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eigentliche China die chinesische Zollvorschrift zur Anwendung kommt, Waren, die aus der Mandschurei, also auf dem Landwege, weiter nach dem eigentlichen China befördert werden, müssen bei Ueberschreitung der Grenze bei Schanhaikwan noch den üblichen Transitpass erhalten, d, h, es müssen noch 21/2°/0 des Wertes entrichtet werden, widrigenfalls bei der Weiterbeförderung dann Likin und sonstige Abgaben zu entrichten sind. — Ueber die Wartezeit bei Bestellung von Ferngesprächen nach auswärts hat die Handelskammer Barmen Erhebungen veran staltet und dabei gefunden, dass nicht nur in den Hauptgeschäftsstunden, sondern auch mor gens und abends ein längeres Warten statt findet. Das. Material soll noch ergänzt und dann zwecks Stellungnahme dem Deutschen Handelstag unterbreitet werden. — Wie werden die neuen viertägigen Rückfahrkarten aussehen? Zu der von uns bereits gemeldeten Wiedereinführung der Rück fahrkarten mit viertägiger Gültigkeit sei noch hinzugefügt, dass es sich um Doppelkarten handeln wird, von denen der eine Teil nach Beendigung der Hinfahrt abgetrennt wird, der andere in den Händen des Reisenden verbleibt. Die Rückfahrkarte kostet aber genau so viel, wie zwei Einzelkarten. — Die Beförderung frischer Beeren und Pilze in offenen Körben während der heissen Jahreszeit hat neuerdings die Berliner Handels kammer befürwortet, Es wird in dem an den Minister der öffentlichen Arbeiten gerichteten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Ware fest verpackt leicht verderben kann, da letzteres den Luftzutritt und das Ausdünsten der Früchte verhindert. Es wäre deshalb eine Aenderung des § 58 der Verkehrsordnung notwendig, so dass derartige Früchte auch in offenen Körben angenommen und sorgfältiger befördert werden. Die Handelskammer empfiehlt, die Wagen auf den hauptsächlichsten Versandstationen mit besonderen Einrichtungen: Holzblöcken, Brettern usw. zu versehen, damit eine sachgemässe Verladung unter besserer Ausnützung des Bahn raumes, als das bisher geschah, möglich ist. Rechtspflege. — Wann erlischt die freiwillige Mit gliedschaft bei der Krankenkasse ? Eine Frau hatte als freiwilliges Mitglied der Ortskranken kasse die Beiträge zu spät gezahlt und wurde gestrichen. Das Bürgermeisteramt zu Koblenz billigte durch Urteil vom 16. Januar 1908 diese Streichung nicht. Wenn die Frau auch in zwei Zahlungsterminen ihre Beiträge nicht abgeführt hatte, so muss sie doch, um ausgeschlossen werden zu können, mit zwei monatlichen Beitragsperioden im Rückstand sein. Dass die Beiträge während des Monats an einzelnen Tagen abgeführt werden, ändert daran nichts. Erst wenn die Klägerin für Dezember und Januar die Beiträge nicht abgeführt hätte, konnte sie gestrichen werden. — Entschädigung für Bruchleidende. Durch Heben von Kisten zog sich ein Ange stellter einen Leistenbruch zu. Da das Schieds gericht eine Unfallentschädigung aberkannte, weil der Bruch so geringfügig sei, dass eine Erwerbsunfähigkeit nicht in Frage komme, war das Reichsversicherungsamt anderer Meinung. Es erkannte zunächst an, dass ein Betriebs unfall vorliege, was bekanntlich bei Leisten brüchen nur selten geschieht. Es spricht aber auch durch Urteil vom 30. Dezember 1907 aus, dass bei einem solchen Bruchleiden immer eine prozentuale Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit anzunehmen sei. Dies gehe schon daraus hervor, dass der Verletzte ein Bruch band tragen und sich naturgemäss jetzt auch Schonung auferlegen müsse. Das Reichsver sicherungsamt billigte wenigstens eine Rente von 10°/ 0 zu. — Nachträgliche Erklärungen über eine bereits fest verkaufte Ware sind nicht als rechtlich bindende Zusicherungen von Eigen schaften, die auf das Kaufgeschäft noch von Einfluss sein könnten, aufzufassen, wenn nicht etwa nachträglich damit noch eine Garantie übernommen werden soll. Sind Pflanzen fest gekauft und im Laufe der Zusammenkunft macht der Züchter über dieselben noch einige Angaben, die sich hinterher nicht bewahrheiten, so kann deswegen der Käufer nicht vom Ver trag zurücktreten. So hat das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 26. November 1907 sich ausgesprochen. — Nachträgliche Geltendmachung des Irrtums. Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Ob ein schuldhaftes Zögern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu be urteilen. Aus dem Tatbestand des fraglichen Prozesses ergab sich, dass die Empfängerin erst nach Wochen den Irrtum bemerkt, dann aber erst mit ihren Angehörigen gesprochen, auf deren Rat einen Rechtsanwalt befragt und dann den Irrtum geltend gemacht hatte. Trotz dem erklärte das Reichsgericht, dass diese Geltendmachung nicht als verspätet anzusehen sei. Die Handlungsweise der Empfängerin sei nicht eine Vernachlässigung, sondern eine vor sichtige Beobachtung der im Verkehr erforder lichen Sorgfalt. Es liege, wenn sich die Klä gerin erst über die Angelegenheit bei einem Sachkundigen und einem Rechtsanwalt erkun digte, kein schuldhaftes Aufschieben vor, so dass die sofort nachher erfolgte Anfechtung noch als „unverzüglich“ zu gelten habe. — Etwas über die Emballage. Wenn über die Emballage (Säcke, Körbe usw.) nichts von vornherein ausgemacht ist, der Verkäufer aber dann Sendungen während seiner dauernden Geschäftsverbindung mit Fakturen begleitet, in denen die Rücksendung der leeren Emballage binnen 3 Monaten verlangt und angekündigt wird, er werde dieselbe nach fruchtlosem Ab lauf der Frist mit einem bestimmten Betrage fakturieren, so liegt darin, nach einer Ent scheidung des Oberlandesgerichts Kolmar vom 29. November 1907, eine Leihe (§ 604, Abs. 1 des Bürgerl. Gesetzbuches) auf drei Monate, sodann ein Anerbieten an den Käufer der Ware, dieselbe ihm, wenn er sie über diese Frist hinaus behalten wolle, zu dem angegebenen Preise zu verkaufen. . Sendet sie nun der Ab nehmer nicht zurück, so Hegt darin eine An nahme des Anerbietens, namentlich wenn die Emballage obendrein noch weiter benutzt wird. Es muss dann also der Betrag bezahlt werden. — Gärtnerlehrlinge und Fortbildungs schule. Ueber dieses so oft berührte Thema wird uns wiederum eine Entscheidung aus Frankfurt-Main bekannt. Dort lag die Zeit des Unterrichts für die Handelsgärtner recht ungünstig, zumal in den Sommermonaten. Trotz verschiedener Bemühungen der Handelsgärtner- I Verbindung wegen Verlegung der Unterrichts stunden, kess sich mit der Leitung der Fort bildungsschule eine Einigung nicht erzielen. Die erstere beschloss daher eine gerichtliche Ent scheidung herbeizuführen — ob überhaupt die Gärtnerlehrlinge zum Besuch der Fortbildungs schule verpflichtet sind. Die am 8. u. 12. Februar vor dem S chöff engericht Frankfurt-Main stattgehabten Verhandlungen ergaben, dass die angeklagten Handelsgärtner kostenlos frei gesprochen wurden. Die Fortbildungs-Leitung daselbst konnte daraus wohl die Lehre ziehen, dass es richtiger ist, sich in ähnlichen Fällen mit den Arbeitgebern zu verständigen und die Unterrichtszeit so zu legen, dass sie für die Betriebe nicht von Nachteil ist. Das Schöffen gericht entschloss sich zur Freisprechung auf Grund der vom höchsten Gerichtshof vorliegen den Entscheidung, wonach vorwiegend landwirt schaftliche Betriebe nicht zu den gewerblichen zählen und eine Pflicht zürn Besuche der Fort bildungsschule für Gärtnerlehrlinge keineswegs vorliegt. — Zur Meldepflicht der Fortbildungs schule. Der Blumenhändler S. in K. hatte einen Laufburschen, der seine Stellung am 1. Juni verliess und sich vom Besuch der Fort bildungsschule abmelden sollte, das hat der Betreffende aber nicht getan. Erst infolge der Polizeistrafe erfuhr S., dass überhaupt keine Abmeldung erfolgt war; er erhob gleichzeitig gegen den Strafbefehl Widerspruch und be antragte richterliche Entscheidung. Das Amts gericht in K. erkannte auf Freisprechung, in dem es annahm, dass S. durch den seinem Laufburschen erteilten Auftrag, sich abzumelden, seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Infolge der hiergegen eingeleiteten Berufung wurde je doch S. zu einer Geldstrafe verurteilt, indem das Landgericht ausführte, dass S. die Mel dung selbst und zwar schriftlich innerhalb 3 Tagen hätte vornehmen müssen. Vereine und Versammlungen. — Der Volkswirtschaftliche Verein für Obst- und Gemüseverwertung in Deutsch land hielt am 20. Februar seine Hauptver sammlung in Berlin ab. Der Besuch war ein recht guter; verschiedene Ministerien und Behörden waren vertreten. Wir kommen in folge Raummangels auf die Versammlung, so wie die Vorträge in nächster Nummer einge hend zurück. — Der Verband der Handelsgärtner des Grossherzogtums Oldenburg hielt am 15. Febr. in Deus Hotel seine Generalversammlung ab, zu welcher die Mitglieder aus allen Teilen des Landes Oldenburg erschienen waren. Nach Er ledigung der geschäftlichen Angelegenheiten hielt W. H. Kraatz-Rastede einen Vortrag über gärtnerische Schiedsgerichte und es wurde daraufhin beschlossen, ein solches einzurichten und eine Kommission zur Ausarbeitung der Satzungen ernannt. Die nächste Versammlung soll in Nordenham stattfinden. Gehilfenbewegung. — Zur Lohnbewegung in München. Die in letzter Nummer angeführte Lohn- und Arbeitsordnung, welche den Prinzipalen unter breitet wurde, ist von den letzteren abgelehnt worden; gleichzeitig nahmen in dem betreffen den Schreiben die Arbeitgeber auf ihre vor jährigen Feststellungen bezug. Die in der öffentlichen Versammlung anwesenden Gehilfen und Arbeiter beschlossen eine Resolution, in welcher sie der Hoffnung Ausdruck gaben, dass sie auf gütlichem Wege eine Einigung er langen werden, andernfalls aber wollen sie alle gesetzlichen Mittel, d. h. auch den Streik, anwenden, damit die von ihnen gewünschte Arbeitsordnung Annahme findet. Ausstellungen. — Zur internationalen Gartenbau-Aus stellung Berlin 1909 hat der Verein zur Be förderung des Gartenbaues einen interessanten Wettbewerb ausgeschrieben. Es sind .Preise von 500, 300 und 200 Mk. für den besten Plan des Gesamtausbaues bezw. der Einteilung des Arrangements in den Ausstellungshallen am Zoologischen Garten erlassen worden. Die Bedingungen für diesen Wettbewerb, an dem sich wohl nur solche Herren beteiligen können, denen die Berliner Verhältnisse, sowie die Räumlichkeiten vollständig bekannt sind, können vom Generalsekretariat des Vereins Berlin N., Invalidenstr. 42 gegen Einsendung von 1,50 Mk. bezogen werden. — Die Ausstellung für Gartenbau und Gartenkunst Duisburg 1908 ist mit den Vor arbeiten beschäftigt. Die Eröffnung findet An fang August statt und die Ausstellung wird während des August und September hindurch dauern. Auf dem Gelände werden gegenwärtig die Erdar beiten vorgenommen, auch Bäume und Sträucher angepflanzt, äusser Villen - Gärten, Vorgärten sollen besonders Hausgärten, Schrebergärten, überhaupt kleinere Anlagen durch interessante Wettbewerbe berücksichtigt werden. Auch der Balkon- und Fensterschmückung wird durch zahlreiche Konkurrenz Rechnung getragen, ebenso der Liebhaberpflanzenaussteller. Äusser einer Bindekunst-Ausstellung, sowie Obst- und Ge müseschau, sind noch Sonderausstellungen für Rosen und Dahlien vorgesehen. Handels nachrichten. Das Baumschulgeschäft im Herbst 1907. v. 11. Königreich Sachsen. Der Geschäftsgang kann im allgemeinen als be friedigend bezeichnet werden, wenn auch die im öst lichen Teil des Landes gelegenen Baumschulen durch den Mitte November eintretenden Frost eine vorüber gehende, doch recht empfindliche Störung im Versand erlitten. Die im übrigen günstige Versand Witterung hat das Herbstgeschäft länger ausgedehnt; die erst stark hervortretende Zurückhaltung machte später einem regeren Umsatz Platz, auch die Bestellungen von privater Seite gingen nach Beendigung der land wirtschaftlichen Arbeiten besser ein. Trotzdem wird meist über recht ungünstige Preise geklagt, ausserdem haben viele Firmen dadurch einen bedeutenden Aus fall zu verzeichnen gehabt, dass die ausserordentlich hohen Zölle nach Oesterreich das Geschäft dahin vollständig unterbunden haben. Eine Folge dieser Verschliessung des Auslandes ist, dass die Ueber- Produktion noch schärfer hervortritt und leider von verschiedenen grossen Geschäften statt einer Ver besserung der Detailpreise eher eine Unterbietung stattfindet. Zum Frühjahr wird bei günstiger Witterung eine zufriedenstellende Entwicklung, besonders des Detailgeschäftes erwartet. Obstbäume und Sträucher: Der Umsatz wird im allgemeinen nicht besonders gelobt; Hochstämme sind überreichlich vorhanden, Formobst wurde viel verlangt und gute Preise erzielt; auch in Beerenobst befriedigte die Nachfrage bei niedrigen Notierungen. Wiederholt wird sehr darüber geklagt, dass in Tages zeitungen vielfach zu Schleuderpreisen angeboten wird. — Die Vorräte sind bedeutend. Apfel-Hoch stämme : Absatz befriedigte nicht, nur einzelne Sorten hölze kann der „Züchter" dem „Botaniker" in der Bestimmung „über" sein. Sollte von den vorhergenannten Merkmalen der Pilzkrankheiten an den oberirdischen Pflan zenteilen keines sichtbar sein, und doch ein Welken, Bleichwerden, Umfallen oder Absterben mehrerer Pflanzen wahrgenommen werden, so dass an den Kulturen auffallende Fehlstellen entstehen, so kann ein Wurzelbefall (Rhizome und Zwiebeln eingeschlossen) eingetreten sein. In solchen Fällen muss, wie bei den Wurzel schädigungen durch Tiere, die Wurzel oder Zwiebel mit der anhaftenden Erde, am besten mit Ballen zur Einsendung gelangen. Dabei soll die Erde nur feucht gehalten sein, dass kein Austrocknen des Ballens eintreten kann (Verpackung wie bei tierischer Wurzelschädigung). Allzu grosse Feuchtigkeit bringt Fäulnis der Pflanze und das Auftreten von Fäulnispilzen (Schimmel usw.) hervor, welche naturgemäss das Krankheitsbild trüben und die Erkennung sehr erschweren. 3. Die den Sendungen beizufügenden schriftlichen Bemerkungen. Sehr erwünscht, wenn auch nicht unbe dingt erforderlich, würden bei allen Zusendungen schriftliche Anmerkungen sein, welche folgende wichtige Punkte umfassen sollen : 1. Den Monat des ersten Auftretens. 2. Die ungefähre Grösse der Schädigung (pro zentual oder etwa 1 2 , 1/3 usw. der Kulturen krank, eventuell „vereinzelt“). 3. Die Witterungslage zur Zeit der Hauptent wicklung (Regen, Trockenheit N e b e 1 (!), Wind richtung. 4. Die Art der Kultur (Freiland, Frühbeet, Ver mehrungsbeet, Kalthaus, Japan, Warmhaus). 5. Die Schnelligkeit der Ausbreitung (in Tagen oder Wochen). 6. Etwaige Düngung (Blutmehl, Hornspäne, Kali salze USW'.). 7. Verwendete Erde (Lauberde, Heideerde, Kalktuff usw.). 8. Das Importland (bei Auslandsbezug). NB. Bei tierischen Schädlingen wären ausserdem noch erwünscht: Angaben über Flugzeit des ausgebildeten Insektes, An zahl der Generationen im Jahre, Ver puppungszeit. Ueberhaupt sei hier gleich ausgesprochen, dass die Auskunftsstelle es um so lieber sieht, je ausführlicher diese Bemerkungen abgefasst sind. 4. Ueber Benutzung des Fragekastens. Fragen sind zu richten unter bestimmter Sig natur an die Redaktion des „Handelsgärtner". Einsendungen sollen erfolgen unter gleichem Zeichen an die „Pflanzenphysiologische Ver suchsstation des Kgl. Botanischen Gartens zu Dresden" zu Händen des Herrn Dr. Naumann. Vermischtes. — Mindestpreise bei Rosen. Die Gruppe Pinneberg und Umgegend beschäftigte sich in einer am 8. Februar stattgefundenen Versammlung nochmals mit der Frage der Einführung von Mindestpreisen für abgeschnittene Rosen. Diesmal wurde auch die Erörterung auf die Rosenpflanzen ausgedehnt. Die anwesenden Rosenzüchter, darunter auch verschiedene Nicht mitglieder des Verbandes, verpflichteten sich durch Unterschrift im Herbst 1908 den Hundert stück-Preis, wie ihn die Steinfurther Züchter festgesetzt haben, Mk. 14,-— für erste und Mk. 7,— für zweite Qualität als Mindest preis zu halten und in den Offertenblättern für Handelsgärtner und Wiederverkäufer nicht unter diesen Preisen zu inserieren. Es wurde in gleicher Weise wie für die Preisregulierung bei den Rosenblumen auch für die Pflanzenpreise eine Kommission gewählt. Diese Kommissionen haben die Aufgabe, möglichst alle Interessenten zu bewegen, sich dem Uebereinkommen anzu schliessen. Für die Rosenblumen soll die Kommission den betreffenden Beschluss mit den Unterschriften drucken lassen, so dass so wohl Käufer und Verkäufer eine Unterlage in Händen haben und die Einhaltung der Preise kontrollieren können. Man wird die Händler veranlassen, täglich über die erhaltenen Blumen abzurechnen und regelmässig über die Marktlage zu berichten. Auf diese Weise hofft man, den Schnitt der Blumen überhaupt etwas einzu schränken, indem man bei Ueberfüllung des Marktes die Blumenlieferungen überhaupt ein stellt. Einige grössere Firmen haben schon jetzt diese Massnahme durchgeführt und schnei den nur Rosen, wenn der Preis eine gewisse Höhe erreicht. Man will sich mit verschiedenen Vereinen in Verbindung setzen, damit nicht von anderen Städten aus der Hamburger Markt mit Blumen beschickt wird, wenn die Konjunktur ungünstig ist. Vor allem kommt Berlin in Frage und die in Lübeck und den Vierlanden bestehenden Vereine. — Nochmals das Einhüllen der Früchte in Papierbeutel. Die Vorteile des Einbindens der Früchte bei Kernobst und Trauben sind im Laufe des vorigen Jahrganges im „Handels- gärtner“ wiederholt erörtert. In der „Deutschen Obstbauzeitung“ hat Obergärtner Wagner-Bonn den Nutzen dieses Verfahrens bestätigt, und ausdrücklich hervorgehoben, dass auch die Kosten dieser Arbeit sich bezahlt machen. Schliesslich hat auch die Mannheimer Obst bauausstellung, wo französische Aussteller mit Papiersäckchen geschützte Früchte neben un geschützten zeigten, dazu beigetragen, die Auf merksamkeit auf diese Methode zu lenken. Eine offene Frage bei den bisherigen Versuchen war noch die Art und Weise der Befestigung. Sollen die Papierbeutel nur die Frucht oder auch den Fruchtzweig mit einschliessen? Neuer dings hat sich Chasset-Lyon in der „Revue horticole" festgestellt, dass das Einbinden der Frucht wenigstens bei Aepfeln und Birnen den Fruchtzweigen, die mit eingebunden werden, nichts schadet. Die Blätter waren gesund und die Fruchtknospen an den Fruchtspiessen hatten sich normal ausgebildet. Dabei waren die Früchte in Grösse und Färbung tadellos und vollkommen frei von Brandflecken und Rost. — Ein internationaler Wettbewerb für Rosenneuheiten wird auch im Jahre 1908 in Paris stattfinden. Der bekannte Rosenliebhaber Gravereaux, der den gleichen Wettbewerb schon im Vorjahre veranstaltete, hat auch jetzt wieder die bekanntesten Züchter aller Länder dazu eingeladen Die Anpflanzung geschieht in dem Rosarium Bagatelle, welches in der Nähe des Boulonger Wäldchens gelegen ist und unter der Verwaltung der Stadt Paris steht. Rosenneuheiten, die bei dem Ausschreiben Berücksichtigung finden sollen, sind schon jetzt anzumelden. Die Pflanzen sind spätestens bis zum 15. März nach Paris, 4 Avenue de Villars 4 zu senden und zwar in je fünf Exemplaren. Bei der Anmeldung sind äusser Namen, Rasse und Stammeltern der Rose noch Ursprungsland und Namen des Züchters an zugeben. — Zucker aus Ahorn. Die Gewinnung von Zucker und Sirup aus Ahorn hat besonders in Kanada 'einen bedeutenden Umfang ange nommen. Es beträgt die jährliche Zucker ausbeute bereits über 8 Millionen Kilo, und besitzt einen Wert von 7166440 Mk. Die Ernte des Jahres 1907 ist besonders ergiebig gewesen und wird auf 10 Millionen Kilo ver anschlagt. Verbraucht werden diese Massen zum grössten Teil in Nordamerika selbst, Europa bezieht nur einen sehr geringen Teil.