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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
-
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Band 43.1928
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- Gartenbauwirtschaft
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November 1928 Erscheint wöchentlich j Zahrg.1928 Zwei Urteile zur gärtnerischen Rechtsfrage. — Oeffsntüch-rechtliche Interessenvertretung der Gärtnerei? — Aus der neuen Eisenbahnverkehrsordnung. — Meinung-- Inkmlk» austausch. — Fragekasten. — Verkehr mit Obst- ujud Fruchtsträuchern auf den Jahr- und Wochenmärkten. — Blumenschmuckwettbewerbe. — Der Berufsschule lehrer in der Fachrichtung „Gärtnerei". — Zur Bcttiliguug des deutschen Obstbaues an der Frankfurter Herbstmesse. — Blumenschmuck auf Gräbern. — Pressewart und Tageszeitung. — Etwas über Bodenbearbeitung. — Ars»; den Landesverbänden und Bezirks gruppen. — Die Sonntagsstunde. — Marktrundschau. Zwei Meile M BrAttischen Rechtsfrage kammecgerW — Selchsakbeilsgerichl In der Tages- und Fachpresse sind in den letzten Wochen über ein Urteil des Reichsarbeitsgerichtes und ein Urteil des Kammergerichtes in der gärtnerischen Rechtsfrage Berichte veröffentlicht worden, die sich auf die kurzen Ausführungen bei der Verkündung der Urteile stützten 'und wohl infolgedessen ein unvollkommenes und teilweise unrichtiges Bild ergaben. Wir sind bisher darauf nicht cingcgangen, weil wir es für zweckmäßig hielten, den ge nauen Wortlaut der Urteilsbegründungen abzuwarten. Nachdem die Entscheidungen nunmehr vorliegen, geben wir unsern Lesern nachfolgend Gelegenheit, an Hand der ungekürzten Begründungen sich selbst über den Sachverhalt zu unterrichten. Die Schriftleitung. Mell »es Kammergerlchls vom 8. Oktober 1S28 — 3. S. S4K.28 — Nach den vom Landgericht getrofsencn Feststel lungen betreibt die Firma W. in P. eine Blumen- und eine Samenzucht. Das Gärtnereigrundstück umfaßt etwa 9000 qm, wovon etwa 2500 qm auf Freiland fläche, etwa 2000 qm auf Frühbeet- släche, etwa 1000 qm auf Gewächshausfläche und der Rest auf Wohnung, Stallung, Hofraum und Wege entfallen. Auf der Freilandfläche werden Frühgemüse, Schnittblumen und Blumenzwie beln gezogen. Die Frühbeelflüchcn werden für Frühgemüsetreibersien, Anzucht von Jung pflanzen und für Stecklinge und Saatvermehrung von Topfpflanzen, die Frühbeetkästen für Vor- kultur von Alpenveilchen und für Ueber- winterung, die Gewächshäuser für die Gewin nung verschiedener Samen und Pflanzen ver wendet. Abgesehen von dem Zukaufe von Bego nienstecklingen und Blumenzwiebeln baut sich der Betrieb auf selbstgewonnene Samen und Stecklingsvermehrung auf, wobei die eigene Samengewinnung den Hauptbestandteil des Be triebes darstellt. Ein Blumengeschäft, eine Deko- rations- oder Landschaftsgärtnerei ist mit dem Betrieb nicht verbunden; der Verkauf erfolgt an den Blumenhandel. In dem Betriebe werden meist 5 Gehilfen und 2 Lehrlinge beschäftigt. Die Arbeitszeit beträgt im Sommer ungefähr 11 Stunden, im Frühjahr und Herbst 9—10 Stunden, im Winter 8 Stunden täglich. An den Sonn- und Feiertagen wird vom Personal abwechselnd an jedem zweiten Sonn- oder Feier tage gearbeitet. Das Landgericht lehnt die An wendung der Arbeitszeitve'rordnung auf diesen Betrieb ab, weil es sich bei ihm um Urproduktion handele, die grundsätzlich nicht als Gewerbe an- zuschen sei und daher in das Anwendungsgebiet der AZB nicht falle. Dabei läßt es das Land gericht unentschieden, ob in dem fraglichen Be triebe die Gärtnerei seldmäßig oder nur „in kleinerem Maßstabe" betrieben werde. Der Auf fassung des Landgerichts kann nicht beigetreten werden, so daß der Revision der Staatsanwalt schaft stattzuaeben war. Wie bcretts in den Urteilen des 1. Straf senats des Knmmcrgerichts vom 5. Mürz 1926 —- 1.S.82 und 137.26 — und anderen dargslegt worden ist, kommt es jedenfalls seit Inkraft treten der Gewerbenovelle vom 28. Dezember 1908 nicht mehr daraus an, ob und inwieweit die Gärtnerei sich als Urproduktion darstellt. In dem 8 104 Abs. 1, Nr. 4 . GewO bestimmt, daß die 135 bis 189a auf Gärtnereien keine An wendung fänden, bringt das Gesetz nunmehr un zweideutig zum Ausdruck, dchß abgesehen von diesen Vorschriften die GewO , gelte, die Gärt nerei mithin als gewerblicher Betrieb anzusehen sei. Dies ist, wie die Entsteh i igsgeschichte der Novelle ergibt, nur bei feldmsißig betriebener, der Landwirtschaft sich angleichender Gärtnerei nicht der Fall. Der Auffassung,! daß Gärtnereien im Sinne des 8 104, Abs. 1/ Nr. 4 lediglich solche seien, welche mit Gartcnnczeugnisten aus schließlich oder als Hauptbetrieb im Wege der Bearbeitung vom Boden beraits getrennter Pflanzen oder Früchte oder derchi Umsetzung im Kleinhandel gewerbliche Handlungen vornehmen svgl. Richter, Zugehörigkeit oder, Nichtzugehörig keit von Gärtner'eibetriebcn zum Gewerbe 1928, S. 12), kann der Senat sich nutzt anschließen. Würde es sich in der genannten! Vorschrift nur um derartige Gärtnereien handeln, so wäre ein Grund, weshalb die 88 130—139!». für solche Be triebe außer Anwendung gelassen sollten, schwer erkennbar. Die Materialien zu! der gedachten Novelle ergeben überdies deutlich,! als Auffassung des Gesetzgebers selbst, daß auch dtze Produktions gärtnereien als Gewerbebetriebe gelten sollen und als solche unter die GewO, fallens, und daß dies nur bei dem feldmäßig betriebenen Anbau von Gemüse und dergl. nicht der Fall fei (vgl. Land mann, Anm. 2ck zu 8 104). Dis Proouktions- gärlnerci ist daher (vgl. die oi^en erwähnten Urteile; ferner BayObLG Bd. 28r S. 10; Land mann a. a. O.) mit Ausnahme sdcr seldmäßig betriebenen als Gewerbebetrieb 1^1 GewO, zu unterstellen. Dann aber ist auch», die Arbeits zeitverordnung auf sie anzuwende«i. Der Senat vermag der vom BahObLG. im G«w. Arch., Bd. 20, S. 373 ausgesprochenen gegenteiligen Ent scheidung nicht beizutreten. Dies Arbeitszcitge- setzgebung bezieht sich nach Ziffer! l der Ver ordnung vom 23. November/17. De^nnber 1.118 — aufrechterhalten in der Verordnung v. 21. 12. 23 (RGBl. 1 S. 1249) auch in der^ Fassung des Gesetzes v. 14. 4. 27 — auf sänipliche gewerb liche Betriebe einschließlich des Beiwbaues. Unter die gewerblichen Betriebe sind iWer auch die Produktionsgärtnereien zu rechnen. Daraus, daß in Ziffer I mit den Worten: „einschließlich des Bergbaues" auch dieser ausdrücklich cinbezogen wird, läßt sich eine Einschränkung > des Begriffes der gewerblichen Betriebe dahin, daß infolge dessen weitere Urproduktionsbetriebtz, inbesondere die Produktionsgärtnereien nicht darunter zu fasten seien, nicht folgern. Die Absicht der Ende 1918 ergangenen Verordnung! war erkenn bar, das Gewerbe in vollem Umfanch' zu erfassen, sogar unter Beiseitesetzung des sonst für den Ge werbebegriff erforderlichen Momentes der Ge- winnerzlelungsabsicht. Es rcchtserl^it sich daher nicht, den Begriff über den Wortlaut hinaus einzuschränken. Auch daraus, daß dije GewO, die in ihr enthaltenen zum Teil weitercH'hcnden, für weibliche und jugendliche Arbeiter geltenden Ar- beilszeitbeschränkungen auf Gärtnchceicn nicht zur Anwendung bringt, folgt nicht, h-aß auch d'.e AZB mit ihren allgemeinen, das ganze Ge werbe betreffenden Vorschriften äusser Anwen dung zu bleiben habe. War es aber die Absicht des "Gesetzgebers, die Gärtnereien den AZB zu unterstellen, so kann nicht mit Zwccmuäßigkeits- erwägungen ein anderer Rechlszustagid geschaf fen werden. Hiernach kommt es darauf an, ob cB sich vor liegend um eine feldmäßig betriebene! Gärtnerei handelt oder nicht. Zu dieser Frage hat das Landgericht noch keine Stellung genommen. Bei Entscheidung dieser Frage wurden neben der Firmenbezeichnung als Gesichtspunkte die mehr oder weniger bedeutende Größe des Grundstücks, seine Lage und seine Einteilung in Betracht kom men; ferner der Umstand, ob gärtnerisch ausge bildetes Personal verwendet wird, ob die Be wirtschaftung gärtnerisch intensiv ist, d. h. die Be handlung der einzelnen Pflanze in sich schließt oder ob im wesentlichen nur die Gesamtheit der Pflanzen behandelt wird. Nach diesen Richtun gen hin wird das Landgericht die Sache erneuter Prüfung zu unterziehen haben. Danach war, wie geschehen, zu erkennen. gez. Spitzner. Dr. v. d. Groeben. Nothmann. Ausgefertigt: Berlin, den 25. Oktober 1928. Urteil resUelchsarbeilsgerichls vom 3. Oktober 1928 — RAG. 98/28 — Tatbestand. In der Gärtnerei der Be klagten haben die Kläger als gärtnerische Arbeitnehmer in der Zeit vom 14. Juli bis 20. Oktober 1927 Arbeit zu den Bedingungen des LandestarisvertragS für den Erwerbs gartenbau im Freistaat Sachsen geleistet und die aus der Klagcanlago ersichtliche Mehr arbeit über acht Stunden am Werktag und an Sonntagsarbeit gemacht. Für die Werktags arbeit haben sie keinen Zuschlag, für die Sonn tagsarbeit einen solchen von 10 v.H. erhalten. Zwischen dem Verband der Gärtner und Gartenarbciter, dem Lie Kläger angehören, und dem Arbeitgeberverband des sächsischen Gartenbaues, dessen Mitglied die Beklagte ist, hat aus Anrufung des Arbeitnehmerverbandes der Landesschlichter für den Schlichterbezirk Sachsen am 13. Juli entschieden. In der Streitsache wird nach § 6a Abs. 2 und 3 der Arbeitszeitverord nung vom 14. April 1927 folgende Entschei dung getroffen: Der Zuschlag beträgt von der 49. Wochen stunde ab 25°/o. Auf diesen Spruch hin haben die Kläger insgesamt 249,14 RM. mit dem aus der Klagesache ersichtlichen Einzelbcträgen eingeklagt. Die Beklagte hat widersprochen, weil sie keinen Gewerbebetrieb im Sinne der Arbeits zeitverordnung innehabe und hat geltend gemacht, daß der Landesschlichter durch eine weitere Entscheidung vom 15. September 1927 seinen Spruch dahin eingeschränkt habe, daß seine Entscheidung nur für gewerbliche Gärtne reien Anwendung zu finden habe. Schließlich hätten die Kläger dadurch, daß sie den jetzt be anspruchten Lohn nicht sofort verlangt hätten, Verzicht geleistet. Das Arbeitsgericht Dresden hat der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Dresden zurück gewiesen. Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt: das Urteil des LandcSarbcitsgcrichts Dresden vom 2. März 1928 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klüger haben die Zurückweisung der Revision verlangt. vigvn« LUtsrnvkt, von sussilsssnsn sosiüusn Oarottsn gssrntstsr 8awen, 100 g 2,80 LI, 1 kg 24 Ll. Lisins Oonssnksimsr Oarvtts ist ksin- strautig unck kLrbt sied sskr krsili rot, von unübsr- trokkener HnaliUtt. rum Irsibso unck lürs trsis I-anck. Larotta kaiiasr, asisikiükssts runcks, eilens kiitsruokt 100 g 2,80 LI. VSsrdxk «m disestar. / Tur Instancksetrung cksr priUrdsett / ksnster smptskls iotr /WINKS« L", / , Zlegkatter. renstergrilie / krvstsrkulr Toutuoi »4 IS,— lraodtkrsi. Verein Mr rüemIseNe inauEle a 8 rrsnMun am Nam 2305 WWWMIM» nanreen so vsrstauksksrtigs in roten kingsltöpksn u. 30 lntsrssssntsn Korten 38,59 kl vsrpaostuvgs- u. portofrei (okne röpke 30LI). non. Osgrünckst 1818. Nssmusrsns Spsrisl-Xisntssr stein ätrsnciss oksmisotrss siunstprockustr, soncksrn ais «ttgs, eins «irkssmets, auok trisosi usstriosien vöMu pßisnrsnunLCksrSIieks »vlrkonre rvr« rungs mittel kür Kteilagsn, Osostdrsttsr, Listlsr-, ^rüdbest- küLten, psnstsr, EsvLokstmussprosssn us^v. bvrckern 81s Lrospsstt mit Eutaetrten unck Issen 8is, vis Uns Lolis^sn ckaiüdsr urteilen. 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UoaaksIIa, sisIIros»,OrlA.,lF 50 LI. 1?t. 1,10 LI, beuerlnoer, OriA., ckstirot, 1K 9 LI, 1 ?t. 60 ?k. Kcducabenrtolr, Ori--., 1g 7.50 LI, I ?t. 60 ?t I,unrino»a, Orig., sostari, 1g 5,40 LI, 1 Lt. 45 Lk. Lriinackonna, Orig., rein rosa, bvsts mittsik. 8orts, 4g 22,50 LI. 1?t. 1,10 LI, Xaestb. la. I g 7,50 LI. 1 Lt. 45 kl. Ulbort Harlin, sdiarü, 1 g 3,75 LI, 1 ?t 40 ?k. Lust. Lnaasto, starm.-rosa, 1g 9 LI, I ?t. 60 ?l. liegnitr, sedariack, 1 g 3,60 LI, I?t. 40 Lk. ^ppioilstönigin, ckstirot, 1g 4,80 LI, 1Lt. 40LI. Aieiüe Poris, rsincvsiö, 1g 5,40 Ll, 1 Lt. 60 LVsitsrs Lorten Lrsis auk Antrags. LsprifSgur Sprsaxeri, vor^Uglicbs. Oualität, °/m> ll. 2,80 LI, °/o ll. 50 ?k„ plumasus oanus, o«) ll. 4.40 LI, ll. 65 Lt Llverirreppen« L co. »erUn SV 6» I.in<ienst.1Z (gsgsnübsr ölumsn-Lngrosttalis).
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