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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 7.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190500004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19050000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19050000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 7.1905
-
- Ausgabe No. 1, 7. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 2, 14. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 3, 21. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 4, 28. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 5, 4. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 6, 11. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 7, 18. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 8, 25. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 9, 4. März 1905 1
- Ausgabe No. 10, 11. März 1905 1
- Ausgabe No. 11, 18. März 1905 1
- Ausgabe No. 12, 25. März 1905 1
- Ausgabe No. 13, 1. April 1905 1
- Ausgabe No. 14, 8. April 1905 1
- Ausgabe No. 15, 15. April 1905 1
- Ausgabe No. 16, 22. April 1905 1
- Ausgabe No. 17, 29. April 1905 1
- Ausgabe No. 18, 6. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 19, 13. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 20, 20. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 21, 27. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 22, 3. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 23, 10. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 24, 17. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 25, 24. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 26, 1. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 31, 5. August 1905 1
- Ausgabe No. 32, 12. August 1905 1
- Ausgabe No. 33, 19. August 1905 1
- Ausgabe No. 34, 26. August 1905 1
- Ausgabe No. 35, 2. September 1905 1
- Ausgabe No. 36, 9. September 1905 1
- Ausgabe No. 37, 16. September 1905 1
- Ausgabe No. 38, 23. September 1905 1
- Ausgabe No. 39, 30. September 1905 1
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 44, 4. November 1905 1
- Ausgabe No. 45, 11. November 1905 1
- Ausgabe No. 46, 18. November 1905 1
- Ausgabe No. 47, 25. November 1905 1
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 51, 23 Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1905 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 7.1905
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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N©- 52. Sonnabend., den 30. Dezember 1905. V/II- Jahrgang. HerJ/ande/sgärfner. "normannppia Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, --"ött"qhasackcrh. Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Unsere geschätzten Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, dass die Zustellung von „Der Handelsgärtner“ weiter erfolgt, wenn die Abbestellung bis zum 15. Januar 1906 nicht hier eingegangen ist. Die ersten beiden am 6. und 13. Januar nächsten Jahres erscheinenden Nummern dieses Blattes werden auch an die bisherigen Abonnenten und alle Empfänger der „Allgemeinen Samen- und Pflanzen-Offerte" in je 30000 Exemplaren unberechnet als Probenummern versandt, ohne dass durch Annahme dieser beiden Nummern eine Verpflichtung für die Empfänger ent steht. Dagegen schliesst die fortgesetzte Annahme der weiteren Nummern die Zahlungspflicht des Abonnementsbetrages für 1906 in Höhe von Mk. 5,— für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg, Mk. 8,— für das Ausland, der im Mai—Juni nächsten Jahres eingezahlt werden kann, ein. Der Verlag von „Der Handelsgärtner“. Vom Überhangs- und Überfallsrecht. Wo Grundstücke mit Land- und Gartenbau aneinander grenzen, da spielt auch das Ueber- hangs- und Ueberfallsrecht eine besondere Rolle. Jeder Grundstückseigentümer ist auch Eigen tümer der darauf stehenden Bäume, Sträucher, Pflanzen, denn sie sind wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens. Aber das Eigentums recht kann Einschränkungen erfahren. Es kann ein anderer das Recht haben, in das Eigentum einzugreifen, ohne dass der Eigentümer dagegen etwas tun kann. Das tritt dann ein, wenn die Pflege ihren zugewiesenen Boden verlässt und mit Wurzeln und Zweigen zum Nachbar in dessen Grund und Boden hinüberragt. Die meisten Streitigkeiten kommen von Grenzbäumen und Bäumen an der Grenze her. Ein Baum der auf der Grenze steht, gehört den Nachbarn gemeinschaftlich. Sie ziehen gemeinsam die Früchte von ihm, haben ihn gemeinsam zu pflegen und wenn er besägt wird, so fällt ihnen auch das Holz gemeinschaftlich zu. Solche Grenzbäume sind oft lästig. Sie beschatten das Grundstück des einen Nachbars gerade dort, wo er Kulturen hat, die der Sonne bedürfen. Kann er dann die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen? Wenn er nicht als ein unersetzliches Grenzzeichen anzusehen ist, und das wird wohl nur selten der Fall sein, kann jeder der Nach barn die Beseitigung fordern und der andere Teil hat die Kosten mit zu tragen, wenn er nicht auf sein Anrecht am Baume verzichtet. Anders liegt die Sache bei einem Baume an der Grenze. Auch ein solcher Baum, der voll ¬ ständig auf dem Grund und Boden des einen Nachbarn steht, kann gerade im Gartenbau dem Garten viel Schaden bringen. Hier aber gibt das Bürgerliche Gesetzbuch keinen Schutz. Der Baum an der Grenze untersteht nur dem Verfügungsrecht des einen Nachbarn. Aber die Landesgesetze haben auch in dieser Hinsicht dafür gesorgt, dass die schrankenlose Ausübung des Eigentumsrechtes nicht dem Nachbar zum Schaden werden kann. Es gibt landrechtliche Bestimmungen, welche vorschreiben, dass Bäume von einer gewissen Höhe in vorgeschriebener Entfernung von der Grenze gehalten werden müssen, damit durch sie nicht das Feld und Gartenland des Nachbars etwa in seiner Nutz ungsfähigkeit geschmälert wird. So fordert das Recht im Königreich Bayern, dass die Bäume wenigstens 50 cm und wenn sie über 2 m hoch sind, sogar 2 m auch von der Grenze abzustehen haben. Wird die bisherige Benutzung des Nachbargrundstücks durch Schmä lerung des Sonnenlichtes erheblich beeinträchtigt, so sind die Bäume von mehr als 2 m Höhe, — Stein- und Kernobstbäume, sowie Bäume in einem Hofraum oder Hausgarten ausgenommen — in einer Entfernung von mindestens 4 m von der Grenze zu halten. In anderen Ge bieten beschränkt sich wieder die Vorschrift auf gewisse Bäume, so namentlich Nadelbäume von gewisser Höhe. Wird also ein Gärtner durch einen Baum an der Grenze erheblich belästigt, so muss er sich zunächst vergewissern, ob das in Frage kommende Landrecht ihm eine Hand habe gibt, gegen den Nachbar vorzugehen. Ein Schutzrecht allgemeiner Art hat der Nachbar, wen» Zweige auf sein Grundstück vom Nachbargarten oder sonstigem Grund und Boden herüberragen. Auch hier ist zu unter scheiden. Wenn etwa der ganze Baum, wie es z. B. bei Aepfelbäumen häufig der Fall ist, eine schräge Richtung annimmt und in das Grundstück des Nachbars hinüberwächst, so kann dieser die Beseitigung des ganzen Baumes verlangen und kann darauf Klage erheben. Anders, wenn nur Zweige hinüberragen. Ist die Belästigung, welche dieselben hervorrufen, nur unerheblich, so muss sie der Nachbar dulden. Wird aber das Grundstück beein trächtigt, so kann verlangt werden, dass die überhängenden Zweige abgeschnitten werden, und wenn sich der Nachbar hierzu nicht be quemt, so hat der Geschädigte selbst das Recht, die Zweige zu entfernen, und er darf sie in solchem Falle sogar in seinem Nutzen ver wenden, da er die Arbeit damit gehabt hat. Zunächst hat er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung zu stellen. Erst, wenn diese erfolglos verläuft, ist die Selbsthilfe gestattet. Wenn der Nachbar selbst die Zweige entfernt, hat er auch ein An recht auf die abgeschnittenen Zweige, die sonst dem zufallen, der sie abschneiden muss. Was die Wurzeln anlangt, die von des Nachbars Grundstück herübergedrungen sind und Kraft aus dem Lande gesogen haben, so kann sie der Eigentümer des Grundstücks sofort ab schneiden und behalten und braucht nicht, wie bei den Zweigen, erst eine Aufforderung an den Nachbar wegen Beseitigung ergehen zu lassen. Die herüberhängenden Früchte gehören dem Eigentümer der Bäume. Er kann sie ernten und auch zu diesem Zwecke mit einem Pflücker auf das Nachbargrundstück herübergreifen, darf dasselbe aber nicht ohne die Erlaubnis des Nachbars betreten. Früchte, die herunterfallen, Fallobst, gehören dem, auf dessen Grund und Boden sie fallen. Es darf also niemand nach dem Garten des Nachbars gehen und dort die Früchte auflesen, die von seinem Baume herab- gefallen sind. Nur dann, wenn das Nachbar grundstück dem öffentlichen Gebrauche dient, Strasse, Platz, Promenaden usw. gilt diese Rechts regel nicht. Früchte, die dahin fallen, kann der Eigentümer des Baumes draussen auflesen oder durch seine Leute auflesen lassen. Dagegen gilt dies nicht auch umgekehrt. Wenn also Früchte von Obstbäumen, die an der Land- strasse stehen, in ein angrenzendes Gärtnerei grundstück hineinfalien, so ist es dem Gärtner gestattet, dieselben für sich zu behalten und als Eigentümer darüber zu verfügen. Das ist Reichs recht. Artikel 122 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch bestimmt übrigens, dass etwa bestehende abweichende Vorschriften be züglich der Obstbäume in Kraft bleiben: sollen. Indessen sind, soweit wir orientiert sind, sehr abweichende Vorschriften wohl über haupt nicht vorhanden. Im Königreich Sachsen würde nur auf die Bestimmung hinzuweisen sein, dass beim Abschneiden von Zweigen, diese auf jeden Fall dem Eigentümer des Baumes gehören, ihm also herausgegeben werden müssen, wenn der Geschädigte sie auch selbst abschnei det. Die Bestimmung in § 362 des sächsischen Bürgerl. Gesetzb. gilt auch heute noch, soweit Obstbäume in Frage kommen. Man kann wohl sagen, dass der Gesetzgeber im grossen ganzen den Bedürfnissen des täglichen Verkehrs bei den gegebenen Vorschriften gerecht geworden ist. Es sind auch bislang auf diesem Gebiete erhebliche Streitigkeiten nicht vorgekommen. Eine andere Frage, die uns vor kurzem aus Gärtnerkreisen vorgelegt wurde, vermochten wir allerdings auf Grund der existierenden Ge setzesvorschriften nicht zu entscheiden. Der Fall lag so: An gärtnerische Freilandkulturen grenzte ein Stück Feld an, das der Besitzer schon seit mehreren Jahren hatte brach liegen lassen. Infolgedessen war es mit allerhand lästigem Unkraut vollständig besetzt, und zur Zeit des Samenfluges wurden auch die Kulturen des Gärtners durch das Verfliegen des Samens vollständig durch Unkraut überwuchert, so sehr man auch bemüht war, dem Schaden abzu helfen. Könnte hier nicht gegen den Nachbar und Besitzer des vernachlässigten Feldes durch Strafe eingeschritten werden? War er nicht wegen Schadenersatzes zu belangen ? Haftete er für den Schaden, der dem Gärtner aus der Ver unreinigung seines Landes entstand? Man war hier schnell mit der Einrede bei der Hand, dass jedermann seinen Grund und Boden nutzen kann wie er will und dass es niemandem ver wehrt ist, auch Teile seines Besitztums nicht weiter zu kultivieren, das ist gewiss ganz richtig an sich. Aber es darf auch niemand schikanöser Weise Massnahmen unterlassen, die notwendig sind, damit die eigne Anlage nicht anderen Anlagen zum Schaden gereiche. Wer Unkraut in dem Masse züchtet, dass es die Nachbar fluren schädigt, der begeht unter allen Umständen eine schuldhafte Handlung und kann zum Scha denersatz herangezogen werden. Wir haben in unsrer Rechtsauskunft damals auf den § 826 des Bürgerl. Gesetzbuches hingewiesen, in dem es heisst: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem andern zum Ersätze des Schadens verpflichtet.“ Darauf hatten wir die Klage gegen den Besitzer des Unkrautfeldes mit seinem herüberfliegenden Samen gestützt. Indessen kam es zu keinem Prozess, weil das Grundstück verkauft und vom Nachbesitzer wieder in rationelle Bewirtschaftung genommen wurde. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — Die vom „Verein zur Beförderung des Gartenbaues“ im Herbst veranstaltete Chry santhemum-Ausstellung hat trotz des regen Besuches ein Defizit von 3500 Mk. ergeben. — In Lüneburg beabsichtigt man die Erweite rung des Solbades und damit in Verbindung stehend die Anlage eines grösseren Parkes. — Im „Verein zur Beförderung des Gartenbaues in den preussischen Staaten“ ist der Antrag eingegangen, im Sommer 1907 eine grosse Ausstellung im Stile der Düsseldorfer, bezw. Darmstädter zu veranstalten. — In Rostock soll ein grösserer botanischer Garten, welcher der heutigen Bedeutung der Universität entspricht, errichtet werden. —• In Madrjd ist die Abhaltung einer ibero-amerikanischen Ausstellung geplant, bei welcher auch der Gartenbau eingeschlossen werden soll; der provisorische Kostenanschlag beträgt 10 Mil lionen Pesetas. — Die städtische Verwaltung zu Osterburg hat beschlossen, zur Bepflan zung von Alleen und Chausseen ausschliesslich Obstbäume zu verwenden, bezw. die ersteren mit Linden, Akazien, Kastanien etc. bepflanzten Wege allmählich umzugestalten. — In Heils horn bei Osterholz hat sich ein Obstbau- Verein gegründet, dem sofort 64 Mitglieder bei traten. — Carl Friedrich Tube 2. In Löbtau bei Dresden erreichte der Tod einen alten müden Wanderer, den fast 92jährigen, vielen älteren Lesern wohlbekannten, früher in Leipzig, dann in Dresden ansässigen Handelsgärtner Carl Friedrich Tube. Der Verstorbene war Mit begründer des Leipziger Gärtner-Vereins, der im Dezember 1843, also vor mehr als 62 Jahren, sich konstituierte, später von 1850 bis 1858 Vor sitzender dieses Vereins, dem er als Ehrenmit glied angehörte. Sein schlichtes Wesen, seine Herzensgüte und Offenheit wurden von seinen vielen, vor ihm zur ewigen Ruhe gegangenen Freunden stets gerühmt. Daneben besass Carl Tube vielseitige Berufskenntnisse und erfreute sich hoher Achtung bei allen, die ihn kannten. Möge der Tote, dem irdische Güter an seinem langen Lebensabend leider versagt blieben, in Frieden ruhen! — Grössere Obstanlagen in der Provinz Brandenburg sind nach einem Vortrag, den Gro bb en - Berlin kürzlich in Frankfurt (Oder) hielt, in den letzten Jahren verschiedentlich entstanden. So ist in Dallmin eine genossenschaftliche Anlage mit zunächst 47 Morgen gegründet, die zum Teil in Ertrag steht. In Königsberg (Neumark) sind eben falls 37 Morgen auf genossenschaftlichem Wege mit Aepfeln und Birnen bepflanzt, während eine Neuanlage, die 300 Morgen umfassen wird, demnächst in Angriff genommen werden soll. Auch in Gransee bei Potsdam haben verschiedene Obstzüchter grosse Komplexe an gepflanzt und die Bäume gedeihen vorzüglich. Aehnliche Anlagen sind in Landsberg, Herzberg und Briesen entstanden. Es hat sich herausgestellt, dass verschiedene Landstriche der Provinz Brandenburg sich ganz vorzüglich zum Obstbau eignen und wohlausgebildete, schmackhafte Früchte liefern. — Wir können diese Bestrebungen, mögen sie durch einzelne Grundbesitzer oder auf genossenschaftlichem Wege durchgeführt werden, da damit die Hebung unseres heimischen Obstbaues be zweckt wird, nur mit Freude begrüssen. — Ein gutes Geschäft — mit Peter= seims Blumengärtnereien. Das Berliner Tageblatt schreibt in einer seinerletzten Nummern folgendes: Von einer Erfurter Hofgärtnerei werden angeboten: Tannen mit guten, gesunden Wurzeln in Töpfen, zirka 8/4 bis zirka 1 Meter hohe, stattliche Exemplare 98 Pfennig, zwei solcher Tannen in Töpfen 1,85 Mark. Schickt man diesen Betrag vertrauensvoll nach Erfurt, so erhält man dafür zwei kümmerliche Bäum chen und hat darauf noch einige „Nebenkosten“ an den Spediteur zu entrichten, nämlich: Nach nähme, Barvorschuss 1,15 Mark, Provision 10 Pfennig, Fracht 90 Pfennig, Frachtzuschlag 25 Pfennig, Abtragegeld (laut Vorschrift) 20 Pfg., zusammen 2,60 Mark. Die Bäumchen kosten also, wenn man noch das Postanweisungsgeld zurechnet, 4,55 Mark. Man erkundige sich dann im benachbarten Blumenladen, was dort zwei solche Topfpflanzen kosten, erzähle aber ja nicht die Ursache, denn — wer den Schaden hat, darf für den Spott nicht sorgen. — Im In teresse der Erfurter Geschäfte, von denen viele das Prädikat „Hoflieferant“ besitzen, wäre es zu wünschen, dass in solchen Fällen der Name des betreffenden Lieferanten angegeben würde, denn es liegt doch wirklich kein Grund zur Rück sichtnahme vor, andernteils können aber leicht solide Erfurter Geschäfte in Verdacht kommen, derartig ihre Bestellungen auszuführen. — Die Preiserhöhung der Ver= einigung der Landschaftsgärtner von Hamburg, Altona, Wandsbek und Umgebung, die vom 1. Januar 1906 ab den Stundenlohn um 20 Prozent steigern wollen, hat der dor- tigen Lokalpresse Veranlassung gegeben, die Form der Veröffentlichung und die Abfassung der Inserate abfällig zu beurteilen. Es wird geschrieben, dass in dieser Weise wohl noch niemals eine Preiserhöhung oder eine derartige Preissteigerung den Interessenten bekannt ge geben worden sei und aufgefordert, dem Land schaftsgärtner, der bisher den Garten zurecht gemacht hat, einfach zu kündigen, da es ja in der Gärtnerei nicht schwer sei, Ersatz zu fin den. —- Dieses Vorkommnis mahnt jedenfalls bei ähnlichen Anlässen zur Vorsicht, denn wenn die Oeffentlichkeit von einer derartigen Preissteigerung in Kenntnis gesetzt wird, so muss dies auch eingehend begründet sein, da mit die Erhöhung von den Interessenten als gerechtfertigt angesehen wird. Wir empfehlen solchen Vereinigungen, ansprechende Zirkulare für ihre Mitglieder anzufertigen, die diese unter Verwendung ihrer eigenen Briefumschläge und ev. auch Eindruck ihrer Firma benutzen. Das wird die vornehmste und dabei billigste Form sein, diese Abänderungen bekannt zu geben. — Die Leipziger Ortsverwaltung des Allgemeinen deutschen Gärtner vereins hat bei ihrer am 14. Dezember statt gefundenen Generalversammlung im Volkshause beschlossen, für die Frühjahrsmonate einen besonderen Mann anzustellen, um eine regere Agitation durchzuführen. Man hat zu diesem Zweck an den Hauptvorstand das Gesuch ge richtet, 100 Mark hierfür zu bewilligen. Ausser dem hat die Versammlung zu Leipzig eine Reso lution angenommen, in welcher sie über den Artikel in der deutschen Gärtnerzeitung vom 2. September, der sich mit dem Personen wechsel in der Redaktion des „Vorwärts“ be fasst, ihr Bedauern ausspricht. Derartige Mit teilungen dürften nur Verwirrungen in den Kreisen der Mitglieder und Arbeitnehmer her vorrufen. — Jedenfalls müssen die Leipziger Handelsgärtner auf der Hut sein, da offenbar zum Frühjahr wiederum eine scharfe Agi tation besonders für die jüngeren Gehilfen in Leipzig geplant ist. Ausserdem werden sich diese Herren noch manchesmal damit aussöhnen müssen, dass ihr Führer Albrecht in Berlin etwas zu selbständig vorgeht. Bekanntlich ver langt ja die sozialistische Partei als Haupt- grundsatz bedingungslose Unterwerfung und Schweigen; eine eigene Meinung darf bei dem imperialistischen Dünkel der Führer der „Arbeiter partei“ nicht aufkommen.
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