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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
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Band 43.1928
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- Gartenbauwirtschaft
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Zum 192S Erscheint wöchentlich I Zuhkg. 1928 Die Stellung des Gartenbaues im Wirtschaftsleben und im geltenden Recht. — Maßgebende Stellungnahme des Reichsarbeitsgerichts zum Verzicht auf Tariflohn. — Pflanzen- iwm 1nk> rill' schutzliche Maßnahmen im Juni. — Landwirtschaftslehre und Gartenbauwissenschaft. — Meinungsaustausch. — Fragekasten. — Förderung des Gartenbaus durch die Wissenschaft? UklU JUiMt. — Wie urteilen Mitglieder und Kunden über die Buchstelle. — Erhöhung der Preise für Konservenspargel. — Tarifänderungen im Eisenbahngüterverkehr. — Trennt sich der Gartengestalter vom Gärtnerberuf? — Beilragsbekanntmachung. — Landesverbandsnachrichten. — Sonntagsstunde. — Marktbericht. — Gärtnerisches Ausbildungswesen. Sie Stellung des Gartenbaues im Wirtschaftsleben und im geltenden Recht. Die Stellung des Gartenbaues im Wirt schaftsleben und im geltenden Recht ist seit einiger Zeit wieder Gegenstand lebhafter Er örterungen. Reichstag, Verwaltungsbehörden, Gerichte und Wissenschaft setzen sich mit der Frage auseinander, ob der Gartenbau zum Gewerbe oder zur Landwirtschaft gehört. Gegenüber den Verhältnissen der Vor kriegszeit sind wesentliche Fortschritte zur Klärung der Streitfrage gemacht worden. So ist heute unbestritten, daß die öffentlich- rechtliche berufsständische Vertretung des Gartenbaues ausschließlich bei den Landwirt schaftskammern liegt, daß in bezug aus das Reichssteuerrecht ausschließlich, in bezug aus das Landessteuerrecht in den meisten Ländern der Gartenbau restlos den steuerlichen Vor schriften, die für die Landwirtschaft gelten, unterworfen ist. In der Hauptsache strittig ist die Frage nur auf arbeitsrechtlichem Ge biete geblieben, deshalb beschränken sich die schwebenden Erörterungen vorherrschend auch auf dieses Gebiet. Mit Rücksicht auf die klaren Entscheidun gen auf den anderen früher strittigen Ge bieten, wirkt sich die Unklarheit auf arbeits- rechtlichem Gebiete besonders nachteilig aus. Das hat auch der Reichstag in seiner Ent schließung vom 7. 7. 1927 anerkannt und des halb die Reichsregierung aufgefordert, „nach Möglichkeit für das gesamte Arbeitsrecht die Frage zu klären, in wieweit der Gartenbau zur Landwirtschaft oder zu den gewerblichen Betrieben zu rechnen ist". Die Reichsregie rung ist dieser Entschließung bisher jedoch noch nicht nachgekommen. Mit der Klärung der Streitfrage beschäf tigen sich neuerdings zwei Schriften, die zu Anfang d. I. erschienen sind: Dänhardt, Direktor der Fachkammer für Gartenbau in Dresden: „Die Stellung des Gartenbaues im Wirtschaftsleben und im geltenden Recht"; Prof. Dr. jur. Lutz Richter, Leipzig: »Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit von Gärtnereibetrieben zum Gewerbe". Die Arbeiten von Richter und Dän hardt sind grundverschieden; währendDän hardt die Frage nach jeder Richtung hin nahezu erschöpfend behandelt und gleichzeitig die notwendigen Folgerungen für die kommende Gesetzgebung zieht, beschränkt sich Richter in der Hauptsache auf das Gebiet der GewO, und auf eine streng juristische Untersuchung über die Auslegung der GewO, in bezug auf den Gartenbau. In der Einleitung behandelt Richter die Stellung des Gartenbaues in der Wirtjchafts- lehre, nach deren Begriffen der Gartenbau sich als eine Unterart der Urproduktion er- weist. Seine Untersuchungen der Entstehungs geschichte der GewO, von 1869 führen zu dem Ergebnis, daß „kein Streit insbesondere darüber besteht, daß, abgesehen von positiv vorgeschriebenen Ausnahmen, die Bestimmungen der GewO, auf die Urproduktion oder Roh stoffgewinnung, keine Anwendung finden, daß es keinem Zweifel unterliegt, daß das damals geschaffene Gesetz sich auf den Gartenbau nicht erstrecken sollte". Besonders eingehend untersucht er dis Ent stehungsgeschichte der Gewerbeordnungs novelle vom 28. 12. 1908, aus der viel fach — zu Unrecht — die ausnahmslose Unter stellung des Gartenbaues unter die GewO, gefolgert wird. Aus Grund der Reichstags akten stellt Richter fest, daß der Regierungs entwurf zu dieser Novelle den positiven Gel tungsbereich der Arbeitsschutzvorschriften nicht sachlich ändern, sondern nur rechtstechnisch besser umgrenzen wollte, daß auch die be- sondere Erwähnung der „Gärtnereien" in Z 154 der GewO, keine Neuunterstellung unter die GewO, herbeiführte, sondern nur der Klarheit und Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes dienen sollte. Die Bestrebun gen, die sich in den Kommissionsberatungen und auch in den Plenarberatungen des Reichs tags dahin geltend machten, den Gartenbau den Vorschriften der GewO- zu unterstellen, sind abgelehnt worden, die Mehrheit des Reichs tags hat sich dem Standpunkt des Regie rungsentwurfes angeschlossen. Sehr wertvoll ist die Feststellung vonRich- ter, daß die Gesetze und Verordnungen den Gartenbau nirgends dem Gewerbe oder einem anderen, nicht zur organischen Urproduktion gehörigen Wirtschaftszweige zuweisen, dagegen mehrfach den Gartenbau durch positive Ge- setzesvorschriften zur Landwirtschaft rechnen oder ihr gleichstsllen. Er fährt dann fort: „Das Recht der GewO, zwingt dazu, auf die Ergebnisse der Wirtschaftslehre zurückzu greifen, die die Gärtnerei zusammen mit der Landwirtschaft zur Urproduktion rechnet. Nach alledem kann bei der Auslegung von solchen Gesetzen, die über die Gärtnerei keine aus drückliche Bestimmung enthalten, davon aus gegangen werden, daß sie die Gärtnerei wie die ihr wirtschaftlich am nächsten stehende Landwirtschaft behandelt". Als gewerbliche Gärtnereien bezeichnet er solche Unternehmun gen, bei denen gärtnerische Erzeugnisse nach Abschluß ihres organischen Erzeugungsvor- gangcs weiter bearbeitet oder auch nur im Handel umgesetzt werden (Landschaftsgärtnerei, Dekorationsgärtnerei Blumen- und Kranzbin- dcrci u. dgl ). Von maßgeblicher Bedeutung ist seine Feststellung, daß es grundsätzlich für die Frage „Landwirtschaft oder Gewerbe" nur darauf ankomme, was und nicht wie es betrieben wird, denn Landwirtschaft und Ge werbe unterscheiden sich nach ihrem Gegenstand und nicht nach ihrem Betriebsverfahren. Richter schließt seine Untersuchungen mit dem Bemerken ab, daß im allgemeinen bei „der Beurteilung der die Gärtnerei betreffende Rechtsfragen davon ausgegangen werden könne, daß ein Sonderrecht des Gewerbes auf sie keine Anwendung finde". (Schluß folgt.) Si. WM Ai SM s. Augurt «I WO WOO »O? Vann ksnackricktigsn 8ls sokort <!is LauptgsscdLktsstells, ösrlin dlw 40, Lrooprinrsnuksr 27. Maßgebende Stellungnahme des Lelchsarbeilsgerichls rum Verzicht aus Tariflohn. Von Dr. Brönner in Berlin. Die bekanntlich außerordentlich streitige Frage, inwieweit ein Verzicht des Arbeit- nebmers auf den Tariflohn rechts wirksam ist, hat durch einige neuere Ent scheidungen des Reichsarbeitsge richts eine gewisse Klärung erfahren. Zu nächst ergeben sich aus einer Entscheidung vom 4. Januar 1928 folgende Grundsätze: „1. Ein Verzicht auf den Tariflohn für die Zukunft ist unwirksam. 2. Ein Verzicht für bereits erworbene Lohnansprüche ist auch bei Geltung eines Tarifvertrages grundsätzlich für zulässig und rechtswirksam zu erachten; ein derartiger Ver zicht kann auch stillschweigend erklärt werden. 3. In der widerspruchslosen Annahme des vereinbarten untertariflichen Lohnes kann nicht ohne weiteres der Ausdruck des Verzichts ge funden werden, da unter Umständen ein wirt schaftlicher Druck, unter dem ein Arbeitnehmer steht, für sein Verhalten bestimmend gewesen sein wird, während, für den Anspruchs schuldner erkennbar, ein Wille, auf rechtlich be gründete Ansprüche zu verzichten, nicht vorliegt. 4. Ein Arbeitnehmer verstößt nicht schon dadurch allein gegen Treu und Glau ben, daß er den ihm durch Tarisverordnung ausdrücklich gewährleisteten Anspruch auf das Tarifgehalt geltend macht, auch wenn er zu nächst sich mit einem untertariflichen Gehalt einverstanden erklärt. 5. Für die Entscheidung der Frage, ob eine vom Tarifverträge abweichende Verein barung eine Aenderung der Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers enthält oder nicht, ist immer von dem Bestehen eines Arbeitsver hältnisses auszugehen; dagegen kommen die all gemeinen wirtschaftlichen Erwägungen, daß unter Umständen ein Arbeitsvertrag mit un günstigeren Bedingungen dem Arbeitnehmer günstiger erscheinen könne, als ein Zustand ohne Arbeit, hier nicht in Betracht." Zu Punkt 3 ist eine weitere Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 1. Februar 1928 (47/27) bemerkenswert. Nimmt danach der Arbeitnehmer den untertariflichen Lohn öhne Vorbehalt entgegen, so kann für ihn hierbei die Befürchtung bestimmend gewesen sein, daß er im Falle des Widerspruchs die Kündigung des Arbeitgebers zu erwarten habe. Der durch diese Besorgnis auf feine Entschließung ausge übte Druck kann so erheblich sein, daß ihm der Wille, aus die Entlohnung nach dem Tarif zu verzichten, nicht beigemesfen werden kann. Es bedarf daher immer genauer und vorsichtiger Prüfung, ob er bei der vorbehaltlosen An nahme des untertariflichen Lohnes unter einem derartigen Zwange der wirtschaftlichen Ver hältnisse gestanden hat und ob dies für den Arbeitgeber erkennbar war, so daß er die Ab standnahme von dem Vorbehalt nach Treu und Glauben als Kundgebung eines Verzicht willens nicht auffassen konnte. Die Verzichterklärung eines minder jährigen Arbeitnehmers bedarf der Ein willigung oder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Hat der gesetzliche Vertreter dem minderjährigen Arbeitnehmer die Ermächtigung erteilt, in Dienst oder Arbeit zu treten, so ist der -minderjährige Arbeitnehmer zugleich er mächtigt, eine ihm ungünstige Verfügung über seine Lohnansprüche zu treffen (KZ 108, 113 BGB.). -Wt-Naar/. SeNk-OerM«»»» 8IklÜlÜöhlllIüI Vetttv lorn, vnaoen, kertixv ketten, Vettlnlvtte, vettHvSsedv, ^anäsrinvo-Vsunvo, 3—1 klä. rum Pvckdvtt, 7,50 OLrtnsrI ^uck mockerns 6srLts sinck nickt teuer! 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