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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
-
Band
Band 43.1928
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- Gartenbauwirtschaft
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Die Gartenbauwkrtscha fr Nr. 4«. rs. ir. rv28 Gärtnerei und öffentliche Hand Diese nachfolgenden Ausführungen stammen von dem Reichstagsabgeordiwten Senator a.D. Beythicn. . . . Am meiste» verletzt aber das Ein greifen von seiien der städtischen Behörden. Mir kommen Stadtväter sonderbar vor, wenn sie sich bemühen, diejenigen ans ihrer Wirk samkeit herauszubringen, von deren Wohler gehen das Wohlergehen der ganzen Stadt ab- hängt. Ich habe in Hannover oft Gelegen heit gehabt, mich mit Energie gegen die Stadt zu wenden. Manche Erfolge haben wir damit gehabt. Oft habe ich gegen besonders unter nehmungslustige Bürgermeister kämpfen müssen, Lie es sich zum Erfolg anrechneten, ihre Handwerksbetriebe außer Brot zu setzen. Man Lenke an das alte Wort: „Schuster, bleib' bei Leinen Leisten!" Das gilt nicht für den ehr samen Schuhmacher, sondern auch zuletzt für Len Bürgermeister, der mit seiner Stadtver waltung genug zu tun hätte. Es ist eine seine Sache, glauben zu dürfen, wirtschaftlich allen Gefahren der Zeit ge wappnet gegenüberzustehen. Das kann nur Ler, der aus den Fehlern lernt, die seinen eigenen- Geldbeutel tresfen. Das kann nur Ler, der da weiß, du bist persönlich verant wortlich, du mußt alles, was töricht ist, bitter büßen. Es sind sonderbare Stadtverwaltungen und Kirchenbchördsn, die da meinen, sie sollen die Stellen, da nur Frieden herrschen soll, zu einem Kampfplatz machen. Ich kann eS ver stehen, wenn Stadtverwaltungen, veranlaßt Lurch den Trieb, das Bild der Stadt zu ver schönern, Stadtgärtnereien einrichten. Ich kann cs auch begreifen, wenn eine Stadt «inen Friedhof anlegt in künstlerischer Auf machung und somit ein Kunstwerk dort schafft. Ein solches Streben ist berechtigt, aber wenn man ans Monopolisierungsbestrebungen einfach dazu greift, den selbständigen Gärtner oder Blumengeschästsinhabcr dort fortzuweiscn von dieser Stätte, so ist das eine ungeheure Un gerechtigkeit. Das ist eine Ueberspannung des öffentlichen Willens, das wird zu einem Zerr bild des Zwecks der Stadtverwaltung, und dagegen wenden wir uns auch heute. Ich nenne keine Namen. In mancher Stadt ist Las Kollegium so zusammengesetzt, daß man manche gute Arbeit erreichen kann. Der Bogen soll aber nicht überspannt werden, dem Selb ständigen ist hier die Arbeitsmöglichkeit zu belassen. Es haben sich ja auch nicht alle mit der Abschaltung zufrieden gegeben. Man hat mir Material zur Verfügung gestellt, und ich habe gelesen von dem ReichsgerichtSurteil im Falle des FriedhofSstreites der Stadt Berlin gegen Otto Brock, dem es verboten war, ein. Grab im Auftrag des Grabstelleninhabcrs zu schmücken. Aus dem Eigentumsrecht der Stadt Berlin kann nicht das Recht hergeleitet werden, ihm eine solche Tätigkeit zu unter binden. Damit ist nicht alles erreicht, da sind Sie in der Lage, andere Wege zu gehen. Wenn die Stadtgcmeinde nun dazu übergeht, einen Vertrag mit dem Leidtragenden zu schließen: Wir begraben ihn, deinen Toten mir, wenn du dich verpflichtest zuzustimmen, daß die Stadt die Instandhaltung der Gräber übernimmt, so ist das eine beklagenswerte Ausnutzung ihres MachtstaudpunkteS, die nicht übereinstimmt mit dem Gesetz von Treu und Glauben. Die Stadtverwaltung und die kirch lichen Gemeinden, die alle Veranlassung haben, nnr das zu tun, was Frieden bringt, ich rede ihnen ins Gewissen und rufe ihnen zu: Geht nicht so weit, es wankt die deutsche Wirtschaft, was früher feftstand, ist es jetzt nicht mehr. Es war früher nicht angängig, daß man den Friedhofsangestellten auf dem Friedhof Handel zu treiben anwies und ihm den Verkauf von Blumen und Kränzen gestattete Es greift das immer weiter. Ich halte es für falsch, man gebe den Angestellten auskömmliches Ge halt, aber man entkleide sie der Möglichkeit, zu verkaufen. Es ist bas eine Durchbrechung des hohen reinen Verwaltungsgrundsatzes. Man geht damit einen sehr bedenklichen Weg. Ueberhaupt sind die öffentlichen Regie betriebe bevorzugt in einer Weise gegenüber den Selbständigen, daß man das nicht länger mit anfehen kann. Bedenken Sie, daß die öffentlich-rechtlichen Betriebe keinen Pfennig Steuer zahlen, sondern befreit sind von Ein kommen-, Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbe steuer. Wer in dieser Beziehung bevorzugt ist, der kann natürlich leistungsfähiger sein. Wenn dennoch der Selbständige sich behauptet, liegt darin nicht die größere Kraft? Der wirt schaftliche Ausschuß des Reichstages hat 1925 erklärt, daß kommunale Wirtschaft abgeschafft werden müßte. Es erwächst uns die Pflicht, beim Rcichsfinanzausgleich dafür zu sorgen, daß hier Wandel eintritt. Es darf nicht das Streben unterstützt werden, den Städten immer mehr eigene Wirtschaftsbetricbe einzurichten. Es müßte beschränkt werden auf den Charakter der Gemeinnützigkeit. Wieviel sind diese öffent lichen Betriebe bevorzugt den anderen gegen über. Uns fehlt das Kapital, wir müssen es gegen hohe Zinsen uns leihen. Die großen Städte erhalten Gelder unverzinst und haben so das Rüstzeug, an dem das Streben der Selbständigen zerschellen muß. Das sind berechtigte Vorwürfe, hier muß es anders werden! Wir wollen, daß Recht Recht bleibe. Wie müssen wir schwer ringen, in der Sicherung des Kundenkreises, wie müssen wir auf der Höhe bleiben! Hier herrscht ein seitige Bevorzugung, ein direkter Verstoß gegen klare Verfassungsbestimmungen. Aus der neuen Eisenbahnverkehrsordnung Von unserem ständigen vcrkehrspolitischen Mitarbeiter Wagcngcftellung — Zollbchandlung Die Eisenbahn kann, soweit erforderlich, bei Wagenladungen verlangen, daß ihr die Wachen gereinigt zurückgegeben werden. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so wird für die Reinigung eine Gebühr von 80 Rpf. für den Wagen, jede an der Reinigung beteiligte Person und jede halbe Stunde, erhoben. Der Wagenbesteller hat auf die Stellung von Magen besonderer Bauart, von be stimmtem Ladegewicht oder bestimmter Ladefläche leinen Anspruch. Hat der Absender bei größeren Stück gutmengen Selbstverladung mit der Eisenbahn vereinbart, so hat er in den Frachtbrief den Vermerk „Vom Absender als Stückgut verladen nach Vereinbarung mit der Eisenbahn", einzulragen. Dieser Vermerk darf nicht eingetragen werden, wenn keine Verein barung vorausgegangen ist. Derartige Sendun gen sind aus Verlangen der Eisenbahn vom Empfänger auszuladen. Wünscht der Absender Zollbehandlung auf einem Bahnhofe, auf dem sich kein zu ständiges Zollamt befindet, jo hat er im Fracht briefe anzugeben, daß die zuständige Zollstelle bereit ist, die Zollbehandluna aus dem vom Ab sender vorgeschriebenen Bahnhofe vorzuuehmcn oder daß der Empfänger bereit ist, das Gut dort gegen Sicherheitsleistung zur Vorführung bei der zuständigen Zollstelle zu übernehmen. Hat der Absender die Zollpapiere nicht beige geben, sondern bei der Grenzgüterabfertigung oder bei einer Zollstelle hinterlegt, so hat er im Frachtbriefe anzugeben, wo die Papiere hinterlegt sind. Unterwegs hat die Eisen bahn die Zollvorschriften zu erfüllen. Vor Ein lösung des Frachtbriefes darf der Empfänger die Zollbehandlung nicht betreiben. Betreibt der Empfänger innerhalb der tarifmäßigen Ein lösungsfrist die Zollbehandlung nicht, so ist die Eisenbahn berechtigt, dies zu tun. Frachtzahlung, Rückerstattung, Liefcrfriste« Für Güter, die schnell verderben oder die wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Fracht nicht sicher decken, muß die Fracht vorausbezahlt werden, sofern die Verwaltung der Versandbahn dem Absender nicht unfrankierte Aufgabe ge stattet hat. Zu diesen Gütern gehören z. B. frisches Gemüse; in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April, frisches Obst; frische Zweige; Girlanden Kränze; lebende Pflanzen; Weihnachtsbäume; gebrauchte Kisten und Körbe. Dem Antrag des Reichsverbandes, den Frankierungszwang für frisches Gemüse und Obst, der das Geschäft er schwert, zu beseitigen, ist leider nicht entsprochen worden. Im Einzclfall wird von Voraus zahlung der Fracht abgesehen, wenn der Ab sender einen der Fracht entsprechenden Betrag auf dem Versandbahnhof hinterlegt. Bel regelmäßigem Versand wird von Vorauszahlung gegen Hinterlegung einer hinreichenden Sicher heit allgemein abgesehen. Sind Fracht, Frachtzuschläge, Nebenge bühren oder sonstige Kost«,, wozu auch Zolle gehören, unrichtig oder gar nicht er hoben worden, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Zur Geltend machung von Ansprüchen auf Erstattung von Fracht usw. sowie zur Empfangnahme zuviel erhobener Beträge ist derjenige berechtigt, der die Mehrzahluna geleistet hat. Der Unterschieds« betrag wird, falls er mindestens 10 RM. für den Frachtbrief beträgt, auf Verlangen mit 5 vH vom Tage des Eingangs des C.-stattungs- anspcuchs an verzinst. Dem Erstattungs antrage ist der Frachtbrief beizufügen; bet fran kierten Sendungen kann der Absender Erstattung auch auf Grund des Frachtbriefdoppels bean tragen. Nachträgliche Verfügungen des Absenders darf die Eisenbahn u. a. dann ableh nen, hinausschieben oder in veränderter Weise vornehmen, wenn der Wert des Gutes die Mehr kosten voraussichtlich nicht deckt und diese Kosten nicht sofort entrichtet oder sichergestellt werden oder wenn die Verfügung in dem Zeitpunkte, wo sie der zu ihrer Ausführung berufenen Stelle zugeht, nicht mehr durchführbar ist. ' Die für den Verfrachter günstigeren Liefer- fri stb esti mm u n g en der Vorkriegszeit sind, dem Anträge des Reichsverbandes ent sprechend, in vollem Umfange wieder eingeführt worden. Die Lieferfrist beginnt also für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter be reits um 12 Uhr mittags, für die nachmittags aufgelieferten Güter um Mitternacht. Ist der aus die Auslieferung des Gutes folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag, so beginnt bei nach mittags aufgeliefertem Frachtgut die Liefer frist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonn- oder Feiertag, so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der ent sprechenden Stunde des nächsten Werktags ab. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn eine dem Empfänger rechtzeitig zugeführte Sendung wegen vorzeitigen Geschästsschlusses oder aus anderen Gründen, die nicht bei der Eisenbahn liegen, nicht abgeliefert werden kann. Abscrtigungsfrist bei beschleunigtem Eilgut Tag, bei Eilgut 1 Tag, bei Frachtgut 2 Tage; Beförderungs frist für je 300 km bei beschleunigtem Eilgut Tag und bei Eilgut 1 Tag, bei Frachtgut Beförderungsfrist bis 100 km 1 Tag und für je weitere 100 km — 1 Tag. sie Zrühlreiberei der Maiblumen Von Eugen Sch In den Wintermonaten, besonders zur Weihnachtszeit, dürfen neben Flieder, Tulpen, Rosen die Maiblumen als erklärte Lieblings blumen des Publikums nicht fehlen. Infolge dessen befassen sich immer mehr Erwerbs gärtner mit der Treiberei der Maiblumen, die bei rechter Handhabung eine befriedigende Ein nahmequelle ist. Obwohl die Maiblumen treiberei an und für sich nicht schwierig ist, kann eine falsche und unsachgemäße Behand lung schwere Mißerfolge zeitigen, so daß es angebracht ist, hin und wieder auf Einzel heiten der Maiblumentreiberei zurückzukommen. Ilm der Nachfrage für die Wcihnachtstage genügen zu können, ist für diese Zeit der Hauptsatz von Treibkeimen zur Treiberei anf- zustellen, und zwar kommt die Zeit vom 28. November bis 2. Dezember in Betracht. Die Treibkeime werden zur Abkürzung der Treibdauer zuerst einem Warmwasserbad unter zogen; die Dauer dieses Bades soll möglichst 10 bis 15 Stunden bei einer Wasserwärme von 32 bis 35 Grad Celsius betragen. Die Temperatur muß aber genau eingehalten wer den. Infolge dieser Warmwasscrbehandlung wird die Treibdauer um 6 bis 8 Tage abgekürzt, und die Blumen gelangen dadurch zur vollen natür lichen Entwicklung. Sodann werden diese Treibkeimc in Hand- kisteu in Torfmull, Sägcspäne, Moos oder Sand eingepflanzt und in einem dunklen Treib raum aufgestellt. Die Wärme soll 25 bis 30 Grad Celsius betragen, und die Luft muß durch reichliches Spritzen feucht gehalten werden. Sobald die Keime eine Länge von 10 bis 15 cm erreicht haben, bringt man die Kisten in einem mäßiger temperiertem Warmhaus ans Licht, wo sich die Blumen dann vollends ent wickeln und Farbe annehmen; erst dann sollen sie zur Abhärtung ist einem kühleren HauS mit 8 bis 10 Grad Celsius Aufstellung finden. Hier dürfen die Maiblumen nicht mehr ge spritzt werden; die Luft soll vielmehr trocken sein, da bei starkem Niederschlag die Blüten leicht fleckig werden. Die hohe Wärme und das Treiben im Dunkeln hält die Blätter im Wachstum zurück, während beim Treiben im vollen Licht sich die Blätter zu stark entwickeln und die Blüten kurz im Stengel bleiben würden. Dies wird oft zu midt in Basel wenig beachtet, indem die Maiblumen zu früh aus der Treiberei ans Licht gebracht werden. Steht kein besonderer Dunkeltrekbraum zur Verfügung, so kann man sich einen solchen selbst bilig Herstellen. Man errichtet zu diesem Zweck im Warenhaus unter den Seitentabletten über den Heizsträngen ein Lattengerüst, das allerdings nicht aus den Heizrohren ruhen darf, da diese sonst zu stark belastet würden. Die Vorderseite wird mit dichtem Stoff verhängt, wodurch die Wärme gefangen und daS Licht ab geschlossen wird. Der Stoff wird mit Haken versehen, um ihn beim Spritzen leicht ent fernen zu können. Hier kann mau ohne weiteres Maiblumen, Tulpen und Hyazinthen treiben; ich habe es mit gutem Erfolg schon viele Jahre lang so gehandhabt. Während der Treiberei ist daraus zu achten, daß keine zu schroffen Temperaturschwankungcn eintreten, da dies leicht Stockungen verursacht und die Blumen unregelmäßig ansblühen. Ferner kann ein zu langes Wasserbad un günstig aus das Treibergebnis wirken, be sonders wenn das letzte Kulturjahr der Mai blumen trocken war, was in diesem Jahre zum Beispiel auch Ler Fall war. Deshalb wird sür das Warmwasserversahren in diesem Jahre nur etwa die Hälfte der angeführten Zeit, also 5 bis 8 Stunden, benötigt. Nach dem 15. Januar sollten die Treib keime überhaupt nicht mehr dem Warmwasser bad unterzogen werden, da sonst eine zu starke Blattentwicklung hervortritt. Je mehr es dem Frühling entgegengeht, je niedriger soll die Wärme in der Treiberei sein, was man durch zeitweiliges Lüsten leicht erreichen kann. Da die Maiblumen während der Treiberei keine neuen Wurzeln bilden, sind die vorhandenen Wurzeln möglichst lang zu belassen, damit sich die Blumen vollständig ausbilden können. Wenn diese Voraussetzungen befolgt werden, dürften Fehlschläge in der Treiberei der Mai blumen kaum eintreten; natürlich spielt die Beschaffenheit und Qualität der Treibkeime auch ein Rolle. Um hierfür eine gewisse Gewähr zu haben, muß man sich eben an gute Versandfirmen wenden, die im ureigensten Interesse dafür sorgen werden, daß nur beste Ware zum Versand gelangt. bieten wir Qelegsnkeit, ikre Birma fturck ^uknakme in ftasSerugsquellenverreiednis ftes Oeitknäens kür ften gärtveriscden verukssebulunterilcbl weiten Kreisen ftes Oartenbaues bekannt 2u mucken. In Verdinftung mit mskgebenften Berukssckulkackleuten baden vir erstmalig 1923 ften „veitkaften kür ften gürtneriscken Berukssckulunterrickt" kerausgegsden, fter in wenigen Askren eine ^uklage von 18000 Stück errieft Kat. Anfang Dezember wirft ftie ftritte Auflage von 5000 Stück ersckeinen. Wükrenft vir in ften ersten deiften ^uklsgen ftes Deitksftens trotr vielseitiger Wünscke keine ^nreigenmöglickkeit geben konnten, desdsicktigen vir in fter ftrftten Auslage wenigstens einen Leaugsquellenaaekweis einruriokten aus fter Brwsgung keraus, ftak es kür ftie jungen Gürtner, ftie rum groksn Peil später selbst Letriedsinkaber öfter Betriebsleiter werften, wertvoll unft wicktig ist, über ftie wicktigstea Bezugsquellen im dartenbau unft in fter Osrtenbsuinftustrie unterricktet zu sein. kur ften Bsrugsquellennscdweis ist kolgenfts Oliefterung vorgegeben.: Hbscknitt 1 Scdnittdlumen unft Binftereisrtikel 2 Popkpklanren V 3 ftung- unft Oemüsspklsnren 4 Knollen, Twiebelo, Stsuftei 5 Kosen V 6 Obstbüume 7 Borstpklanren 8 Tierstrsucker unft -bäume S Qemüsssamsv 10 Blumensamen 11 Orassamen 12 Borst- unft lanftwirtsebaktlicbe Sämereien 13 klasckinen unft Oeräts 14 dewäcksküuser unft Brübbeete s» 15 Bklanzensodutz * 16 Düngung Vie ftritte Huklege ftes l^sitkaftsns wirft bereits Allianz Derenkber ersftbeknertz so ftak wir um Oberreickung fter Huktrüge dis spätestens rum 22. ft.k4. bitten müssen, Wir berecdnen kür ftie einmalige Verökkentliekung in fter aus ftsm bsigsküxteo kluster ersicbtlicken Borm bei einem Textumkeng bis zu 3 Teilen Kbk 5,—, kür jefts weitere Teils BK4 3.—. Soll ftie Verökkentllckung in mekreren Hbscknittev erkolgen, so wirft kür jeften weiteren Hbscknitt eine Brmäkigung von 30°/o gewäkrt. Vie Bauptgescbüktsstells 8I«r «dtrmu>«> In ftss Lerugsquellenverzsicknis ftes veitkaftens kür ften gSrtnerisöbeo Verukssckul- unterrickt bitte Ick ften snlisgenften Text in ften Hbscknitten . sukrunekmen Olsickreitig bestelle ick zur Visierung nuck vrsekeinen Stück „Der veitksftea kür ften gSrtneriscken kerukrekulULterriekr- (Breis etws 5 dis 6 E) Xiokt OewUllsodtsg äurokstreivds». Klams: . ... StraÜe: Woknort: - _
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