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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 7.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190500004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19050000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19050000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 7.1905
-
- Ausgabe No. 1, 7. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 2, 14. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 3, 21. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 4, 28. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 5, 4. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 6, 11. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 7, 18. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 8, 25. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 9, 4. März 1905 1
- Ausgabe No. 10, 11. März 1905 1
- Ausgabe No. 11, 18. März 1905 1
- Ausgabe No. 12, 25. März 1905 1
- Ausgabe No. 13, 1. April 1905 1
- Ausgabe No. 14, 8. April 1905 1
- Ausgabe No. 15, 15. April 1905 1
- Ausgabe No. 16, 22. April 1905 1
- Ausgabe No. 17, 29. April 1905 1
- Ausgabe No. 18, 6. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 19, 13. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 20, 20. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 21, 27. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 22, 3. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 23, 10. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 24, 17. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 25, 24. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 26, 1. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 31, 5. August 1905 1
- Ausgabe No. 32, 12. August 1905 1
- Ausgabe No. 33, 19. August 1905 1
- Ausgabe No. 34, 26. August 1905 1
- Ausgabe No. 35, 2. September 1905 1
- Ausgabe No. 36, 9. September 1905 1
- Ausgabe No. 37, 16. September 1905 1
- Ausgabe No. 38, 23. September 1905 1
- Ausgabe No. 39, 30. September 1905 1
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 44, 4. November 1905 1
- Ausgabe No. 45, 11. November 1905 1
- Ausgabe No. 46, 18. November 1905 1
- Ausgabe No. 47, 25. November 1905 1
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 51, 23 Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1905 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 7.1905
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- Der Handelsgärtner
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nicht an den Positionen, die uns hier interes sieren. Bei lebenden Pflanzen haben wir den noch jetzt einen Aufschlag von 0,10 Rubel pro Pud zu entrichten, bei Schnittblumen und Binde grün tritt an Stelle der Zollfreiheit ein Zoll von 0,25 Rubel pro Pud, bei Zwiebeln und Wurzeln und Wurzelstöcken von Blumen und Zierpflan zen ein Aufschlag von 0,75 Rubel und bei Sämereien von 0,221/2 Rubel. Dafür aber hat auch Russland jetzt Zölle für die eingeführten Küchengewächse an uns zu zahlen, die es bis her zollfrei bei uns importierte. Bei feinen Gemüsen, wie Artischocken, Melonen, Rhabarber, Spargel, Tomaten, ist ihm sogar ein Zoll von 20 Mk. pro dz auferlegt, der im Wege des Handelsvertrages keine Ermässigung erfahren hat. Die Konzessionen, die wir Russland ge macht haben, liegen eben auf ganz anderem Gebiete und betreffen mehr die Landwirtschaft als den eigentlichen Gartenbau. Nach alledem lässt sich nicht leugnen, dass für den deutschen Gartenbauhandel sich die Exportbedingungen Russland gegenüber ver schlimmert haben, aber sie sind nicht so, dass wir exportunlustig zu werden brauchten. Und es ist auch noch nicht das letzte Wort ge sprochen. Der neue russische autonome Tarif nebst seinen bisherigen Vertragssätzen wird voraussichtlich noch etwas von seinem jetzt im grossen ganzen fast verkehrsfeindlichen Cha rakter verlieren, da in dem vor kurzem ab geschlossenen, aber noch nicht in allen Einzel heiten bekannten neuen Vertrage mit Frankreich sowie in dem noch aussenstehenden Vertrage mit Oesterreich-Ungarn noch einige Herab setzungen, vielleicht auch in den uns betreffen den Positionen, erfolgen werden, die dann kraft der Meistbegünstigung auch dem deutschen Export zugute kommen würden. Die Geltendmachung deutscher Forderungen im Kon= kursverfahren in Rumänien. Die deutschen Gärtner haben, wie wir schon verschiedene Male geäussert haben, ein hohes Interesse an geordneten Zuständen in Rumänien. Ist doch unser Handel in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Sämereien, aber auch in Blu menzwiebeln und Knollen, Pflanzen und Baum schulartikeln dahin ein sehr reger. An Säme reien wurden 1902 insgesamt 888 dz, 1903 aber 2309 dz und 1904 wieder 1772 dz nach Rumänien exportiert, Quantitäten, die sicherlich noch gewachsen sein würden, wenn eben die Verhältnisse immer sichere gewesen wären. Neuerdings ist, das darf nicht verkannt werden, viel geschehen, um diese Sicherheit im Handel zu gewährleisten. So ist auch das Konkurs verfahren geregelt worden, und in einem Be richt des Kaiserl. Konsulates in Bukarest sind schätzenswerte Winke über die Geltendmachung deutscher Forderungen bei Konkursen in Ru mänien enthalten, die wir denjenigen unserer Leser mitteilen wollen, die nach Rumänien aus führen. Die Anmeldungen von Forderungen seitens ausländischer Konkursgläubiger bei den rumä nischen Gerichten werden von den Tribunalen äusser in der rumänischen Landessprache auch in französischer Sprache angenommen. Die Zulassung und Gleichstellung der letzteren Sprache mit der Landessprache hat gesetzliche und konventionelle Grundlage. Aber auch in deutscher Sprache abgefasste Anmeldungen finden jetzt ebenfalls Berücksichtigung durch den Konkurssyndikus. Dass die französische Sprache neben der rumänischen als legale Sprache betrachtet wird, beruht auf der rumänisch-italienischen Konsu larkonvention. Nach einem Schreiben einer sachverständigen Persönlichkeit soll nun bei dem Gerichte in Bukarest — also nicht allgemein im Lande — eine Anordnung darüber bestehen, dass aus dem Auslande bei dem Tribunal in Konkurs sachen eingehenden Anmeldungen, welche den rumänischen Gesuchsstempel nicht tragen, von dem Syndikus aus der Masse, und wenn diese insolvent bleiben sollte, schliesslich für Rech nung der Staatskasse mit dem Gesuchsstempel versehen werden sollen. Dagegen wurde bei dem Konkurssyndikus festgestellt, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass er zwar in deutscher Sprache abgefasste Anmeldungen aus dem Auslande annimmt, aber dies nur dann, wenn sie mit dem rumänischen Gesuchsstempel versehen sind und sonst in der Form den gesetzlichen Anforderungen ent sprechen. Anders wurden solche Anmeldungen nach wie vor einfach zu den Akten ge nommen. Derartige Fälle sollen sich nur selten er eignen, weil die meisten ausländischen Häuser Vertreter am Platze haben, welchen sie die an sie direkt ergehende erste Benachrichtigung über den Konkursausbruch zusenden und die dann, mit den Formalitäten des Konkursverfahrens vertraut, das weitere vor dem rumänischen Ge richte dem Gesetze entsprechend formgemäss veranlassen. Nur Anfragen ausländischer Häuser, welche sich lediglich als Gesuche um eine Informa tion darstellen, können auch ohne Stempel verwendung Berücksichtigung finden und finden solche auch, indem dem Interessenten darauf Antwort zugeht. Der Schwerpunkt in der Sache liegt nicht so sehr in dem Ankämpfen gegen die obliga torische Verwendung des Stempels, als vielmehr darin, eine Abänderung der jetzigen Form der ersten Benachrichtigungen der Gerichte an die ausländischen Gläubiger selbst zu erreichen, und zwar in allgemeiner Form und unabhängig von dem guten Willen dieses oder jenes Ge richtspräsidenten. Der in Rumänien ordnungsmässig vertretene deutsche Interessent kommt für den behandelten Gegenstand im allgemeinen nicht in Betracht. Er übersendet die erste Benachrichtigung des Gerichts seinem Vertreter und damit pflegt die Sache für ihn ihren ordnungsmässigen, for mellen Verlauf zu nehmen. * Anders steht die Sache mit den deutschen Interessenten, welche keinen ständigen Vertreter in Rumänien haben. Für diese liegt die Gefahr, im Konkurs verfahren ganz ausgeschlossen zu bleiben, nicht nur darin, dass der Stempel nicht verwendet worden ist, sondern vielmehr noch darin, dass diejenigen Schreiben, welche den Anordnungen über die Anmeldung einer Forderung zum Kon kurse nicht entsprechen (Handelsgesetzbuch Art. 754, 768 und 770) einfach zu den Akten gehen. Diese Artikel lauten in Uebersetzung: Art. 754. Nach Anlegung der Siegel muss der Syndikus nach den Angaben der Bilanz, der Register und der Schriftstücke des Falliten, wie auch nach allen anderen Informationen, die er sammeln kann, ein Verzeichnis der Gläubiger des Falliments aufstellen und an jeden von ihnen eine spezielle Benachrichtigung richten mit der Angabe der über die Einreichung der Anmeldungen, über die Forderungen und die Verifizierung ergangenen Bestimmungen in dem das Falliment verhängenden Urteil. Art. 768. Die Gläubiger des Falliten müssen die Anmeldung ihrer Forderungen und die Titel, aus welchen dieselben herstammen, bei der Gerichtsschreiberei des Handelsgerichts zu dem Termine, welcher in dem die Falli mentserklärung verhängenden Urteil festgesetzt ist, einreichen. Der Gerichtsschreiber erteilt darüber Quittung und stellt eine Tabelle (den Status) auf. Art. 770. Die Anmeldung der Forderungen muss enthalten: Den Namen und den Vornamen oder die Firma und den Wohnsitz des Gläubigers; die Schuldsumme, die Anrechte aus Privi legien, Verpfändungen oder Hypotheken und den Titel, aus welchem die Forderung ab geleitet wird. Sie muss die klare und deutliche Ver sicherung enthalten, dass die Forderung wahr und wahrhaftig ist (adeveratä si realä) und muss von dem Gläubiger oder einer Person unterzeichnet sein, die durch spezielles Mandat ermächtigt ist, für ihn diese Versicherung ab zugeben, wobei auch in dem Mandat der Betrag der Forderung auszudrücken ist. Wenn der Gläubiger in der Gemeinde nicht seinen Wohnsitz hat, wo das Tribunal seinen Sitz hat, dann muss die Erklärung auch die Wahl eines Domizils an dem letzteren Orte enthalten; andernfalls erfolgen alle späteren Kundgebungen an den Gläubiger an die Ge richtsschreiberei des Tribunals, unter gleich zeitiger Affichierung derselben an der Ge richtstür. Die mit dem rumänischen Konkursverfahren noch nicht vertraut gewordenen deutschen Gläubiger, welche die erste Benachrichtigung des Syndikus über den Ausbruch des Falliments nach Art. 754 erhalten, werden wohl regel mässig in den Glauben versetzt, dass sie durch eine einfache Mitteilung ihrer Schuldforderungen an das Tribunal das Erforderliche leisten, und dass sich das Verfahren nunmehr weiter für sie abwickelt und eventuell der Syndikus ihre Rechte wahrnehmen wird. Dies ist ein Irrtum, denn nach al. 3 Art. 770 erhalten die Gläubiger, die am Orte kein Domizil haben, direkt keine weitere Benachrichtigung als die erst ergangene mehr, sie müssen an dem Orte, wo das Falliment abgehandelt wird, ein Domizil wählen, was in der Praxis für sie be deutet, einen bevollmächtigten Vertreter aufzu stellen. Denn nur so kann der ausländische Gläubiger, der sich in den Terminen des Ver fahrens in den seltensten Fällen wird einfinden können, seine Rechte bei dem Konkurse wahr nehmen. In den meisten Fällen wird der deutsche Gläubiger gegen irgend eine Vorschrift für die Form, welche die abzugebende Anmeldung der Forderung nach § 770 haben muss, verstossen, besonders wird es wohl regelmässig unterlassen, die Versicherung abzugeben, „dass die Forderung wahr und wahrhaftig sei“ und dies eine genügt, selbst bei ordnungsmässig gestempelten Gesuchen, dass sie nicht berücksichtigt und einfach den Akten einverleibt werden. Aber auch den mit dem Stempel versehenen, sonst ordnungsmässig aufgestellten, aber in deutscher Sprache abgefassten Anträgen kann es, wenn schon der Syndikus sie in die von ihm aufzustellende Tabelle (Qläubigerstatus) auf genommen hat, im Verifikationstermine begegnen, dass „wegen der Abfassung des Antrages in einer fremden Sprache“ Kontestation gegen die Forderung von den im Verifikationstermine an wesenden Gläubigern erhoben wird, und dass eine solche Forderung, wenn ihr Eigentümer im Termine und in dem Verfahren nicht ver treten ist, kontestiert bleibt, d. h. nicht in die verifizierte Liste der Gläubiger, welche bei Zwangsverkäufen für die Verteilung der Masse massgebend ist, aufgenommen wird. Dies kommt im allgemeinen dem gänzlichen Ausfall der Forderung gleich. Der Gläubiger behält zwar in diesem Falle das Recht auf seine ganze Forderung — ebenso wie es auch die anderen Gläubiger mit verifizierten Forderungen für die Differenz zwischen der erhaltenen Quote und ihrer ursprünglichen Forderung behalten — an den Schuldner. Dies ist aber, wie die Erfahrung lehrt, lediglich ein Recht auf dem Papiere. Alles drängt also darauf hin, den deutschen (ausländischen) Gläubiger bei der ersten Benach richtigung von dem Konkurse von vornherein zu veranlassen, dass er nicht in direkten Ver kehr mit dem Tribunale trete, sondern sich schleunigst an dem Orte des Konkurses einen Vertreter bestelle. Gerade diese erste Benach richtigung sollte einen entsprechenden Hinweis darauf enthalten. Aber selbstverständlich nicht in rumänischer, sondern meistens in französischer Sprache. Einer neueren Nachricht zufolge, soll eine in französischer Sprache abgefasste Belehrung nunmehr vom 1. September (a. St.) d. Js. ab an ausländische Konkursgläubiger beigelegt werden. Rundschau. Handel und Verkehr. — Ueber den Obsthandel in Berlin schreibt die Markthallen-Verwaltung in ihrem Jahresbericht: „Die vorjährige Obsternte ist in Deutschland trotz der andauernden starken Hitze und Dürre eine überaus reichliche gewesen, insbesondere waren Kirschen und Erdbeeren, sowie Aprikosen und Pfirsiche in grossen Mengen am Markte. Vom Auslande wurden diese Ar tikel deshalb 1904 — 05 nur wenig bezogen, da die Ware infolge Ueberflusses schwer unterzu bringen war. Johannis- und Stachelbeeren waren ebenfalls reichlich am Markte, während in Heidel und Himbeeren, die nicht völlig zur Entwick lung kamen, der Bedarf nicht annähernd ge deckt werden konnte. Preisseibeeren aus dem Inlande fehlten ganz und konnten nur in ge ringen Mengen aus Schweden bezogen werden. Birnen und Aepfel waren sehr reichlich vor handen und erzielten deshalb nur geringe Preise; trotzdem hat, namentlich in Aepfeln, eine starke Zufuhr aus Amerika, Frankreich, Italien, Tirol und Steiermark stattgefunden. Die Pflaumenernte war ziemlich gut, die Früchte hatten sich jedoch infolge der grossen Dürre nur mittelmässig entwickelt. Grosse Sendungen kamen aus Böhmen, Ungarn, Serbien und Bosnien, meist aber zum Schaden der Absender, da die Ware einzelnen Blumen nach oben richtet. Jedenfalls ist diese Abart mehr eine botanische Merk würdigkeit, als eine Neuheit von floristischem Werte, Sorten wie T. natalensis, Uvaria grandi- Jlora, Saundersi und Burchedi waren gleichfalls in guten Blumen ausgestellt. — Auch Echinacea- Hybriden verdienen als wertvolle Herbstschnitt blumen genannt zu werden. Sehr eingehend ward über Herbstastern verhandelt. Empfehlenswert für Topfkultur haben sich erwiesen: Eoi des nains, Madame Soymier, Mad. Cocheux, de la Toussaint, Amelius hybridus. Als langstielig zum Schnitt sind zu nennen: Novae Angliae fl. rubro, Preciosa, candidissima major, ericoides, hori- zontalis, hybr- Stella, Datschii, bessarabicus, Qloire de Nancy, Robert Parker und andere mehr. Jedenfalls ist das Sortiment der Herbst astern ausserordentlich reichhaltig; infolge der Aehnlichkeit der einzelnen Sorten untereinander jedoch so unübersichtlich, dass eine strenge Sichtung von den Handelsgärtnern und Lieb habern sicher mit Freuden begrüsst würde. Berechtigtes Aufsehen erregte die von der Firma Stenger & Rotter ausgestellte Kpchia trichophylla. Dieses Sommergewächs ist für Deutschland neu, dürfte sich aber in aller kürzester Zeit allgemein einbürgern. Wenige Pflanzen sind geneigt, Laien wie Fachmann in gleicher Weise zu fesseln. Die Kultur ist die denkbar einfachste. Aussaat März-April in kalte Mistbeete, Anfang bis Mitte Mai auspflanzen ins Freie, entweder auf Schulbeete oder an Ort und Stelle. Die Pflanzen werden bis 150 cm hoch bei 80 cm Durchmesser, müssen also dementsprechend weit gepflanzt werden. Im Wüchse haben sie frappante Aehnlichkeit mit einer Biota orientalis die Färbung ist ein prächtiges lichtes Meergrün, das sich im Sep tember-Oktober in ein leuchtendes tiefes Violett verwandelt. Es dürfte kaum eine zweite Pflanze existieren, an welcher die Herbstfärbung in so auffallender überraschender Weise zutage tritt. Eine nahe Verwandte dieser Kochia trichophylla ist Kpchia scoparia, auch Sommer- cypresse genannt; jedenfalls dürfte letztere Be nennung noch viel deutlicher die Eigenschaften der ersteren kennzeichnen. — Unseren Land schaftsgärtnern ist in Kochia trichophylla ein Werkstoff an die Hand gegeben, mit dem sich bei geschickter Verwendung ganz einzig artige Wirkungen erzielen lassen. Ebenso dürfte sich K trichophylla ausgezeichnet für Friedhöfe verwenden lassen. Abgeschnittene Blumen einer neuern Sca- biose ,,Scabiosa japonica“, Aussteller Haage & Schmidt zeigten den Wert dieser Neu-Ein führung als Herbstblüher. Scabiosa japonica ist perennierend, vollständig winterhart und macht etwa 100 cm hohe und ebenso breite Büsche, die ihre langstieligen Blumen, in Farbe und Form ähnlich denen der Scabiosa caucasica, aber etwas kleiner, in reicher Fülle, 50—80 Blumen zu gleicher Zeit an einer Pflanze bis in den November hinein entwickeln. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. - Der „Verein für Gartenbau zu Schleswig- Holstein in Kiel“ wird im nächsten Jahre zur Feier seines 50jährigen Bestehens eine allge meine schleswig-holsteinische Garten bau-Ausstellung zu Kiel veranstalten. — Der Gartenbau-Verein zu Grimma beschloss gleichfalls, im nächsten Jahre eine Blumen- und Pflanzen-Ausstellung abzuhalten. — In Soest (Westfalen) sind kürzlich die Obstpro duzenten und Liebhaber der Umgegend zusam mengetreten und haben einen Obstbau-Verein ins Leben gerufen. Die Anlage eines Rosengartens in Worms ist nunmehr eine von der dortigen Gartenverwaltung definitiv beschlossene Sache. Es hat sich ein Komitee gebildet, an dessen Spitze Konrad Fischer in Worms steht. Dieser Ausschuss hat zunächst drei Preise in Höhe von 500, 250 und 125 Mark für Pläne ausgesetzt und ein Preisgericht ernannt, dem unter anderen auch Gartenbaudirekter Siebert- Frankfurt (Main), Gartendirektor Ries-Karls ruhe, Hofgärtner Dittmann-Darmstadt etc. an gehören. Die Unterlagen für diesen Wettbewerb sind gegen 4 Mark von dem Vorsitzenden zu beziehen und zwar werden 3 Mark für den Entwurf zurückvergütet. Es ist das eine höchst sonderbare Einrichtung, deren Zweckmässigkeit wir nicht recht verstehen. — Die Parkanlage soll die Gestalt eines sich natürlich entwickelnden, farbenprächtigen Rosengartens erhalten, bei welchem auch vor allem die vielen schönen Wildrosen und Schlingrosen zur Verwendung gelangen. Man will dadurch der alten Nibe lungensage ein bleibendes Denkmal setzen, und es steht für diesen Rosengarten ein Teil der mit „Wäldchen“ bezeichneten städtischen Parkanlage von etwa 15 Hektar Umfang ausserhalb der Stadt zur Verfügung. Das Gelände ist eben, besitzt aber einige künstlich aufgeschüttete An höhen. Ferner soll ein Parkhaus errichtet werden, wozu die Pläne gleichfalls im Stadtbau amt zu Worms zur Einsicht ausliegen. Ausser dem ist ein grossartiger Brunnen geplant, welcher von einem Hagenstandbild gekrönt ist. Dieses stellt Hagen dar, wie er der Sage nach den Nibelungenschatz in den Rhein wirft. Hoch stämmige Rosen sollen bei der Anlage möglichst vermieden werden, man möchte mehr Strauch rosen, die sich in natürlichen Gruppen aus wachsen, angebracht sehen. Ausserdem bleibt es dem Landschaftsgärtner überlassen, durch mög lichst ungekünstelte Anlagen unter Vermeidung von zu weit gehenden Bodenbewegungen den Gesamteindruck zu erhöhen. Gefordert wird ferner noch ein Entwurf im Masstabe von 1: 500, eine genaue Kostenberechnung und ein Be- pflanzungsplan. — Tiergartendirektor Geitner *. In den besten Jahren verschied Sonnabend, den 28. Oktober, zu Berlin der Königl. Gartenbau direktor und als ein langjähriger Leiter der städti schen Anlagen Hermann Geitner. Seine Tüch tigkeit und sein gärtnerisches Talent haben ihn, der vor 30 Jahren als Gehilfe unter von Neide in die Tiergartenverwaltung eihtrat, in kurzer Zeit an die Spitze derselben gebracht. 1889 wurde der Verstorbene königlicher Tiergarten inspektor und erhielt 1896 den Titel königlicher Tiergartendirektor. Er besass das besondere Vertrauen des Kaisers, der ihm die planmässige Durchlichtung des Tiergartens anvertraute, ausser dem sind viele gärtnerische Umgestaltungen und Neuanlagen Berlins sein Werk; er legte unter anderem den Neuen Landes-Ausstellungspark an, ebenso hatte er im Auftrage des Kaisers einen Plan zur Umwandlung des Grunewaldes in einen Volkspark auszuarbeiten. Auch den Zoologischen Garten hat er umgesfaltet, über haupt entfaltete der Verstorbene eine rege Tätig keit, der er leider zu früh durch den Tod entrissen wurde. Sein Name wird mit der Entwicklung der Gartenkunst in der Reichs hauptstadt für alle Zeiten verbunden sein. — Wie steht es um den Achtuhr- Ladenschluss? Einen vollständigen Schluss um 8 Uhr abends, von welchem auch Blumengeschäfte nicht ausgenommen sind, haben: Altenburg, Arnstadt, Bernburg, Bitter feld, Braunschweig, Dessau, Eschwege, Forst, Fulda, Gotha, Hameln, Hannover, Hildesheim, Jena, Köslin, Kulmbach, Linden, Lübeck, Lüne burg, Markt-Redwitz, Memmingen, Offenburg, Osterwiek, Peine, Ravensburg, Ueberlingen,
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