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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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zollfrei. Ebenso sollen Zeitungen und Zeit schriften, ohne Rücksicht auf die Zahl und den Umfang der in ihnen enthaltenen Anzeigen und Anpreisungen, wieder zollfrei eingehen. Rechtspflege. — Muss der freiwillige Austritt eines Angestellten im Zeugnis bestätigt werden? Ueber diese Frage, die schon oft, auch in unserem „Handelsgärtner", berührt wurde, hat jetzt der Syndikus des Bundes der technisch industriellen Beamten, Rechtsanwalt Weinberg in Berlin, in der „Deutschen Industrie-Beamten- Zeitung“ Ausführungen veröffentlicht, nach welchen eine solche Bestätigung gerechtfertigt erscheint. Er stützt diese Anschauung darauf, dass gewöhnlich Auskünfte darüber eingeholt würden, warum der betreffende Angestellte die Stellung verlassen habe und dass dann, wenn der Angestellte seinen Posten freiwillig aufge geben habe, eine gewisse Animosität vorwalte, die dann in den Auskünften zu Tage trete. Rechtlich braucht gegenwärtig ein Zeugnis nicht diese Angabe zu enthalten und es ist vielleicht auch besser so, denn wenn sie zur Pflicht gemacht würde, so müsste dann der Arbeitgeber auch bescheinigen, dass dem An gestellten aus Gründen gekündigt worden ist, die vielleicht nicht gerade sein weiteres Fort kommen zu fördern imstande sind. — Porto-Abzug nicht gestattet! Im Ge schäftsleben begegnet man noch immer vielfach der Gepflogenheit, bei Bezahlung von Rech nungen das Porto für Uebersendung des Be trages zu kürzen. Da manche sich stillschwei gend damit einverstanden erklären, glauben die Schuldner, ein Recht zur Kürzung des Portos zu haben. Dies ist jedoch, wie wir aus einer jetzt an uns gerichteten Anfrage immer wieder betonen wollen, nicht der Fall. Die gesetz lichen Bestimmungen (§ 270 des Bürgerl. Ge setzbuches) lauten: „Geld hat der Schuldner im Zweifel (wenn nämlich nichts anderes ver einbart ist) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Ist die Forderung im Gewerbe betriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Nieder lassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. Zu den Kosten gehört aber vor allem das Porto. Und die, welche das Porto abziehen, schimpfen gewöhnlich, wenn ein anderer bei ihnen einen solchen Abzug macht. — Geschäftsboykott ist strafbar. So hat jetzt das Dresdener Amtsgericht in einer Sache entschieden, in welcher in den sozial demokratischen Blättern „Sächsische Arbeiter zeitung“ und „Volksfreund" vor dem Besuche von Lokalitäten gewarnt worden war, weil sie angeblich den Arbeitern nicht das nötige Ent gegenkommen zeigten. Die Amtshauptmann schaft hatte Strafverfügungen in Höhe von 50 Mk. erlassen, die vom Amtsgericht bestätigt wurden. Der Fall ist für uns deshalb interes sant, weil das, was hier für Gastwirtschaften ausgesprochen ist, natürlich auch gilt, wenn etwa Gärtnereien in dieser Weise unter Boy kott gestellt werden sollten. — Darf ein Angestellter einen Ver trauensmissbrauch eines Mitangestellten verschweigen? Ueber diese wichtige Frage hat sich jetzt das Kaufmannsgericht Berlin auszusprechen gehabt. Ein Angestellter hatte Unredlichkeiten begangen und der Mitangestellte hatte aus „Kollegialität“, als ihn der Prinzipal über die Sache befragte, geäussert, er wisse nichts, er habe sich darum nicht gekümmert. Es wurde ihm jedoch nachgewiesen, dass er Kenntnis von der Unredlichkeit gehabt und dazu geschwiegen hatte. Er wurde deshalb sofort entlassen. Das Kaufmannsgericht billigte diese Entlassung, weil jeder Angestellte die Pflicht habe, Unredlichkeiten, sobald sie zu seiner Kenntnis kommen, sofort dem Prinzipal anzuzeigen, denn das Interesse des Geschäfts stehe höher als die „Kollegialität“ und das Mitgefühl mit einem gestrauchelten Mitan gestellten. Auch das Zeugnis in welchem stand: „Seine Führung war nicht einwandfrei“, wurde als zu Recht bestehend erklärt. — Sorgfalt bei geschäftlicher Auskunfts erteilung, In einem neuen Erkenntnis wird vom Oberlandesgericht Darmstadt darauf hin gewiesen, dass bei der heutigen Gestaltung des kaufmännischen Verkehrs, der den einzelnen Geschäftsmann zum Kreditgeben zwingt, die geschäftliche Auskunft nicht zu entbehren ist. Lässt sich ein Geschäftmann zur Erteilung einer solchen Auskunft herbei, was meist schon die Gegenseitigkeit gebietet und auch unter den Handelsgärtnern eingeführt ist, so wird dadurch eine Rechtshandlung vorgenommen, welcher zum geschäftlichen Anteil gehört, und bei der also auch die Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns angewendet wurden muss. Es verstöst gegen die guten Sitten, wenn dabei unwahre Angaben gemacht, die Verhältnisse des Kreditsuchenden verschleiert oder sonst wichtige Umstände verheimlicht werden. Zum Begriffe des Vorsatzes nach § 826 des Bürger lichen Gesetzbuches gehört nicht die Absicht der Schädigung, vielmehr genügt schon das Bewusstsein, dass eine Schädigung eventuell eintreten kann. — Zahlungsunfähigkeit eines nicht ein getragenen Vereins. Da nach § 50 der Zivilprozessordnung jetzt auch ein Verein, der nicht rechtskräftig ist, verklagt werden kann, und in dem Rechtsstreit der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins einnimmt, so ist der Vorsitzende des Vereins nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Marienwerder auch verpflichtet, wenn eine Zwangsvollstreckung / ohne Erfolg, den Offenbarungseid für den Verein zu leisten. — Zur Fortbildungs-Schulpflicht der Gärtnerlehrlinge. Von der II. Strafkammer zu Koblenz ist am 8. Februar wiederum eine wichtige Entscheidung in dieser Angelegenheit erlassen worden. Der Gärtner K. in M. war angeklagt worden, seinen Lehrling vom Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule abgehalten zu haben. K. behauptete wiederum, nicht verpflichtet dazu zu sein, seinen Lehrling in die Fortbildungsschule zu schicken, denn seine Gärtnerei, er kaufe nichts, sondern ziehe seine Waren selbst heran, könne nicht zu den gewerb lichen, müsse vielmehr unter die landwirtschaft lichen Betriebe gerechnet werden. Das Schöffen gericht in M. hatte sich diesen Ausführungen angeschlossen und K. kostenlos freigesprochen. Gegen dieses Urteil war aber von Seiten des Amtsanwaltes Berufung eingelegt worden, und es wurde hierbei festgestellt, dass der Ange klagte auch als Nebenbetrieb Pflanzen kaufe, Gärten herrichte und der betreffende Lehrling zeitweise hierzu benutzt wurde, wenn auch der Umfang dieses Geschäftszweiges nur gering sei. Die Strafkammer zu Koblenz entschied end gültig zu Gunsten des Angeklagten und stellte fest, dass, wenn auch Landschaftsgärtnerei in geringem Umfange getrieben würde, der Betrieb des K. durchaus zu den landwirtschaftlichen Gärtnereien zu rechnen sei. Aus diesem Grunde lag auch für den Angeklagten keine Verpflich tung vor, seinen Lehrling in die Fortbildungs- Schule zu schicken. Es wurde daher das erste Urteil bestätigt, auf Freisprechung erkannt und die Kosten der Staatskasse auferlegt. — Ein Prozess wegen Schadenersatz leistung durch Ueberschwemmung wurde von einem Gemüsegärtner in W. bei Halle seit Monaten geführt. Der Betreffende hatte ver schiedene Gutsbesitzer deshalb verklagt, weil sie nach seiner Ueberzeugung einen Abzugs graben nicht genügend geräumt hatten. Dadurch wurde das Gemüseland bei anhaltendem Regen überschwemmt, so dass dem Kläger angeblich 2000 Mk. Schaden entstanden. Der Prozess, der weitere Kreise interessiert hat, wurde von dem Kläger verloren, wie in letzter Instanz das Kgl. Amtsgericht zu Halle entschied. Die be treffenden Gutsbesitzer konnten den Nachweis führen, dass sie den Graben so gut geräumt hatten, wie es bei dem hohen Wasserstand s. Z. möglich war. Vereine und Versammlungen. — Berufswahl-Versammlungen im König reich Sachsen. Am 17. d. M. fand in Dresden eine Versammlung von Gärtnern statt, die auf Einladung der dortigen Gartenbauvereinigungen erschienen waren, um einen Bericht der wiederum als Kandidaten für den Ausschuss für Gartenbau beim Landeskulturrate aufgestellten drei Herren der Wahlbezirke II, III und IV entgegenzunehmen. Die drei Referenten J. J. Rudolf Seidel-Grün gräbchen, Max Berthold-Dresden-Löbtau und Theodor Simmgen-Dresden-Strehlen, die sich in längeren Ansprachen über die geleisteten Arbeiten im Ausschüsse und dessen zukünftige Aufgaben ergingen, ernteten den ungeteilten Beifall der Versammlung, die den Thematas über rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Gärtners, Tariffragen, Bodenheizung, Ein- und Verkaufsgenossenschaft, Aufschliessung der Kammergüter zu Pachtland für Gärtnereizwecke und Grundwert-, Wertzuwachs-(Reingewinn-) Steuer auch in der nachfolgenden Debatte ihr regstes Interesse zugewandt und den Bericht erstattern ihren Dank aussprach. Wie man erfuhr, werden auch die drei übrigen jetzigen Mit glieder des Ausschusses, Herm. Schmidt-Leipzig (V. Bezirk) Gartenbau etc., Gartendirektor Wer ner-Chemnitz (VI.) und Hermann Michel-Zittau (I. Bezirk), ebenfalls als Kandidaten des Landes verbandes Sachsen der Handelsgärtner Deutsch lands sowie des Gartenbauverbandes für das Königreich Sachsen wieder aufgestellt, in ihren Bezirken ähnliche Versammlungen veranstalten. Gehilf enb ewegung. — Aus dem Elsass. In Mülhausen (Elsass) sind die Gärtnergehilfen in eine Lohnbewegung eingetreten und fordern 10 stündige Arbeits zeit, Erhöhung des Gehaltes bezw. Feststellung eines Minimallohnes, ferner die Garantie des Koalitionsrechtes. Die Firma I. A. Becker, das grösste Platzgeschäft dort, hat sämtliche Gehilfen, welche dem „Allgemeinen deutschen Gärtner-Verein" angehören, ausgesperrt. Ausstellungen. — Eine kantonale, landwirtschaftliche Ausstellung, auf der auch Gartenbauerzeug nisse vertreten sein werden, soll im Jahre 1909 in Luzern abgehalten werden. — Eine Ausstellung für Handwerk, Kunst und Gartenbau in Wiesbaden 1909, Unter dieser Bezeichnung bereitet sich in dem Weltbad am Taunus eine Ausstellung grossen Stiles vor, welche bereits in den Grundzügen festgelegt wurde. Die Dauer ist auf die Zeit vom 1. Mai bis Ende September, d. h. auf 5 Monate festgestellt und ein Preisausschreiben zur Erlangung von Plakaten, für welches Mk. 300,— Mk. 200,— und Mk. 100 bewilligt sind, erlassen. Es können aber nur Aussteller sich beteiligen, welche im Regierungsbezirk Wies baden ansässig und beheimatet sind. Der Kostenanschlag balanciert in Einnahme und Ausgabe mit etwa 600 000 Mk. Für die Dauer von 2 Jahren soll ein bewährter Ausstellungs leiter angestellt werden. Ferner ist eine Lotterie vorgesehen und verschiedene Gewerke — so die Goldschmiede und Juweliere — veran stalten eine Kollektivausstellung. In welchem Umfang der Gartenbau sich hierbei beteiligen wird, darüber sind noch keine Nachrichten in die Oeffentlichkeit gekommen. Handels nach richten. Das Baumschulgeschäft im Herbst 1907, IV. 6. Hannover. Das günstige Herbstversandwetter hat zweifellos vorteilhaft eingewirkt. Der Geschäftsgang wird durch schnittlich als zufriedenstellend bezeichnet. Der Ver sand setzte spät ein, da auch die Ernte ausser gewöhnlich spät beendet war. Die angestrebten Preis steigerungen sind schwer durchzuführen, überreichlich ist zweite Qualität vorhanden. Der Absatz hat sich etwas gehoben, doch wird von der bevorstehenden Frühjahrssaison nicht so viel erwartet. Gute Arbeits kräfte fehlen, da die Industrie besser zahlen kann und daher die besten Leute wegnimmt. Obstbäume und Sträucher: Herbstverkauf ziemlich lebhaft, ausgenommen Aepfel-Hochstämme, da wenig Lieferung auch für Landstrassen vorlagen, diese deckt meist die Provinzialbaumschule. — Aepfel- Hochstämme durchgängig viel verlangt, Angebot aber zu gross, Absatz in Tafelsorten befriedigte nicht, selbst billige Preise ziehen nicht. Form- und Busch bäume dagegen viel verlangt. — Birnen-Hochstämme besser, besonders Tafelsorten bevorzugt; Formbäume ebenso stark gefragt. — Sauerkirschen-Hochstämme zumeist recht gut, Buschbäume durchgängig viel ver langt. Süsskirschen-Hochstämme weniger abgesetzt. — Aprikosen nur Buschbäume mässig angepflanzt. — Pfirsichen-Hochstämme in frühen Sorten gut ver kauft. — Zwetschen, ebenso andere späte Pflaumen arten, gut abgesetzt. — Walnüsse und Haselnüsse durchschnittlich wenig angepflanzt. — Stachelbeer- Hochstämme Vorräte geringer, ziemlich geräumt; Sträucher mittlere, zum Teil recht gute Nachfrage. — Johannisbeer - Hochstämme leidlich abgesetzt, Sträucher stark begehrt. Himbeeren durchschnittlich viel verlangt. — Alleebäume: Die Anzucht ist auch ziemlich bedeutend, während der Bedarf nicht gleichen Schritt hält; ausserdem ist das Herbstgeschäft nicht mass gebend. — Empfohlen wird, Kugelulmen statt Kugel akazien zu verwenden, da erstere gleichmässig wachsen und auch gegen Sturm widerstandsfähiger sind. — Linden gingen gut; Vorräte bedeutend. — Platanen weniger angepflanzt, Ahorn und Rüstern weniger verlangt. — Kugelakazien fehlten. — Eichen, Birken, Pappeln und Eschen wenig abgesetzt. ■— Rotdorn mehr verlangt. — Kastanien rot- und weissblühende weniger, nur zum Teil gut verkauft. Zierbäume und Sträucher: Der Herbstverkauf trat nicht besonders hervor, das Hauptgeschäft wird erst das Frühjahr bringen. — Starke Bäume finden in einigen Arten zufriedenstellenden Absatz, weniger wurden Trauerbäume verlangt. — Veredelte Solitärs, Blutbuchen und bunte Gehölze; Ziersträucher ge wöhnliche Sorten in stärkerer Ware zu billigen Preisen bedeutend. Die Farbe der aufgeblühten Blumen von S. Josikaea eximia ist ein helles Rosa, die Knospen zeigen dagegen eine dunklere Tönung. S. Josikaea Zabeli besitzt gleich falls sehr grosse Blütenstände. Während die Farbe der Blüten im Knospenzustande hellrot violett ist, präsentieren sich die offenen durch schön abgerundete Petalen ausgezeichneten Blumen in lilarotem Kleide. Beide Sorten sind, ebenso wie die Stammart, sehr wertvoll und ist ihre Anflanz ung als die eigenartiger und schöner Ziersträucher nur zu empfehlen. — Prunus lusitanica L. ist ein dem Kirsch lorbeer ähnlicher Strauch, der trotz seines süd lichen Verbreitungsgebietes — er bewohnt Spanien und die Kanaren — eine Widerstandsfähigkeit gegen Kälte besitzt, die ihn unbedingt zur An pflanzung in milden Gegenden und im Seeklima empfiehlt. In Karlsruhe haben Exemplare dieser Art, wie Hofgartendirektor Graebener in den „Mitteilungen der Deutschen Dendrolo- gischen Gesellschaft“ berichtet — 16° C. un gedeckt sehr gut überstanden, ohne auch nur den geringsten Frostschaden davonzutragen. Das dunkel glänzende, leicht gewellte und ge sägte Blatt, dessen helle Unterseite sehr an Hex erinnert, sitzt auf 11/2 cm langen, bräun lichroten Blattstielen, auch die dem Licht zu gewandte Seite der jungen Zweige zeigt diese Farbe. Der Strauch baut sich gut und ist dicht belaubt, seine Jahrestriebe erreichen bis 30 cm Länge. Auf der durch ihre dendrologischen Schätze berühmten Insel Mainau, befinden sich von diesem Strauch 2 m hohe Hecken, die dort jährlich blühen und Früchte ansetzen. Dort, wo Prunus lusitanica nicht im Freien aus dauert, empfiehlt sich seine Verwendung als Topf- und Kübelpflanze für Wintergärten. Von einer schmalblättrigen Form, Pr. lusitanica an- gustifolia Dippel, die jedoch weniger schön ist als die Stammform, bringt der Jahresbericht der Deutschen Dendrologischen Gesellschaft eine prächtig ausgestattete Farbentafel. Pflanzenkrankheiten und Schädlinge. — Ueber den amerikanischen Stachel beer - Meltau sprach Wanderlehrer Lesser in der letzten Sitzung des „Verbandes Schles wig-Holsteinischer Baumschulenbesitzer". Er betonte dabei, dass es bisher keineswegs er wiesen sei, dass der in der Provinz vereinzelt aufgetretene Meltau der berüchtigte amerika nische Pilz sei. Höchstens könne es sich um eine abgeschwächte, also weit weniger gefähr- liche Form dieses Pilzes handeln. Noch wahr scheinlicher sei es wohl, dass die in Holstein beobachtete Krankheitsform überhaupt nichts mit dem amerikanischen Stachelbeermeltau zu tun hat, denn wie zuverlässige Züchter be haupten, ist diese Art von Meltau schon seit Jahren in den Kulturen bekannt. Der echte amerikanische Meltau soll nach allen Beschrei bungen nicht nur an den Blättern, sondern noch mehr an den Früchten grosse Verheerun gen anrichten, letztere überhaupt unverkäuflich machen. Ausserdem soll er bereits am ersten Triebe auftreten. Der in Holstein beobachtete Pilz hat sich dagegen immer nur an den äussersten Triebspitzen im Spätsommer, niemals aber bereits im ersten Triebe oder an den Früchten gezeigt. Ausserdem hat man von einer schnellen oder bedrohlichen Verbreitungs fähigkeit der Krankheit nirgends etwas bemerkt, im Gegenteil haben wiederholte Bespritzungen mit einer Schwefelkaliumlösung genügt, die Krankheit einzuschränken bezw. zu verhindern. Lesser bemerkte noch, dass man in England jetzt ein neues Mittel gegen den Stachelbeermeltau, welches unter dem Namen „Spraying fluid“ verbreitet wird, besitze, das sich als sehr wirksam erwiesen hat. — Die obigen Feststellungen beweisen aufs neue, dass die angebliche Gefahr des amerikanischen Stachelbeermeltaus zum mindesten bisher sehr übertrieben oder aufgebauscht worden ist. Die Schädigungen, die der gärtnerische Handel bis her durch Einfuhrverbote, Zurückhaltung der Käufer usw. erlitten hat, sind jedenfalls viel grösser als die Verheerungen des Pilzes an den Stachelbeerkulturen. Zu dieser Ansicht ist man mittlerweile auch in England und in Schweden gelangt, in welchen Ländern die Panik in gewissen Kreisen anfangs besonders gross war. Man kann nur wünschen, dass der gärtnerische Handel von einem Reblausgesetz in zweiter Auflage verschont bleibe. Vermischtes. — Wertzeugnisse bei Chrysanthemum. Die nicht nur bei Chrysanthemum, sondern auch bei den meisten anderen Florblumen oft ge- äusserte Ansicht, dass die Zahl der Neuheiten zu gross sei, die alljährlich in den Handel komme, dass man bei der Verteilung von Wertzeugnissen zu leichtsinnig verfahre, so dass diesen nur eine problematische Bedeutung beizumessen sei, be kämpft Gaston Clement, ein bekannter fran zösischer Chysanthemumzüchter in „Revue hor- ticole“. Er kommt zu dem Schlüsse, dass die Zahl der Wertzeugnisse nicht eingeschränkt werden könne, solange diese nur auf Grund von ausgestellten Blumen vergeben würden. Allerdings könne die Verteilung gerechter und die Zahl bedeutend geringer werden, sobald man eine Neuheit erst im zweiten und dritten Jahre prämiiere, nachdem die kulturellen Eigen schaften der Sorte bekannt seien. Dann sei es aber zu spät und das Zeugnis habe für den Züchter den Wert verloren. Heute würden durch diese Art der Prämiierung doch wenigstens zwei Drittel der Neuheiten eines Jahrganges aus geschieden, wodurch den Interessenten, die nicht in der Lage sind, Ausstellungen zu besuchen, immerhin ein guter Anhalt für die Beurteilung geboten wird. Derjenige, dem die Zahl noch zu gross erscheine, solle ein bis zwei Jahre mit der Anschaffung von Neuheiten warten. In zwischen ergebe sich von selbst eine Sichtung durch die an verschiedenen Stellen gewonnenen Erfahrungen. — In Leipzig soll eine Besteuerung des Strassenhandels mit noch anderen Gemeinde steuern zur Einführung gelangen. Die Leip ziger Blumengeschäftsinhaber haben darüber in einer Versammlung ihre Befriedigung aus gedrückt, denn es lässt sich nicht leugnen, dass die Befreiung des Strassen- und Hausier handels von allen Abgaben eine für sie fühlbare Konkurrenz grosszieht, weil diese ambulanten Blumenverkäufer, die auch je nachdem mit Obst und Gemüse handeln, billigere Preise machen können, weil sie keine erheblichen geschäftlichen Unkosten haben. Es soll demnächst eine grosse öffentliche Versammlung einberufen werden, welche sich mit dieser Frage be schäftigen wird. — Eine Abänderung des § 70 des Handelsgesetzbuchs haben die Vereinigung der Mitglieder des Kaufmannsgerichts zu Berlin und die Handelskammer zu Grau- denz befürwortet. Danach soll der kontrakt brüchige Handlungsgehilfe zur Zahlung einer Strafe an den Prinzipal in Höhe desjenigen Gehaltes verpflichtet sein, welcher bis zur recht mässigen Beendigung des Dienstverhältnisses aufgelaufen wäre. Für diese Strafe soll auch der neue Prinzipal mit haften, wenn er von dem Sachverhalt Kenntnis hat. Der Nachweis eines Schadens soll nicht erforderlich sein. So sehr wir das berechtigte Interesse eines Schutzes der Arbeitgeber anerkennen, müssen wir doch sagen, dass die Bemessung der Strafe uns als eine zu hohe erscheint.
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