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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 7.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190500004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19050000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19050000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 7.1905
-
- Ausgabe No. 1, 7. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 2, 14. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 3, 21. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 4, 28. Januar 1905 1
- Ausgabe No. 5, 4. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 6, 11. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 7, 18. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 8, 25. Februar 1905 1
- Ausgabe No. 9, 4. März 1905 1
- Ausgabe No. 10, 11. März 1905 1
- Ausgabe No. 11, 18. März 1905 1
- Ausgabe No. 12, 25. März 1905 1
- Ausgabe No. 13, 1. April 1905 1
- Ausgabe No. 14, 8. April 1905 1
- Ausgabe No. 15, 15. April 1905 1
- Ausgabe No. 16, 22. April 1905 1
- Ausgabe No. 17, 29. April 1905 1
- Ausgabe No. 18, 6. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 19, 13. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 20, 20. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 21, 27. Mai 1905 1
- Ausgabe No. 22, 3. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 23, 10. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 24, 17. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 25, 24. Juni 1905 1
- Ausgabe No. 26, 1. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1905 1
- Ausgabe No. 31, 5. August 1905 1
- Ausgabe No. 32, 12. August 1905 1
- Ausgabe No. 33, 19. August 1905 1
- Ausgabe No. 34, 26. August 1905 1
- Ausgabe No. 35, 2. September 1905 1
- Ausgabe No. 36, 9. September 1905 1
- Ausgabe No. 37, 16. September 1905 1
- Ausgabe No. 38, 23. September 1905 1
- Ausgabe No. 39, 30. September 1905 1
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1905 1
- Ausgabe No. 44, 4. November 1905 1
- Ausgabe No. 45, 11. November 1905 1
- Ausgabe No. 46, 18. November 1905 1
- Ausgabe No. 47, 25. November 1905 1
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 51, 23 Dezember 1905 1
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1905 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 7.1905
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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ID. 41- Sonnabenc Cen 14. Oktober 1905. VII- Jahrgang Derj/ande/sgärfner. "nermamn’pua- Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. -ötto"mancu. Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig- Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Ueber die wichtigsten Bestimmungen beim Exporthandel. Ein grosser Teil der Differenzen, welche beim Exporthandel entstehen, kommt daher, dass beim Abschluss des Kaufvertrages, bei der Festsetzung der Lieferungsbedingungen, nicht alles klar vor Augen steht und deshalb Käufer und Verkäufer in Zwistigkeiten geraten. Es hat nun der Syndikus des Vereins Hamburger Exporteure, Rechtsanwalt Dr. Albrecht, eine interessante Zusammenstellung aller der recht lichen Bestimmungen gegeben, welche beim Exporthandel zu beachten sind, wenn sich das Geschäft glatt abwickeln soll. Im gärtnerischen Export ist es in bezug auf Streitigkeiten nicht anders bestellt als in anderen Branchen und darum werden uns auch unsere Leser zustimmen, wenn wir ihnen im Aus zug wiedergeben, was Dr. Albrecht für den Abschluss von Exportordres und deren Effektu- ierung für richtig hält. Da kommt zunächst der Erfüllungsort in Frage, von dem der „Ablieferungsort“ und der „Bestimmungsort“ rechtlich zu unterscheiden ist. Der Verkäufer, der exportierende Handelsgärtner, erfüllt am Sitze seiner gewerblichen Niederlassung, an dem Orte, wo sich seine Gärtnerei befindet. Ebenso ist es aber beim Käufer. Auch dieser erfüllt am Sitz seiner Niederlassung, wenn er Zahlung zu leisten hat. Etwas ganz anderes ist der Ablieferungs ort. Er ist derjenige Ort, wo der Verkäufer die Ware aus seiner Verfügungsgewalt in die jenige des Käufers übergehen lässt. Der Be stimmungsort aber ist der Ort, an welchen der Verkäufer die Ware zu versenden hat. Der Handelsgärtner in Lübeck, der an einen Schweizer Gärtner Baumschulartikel verkauft, erfüllt in Lübeck. Wenn er auch übernommen hat, die Ware nach Bern zu senden, bleibt Lübeck sein Erfüllungsort. Der Schweizer Käufer kann aber die Bedingung gestellt haben, dass die Ware nach Basel gesandt werden soll, wo sie an einen Spediteur übergeben werden soll. Dann ist Basel der Ablieferungsort, denn mit der Uebernahme der Ware durch den Spediteur ist die Ware aus der Verfügungsgewalt des Handelsgärtners rechtlich in die des Käufers übergegangen. Bestimmungsort aber ist Bern. Was folgt aus diesem Unterschiede? a) Da der Verkäufer an seinem Wohnsitz erfüllt, so geht im Falle der Uebersendung der Ware die Gefahr (d. h. des Unterganges so wohl als der Verschlechterung, auch des Schwundes natürlich) in dem Augenblick auf den Käufer über, wo der Verkäufer sie dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergibt. (§ 447 Abs. 1 B.G.B.) b) An dem Orte der Ablieferung (Basel in unserem Beispiel) ist die Ware auf Mängel zu untersuchen und zwar unverzüglich, soweit dies nach dem ordnungsmässigen Geschäftsgänge tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen nicht sofort erkenn baren (sog. „geheimen“) oder arglistig ver schwiegenen Mangel handelt. (§ 377 H.G.B.) Es ist also nicht angängig, dass die Ware etwa erst in Bern untersucht wird, denn ab geliefert ist sie nach unserem Beispiel schon in Basel. Das ist von besonderer Wichtigkeit, wenn die Ware überseeischem Export dient. Der Samen, der verhandelt ist, geht nach Nord amerika und wird in Hamburg einem Spediteur zur Weiterbeförderung übergeben. Die Unter suchung auf Mängel hat dann in Hamburg, nicht aber drüben in Amerika zu erfolgen. Da dies mit grossen Schwierigkeiten verknüpft ist, so wird sehr häufig in die Abmachungen die Vorschrift aufgenommen: „Der überseeische Bestimmungsort gilt als Ablieferungsort gemäss § 377 des Handelsgesetzbuchs.“ Dann braucht die Ware erst an den betreffenden nordameri kanischen Platze untersucht und ein etwaiger Mangel von dort aus gerügt zu werden. Es genügt dann, wenn die Mängelanzeige mit dem nächsten regelmässigen Postschiff herüberkommt. Dadurch, dass der Verkäufer es übernimmt, „franko“ zu liefern, wird übrigens an dem Er füllungsort nichts geändert. Wenn der Lübecker Baumschulenbesitzer erklärt, dass er frachtfrei nach Bern liefern wolle, so bleibt Lübeck trotzdem der Erfüllungsort und die Gefahr des Transportes von Lübeck nach Zürich trägt der Empfänger. Weiter spricht sich Dr. Albrecht über die Ausfall m uster aus. Der Zweck der oft im überseeischen Handel, aber auch bei sonstigen Exportgeschäften geforderten Ausfallmuster soll die Identität der Ware oder auch die Qualität derselben fest stellen. Die Ware muss dann dem Ausfall muster entsprechen. Der Empfänger muss so fort bei Empfang der Ware sie mit dem Aus fallmuster vergleichen und etwaige Unterschiede als Mängel rügen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gelten würde. Namentlich am Samen handel nach dem Ausland werden oft solche Ausfallmuster zur Bedingung gemacht. Selbst verständlich muss sich der Empfänger auch über das Ausfallmuster unverzüglich erklären. Nimmt er dasselbe an, ohne etwas zu erwidern, so gilt das Ausfallmuster als genehmigt und damit auch die dem Muster entsprechende Ware. Ueberaus wichtig für Exportgeschäfte ist weiter die Frist zur Mängelrüge und deren Ver längerung. Dabei macht Albrecht auf folgende Unter schiede aufmerksam: a) Nach § 377 H.G.B. ist die Ware event. das Ausfallmuster am Ablieferungsort unverzüg- züglich, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und event. zu bemängeln. Es ist natürlich mög lich, auch diese Frist im Wege der Partei vereinbarung abzuändern, zu verkürzen oder zu verlängern. Der häufig in den Fakturen vor gefundene, und dort, weil einseitig, wirkungs lose Vermerk: „Reklamationen werden nur innerhalb einer Woche (oder dergleichen) berück sichtigt“ würde eine solche Vereinbarung in der Order darstellen können. Allzuviel praktischen Wert hat dies indes nicht und beide Teile, Käufer und Verkäufer, werden besser dabei fahren, wenn sie es bei der gesetzlichen Vorschrift be lassen. Man beachte auch, dass diese Klausel sich mit der obenerwähnten: „Als Ablieferungs- und Untersuchungs ort gemäss § 377 H.G.B. gilt der über seeische Bestimmungsort“ nicht verträgt. b) Nach § 477 B.G.B. verjährt der Anspruch wegen (natürlich) rechtzeitig gerügter Mängel der verkauften Ware, der auf Wandlung oder Minderung geht, sofern nicht der Mangel arg listig verschwiegen ist, in sechs Monaten von der Ablieferung an. Auch diese Frist kann durch Partei Vereinbarung verlängert werden. Im überseeischen Geschäft, sofern es sich um Ver sendungen in ferne und entlegene Gegenden handelt, und in Verbindung mit der Verschie bung der Untersuchungspflicht an den über seeischen Bestimmungsort ist eine derartige Ver längerung dieser sechsmonatlichen Frist natür lich praktisch und wichtig. Wesentlich für den überseeischen Handel sind die sogenannten Expertisen. Wenn die Ware erst drüben in Amerika zu untersuchen ist, so wird der deutsche Samenzüchter, der dahin exportiert, oft dem amerikanischen Be steller auf Gnade und Ungnade ergeben sein. Er wird glauben müssen, was ihm derselbe über die Beschaffenheit der Sämereien bei ihrer Ankunft dort mitteilt. Da kommen aber die an den betreffenden Plätzen vorhandenen Experten in Tätigkeit. Sie prüfen die Ware und begut achten sie. Sie stellen die etwaigen Qualitäts- und Quantitätsdifferenzen fest und Verkäufer wie Käufer sind an ihr Gutachten gebunden, wie es auch ausfallen mag. Natürlich muss beim Abschluss des Geschäftes eine solche Ex pertise vorgesehen sein und der Lieferant nicht sich selbst um einen geeigneten, fach- und sach kundigen Experten kümmern. Keinesfalls darf er die Ernennung eines solchen ganz dem Käufer überlassen, denn auch dann hätte er keine Bürgschaft, dass die Angelegenheit auch ganz unparteiisch und korrekt erledigt wird. Noch weit wichtiger für einen geordneten Exporthandel ist die genaue Bestimmung der Lieferzeit in den Ordres. Häufig steht in den Lieferungs bedingungen die Klausel: „Bis 16. Januar zu liefern“ usw. Darin liegt nicht etwa, wie viele glauben, ein Fixgeschäft vor und der Käufer kann nicht ohne weiteres zurücktreten, wenn bis zum 16. Januar nicht geliefert wird. Will also der Handels gärtner, der Samen aus Deutschland bezieht, ein Fixgeschäft abschliessen, so muss er, um sicher zu gehen, ausdrücklich hinzufügen: „fix“, „präcise“, „ohne Nachfrist“ oder „bei Nicht innehaltung obiger Frist kann Käufer sich vom Vertrage lossagen“. Das letztere ist das Em pfehlenswerteste, denn bei einer solchen Vor schrift kann keine Meinungsverschiedenheit auf kommen. Ist eine solche Klausel nicht verein bart, und ein Fixgeschäft auch aus anderen Umständen nicht zu folgern, so hat der Käufer, Die Nordwestdeutsche Obstausstellung zu Hannover. Der erste Blick in den Ausstellungskatalog zeigte den Umfang und die ausserordentliche Vielseitigkeit, welche die grosse nordwestdeutsche Obstausstellung, die in den Tagen vom 5. bis 9. Oktober in Hannover stattfand, angenom men hatte. Nahezu 2000 verschiedene Kon kurrenznummern sind daselbst verzeichnet, und wenn auch noch nachträglich eine kleine Zahl von Anmeldungen zurückgezogen wurden, so dürfte doch in Hannover die weitaus grösste dies jährige Obstausstellung stattgefunden haben. Die Beteiligung erstreckte sich auf die Provinzen Hannover sowie Westfalen, ferner auf das Gross herzogtum Oldenburg, das Herzogtum Braun schweig, die Fürstentümer Schaumburg-Lippe und Lippe-Detmold, sowie die freien Hansa- Städte Hamburg und Bremen. Die Ausstellung selbst fand unmittelbar in dem in der Nähe der Stadt, nahe dem Waterloo-Platz gelegenen Park Bella Vista statt. Unter Be nutzung der Rotunde, an welche man ein grosses Zelt angeschlossen hatte, füllte die Ausstellung noch ein geräumiges Doppelzelt. Die in mässiger Höhe aufgeschlagenen Tafeln erleichterten den Ueberblick, überhaupt war das gesamte Arran gement wohl gelungen. Wenn die Ausstellung trotzdem mit einem bedeutenden Defizit ab schliessen wird, so trägt die andauernd un günstige Witterung die Schuld daran. Nur in den Eröffnungsstunden überstrahlte goldener Sonnenschein den Park Bella Vista, sonst aber ging meist strömender Regen nieder. Die Einwohnerschaft von Hannover sowie der um liegenden Orte fürchtete die Regenschauer so sehr, dass nicht einmal in den wenigen freund lichen Sonntagnachmittagstunden des 8. Oktober . ein regerer Besuch stattfand, wie es voraus gesetzt werden konnte. Deshalb wird die Aus stellung leider den Vereinen, die sie ins Leben gerufen haben, bedeutende finanzielle Opfer auferlegen. Es ist das um so bedauerlicher, da das Unternehmen vollständig gelungen war, und durch die Ungunst der Witterung auch der eigentliche Zweck einer solchen Ausstellung, die ja dem grossen Publikum die Resultate und Fortschritte im deutschen Obstbau zeigen und zur Anpflanzung anregen soll, verloren ging. Wir können bei dem Umfang dieser Aus stellung unmöglich unseren Lesern eine genaue Schilderung geben, wir können auch nicht, wie wir es gerne ausführten, die zahlreichen guten Einsendungen aufzählen und hervorheben, das würde alles zuviel Raum in Anspruch nehmen. Doch wollen wir auf verschiedene Punkte näher eingehen und neben den hervor ragendsten Einsendungen vor allem auch der Baumschulenbranche, die durch zahlreiche Einsendungen gut vertreten war, gedenken. Welches Interesse aber von allen Seiten dieser Nordwestdeutschen Obstausstellung entgegen gebracht worden war, das bewiesen die glänzenden Ehrenpreise, die wir in solcher Zahl, in solcher Vielseitigkeit noch niemals auf einer deutschen Gartenbauausstellung gesehen haben. Von den deutschen Fürsten, den freien Reichs städten, den Regierungen, Kreisverwaltungen, städtischen Verwaltungen etc. waren gegen 75 zum Teil sehr kostbare Ehrenpreise gestiftet, wozu noch 42 Ehrenpreise von privater Seite kamen. Ausserdem hatte die Ausstellungs leitung noch namhafte Geldpreise zur Ver- füngung gestellt, so dass die besten Ein sendungen die gewünschte Anerkennung und Prämiierung fanden. Der Ehrenpreis des Pro tektors, des Fürsten Georg von Schaumburg- Lippe für die beste Gesamtleistung von Ver einen etc. auf der nordwestdeutschen Obstaus ¬ stellung fiel dem Kreise Gronau zu, während der für Einzelaussteller bestimmte Ehrenpreis des Grossherzogs von Oldenburg dem Baum schulenbesitzer Karl Zinsser-Uelzen zuerkannt worden ist. Die Ausstellung wurde am 4. Oktober unter Anwesenheit von zahlreichen Ehrengästen durch den Protektor, den Fürsten von Schaumburg-Lippe bezw. dessen Be auftragten, den Vorsitzenden der Landwirt schaftskammer, von Rheden-Rheden eröffnet. Die Ausstellung hatte man in zwei Teile geteilt. Während in dem grossen Doppelzelt die Kon kurrenzen der einzelnen Hauptsorten Aufstellung gefunden hatten, war in der grossen Rotunde und den anschliessenden Zelten das Handels obst und in einer Seitenhalle die wenigen aus gestellten grösseren Sortimente untergebracht. Hervorzuheben ist zunächst die ausserordentlich grosse Zahl von Lokalsorten, die besonders aus Nordhannover und Oldenburg eingesandt waren. Der Besucher fand hier eine ganze Reihe von noch nie gehörten Benennungen, die allerdings vielfach auch bekannte Sorten unter neuen Namen einschlossen; für zahlreiche Sorten wünschten die Aussteller den Namen zu wissen. Viele, vielleicht mehr als hundert Aepfel und Birnen waren unter falschen Namen ein geschickt und mussten richtig gestellt werden. Es war dies eine Arbeit, die offenbar nicht ganz durchgeführt worden ist, denn wir wurden bei dem Besuch der Ausstellung noch auf zahlreiche fälschliche Benennungen an den hinteren Tafeln aufmerksam gemacht. Es ist aber zweifellos selbst für den Kenner eine sehr mühevolle und zeit raubende Arbeit, wenn es sich darum handelt, so viele Sorten zu bestimmen, wie sie das Pro gramm in Hannover verlangte. Wir möchten hierbei erwähnen, dass beispielsweise bei der Konkurrenznummer 29 „wertvolle Lokalsorten von Aepfeln und Birnen ä 10 Stück“ 71 ver schiedene Einsender konkurrierten. Der ähn liche Fall trat bei den Einzelkonkurrenzen her- vor; so beteiligten sich bei Nummer 47, welche 20 Stück Prinzen-Aepfel vorschrieb, 78 Aus steller, bei Nr. 48, welche 20 Stück Winter goldparmänen verlangte, beteiligten sich 68 Aus steller usw., in vielen Fällen konkurrierten 40 und 50 verschiedene Einsender. Der geschätzte Leser kann hieraus ersehen, welche Mengen Obst in Hannover untergebracht werden mussten, und dass auch die Ernten dort immerhin zum Teil recht zufriedenstellend ausgefallen sein müssen. Man hätte wohl kaum in einer an deren Gegend, ausgenommen Hessen, bezw. die Mainzer Ausstellung, eine so umfangreiche Beteiligung in diesem Jahre erzielen können. Wir haben bereits am Eingänge hervorge hoben, wie bedeutend sich speziell das nörd liche Hannover und Oldenburg beteiligt haben. Hier ist es besonders das sogenannte Alte- land bei Hamburg, welches nicht nur schöne grosse Früchte, sondern auch diese in grösster Vielseitigkeit brachte. Der Besucher wird auch über die prächtigen grossen, zum Teil schön gefärbten Früchte, die aus Oldenburg einge troffen waren, erstaunt gewesen sein. Sicher bietet diese Ausstellung wiederum den Beweis, dass wir in Deutschland bei sorgfältiger Aus wahl der Sorten, richtiger Anpflanzung, sehr wohl in der Lage sind, das Obst, welches wir benötigen, selbst zu gewinnen. Bei der Ein sendung hatten sich nicht nur Einzelaussteller, sondern auch Obst- und Gartenbau-Vereine, Chausseeverwaltungen, Kreisverbände und land wirtschaftliche Vereine etc. in grosser Zahl beteiligt. Ueberhaupt waren eine ganze Reihe von Konkurrenzen nur für Gemeinden, Kreise, Genossenschaften etc. bestimmt, bezw. die Kon kurrenzen so festgelegt, dass in derselben Abteilung VereineundEinzeldarstellergetrennt konkurrierten. Wir finden diese Anordnung, die ja auch bei anderen Ausstellungen bereits berücksichtigt
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