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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 7.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190500004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19050000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19050000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 7.1905
-
- Ausgabe No. 1, 7. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 2, 14. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 3, 21. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 4, 28. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 5, 4. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 6, 11. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 7, 18. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 8, 25. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 9, 4. März 1905 1
- Ausgabe No. 10, 11. März 1905 1
- Ausgabe No. 11, 18. März 1905 1
- Ausgabe No. 12, 25. März 1905 1
- Ausgabe No. 13, 1. April 1905 1
- Ausgabe No. 14, 8. April 1905 1
- Ausgabe No. 15, 15. April 1905 1
- Ausgabe No. 16, 22. April 1905 1
- Ausgabe No. 17, 29. April 1905 1
- Ausgabe No. 18, 6. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 19, 13. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 20, 20. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 21, 27. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 22, 3. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 23, 10. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 24, 17. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 25, 24. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 26, 1. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 31, 5. August 1905 1
- Ausgabe No. 32, 12. August 1905 1
- Ausgabe No. 33, 19. August 1905 1
- Ausgabe No. 34, 26. August 1905 1
- Ausgabe No. 35, 2. September 1905 1
- Ausgabe No. 36, 9. September 1905 1
- Ausgabe No. 37, 16. September 1905 1
- Ausgabe No. 38, 23. September 1905 1
- Ausgabe No. 39, 30. September 1905 1
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 44, 4. November 1905 1
- Ausgabe No. 45, 11. November 1905 1
- Ausgabe No. 46, 18. November 1905 1
- Ausgabe No. 47, 25. November 1905 1
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 51, 23 Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1905 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 7.1905
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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VTT. Jahrgang. NO. 16. DerJfande/sgärfner. "Hermann Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Leipzig. Südstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Qohi»s. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. Q.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Die Unfallversicherungspflicht auf Geschäfts“, Privat- und Heim wegen. Alle in gärtnerischen Betrieben beschäftigten Gehilfen, Arbeiter, sowie Betriebsbeamten, letztere dafern ihr Jahresarbeitsverdienst 3000 Mk. an Lohn oder Gehalt nicht übersteigt, sind gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach dem Unfallversiche rungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 versichert, soweit nicht etwa die ausschliessliche Bewirtschaftung von Haus- und Ziergärten in Frage kommt. Zu häufigen Differenzen hat nun in dieser Bestimmung der Ausdruck „bei dem Betriebe“ Veranlassung ge geben. Unfälle, die sich nicht bei dem Betriebe ereignen, unterliegen der Versicherung nicht, so dass auf die Auslegung dieses Wortes un- gemein viel ankommt. Besonders sind es zwei Fragen, die eine Beantwortung erheischen. Einmal, wie es mit Unfällen steht, die einen Gehilfen oder Arbeiter auf einem Gange treffen, den er im Auftrage des Arbeitgebers unternimmt, und das andre Mal, wenn die Unfälle auf dem Wege zur Arbeit oder von der Arbeit sich ereignen. Zur ersten Frage ist folgendes zu erwähnen: Wenn der Arbeitnehmer Gänge im Auftrage des Prinzipals unternimmt, welche geschäftlicher Natur sind und es ereignet sich auf einem solchen Gange ein Unfall, so ist derselbe als „bei dem Betriebe“ erfolgt anzusehen. Das ist z B. Lder Fall, wenn der Gärtner den Gehilfen mit Pflanzen oder Gemüse zum Markte schickt, wenn der Gartenarbeiter ausgeschickt wird, Rohmaterialien einzuholen oder ein Landschafts gärtner nach der Arbeitsstelle, wo eine Park anlage errichtet wird, Material bringt. Hier liegen ohne Zweifel Gänge „beim Betriebe“ vor und es kann kein Zweifel darüber ent stehen, ob die Unfallversicherung Platz zu greifen hat oder nicht. Anders da, wo es sich um die Besorgung von Angelegenheiten handelt, die eigentlich mit dem Betriebe gar nichts zu tun haben. Der Gärtnereibesitzer trägt dem Gehilfen auf, seine Kinder, die sich in einem nahen Orte auf Be such befinden, abzuholen. Auf dem Heimwege stösst dem Gehilfen ein Unfall zu. Der Ge hilfe wird ausgeschickt, um für den Haushalt des Prinzipals etwas zu besorgen und erleidet auf diesem Wege einen Unfall. Wie steht es hier um die Unfallrente? In § 2 des Gesetzes befindet sich eine Be stimmung, die auch diesen Fall vorgesehen hat. Es heisst da: „Die Versicherung erstreckt sich auch „auf hauswirtschaftliche Verrich- „tungen und andere Dienste, zu „denen die auf Grund des Gesetzes ver- „sicherten Personen, die hauptsächlich in „der Land- oder Forstwirtschaft oder in „deren Nebenbetrieben beschäftigt werden, „von dem Arbeitgeber oder dessen Be- „auftragten herangezogen werden.“ Solche Privatgänge aber, wie wir sie oben heranzogen, würden zu den hauswirtschaftlichen Verrichtungen gehören. Es ist in dieser Hin sicht ein Prozess von Interesse, der in letzter Instanz vor dem Reichsversicherungsamt ent schieden wurde. Ein Gartenarbeiter hatte im Auftrage seines Prinzipals einen Gang zu be sorgen, der nicht direkt mit dem Betriebe zu sammenhing. Es war abends und der Weg, den der Arbeitnehmer zurückzulegen hatte, war dunkel. Unterwegs wurde er von einem an deren Arbeiter plötzlich angerempelt. Der letztere behauptete allerdings, er sei von jenem zuerst gestossen worden. Es kam zu einer Auseinandersetzung, die in Tätlichkeiten aus artete, wobei der Gartenarbeiter mehrere Messer stiche davontrug, durch welche er eine Zeitlang arbeitsunfähignyurde. Nun forderte er Unfall rente, indem er sich auch darauf bezog, dass die Unfallrente auch auf Unfälle bei hauswirt schaftlichen und anderen Diensten zu gewähren sei, zu denen der Versicherte vom Arbeitgeber herangezogen werde. Hier aber wies das Reichsversicherungsamt den Anspruch ab. Der Arbeiter, so heisst es in den Gründen, ist nur gegen solche Gefahren versichert, die ein der artiger Gang seiner Natur nach mit sich bringt. Dazu gehört z. B. die Gefahr des Ausgleitens auf dem Wege oder des Ueberfahrenwerdens. Eine dem Versicherten seitens eines dritten zugefügte Körperverletzung ist aber nur dann dahin zu rechnen, wenn der Gang aus beson deren Gründen die Gefahr einer solchen in sich barg. Ein solcher Fall wird beispielsweise vorliegen, wenn der Beauftragte im Dunkel des Waldes hinterlistig überfallen wird oder wenn die von ihm bewirkte Beförderung einer grösseren Geldsumme zu einem verbreche rischen Anschlag auf ihn herausfordert. Er hatte z. B. einen grösseren Betrag in Kleingeld zur Auszahlung der Löhne umzuwechseln. Etwas derartiges trifft indessen in dem vor liegenden Falle nicht zu, vielmehr ist der Kläger infolge einer rohen Ausschreitung einer andern Person geschädigt worden, ein Unfall, der ihm bei jeder anderen Gelegenheit in derselben Weise hätte zustossen können. Auch die Dunkelheit der Nacht steht mit der Verletzung, die der Arbeiter erhalten hat, in keinem ursäch lichen Zusammenhänge, denn es ist erwiesen, dass der Täter mit dem Messer zugestochen hat, obwohl noch andere Personen zugegen waren, die als Augenzeugen dienen konnten. Aus diesem Urteil geht hervor, dass auch bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen und anderen Diensten für den Arbeitgeber die Versicherung eintritt, wenn der Unfall ein solcher ist, dass er gerade mit dieser Verrichtung in ursächlichem Zusammenhänge steht. Eine zweite Frage ist es, wie es mit der Unfallversicherung steht, wenn der Unfall auf dem Wege zur Gärtnerei oder auf dem Wege von der Gärtnerei, oder von dem Arbeitsplätze nach Hause passiert. Auch diese Frage hat das Reichsversicherungsamt schon wiederholt beschäftigt. Nehmen wir an, eine grosse Kunst- und Handels-, sowie Landschaftsgä*<tnerei hat einen Park anzulegen oder Promenaden-Anlagen zu besorgen. Von dem Arbeitsplätze begibt sich der Gärtnergehilfe, ohne ne dle cinihe ih die Gärtnerei seines Prinzipals zurückzukehren, direkt nach seiner Familienwohnung. Bei Ge legenheit eines solchen Heimweges zieht er sich durch einen Sturz eine Verletzung bei, die seinen Tod zur Folge hat Während in einem solchen Falle das Schiedsgericht den Hinterbliebenen die Unfallrente zugebilligt hatte, stellte sich das Reichsversicherungsamt auf die Seite der Berufs genossenschaft und erkannte den hinterbliebenen Familiengliedern die Unterstützung ab. Zu dieser Abweisung führte die folgende Erwägung: Zwar sind Wege, welche Arbeiter von einer Arbeits stelle zur anderen oder von der Betriebsstelle (Gärtnerei) nach einer Arbeitsstelle oder um gekehrt zurückzulegen haben, in der Regel auch als Betriebswege anzusehen und deshalb in die Versicherung einzuschliessen, nicht aber die Wege von der Behausung des Arbeiters zu der Betriebsstelle oder der ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle oder Betriebsstelle nach seiner Wohnung. Nach diesen Grund sätzen konnte die Zurücklegung des Weges, auf dem der Verstorbene verunglückt ist, nicht als versicherte Betriebstätigkeit gelten, da dieser Weg ihn weder zu einer anderen Arbeitsstelle, noch zur Betriebsstelle selbst, sondern lediglich nach seiner Wohnung und zwar von einer Arbeitsstelle herführen sollte, an der er schon seit längerer Zeit tätig gewesen war und wahr scheinlich auch noch einige Zeit hätte tätig bleiben sollen, die also für ihn damals seine eigentliche Betriebsstätte bildete. Dass Unfälle auf derartigen Wegen der Arbeiter zu und von der Betriebsstätte im allgemeinen nicht versichert sind, hat das Reichsversicherungsamt in stän diger Rechtsprechung angenommen. Der Ver unglückte genoss im Augenblick des Unfalls nicht den Schutz der Versicherung und daran ändert auch der Umstand nichts, dass die auf die Wege zur und von der Arbeitsstelle ent fallende Zeit mit verlohnt würde. Die Lohn verhältnisse sind nicht massgebend für die Frage, ob ein Unfall als Betriebsunfall anzu sehen ist, und häufig genug ist dies zu ver neinen, obwohl für die Arbeit Lohn gezahlt worden ist. Wollte man diesen letzteren Gesichts punkt als ausschlagend gelten lassen, so würde es von dem Belieben des Arbeitgebers abhängen, ob eine Tätigkeit dieser Art versichert ist oder nicht, und das kann nicht der Wille des Gesetz- gebers gewesen sein. Aus alledem iolgt, dAss ein Unfall, den em Gärtner auf dem Wege von zu Hause nach ‘der Gärtnerei oder einem sonstigen Arbeits plätze, sowie von diesen Arbeitsstätten nach Hause zurück, nicht der Versicherungspflicht unterliegt Andrerseits sind aber Unfälle, welche der Angestellte auf dem Wege von der Gärtnerei nach einem getrennt liegenden Arbeitsplatz oder von letzterem nach der Gärtnerei zurück er leidet, desgleichen Unfälle, welche ihn auf Privat gängen für seinen Arbeitgeber betreffen, wenn sie nur mit diesem Gange in ursächlichem Zu sammenhang stehen, in die Versicherung ein zubeziehen. Wir haben schon wiederholt auf einzelne Entscheidungen in dieser wichtigen Frage hingewiesen, sie erschien uns jedoch wichtig genug, um hier einmal im Zusammen hang behandelt zu werden. Der Blumenschmuck sowie die Pflanzen-Dekoration der Fenster und Balkons. Die vielfachen Anregungen, die einerseits in der Fachpresse, andererseits in Gartenbauvereinen und anderen Korporationen, sowie durch spe ziell abgefasste Broschüren etc. gegeben worden sind, haben nicht verfehlt, in den Kreisen der Handelsgärtner und Blumengeschäfts-Inhaber das Interesse für den Blumenschmuck der Fenster und Balkons, Galerien etc., in einer erfreulichen Weise wachzurufen. Beinahe in allen grösseren Städten fängt man nunmehr an, nachdem eine verhältnismässig geringe Zahl von Grosstädten schon seit längeren Jahren mit gutem Beispiel vorangegangen ist und die besten Erfolge auf zuweisen hatte, Vorkehrungen zu treffen, diese sowohl für den Züchter als auch Blumenhänd ler eine neue Absatzquelle schaffende Einricht ung zu fördern, und ihr an den betreffenden Orten Eingang zu verschaffen. In vielen Städten, in welchen man sich bis dahin noch fast ganz passiv verhalten hatte, hat man den Wert der Ausschmückung der Balkons und Fenster er kannt und die Handelsgärtner-Vereine suchen vereint mit den Verkehrs- und Verschönerungs vereinen, die wohl in den meisten grösseren Städten existieren, auf die verschiedenartigsten Wege das Publikum und vor allem die Haus besitzer dafür zu interessieren. Es ist ganz be sonders anerkennenswert, dass die Verkehrs vereine den Häuserschmuck mit Blumen in ihr Programm aufgenommen haben und sogar in vielen Fällen die erste Anregung gegeben haben, dieser Neuerung eine allgemeine Auf- mersamkeit zuzuwenden. In unserem Artikel über die Blumendekoration der Fenster und Balkons in No. 45 des vorigen Jahrganges haben wir insbesondere auch auf die Garten bau-Gesellschaften hingewiesen, die sich in vielen grösseren Städten schon seit vielen Jahren ge bildet und für die Hebung des einheimischen Gartenbaues ausserordentlich viel getan haben. Auch auf diesem Gebiet werden sie ihre Tätig keit in nutzbringendster Weise entfalten können. Wir haben in dem schon angeführten Artikel gegen die Vorurteile, die an manchen Orten gegen die Gartenbau-Gesellschaften herrschen, in ausführlicher Weise Stellung genommen, auch haben wir dargelegt, wie solche Gesell schaften am besten organisiert werden können, damit durch sie den ansässigen selbständigen Berufsgärtnern keine Nachteile erwachsen können. Wir wollen heute auf diese Aus führungen nicht noch einmal zurückkommen und bemerken nur, dass wir auch jetzt noch der Bildung von grossen Gartenbau-Gesellschaf ten, sofern dieselben auf einer gesunden Basis ruhen, sehr sympathisch gegenüber stehen, da sie entschieden den Handelsgärtnern Vorteile bieten und es liegt zweifellos vielfach an den letzteren selbst, wenn bis jetzt die Gründung solcher Gesellschaften noch nicht erfolgt ist. Welche verschiedenartigen Wege der För derung des Häuserschmuckes mit Blumen und Pflanzen offen stehen, haben die oft sehr nach ahmenswerten Vorkehrungen, die von den Han- delsgärtner-Vereinen in verschiedenen Städten getroffen worden sind, gezeigt. So hat man beispielsweise in Magdeburg, wie wir schon kurz im „Handelsgärtner“ berichtet haben, be schlossen, während drei Monaten das Giese- sehe Haus an der Steinstrasse probeweise auf das Schönste zu schmücken und zwar haben der Handelsgärtnerverein, der Blumenhändler verein und der Gartenbauverein die Dekoration für je einen Monat übernommen. Diese Idee hat auch im „Leipziger Gärtnerverein“ grossen Anklang gefunden und man hat ebenfalls Vor schläge gemacht, die dahin gehen, ein günstig gelegenes Haus während eines Sommers auf Vereinskosten wirklich schön zu schmücken, so dass das Publikum zur Nachahmung angeregt wird, indem man besonders auch durch ge eignete Artikel in den Tageszeitungen auf dieses im Blumenschmuck dastehende Haus speziell und auf die Ausschmückung der Häuser allge mein hinweist. Abgesehen von den schon an den meisten Orten gebräuchlichen Mitteln und Wegen, auf die wir noch später zurückzukom men haben, die aber nur dazu angetan sind, dieser Neuerung überall Eingang zu verschaffen, gibt es gewiss noch viele andere, die der ganzen Sache ebenfalls dienlich sind. Vor allen Dingen ist es notwendig, die Tagespresse dafür zu ge winnen, indem man immer wieder sich irgend wie bietende Gelegenheiten benutzt, in kurzen Artikeln auf den Wert des Häuserschmuckes der lebenden Pflanzen hinzuweisen. Leider sind nun allerdings nicht in allen Städten gleich günstige Vorbedingungen für die Fenster- und Balkondekoration vorhanden, was hauptsächlich an der verschiedenen Bauart der einzelnen Städte liegt. Es wird z. B. nicht überall gleicher Wert auf das Anbringen von Balkons bei Neubauten gelegt, denn man findet selbst Grosstädte, wo solche verhältnismässig recht selten anzutreffen sind im Vergleich zu anderen Orten. Auffallend viel findet man die Balkons in Berlin und besonders den Vorstädten. In Schöneberg, Charlottenburg etc. sind in den neuen Stadtvierteln die Häuser ohne Balkons zur Seltenheit geworden. Ja die Vorliebe für diese Einrichtung hat sich bei der Bevölkerung schon so weit entwickelt, dass die meisten Familien nur noch solche Wohnungen, die mit Balkons versehen sind, mieten wollen und die Hausbesitzer geradezu Not haben für andere Wohnungen Mieter zu bekommen. Die Bauunternehmer werden auf diese Weise gezwungen, bei Neubauten Balkons vorzusehen. Es ist hier den Stadtbewohnern ein Bedürfnis geworden, ihre Wohnungen im Sommer im Blumenschmuck stehen zu sehen und es ist zu wünschen, dass derartige Ver hältnisse auch in anderen Städten, wo bisher zur Herbeiführung derselben noch weniger ge tan worden ist, eintreten mögen. Wie weit der Balkonschmuck in Berlin und den umliegenden Vorstädten schon gediehen ist, geht aher auch daraus hervor, dass man dort vielfach nicht mehr damit zufrieden ist, die Häuser nur im Sommer mit blühenden und Blattpflanzen etc. zu dekorieren, sondern auch daran denkt, im Winter die Balkons mit entsprechendem Material zu schmücken und dies schon an vielen Stellen mit bestem Erfolg durchgeführt hat. Wenn diesem Teil des Häuserschmuckes auch weniger Bedeutung beizulegen ist, so verdient er den noch Beachtung und sollte ebenfalls von den jenigen, die diese Neuerungen anstreben, im Auge behalten werden. Zunächst ist indessen vor allen Dingen dahin zu wirken, dass die Bestrebungen, welche dahin gehen, die Strassen bilder durch Blumenschmuck zu verschönen, allgemein im Sommer Anerkennung finden und in weitestgehender Weise zur Ausführung ge langen. Zur Förderung dieser Bestrebungen tragen insbesondere Vorträge, die in Gartenbauvereinen gehalten werden, bei, in denen die Verwendung und Behandlung der Pflanzen, die notwendigen Einrichtungen, wodurch geschmackvolle Aus schmückungen möglich werden, eingehender besprochen werden. Ganz besonders zu em pfehlen ist aber die Abfassung und Herausgabe einer kleinen Broschüre, die dort, wo Gartenbau vereine nicht existieren, geradezu zur Not wendigkeit wird. Dies ist beispielsweise schon vor einigen Jahren in Dresden durch Garten inspektor Ledien und neuerdings auch in Leipzig durch den städtischen Gartendirektor Hampel geschehen. Auch Böttner in Frank-
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