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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
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No. 16. Sonnabend, den 18. April 1908. X. Jahrgang. DerJiandelsgärtner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5,—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile, Das neue Scheckgesetz und der deutsche Scheckverkehr. Seit dem 1. April ist das neue deutsche Scheckgesetz in Kraft getreten und damit hat der Scheckverkehr in Deutschland für die Folge zeit eine erhöhte Bedeutung erhalten. Man kann nicht sagen, dass er bislang in Deutschland in hervorragender Weise in Gebrauch gekommen wäre und es wird viele unter unseren Lesern geben, die noch keinen Scheck ausgestellt, ja vielleicht noch keinen gesehen haben. Das neue Gesetz, dem sich, wie wir schon er wähnten, noch Vorschriften über den Postscheck verkehr anschliessen werden, wird vermutlich den Scheckverkehr in Deutschland heben und dem Scheck zwar nicht die Popularität eines Wechsels zuführen, aber ihn doch volkstümlicher machen, als es bisher bei der Unsicherheit des Scheckrechtes üblich war. Das neue Gesetz ist kurz und klar. Aller unnötige Ballast ist vermieden. Der Scheck des deutschen Rechtes hat den Charakter einer Anweisung auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen für ihn besorgenden Bankhause oder sonst einem Geld institute. Dadurch ist der deutsche Scheck dem gezogenen Wechsel, der Tratte, ziemlich nahe verwandt geworden und steht in einer Linie mit dem englischen Scheck, der ja von den Engländern direkt als ein auf einen Bankier gezogener Sichtwechsel definiert wird. Aber zwischen einem Wechsel und einem Scheck besteht noch ein grosser Unterschied des wirtschaftlichen Zweckes, der nicht ver kannt werden darf, wenn der Scheckverkehr nicht in falsche Bahnen gelenkt werden soll. Unser Wechsel ist in der Hauptsache ein Kreditinstrument geworden und dient mehr der Ueberwindung zeitlicher, als räumlicher Schwierigkeiten. Wer einen Wechsel gibt, hat momentan gerade kein bares Geld, um den Gläubiger zu befriedigen. Dieser muss noch eine Frist kreditieren und erhält dafür den Wechsel, mit dem er sich durch Diskontieren bei einem Geldinstitut einstweilen die Wech selsumme verschaffen kann. Der Wechsel ist das bedeutsamste Instrument des Kredit verkehrs. Der Scheck soll ausschliesslich den Umlauf des Geldes vereinfachen und räumliche Schwierig keiten überwinden. Der Geldumlauf soll durch ihn ein beschleunigteres Tempo erhalten. Kredit wird durch ihn nicht erzielt. Daher gibt es auch beim Scheck nicht wie beim Wechsel eine Annahmeerklärung, ein Akzept. Ein Ak zept auf einem Scheck ist ganz wirkungslos. Es gilt nach § 10 des Scheckgesetzes „als nicht geschrieben“. Daher gibt es auch ferner eine gesetzlich bestimmte Vorlegungsfrist von 10 Tagen für Schecks, die im Inland aus gestellt und zahlbar sind. Für Auslands-Schecks sind entsprechend grössere Fristen gegeben. Vor Ablauf dieser Vörlegungsfrist ist der Scheck unwiderruflich. Allerdings ver pflichtet diese Unwiderruflichkeit den Aussteller nur dem Scheckinhaber gegenüber, der sich aus ihm bezahlt machen soll. Wenn der Inhaber des Schecks denselben aber nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen dem Bezogenen (Bank usw.) zur Einlösung vorlegt, so verliert er im Falle einer Zahlungsweigerung alle Rechte aus dem Scheck selbst. Der Scheck hat seine Kraft eingebüsst. Erste Regel also: Wer einen Scheck annimmt, darf nicht vergessen, ihn inner halb 10 Tagen zur Einlösung bei dem bezogenen Geldinstitut vorzulegen! Wird es versäumt und hat der Scheck seine Bedeutung verloren, so hat der Inhaber desselben dadurch natürlich noch nicht die der Scheckgebung zu Grunde liegende Forderung (Kaufpreis für gelieferte Waren, Vergütung für geleistete Arbeiten usw.) verloren, denn auch von der Scheckausstellung gilt, da der Scheck nur eine Anweisung ist, die Rechtsvermutung: „Anweisung ist noch keine Zahlung!“ Aber er verliert den bequemen und sicheren Weg des Regresses aus der Scheckurkunde, durch dessen Einführung eben das Gesetz dem Scheck seine Zirkulationsfähigkeit versichert hat. Dieser Regress ist vollständig dem des Wechselrechtes nachgebildet worden. Es wird daher auch im Gesetz gleich auf entsprechende Vorschriften der Wechselordnung verwiesen. Der Regress im Scheckverkehr ist ein sogenannter Sprung regress, d. h. nach § 18 des Gesetzes kann der Inhaber eines nicht eingelösten Schecks beliebig sich an dem Aussteller oder einem etwaigen Indossanten (Giranten) des Schecks schadlos halten. Er kann sein Regressrecht auch gegen den Aussteller und gegen sämt liche Indossanten geltend machen, er kann aus der Zahl der Regresspflichtigen herausgreifen, wen er will. Während nun beim Wechsel der Beweis der Nichteinlösung bei Vorlegung und die letztere selbst durch den umständlichen Protest nach gewiesen werden muss, ist man im Scheck verkehr nicht so peinlich gewesen. Nach § 16 des Scheckgesetzes genügt es vielmehr, wenn durch eine einfache Erklärung auf dem Scheck selbst seitens des Bezogenen bestätigt wird, dass der Scheck vorgelegt worden ist. Ebenso kann der Protest ersetzt werden durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, dass der Scheck vor dem Ablaufe der Vor legungsfrist bei ihr eingeliefert und nicht ein gelöst worden ist. Derartige Abrechnungsstellen bilden die Hauptsache beim Scheckverkehr, denn die eigentliche Bedeutung des Schecks, die vorwiegen wird, ist die eines Verrechnungs mittels. Der Scheck soll vor allem Ver rechnungsscheck sein. Der Aussteller, sowie jeder Inhaber eines Schecks kann nach § 18 des Gesetzes durch den später auf die Vorderseite gesetzten Ver merk „Nur zur Verrechnung" dessen Be zahlung geradezu verbieten. Alsdann darf der Bezogene den Scheck nur durch Verrechnung einlösen. Der Verrechnungsscheck kann aber trotzdem von jedermann zahlungshalber ange nommen werden. Er wird irgendeinem Bank hause, das, auch wenn es nicht unmittelbar an einer Abrechnungsstelle beteiligt ist. jeden falls mit einem am Abrechnungsverkehr teil nehmenden Bankinstitut in Verbindung stehen wird, zwecks Herbeiführung der Verrechnung weitergegeben. Aber der Scheck hat noch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung, die ihn am meisten vom Wechsel unterscheidet, das ist das tat- sächlich vorhandene Guthaben. Ohne Gut haben kein Scheck. Der Aussteller des Wechsels braucht kein Guthaben aufweisen zu können, für den Aussteller des Schecks ist es uner lässlich. Als „Guthaben“ gilt nach § 3 des Scheck gesetzes derjenige „Geldbetrag, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen verpflichtet ist.“ Aber es kann trotzdem natürlich Unfug mit Schecks getrieben werden, wenn ein solches Guthaben, das der Scheckempfänger voraus setzt , in Wahrheit gar nicht vorhanden ist Dann kommt derjenige, der in den Besitz des Schecks gelangt ist, zur Bank, um zu erfahren, dass diese gar kein Guthaben für den Aus steller besitzt. Der frühere Entwurf hatte da für besondere strafrechtliche Bestimmungen ge schaffen. Aber man hat davon abgesehen und zwar deshalb, weil dieselben überflüssig er scheinen. Es reichen schon die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zur Verfolgung sol chen Missbrauchs mit dem Scheck aus. In einem Aufsatz von Prof. Kuhlenbeck in der bekannten Zeitschrift „Gesetz und Recht“, den wir auch bei dieser Darstellung mit be nutzten, führt der Verfasser sehr richtig folgen des aus: „Die Bezugnahme auf ein Guthaben ist in § 1 des Gesetzes zu einem wesentlichen Erfordernis des Schecks erhoben worden. Der Scheckaussteller versichert also in der Urkunde durch diese Bezugnahme (Guthabenklausel), dass zur Zeit der Vorlegung Deckung vorhanden sein wird. In der bewussten Unwahrheit dieser Versicherung im Augenblicke der Begebung kann selbstverständlich unter Umständen der Tatbestand des Betrugs liegen. Der Aussteller, der über gar kein Guthaben verfügt, macht sich einer falschen Vorspiegelung gegenüber dem Empfänger des Schecks schuldig, versetzt ihn in den Irrtum, er werde Zahlung auf den Scheck empfangen und schädigt ihn in seinem Ver mögen dadurch, dass er Deckung nicht erhalten kann. Der rechtswidrige Vermögens vorteil des Schuldners aber, der den Scheck gibt, liegt darin, dass er sich auf diese Weise wieder eine längere Kreditfrist sichert. Zweite Regel: Es darf also keinScheck ausgegeben werden, wenn man nicht über ein Guthaben bei dem Bezogenen verfügt! Mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung der V orlegungsfrist ist natürlich auch das Datum der Ausstellung ein wesentliches Erfordernis des Schecks. Undatierte Schecks sind ungültig und erzeugen gar keine scheckrechtliche Wirkung, wenn sie auch als Anweisungen Bedeutung behalten können. Wie ist es aber, wenn ein Scheck ver- datiert wird? Durch eine solche Verdatierung würde der Scheck, wie Kuhlenbeck ausführt, zu Operationen missbraucht werden können, welche die Aufgabe des Wechsels bilden. Der verdatierte Scheck verfällt daher der Wechsel- der meist im Kalthause kultiviert wird, ist bei Wo der Gartenboden daran ist das Gebiet durchaus nicht, aber manche von dort stammende Farne werden bei uns im Gewächshaus kultiviert, trotzdem sie sicherlich unter leichtem Schutz bei uns den Winter überstehen, bei näherer Prüfung dürften sich bestimmt noch mehr Farne finden lassen, die genau so gut wie Aspidium erythrosorum und A. Sieboldi unsern Anlagen zur Zierde ge reichen. Auch das bekannte immergrüne Aspi dium falcatum, dieser hübsche Dekorationsfarn, Unsere Freilandfarne gehören verschiedenen! der meist im Kalthause kultiviert wird, ist bei Florengebieten an, von denen das mittel-i günstigem Standort und unter trockner, lockrer beschränkten Teile Deutschlands in warmer Nordamerikas eigentümliche Farne von hohem Lage und unter entsprechendem Schutz während , dekorativen Wert sind Aspidium acrostichoides, der rauhen Jahreszeit, winterhart. Verhältnis- ; Goldieanum, hexagonopteron, marginale, munitum, gutem Schutz während des Winters im Freien gedeihen, also als Freilandfarne nur einen problematischen Wert besitzen. Die Gattungen und Arten des atlantischen Nordamerika erinnern vielfach an unsere heimischen Farne , die Farnvegetation des pazifischen Teils der Union zeigt dagegen deutliche Anklänge an subtropische und tropische Länder, wie dies in den Gattungen Cheilanthes, Gymnogramme, Notho- laena und Pellaea zum Ausdruck kommt. Charakteristische winterharte, der Flora sehen Farne beläuft sich auf 20 Gattungen mit 63 Arten, wobei die verschiedenen Bastarde' mit eingeschlossen, dagegen die zahlreichen' Varietäten nicht inbegriffen sind. Von diesen ' 63 Arten sind etwa 7 Arten und zwar Adiantum ! Capillus Veneris, Cheilanthes fragrans und per- ; sica, Notholaena Marantae, Ophioglossum lusi-' tanicum, Pteris cretica und Scolopendrium Hemio- nitis, sämtlich Bürger der Mediterranflora, die , nur in die klimatisch am günstigsten gestellten Gebiete Mitteleuropas eindringen, nur in einem ' europäische, das Gebiet des temperierten ! Winterbedeckung an vielenOrten durchzubringen. Ostasiens, des pazifischen und atlanti-Dasselbe gilt von den bei uns nur wenig oder sehen Nordamerikas die grösste Artenfülle ' gar nicht bekannten AspidiumFortunei, decurrens, aufweisen und darum für uns die interessan- opacum, varium, concavum, polyblepharum, seto- testen sind. Zur mitteleuropäischen Flora sum und anderen Farnen Chinas und Japans, gehören in erster Linie die Repräsentanten , Nordamerika birgt eine grosse Anzahl schöner der Farnflora Deutschlands, Oesterreich-Ungarns : und charakteristischer Arten, die, was die in und der Schweiz, alle anderen diesem Gebiet Kanada und dem atlantischen Teil der Union angehörenden Länder weisen kaum etwas ihnen : beheimateten Arten anbetrifft, durchaus winter- Eigentümliches auf und nur noch die französi- . hart sind, während die Farnflora des pazifischen sehen und italienischen Alpen erfordern in Be- : Nordamerika sich grösstenteils aus Spezies zu- zug auf das Auftreten eigener Typen erhöhte sammensetzt, die bei uns nur unter ganz gün- Aufmerksamkeit. Die Zahl der mitteleuropäi- stigen Verhältnissen und auch dann nur unter mehrere Woodsia-Arien. Dagegen sind Adian tum pedatum, Osmunda cinnamomea und Clay- toniana nicht spezifisch nordamerikanischer Her kunft, sondern finden sich auch mehrfach in Asien, das grosse Botrychium virginianum, das in seinem Speziesnamen die nordamerikanische Heimat verrät, kommt sogar an zwei — aller dings geographisch sehr weit auseinanderliegen den — Stellen Deutschlands und auch in Tirol vor. Auf winterharte Arten hin verdient auch die Flora des antarktischen Südamerika, der Hochanden, sowie der gebirgigen Teile von Neuseeland, untersucht zu werden, d. h. es sollte mit aus diesen Gebieten stammenden Arten in Kulturversuche eingetreten werden. Mit noch einigen Worten soll schliesslich auch der kosmopolitischen Arten gedacht werden, d. h. jener Arten, die über die ganze Erde oder nahezu über die ganze Erde verbreitet sind. In allen Weltteilen findet sich Pteridium aquilinum, unser gewöhnlicher Adlerfarn, der mit Ausnahme des hohen Nordens wie der Wüsten und des äussersten Südens von Süd amerika überall gegenwärtig ist, ebenso fehlen kaum einem grösserem Gebiet der Erde As- plenium Trichomanes und Cystopteris fragilis. Ueber die ganze Erde ist ferner verbreitet das schöne Aspidium angulare und auch das ihm sehr nahestehende A. lobatum zeigt fast die gleiche Verbreitung. Fast Kosmopoliten sind Osmunda regalis und Polypodium vulgare, doch fehlt erstere dem Weltteil Australien und der malayischen Inselwelt und die zweite Art ist gleichfalls in Australien nicht vertreten. Nun einiges über die Kultur der Farne im allgemeinen. Ein grosser Teil unserer grossen heimischen und nordamerikanischen Arten ge deiht ohne Schwierigkeit in jeder lockeren Gartenerde, die jedoch keine frischen Dung- Ueber Freilandfarne im allgemeinen und deren beste winterharte Arten im besonderen. II. Ich möchte nun auch im folgenden noch einiges Wissenswerte über die geographische Verbreitung der in unserem Klima als Freiland farne in Betracht kommenden Arten einflechten. mässig wenig charakteristische Arten für das Novaeboracense,Cystopterisbulbifera,Dennstaedtia Stoffe enthalten darf. Freiland besitzen wir aus Ostasien. Arm punctilobulata, Pellaea gracilis, afropurpurea,' ein zu schwerer ist, macht sich allerdings eine Durchmischung desselben mit faseriger Heideerde und reinem Flussand nötig. Es ist ferner für guten Wasserabzug Sorge zu tragen, was man am besten dadurch erreicht, dass man auf den Boden des Pflanzloches genügend Abzugs material in Gestalt von Ziegelstücken und Torfbrocken bringt. Viel Feuchtigkeit liebende Arten, wie die Osmunda-Arten, Onoclea, As pidium cristatum usw., lieben einen stark torf haltigen oder mit sandiger Moorerde versetzten Boden. Ich will jedoch gleich betonen, dass man sich — wie das vielfach getan wird — hüten sollte, alle Farne nach einem Schema zu behandeln, dass es ganz falsch wäre, die kleinen Asplenium- Arten, Ceterach und Notholaena, die Woodsia- Arten und Cryptogramme, den gleichen Be dingungen betreffs der Erdmischung zu unter werfen, wie etwa die grossen Aspidium-Arten, Struthiopteris usw., deshalb ist, wie schon her vorgehoben, die Kenntnis der natürlichen Stand ortsbedingungen unerlässlich. So verlangen Cryptogramme crispa und die Woodsia-Arten, beides echte Gebirgsfarne, der erste hauptsäch- im Geröll wuchernd, eine Erdmischung, be stehend aus gleichen Teilen Lehm, Sand und Lauberde, nebst einer kleinen Beigabe von zerschlagenen Schieferstücken oder Sandstein- brocken. Analog den natürlichen Standorts verhältnissen muss auch in Kultur der Standort von Cryptogramme ein Geröllfeld im kleinen dar stellen oder aber es kann auch dieser Farn ebenso wie die Woodsia in Felsritzen angesiedelt werden. Beide Gattungen sind auch gegen übermässige Feuchtigkeit empfindlich, was gleichfalls beachtet werden muss. Ceterach officinarum und Notho laena Marantae, zwei ausgesprochene Freunde sonniger Lagen, gedeihen ebenfalls in Lehm, Lauberde und Sand zu gleichen Teilen, eine Beigabe von altem Mörtel leistet gute Dienste. Mit der gleichen Erdmischung nehmen noch Asplenium, Cystopteris und Scolopendrium vor.
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