliche Abweichung von der Behandlung der Landwirtschaft, deren -Stellung die Beklagte in Anspruch nimmt. Daß die Landwirtschaft als Ganzes, nach dem Recht der Gewerbeordnung auch mit allen Neben betrieben, außerhalb der gewerberechtlichen Ord nung blieb, steht allerdings nicht außer Zu sammenhang damit, daß das Gewerberecht im Ursprung ein städtisches Recht ist, und daß großen, und die ältesten Teile der Gewerbe ordnung, wie das Recht der Gewcrbebefugnis und der Gewerbeverfassung für die ländlichen Verhältnisse ganz oder fast ganz ohne Bedeutung sind; dennoch besteht in dem gewerberechtlichen Schrifttum darüber kein Zweifel, daß diese auch im Gegenwartsrecht in der Hauptsache bewahrte Sonderstellung wesentlich auch auf der Eigen schaft der Landwirtschaft als „Urproduktion", der unmittelbaren Gewinnung von Naturprodukten, beruht. Es ist jedenfalls für die organische Ur produktion der Landwirtschaft, der Forstwirt schaft und des Weinbaus einleuchtend, daß der Produktionsprozeß auch für die gewerberechtliche und arbeitszeitrechtliche Betrachtung von dem industriellen wesentlich verschieden ist. Während in der sonstigen, gewerblichen Erzeugung der Unternehmer mit einiger Willkür nach seinen Zwecken den Betriebsvorgang regeln kann, ist der Landwirt an die naturwissenschaftlich ge gebenen und von ihm nur in engeren Grenzen beeinflußbaren Faktoren der Erzeugung: die Eigenschaften des BodenS, der Witterung und Oeffentlich-rechtliche Interessenvertretung der Gärtnerei? Von M. Tessenow in Retschow Wohin gehört die Gärtnerei? In Nr. 42 der „Gartenbauwirtschaft" ist der , Bericht der II.HauPtausschußsitzung veröffentlicht. Von der Bez.-Gr. Liegnitz n.Umg. wurde folgen der Antrag wiedergegeben: „Die rechtliche Zu gehörigkeit der Gärtnerei ist in keiner Weise geklärt. Der Reichsverband wolle dahin wirken und alles, was in seinen Kräften steht, tun, um die Rechtszugehörigkeit des Gartenbaues dahin zu klären, daß er sowohl steuerrechtlich als auch arbeitsrechtlich zur Landwirtschaft gehört." Dieser Antrag wurde einstimmig an genommen. Es ist zu bezweifeln, daß jemand in dieser Hauptausschußsitzung sich darüber klar war, wie dieser Antrag zn verwirklichen ist; denn zu gleicher Zeit wird im „Möller" eine Entscheidung des höchsten deutschen Ge richts in Arbeitsfragen veröffentlicht, nämlich eine Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts in Leipzig, unter Vorsitz seines Präsidenten Ocgg , die besagt: „Die meisten Gärtne reien sind gewerbliche Betriebe." Diese Entscheidung wird zur Folge haben, daß künftig bei Streitigkeiten in der Haupt sache die Gerichte alle Gärtnereien, die Kultu ren unter Glas betreiben, aber auch die Baumschulen als gewerbliche Betriebe ansehen. Ob das dem Erwerbsgärtner als Unter nehmer paßt oder nicht, darum wird sich kein Richter kümmern, und er hat nach meiner Auffassung recht. Gerade diese meine Auf fassung vom Wesen der Gärtnerei ist viel angefeindet und bekämpft. Was bei der eigenartigen Ein stellung des Reichsverbandes in den Fra gen der öffentlich-rechtlichen Jnteressenvertre- tung kommen mußte, war für den Menschen, der sich ernstlich mit diesen Fragen beschäftigte, vorauszusehen. Die Katastrophe, wir können die Ent scheidung des Reichsarbeitsgsrichts ruhig so nennen, ist nun eingetreten. Wir Erwerbsgärtner sitzen bei unserer Vertretung bei der Landwirt schaftskammer richtig in einer Sackgasse. Wer die Entwickelung in arbeitsrechtlicher Hinsicht verfolgt hat, muß erschrecken bei dem Gedanken: achtstündige Arbeitszeit soll für den Gehilfen, sechsstündige für den Lehrling künftig auch für die Gärtnerei gesetzlich sein. Es gibt Betriebe, ich kenne solche, wo die achtstündige Arbeitszeit eingeführt ist und der Betrieb gut geht. Das sind solche Spezial gärtnereien, die mehr einer Fabrik als Gärtnerei ähneln, wo die menschliche Arbeits kraft in Verbindung mit maschinellen Ein richtungen aufs Aeußerste ausgenutzt wird. Auch in der Landschastsgärtnerei ist m. E. der achtstündige Arbeitstag durchaus am Platze. Aber für die große Masse der Gärtne reien ist der Achtstundentag nicht durchführbar. »Glauben wir nicht, daß die Mehrzahl der Gehilfen das nicht einsehen; wenn aber seitens des Reichsverb andes ständig die Zugehörig keit zur Landwirtschaft betont wird, auch da, wo es sich um ausgesprochen gewerbliche Be triebe handelt, dann müssen wir damit rechnen, daß im Gegensatz hierzu der Arbeitnehmer den gewerblichen Charakter der Gärtnerei be tont, weil er hierdurch besser gestellt ist. Diese Auffassung ist menschlich durchaus ver ständlich, denn: Jeder Mensch trachtet nach Besserung seiner Lebenshaltung! Es wird sich uns allen die Frage auf- -drängen: „Was nun?" Daraus möchte ich folgende Antwort geben: 1. Seitens des Reichsverbandes ist über alle arbeitsrechtlichen Fragen des letzten Jahres Aufklärung zu geben, und zwar: Lohnstreitig, keiten, Arbeitsrecht, Auffassung der Gerichte über den Charakter der Gärtnerei, Aufklä rung in den Bezirksgrnppenvcrfammlungen über die öffentlich-rechtliche Interessenvertre tung der Gärtnerei. Befugnisse, Rechte und Ausgaben der Gartenbau-Ausschüsse bei den Landwirtschaftskammern. Ich habe die Ueber- zeugung, daß selbst eine große Zahl der Be zirksgruppenobmänner hierüber nicht genau Bescheid weiß. Die ganze Entwicklung ist noch zu jung, wenn wir aber nicht aufpassen, geraten wir auf ein falsches Geleise. 2. Nach solcher Aufklärung wirb sich von selbst ergeben, daß wir uns mit den Arbeit nehmern an einen Tisch setzen und gemeinsam über Tarifverträge verhandeln. Der Reichs verband wird sich als tarisfähig erklären und einheitlich die Verhandlungen leiten, den einzel nen Landesverbänden beratend zur Seite stehen. Wenn heute auch die Sprache in der „Allg. deutschen Gärtner-Zeitung" M abstoßenh WM, weil hier fast jeder Unternehmer äN Aus beuter hingestellt wird, so finden wir diese Sprache in allen Gewerkschastsblättern; sie ist berechnet für die geistige Höhe der großen Masse. Die Mehrzahl der Gehilfen, vor allem die älteren Gewerkschaftler, denken sich bei dieser Sprache nichts Schlechtes mehr, mit denen wird gut zu verhandeln sein. 3. Und das ist die Hauptsache: Regelung der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, im Rahmen der Landwirtschaftskammer. Wenn meine diesbezüglichen Ausführungen auf dem Gärtnertag 1927 in Magdeburg auch viel Widerspruch fanden, ich wiederhole sie hier, weil sie m.E. die einzige Möglichkeit geben, die rechtliche Interessenvertretung der Gärtnerei in Deutschland schnell und nutzbringend zu regeln. Wir müssen dafür sorgen, daß die Garten- bau-Ausschußmitglieder auch von den Gärtnern gewählt werden, daß der Landesverbandsvor- sitzende stets Mitglied des Ausschusses ist, damit er den Bezirksgruppen und -Mitgliedern Auskunft geben und etwaige Anträge der Bezirksgruppen im Ausschuß vertreten kann. Die Ausschußmitglieder haben in den Berufsversammlungen Auskunft und Rechen schaft über ihre Tätigkeit im Ausschuß zu geben. Die Beschlüsse des Gartenbau-Ausschusses bedürfe» nicht mehr der Zustimmung der Land wirtschaftskammer. Der Gartenbau-Ausschuß kann selbstverständlich Anträge an das Mini sterium stellen, und schließlich: es dürfen Gartenbaubeamte, die im Ausschuß mit tätig sind, nicht ohne Einverständnis des Garten bau-Ausschusses angestellt werden. Innerhalb der Landwirtschaftskammer die größtmöglichste Selbständigkeit und Verantwortlichkeit zu er langen, das muß für die nächste Zeit unser Bestreben sein. - Praktisch richtig wird es sein, wenn in diesem „Rat der Gärtnerei", Arbeitnehmer stimmberechtigte Mitglieder sind, dann wird rn einigen Jahren sich ein besonderes Gärtner recht entwickeln, das der Eigenart des Berufes Rechnung trägt. Anmerkung der Schriftleitung: In einem zweiten Aufsatz, den wir voraussich- lich in einer der nächsten Nummern der „Gartenbauwirtschast" veröffentlichen können, wird Herr M. Tessenow zu der Frage: ,ZZie heute die Gärtner von der Landwirtschafts kammer behandelt werden" — Stellung nehmen. Wohin gehört die Gärtnerei? Einige Bemerkungen zu den Ausführungen des Herrn M. Tessenow-Retschow 1. Das Urteil des Reichsarbeitsgerichtes ist in der vorliegenden Nummer veröffentlicht. Nirgends ist gesagt, daß die meisten Gärt nereien Gewerbebetriebe sind. Ein derartig» des Lichts gebunden und muß sich ihnen in weitem Maße anpasfen. Während die Dünge im Feldgartenbau noch ähnlich liegen, entßernt sich die Gärtnerei im übrigen, je intensiver die menschliche Arbeit ein- wirkt und je kunstnväßiger die Behandlung wird, von diesen Grundlagen der Erzeugung. Sicherlich arbeitet auch der Kunstgärtner mit den gleichen naturgegebenen Mitteln: Erdreich, Licht, Luft und Wasser, und Gegenstand seiner Pflege ist wie dopt das organische Erzeugnis. Aber der technisch! entwickelten Gärtnerei dient das alles in anderer Weise. Die im Vergleich mit der Fläche grgPe Aufwendung von Arbeits kräften, die kunstmjäßige Schulung des einzelnen Arbeitnehmers, die Verwendung von Glaskästen, Heizanlagen, Gewächshäusern sind bestimmt und geeignet, den Einfluß des menschlichen Willens auf den Produktiousprozeß in einer in den Ver hältnissen der Landwirtschaft unerreichbaren Weise durchzusetzem und nicht gewollte Natur wirkungen wenigstens in erheblichem Maße aus zuschalten. Die intensive und kunstmäßige Behandlung gerade in einer technisch ausgestatteten Blumen gärtnerei pflegt me Pflanze nicht nur, sondern züchtet und forif.it sie durch die ausgebildeten Methoden, die Ürdreichmischungcn, Kreuzungen, Okulierungen unsd dergleichen. Je entwickeltes die Gärtnerei ist, um so mehr tritt die naturÄafte Erzeugung nach Art der Landwirtschaft hinter dem Veredelungsprozeß zurück. Von der Landwirtschaft unterscheidet sich die kunstmäßig betriebene Gärtnerei für die Frage der Gewcrblichstnt des Betriebes noch in einer zweiten Richtung, der auf den Umsatz. Für die Landwirtschaft ist der Umsatz der Erzeugnisse zwar das regelmäßige, aber eine Landwirtschaft, Schluß kann aupt; sonst aus der Urteilsbegründung nicht gezogen npsrden. Ohne zunächst dazu Stel lung zu nehmen, ob die Beweisführung in der Urteilsbegründung überzeugend ist, kann fest gestellt werden,! daß das Rcichsarbeitsgericht wohl einige allgemeine Gesichtspunkte herausgearbeitet hat, im übsttgen aber entsprechend den bis herigen Gepflogenheiten seine Entscheidung auf den einzelnen Fall abstellt. Die von Herrn Tessenow lediglich auf Grund einseitig gefärbter Berichte gezogenen Schlußfolgerungen gehen offensichtlich zn weit, zumal das Reichsarbeits gericht in der Beurteilung der Gewerbeordnungs novelle von IM8 sich mit aller Klarheit auf den vom Reichsvchkband stets vertretenen Standpunkt gestellt hat, sh daß von einer Katastrophe nicht ge sprochen werd'?» kann. 2. Wir vertreten die Auffassung, daß der Gar tenbau als «in Zweig der Urproduktion den Rechtsgebieteu- der ihm verwandten Berufsgrup pen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft usw.) änzu- gliedern ist, 'weil wir uns stets bewußt waren, welche für dsin Beruf untragbaren Folgen sich aus der Unterstellung des Gartenbaues unter das Gewerberecht ergeben würden. Sagt Herr Tessenow dock; selbst, daß der gewerbliche 8-Stuu- den-Arbepsstag, picht am Platze ist, Ex hgt sich zudem nicht 'genügend über die Meinung des Reichsverbanli'es unterrichtet, der niemals, wo es sich um ausgesprochen gewerbliche Betriebe han delt, die Zudlehörigkeit zur Landwirtschaft betont hat. Diese (Forderung bezog sich stets nur auf die Produktionsbetriebe, niemals dagegen auf Betriebe, die' gewerblichen Charakter tragen (z. B. reine Landsihaflsgärtncrei, Binderei usw.). Eine Mündige Arbeitszeit für Lehrlinge wird auch künftig nicht gesetzlich sein; Herr Tessenow scheint damit wohl die Bestimmung zu ver wechseln, das; Jugendliche unter 14 Jahren nicht länger als G Stunden täglich beschäftigt werden dürfen. 3. Die Lvndesverbände und Bezirksgruppen sind laufend durch Rundschreiben über alle schwe benden Frästen — auch aus arbeitsrechtlichem Gebiete — unterrichtet worden, so daß Herr Tessenow nrit seinen dahingehenden Wünschen ofsene Türen einrennt. Die Frage der öffentlich- rechtlichen jberufsständischen Vertretung ist be sonders ausführlich anläßlich der Obmännsr- tagungen dns Reichsverbandes erörtert worden; die Aussprache in allen diesen Tagungen zeigte volle Einmütigkeit in dieser Frage. 4. Ein .Urteil über die Sprache der „Allge meinen Des Aschen Gärtnerzeitung" zu fällen ist uns nicht r'nöalich, da wir „diese Sprache" nicht beherrschen.! Wir glauben aber, daß Herr Tesse now der bpsiten Masse der gärtnerischen Arbeit nehmer unrecht tut, wenn er ihre geistige Höhe nach der „Allgemeinen Deutschen Gärtnerzeitung" beurteilen will. Im übwigen wird uns das Verhalten ein zelner Presseorgane niemals davon abhalten, Verhandlungen zu führen, wenn sie im Interesse des Berufes notwendig sind. 5. Der.' Hauptausschuß des Reichsverbandes hat sich toiederholt mit der Neuregelung der öffsntlich-mchtlichen Berufsvertretung des Gar tenbaues bei den Landwirtschaftskammern be faßt. Die Ansicht des Herrn Tessenow ist im allgemeinen in Uebereinstimmung mit der An sicht des Hauptausschusses. Wir wollen ans Ein zelheiten heute nicht eingehen. Der Meichsverband erstrebt den vom Haupt- ausschuß gegebenen Richtlinien entsprechend im Rahmen her Neuregelung des Landwirtschafts- kammergusetzes einen Ausbau der Gartenbauaus schüsse mit weitgehender Selbständigkeit sowohl bezüglich der Beschlußfragen als auch bezüglich der Geste lltung des Haushaltsplanes. Daß dazu aber auöh von selten des Gartenbaues manche Voraussetzusigen zu erfüllen sind — z. B. Rege lung der Bcitragsleistung —, ist eine Selbstver ständlich sieit. Fa.; Si. VeschwerSen über 'Unpünktliche oder ausgebttebcne Zu stellung des „Deutschen Erwerbsgartenbaues" oder lider „Gartenbauwirtschast" bitten wir zunächst, b im znsiünUg n Postamt vorzubrin- die alle Erzeugnisse in eigener Wirtschaft ver braucht, trägt deshalb keinen anderen Charakter als ein auf den Verkauf gerichteter Landwirt schaftsbetrieb. Eine Blumengärtnerei als selb ständiger Betrieb dagegen ist ohne Richtung aus den Umsatz nicht denkbar. Insgesamt sind im Sinne dieser Erörterun gen als gewerblich für die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung die Gärtnereibetriebe an zusehen, bei denen die naturhafte Erzeugung gegenüber der intensiven und kunstmäßigen Be arbeitung der Pflanzen durch geschulte Kräfte zurücktritt, und deren Betriebsrichtung notwen dig auf Umsatz der Erzeugnisse geht. Eine Blumengärtnerei nach Art des Be triebes der Beklagten, die nach den für die Revisionsinstanz maßgebenden Feststellungen des Berufungsrichters nur in geringstem Maße ihre Pflanzen auf freier Fläche baut, die mit Warm wasseranlagen und in Gewächshäusern Pflegt, die für eine Fläche von 3,75 Hektar drei Ober gärtner, 13 Gärtnergehilfen und einen Glaser neben Kontorpersonal, Kutschern und ungelernten Arbeitern beschäftigt, die nach der Art der Pflanzen, die sie zieht und vertreibt, und nach ihren Einrichtungen in hohem Maße züchterisch und kunstmäßig arbeiten muß und arbeitet, die endlich betriebsnotwendig Umsatz erstrebt, ist un bedenklich deni Gewerbe zuzuzählen. Ob die in der Arbeitszcitverordnung für ge werbliche Betriebe im allgemeinen vorgesehene Arbeitszeitregelung nach den Betriebserfordec« nisten und der Lage des Gewerbes für eine Blumengärtnerei nach Art der Beklagten ge eignet und tragbar ist, ist eine in die Zustand g- keit des Gesetzgebers fallende Frage. Der Entscheidung des Berufungsrichters, die zur Frage des Verzichts nicht bemängelt ist, mar danach im Ergebnis beizutreten. Aus Ser neue» Äseubahnverkehrsorduung Bon unserem ständigen verkehrspolitisch. Mitarbeiter Schadenersatz, Haftung, Verschiedenes. Bei Ueberschreitung der Liefer frist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe der Fracht, zu ersetzen. Bei Verlust des Gutes wird aber keine besondere Entschädigung für Lieferfristüberschreitung ge währt. Der Absender kann den Wert, den er der fristgemäßen und unversehrten Ablieferung des Gutes — den Lieferwert — im Fracht briefe angeben. Ist der Lieserwert angegeben, jo wird bei Ueberschreitung der Lieferfrist, wenn ein Schaden daraus nachgewiesen ist, eine Ent schädigung bis zur Höhe des angegebenen Liefer werts und, wenn kein Schaden nachgewissen ist, je nach Dauer der Ueberschreitung ein Teil ver Fracht, bei Ueberschreitung um mehr als 4 Tage die ganze Fracht als Entschädigung gezahlt. Die Angabe des Lieferwerls hat Bedeutung nicht nur bei Lieferfristüberschreitung, sondern auch bei Verlust, Minderung oder Beschä digung des Gutes. Wenn die Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung über haupt zu haften hat, hat sie dann nämlich unter der Entschädigung, die sie nach dem Börsen preis (oder Marktpreis oder gemeinen Handels wert oder gemeinen Wert), den das Gut am Versandorte bei der Annahme zur Beförderung hat, zu zahlen hat, auch noch den weiteren nachgewiesenen Schaden (entgangenen Gewinn usw.) bis zur Höhe des angegebenen Lieferwerks zu zahlen. Die Gebühr für An gabe des Lieferwerts beträgt 0,2 Npf. für je 10 RM. und je 10 km, bei Angabe von 100 RM. Lieserwert aus 300 km z. B. also 60 Rps. Min destbetrag: 40 Rpf. Die Angabe des Liefer werts führt öfter auch zu schnellerer Beförderung. Auch Entschädigungsbeträge von 10 RM. für den Frachtbrief an, werden auf Verlangen mit 5 vH vom Tage des Ein gangs des Entschädigungsantrags 'an, ver zinst. Entdeckt oder vermutet die Eisenbahn oder behauptet der Verfügungsberechtigte eine Min derung oder Beschädigung des Gutes, so hat die Eisenbahn den Tatbestand ohne Verzug schriftlich festzustellen (Zustand, nötigen falls auch Gewicht des Gutes, serner, soweit möglich, Betrag des Schadens sowie Ursache und Zeitpunkt). Eine schriftliche Feststellung hat auch bei Verlust des Gutes stattzufinden. Der Ver fügungsberechtigte kann eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme oder die Be kanntgabe des Ergebnisses der Feststellung ver langen. In Abweichung vom Internationalen Ueber einkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr, das keinen Unterschied zwischen anerkannten und nicht anerkannten Verpackungsmängeln macht und dessen Bestimmungen auch sonst in verschißenen Punkten von denen der EVO abweichen, ist in der neuen EVO die Bestimmung beibehalten, wonach die Eisenbahn von der Haftung bei Ver - Packungsmängeln nur befreit ist, wenn diese im Frachtbrief vom Absender anerkannt sind. Bei Gütern, die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen, muß der Ab sender, falls die Eisenbahn sie überhaupt an nimmt, den Zustand des Gutes im Frachtbriefe besonders bescheinigen. Verkehrssperren sind durch Aushang bekanntzumachen; außerdem soll in der Presse auf sie hingewiesen werden. Alle Ansprüche aus dem Frachtverträge ver jähren in einem Jahre. gen, weil dadurch jede Unregelmäßigkeit am schnellsten aufgeklärt wird. Erst wenn die Beschwerde bei der Post anstalt keinen Erfolg haben sollte, bitten wir, die Hauptgeschäftsstelle des ReicksverbandeL, Berlin NW. 40, Kronprinzennser 27, zu ver- ständiLen
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