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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
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No. 52. Sonnabend, den 26. Dezember 1908. X. Jahrgang Uerjfandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. I er Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Quittungsleistung im gärtnerischen Verkehr. Von der Quittung gilt auch das schöne Wort, in Goethes „Faust“: „Denn was man schwarz aut weiss besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“. Es ist die Regel, dass über jede Zahlung im geschäftlichen Verkehr eine Quittung ausgestellt wird. „Es ist wegen Leben undStrben", sagte ein Sprichwort in der guten alten Zeit. Und doch versäumen viele, sich in allen Fällen eine ordnungsgemässe Quittung a eilen zu lassen, im Vertrauen auf die Lhrlicb keit des Gläubigers. „Sie ver langen es nicht zweimal“, sagt man scherzhaft, „und ich bezahle es Ihnen nicht zweimal." Jahre vergehen darüber. Jetzt kommt mit einem Male der Gläubiger und mahnt an die alte Schuld. Er hat den Posten seinerzeit nicht gebucht und bestreitet, dass ihm Zahlung geleistet worden sei. Eine Quittung ist nicht da, ein Zeuge, der die Zahlung bestätigen könnte, wahrscheinlich auch nicht . . . nun ist guter Rat teuer. Es bleibt nur eine Entschei dung durch Eid übrig. Den Eid aber bekommt der Kläger. Schwört also der Gläubiger, dass die Schuld noch nicht beglichen sei, so muss der Schuldner noch einmal zahlen, weil er es verabsäumte, sich eine Quittung geben zu lassen. Und ebenso töricht ist es, Quittungen zu ver nichten, solange der Gläubiger noch einen An spruch erheben kann. Es ist Zeit, die Quit tungen zu verbrennen, wenn die Forderungen verjährt sind, so dass ein Zahlungsbegehren mit dem Einwand der Verjährung zurückgewiesen werden kann. Uns wurde kürzlich erst ein Fall mitgeteilt. Da hatte ein Handelsgärtner von jemand Waren im Preise von 250 Mark bezogen und sie nach und nach bis auf 30 Mark abgezahlt. Da traf er gelegentlich den Lieferanten und zahlte ihm die restlichen 30 Mark. Der Lieferant gab ihm einen Zettel, auf dem er quittierte. Diesen Zettel aber verlegte der Käufer. Da jetzt am 31. Dezember die Restschuld verjährte, mahnte ihn der Lieferant energisch an die Begleichung des Restes. Der andere wandte ein, dass er den Betrag ja dem Lieferanten gelegentlich in einem Restaurant gezahlt und auch Quittung darüber erhalten habe. Jener forderte Vor- legung der Quittung und diese konnte nicht beigebracht werden, da sie „zu gut aufgehoben“ war. Die erfolgte Zahlung wurde deshalb ab geleugnet und es kam zum Prozess. Der Liefe rant legte seine Bücher vor, in welche die Zah lung nicht eingetragen war. Die Bücher befanden sich allerdings nicht in kaufmännischem Zu stande, so dass auf sie wenig Gewicht zu legen war. Aber der Gärtner musste die Restzahlung beweisen, und da er Urkunden und Zeugen nicht aufweisen konnte, so blieb ihm auch nur die Eideszuschiebung notwendig. Der Lieferant hatte zu schwören, dass es nicht wahr sei, dass ihm der Abnehmer den Betrag von 30 Mark zu der angegebenen Zeit in dem betreffenden Restaurant gezahlt habe. Er hat nicht ge schworen. Auf unseren Rat hin kam es zu einem Vergleich. DerHandelsgärtnerhat die Hälfte, nach seiner Ansicht, zum zweiten Male bezahlt. Der Kläger aber ist der Gefahr entronnen, einen fahrlässigen Falscheid geleistet zu haben. Die Quittung kann ja noch gefunden werden, wenn die Sachdarstellung des Abnehmers wirklich richtig ist! Was aber geht aus der ganzen Affäre hervor? Man soll Zahlungen nicht am unrechten Orte leisten und soll erhaltene Quit tungen als wertvolle Urkunden sorgsam auf bewahren. Aber da wird unterwegs beim Zu sammentreffen an irgendwelchem Orte, in der „Kneipe“, auf der Strasse, in einer Versamm lung Zahlung geleistet, mit und ohne Quittung. Derjenige, der die Zahlung erhalten hat, ver gisst, sie zu buchen. Derjenige, der gezahlt hat, hat sich keine Quittung geben lassen, oder hat sie beiseite gelegt, und nun entstehen die oben geschilderten Misstände. Rechtsgeschäfte soll man nicht so nebenbei abmachen, wenn man Unannehmlichkeiten für später entgehen will. Hier ist der rechte Ort, die rechte Zeit und die rechte Form eiserne Notwendigkeit. Auch rechtlich spielt die Quittung gerade in letzterer Beziehung, in der Form, eine Rolle. Wir wollen darauf hier näher eingehen. Zunächst ist es ein grosser Irrtum, wern man in so häufigen Fällen liest : „Ich lasse mir Postschein als Quittung dienen." Ein Post schein ist nämlich alles andere als eine Quittung. Ein Postschein besagt nur, dass an dem be treffenden Tage eine Summe an den Adressaten eingezahlt worden ist. Wofür? Das geht aus dem Postschein nicht hervor. Aber es geht auch, und das ist die Hauptsache, aus dem selben nicht hervor, dass der Adressat sie empfangen hat. In uns gleichfalls mitgeteilten Fällen konnte der Käufer auch durch Vorlegung des Postscheins beweisen, dass er den frag lichen Betrag abgesandt habe, aber der Gläu biger leugnete den Empfang und darauf kommt alles an. Zwar hatte sich der Handelsgärtner auf die Postbehörde bezogen, aber diese hatte die fraglichen Urkunden (Posteinzahlungskarten) be reits vernichtet, so dass postalisch die Aus zahlung an den Adressaten nicht mehr be- viesen werden konnte. Auch in diesem Falle konnte nur der Eid massgebend sein und der selbe ist zuungunsten des Gärtners geleistet worden. Wer die eingezahlte Summe, über die Postschein vorhanden ist, in Empfang genommen hat, wo sie verblieben ist, das ist und bleibt ein Rätsel. Ein Postschein ist also nichts als eine Be stätigung, dass eine Einzahlung gemacht wurde, aber keineswegs ein Ersatzmittel für eine Quittung. Man muss nebenbei eine Quittung oder Zahlungsbestätigung fordern, wenn man im ge schäftlichen Verkehr sicher gehen will. Die obigen Fälle zeigen, wie notwendig das zur Sicherheit für beide Teile ist. Die Quittungsleistung ist für den Gläubiger in § 368 des Bürgerl. Gesetzb. vorgeschrieben, wo es heisst: „Der Gläubiger hat gegen Em pfang der Leistung auf Verlangen ein schrift liches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen." Das letztere würde z. B. da in Frage kommen, wo es sich um Quittungen über im Grundbuch eingetragene Leistungen, Rück zahlung von Hypotheken usw. handelt. Hier kann eine öffentliche, gerichtliche oder öffent lich beglaubigte Quittungs-Urkunde verlangt werden. In anderen Fällen genügt die einfache Quittung. Und doch entstehen auch bei der einfachen Quittung streitige Rechtsfragen. Wie hat sie zu erfolgen? Wer trägt die Kosten derselben? Was die äussere Form der Quittung an langt, so gibt es darüber Vorschriften über haupt nicht. Jener Gast „im schwarzen Wal fisch zu Askalon", dem der Wirt die „Rechnung auf sechs Ziegelstein" darbrachte, konnte sich ruhig auf diesem Lehmprodukt die Zahlung quittieren lassen. Jeder Zettel genügt, wenn nur inhaltlich aus ihm hervorgeht, dass auf die betreffende Schuld Zahlung geleistet worden ist. Ob er mit Bleistift geschrieben ist, oder mit Tinte, ob er fein säuberlich glatt und sauber vor uns liegt, oder ausgefranst und zerknittert ist, wie die Hosen eines Handwerks burschen, das ist ganz ohne Einfluss. Auch die Sprache, in der die Quittung abgefasst ist, spielt keine Rolle. Nur ein rechtliches Erfor dernis kommt in Frage. Die Quittung muss ordnungsgemäss vollzogen sein, und dazu ge hört, dass sie von dem Quittungleistenden oder seinem berechtigten Vertreter (gesetzlichem Vertreter, Prokuristen, Geschäftsführer usw.) ordnungsgemäss vollzogen ist, und das ist nicht der Fall, wenn die Quittung etwa nur unter stempelt oder gar durch Druck vollzogen ist. Wir wissen wohl, dass es im Geschäftsverkehr üblich ist, auf eine Zahlung eine Bestätigung zu senden, die von Anfang bis zu Ende vor gedruckt ist. Aber das ist keine vollgültige Quittung und es kann sich auf eine solche Urkunde keiner der Beteiligten berufen. Eine solche gedruckte Zahlungsbestätigung kann sich jedermann beliebig drucken lassen und miss brauchen. Sie entbehrt des individuellen Cha rakters, der einer Quittung innewohnen soll, und es kann dem zahlenden Schuldner nicht verwehrt werden, wenn er eine andere Quittung verlangt. Wer aber trägt denn die Kosten der Quittung? Auch darüber herrschen sehr falsche Meinungen. Der Schuldner meint zumeist, der Gläubiger müsse ihm die Quittung auf seine, des Gläubigers, Kosten übersenden. In § 369 des Bürgerl. Gesetzb. heisst es: „Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschiessen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger be stehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt." Hat also im langjährigen Geschäftsverkehr der Gläubiger immer die Quittung kostenfrei dem Schuldner übersendet, so hat es dabei sein Bewenden. Ist dies aber nicht der Fall, so muss der Schuldner das Porto tragen und sogar bei der Zahlung mit einsenden. Man sieht, eine Quittungsleistung ist eine so ein fache Sache und doch ist so viel davon abhängig und dabei zu beachten. Aus der Zeit—für die Zeit! Das alte Jahr schliesst unter politischen Wirren und Stürmen; deren Ende sich noch nicht absehen lässt. Die Unruhen auf den Balkanstaaten sind nicht behoben und das Kriegsbeil zwischen Serbien und Oesterreich- Ungarn kann noch jede Stunde ausgegraben werden. In Persien scheinen Russland und England gemeinschaftlich geordnete Zustände Allgemeines über die diesjährige Obsternte. Referat über die Vorträge, welche kürz lich in Erfurt anlässlich der Tagung der „ Gemüse- und Obstverwertungs - Ge nossenschaft“ gehalten wurden. In diesem abnormen, an Witterungs-Extremen so reichen Jahre haben sich folgende Obst sorten als tragbar und widerstandsfähig er wiesen. Erdbeeren: König Albert, Kaisers Säm ling, Belle Alliance, Kaiser Nikolaus, St. Josef, Dr. Morere, Waterloo, Royal Sovereign, Monarch, La Perle, Weisse Ananas. — Besondere Be obachtungen sind folgende: Königin Luise früher als Noble und besser im Geschmack als diese, Deutsch-Evem, ausgezeichnet, früher als Noble, König Albert hat sehr reich getragen und war auch im Geschmack gut, ebenso K. Sämling, Belle Alliance, La Perle, Dr. Morere, Weisse Ananas. Die anderen angeführten Sorten trugen ebenfalls sehr gut, liessen aber im Geschmack zu wünschen übrig. Als besonders gute und widerstandsfähige Sorten möchte ich Kaiser Nikolaus und Dr. Morere bezeichnen; beide sind weniger bekannte Sorten und verdienen nach den hier gemachten Erfahrungen die weiteste Verbreitung. Reifezeit gleich nach Noble. Ohne Bewässerung und Düngung standen sie auf einem Stück, wo längere Jahre Sommer blumen-Quartiere gewesen sind, welche auch keinen oder nur wenig Dung erhalten haben. Von Himbeeren war nur Gelegenheit Feldbrunnen, Shaffers Colossal und Caroline in diesem Jahre zu beobachten. Diese 3 Sorten brachten unter den schlechtesten Verhältnissen noch gute Erträge und lieferten ausserdem noch ein gutes Material an jungen Pflanzen. Ferner bewährten sich: Königshimbeere v. Herrenhausen, Superlatif, Baumforth Seedling und Goliath. Johannisbeeren brachten eine sehr reiche Ernte und sind folgende Sorten als beste unter hiesigen Verhältnissen zu bezeichnen: Rote Holländische, Rote Kirsch-, Weisse Champagner, Weisse "Versailler, Stern des Nordens und Lees schwarze, ohne jede Düngung und Bewässerung, auf schlechtem Boden. > Bei Stachelbeeren war Gelegenheit für viele Sorten gegeben und sind es auch nur wieder wenige, welche einen namhaften Ertrag ge liefert haben: Sämling von Panssee, eine grüne, grosse Frucht und äusserst wohlschmeckend, sehr stark wachsend und reichtragend, nicht von Raupen befallen. Früheste von Neuwied trug ebenfalls sehr reich und gesunde Früchte. Queen green, grosse grüne, sehr süss und äusserst reichtragend. Whinhams Industry, alte bekannte rote Sorte, welche wohl stets gute Erträge liefert, sich aber in diesem Jahre be sonders hervorgetan hat. Sämling von Maurer, ebenfalls gute Erträge, wurde aber während der Raupenzeit am meisten heimgesucht. Golden purse, die einzige gelbe, welche unter hiesigen ungünstigen Verhältnissen in diesem Jahre einen guten Ertrag geliefert und bis zum Laub- abwerfen völlig gesund geblieben ist. Pflaumen: Von weniger bekannten Sorten haben sich Goliath, eine faustgrosse, blaue, runde Pflaume mit gelbem Fleisch, äusserst süss und wohlschmeckend, dabei früh, hervor getan; keine Düngung und Pflege, nur Ernte. Rote Nektarinen-Pflaume, reineclaudenartig ge formt, mit Aprikosenfarbe, ebenfalls rund und faustgross, äusserst süss und feinschmeckend. Königspflaume von Tours, wohl eine der besten Pflaumen sowohl im Geschmack als auch hin sichtlich der Tragbarkeit auf magerem Boden unter schlechtesten Verhältnissen. Frucht gross, violett rot, gelbes Fleisch, äusserst guter Geschmack, süss. Aprikosenartige Pflaume; auch Liv länder gelbe genannt, eine ebenfalls sehr grosse, äusserst wohlschmeckende Frucht. Aussehen: gelb, etwas rosa durchzogen. Von bekannteren Sorten zeichneten sich besonders aus: The Czar, Viktoria, Frühe von Bühlertal, Deutsche Hauspflaume und Schöne von Löwen; Mirabellen gelbe und von Nancy, Herrenhäuser Königs- Mirabelle und Grüne Reineclaude, sowie Italienische Pflaume. Kirschen. Fast alle vorhandenen Sorten trugen gut, auch hatten sie schöne Früchte. Besonders hervorzuheben: Schlesische Braut, gelb, Früheste der Mark, rötlich, Coburger, schwarz, Hedelfinger, braunrot, Fahnersche Frühe, Schöne von Rocmout und Bunte Knorpel-. Birnen: In hiesigen Plantagen nichts von Birnen; nur einige japanische Arten und Frühe Wilder, welche aber kein Mensch essen kann. In anderen Gegenden und unter günstigeren Verhältnissen frühe Sorten: Juli Dechants-, Muskateller, Guter Gustav, Holzfarbige Butter birne, Burenbime, Blumenbachs Butterbirne, Nelis Winter-, Triomphe de Vienne, Olivier de Serres, Amanlis-, Gellerts-, Williams’-, Kongress birne,Gute Graue, Leipziger Rettichbirne, Napoleons Butterbirne, Gute Louise, Clairgeaus Butterbirne, Diels Butterbirne, Liegels Winter-Butterbirne, Winter Dechants-, Pastoren-, Sterkmanns-, Le Lectier. Aepfel gab es in diesem Jahre zum grössten Teil überall, auch viel. Die Qualität der Früchte War gut und hat man eigentlich wenig Klagen über minderwertiges Obst gehört. Es trugen reichlich folgende Sorten: Charla- inowski, Charlottenthaler, Gravensteiner, wirft aber ab, Eve-Apfel, sehr schöne Früchte, Jacob Lebel, viele und gute Früchte, überhaupt eine sehr empfehlenswerte Sorte, Kaiser Wilhelm, Adersiebener Kalvill, Grossherzog Friedrich von Baden, Belle de Pontoise, Elise Rathke, Danziger Kantapfel, Winter - Goldparmäne, Peasgood, Littauer Rosmarin; Ribstons Pepping, Ananas Renette, Harberts Renette, Landsberger Renette, Canada-Renette, Schöner von Boskoop, Parkers Pepping, Baumanns Renette, Pariser Rambour, Nathusius Tauben-, Roter Astrachan, Cox’ Orangen-Renette, Casseler Renette, Roter Eiser- und Prinzen-Apfel. Höchst merkwürdiger Weise wurde in Schmalkalden ein Weisser Winter- Kalvill mit 90 Früchten angetroffen. Neuere und wenig bekannte Sorten: Gustavs Dauer-, Signe Tillisch, Schönheit von Bath, Zollenspieker. Kultur. — Winterblühende Lathyrus oder Edel wicken ist ein Thema, das schon im Vorjahre im „Handelsgärtner“ behandelt wurde, aber neuerdings mehr denn je an der Tagesordnung ist. Die sogenannten „Winterblühenden Lathyrus" hatten in einer deutschen Sorte, der von Ernst B enary-Erfurt vor etwa 8 Jahren eingeführten Mont Blanc einen Vorläufer. Wie oft, fand diese Sorte im Auslande grössere Beachtung als in Deutschland. Die Lathyrus eignen sich besonders als Lückenbüsser und als Folgekultur in höheren Häusern, die aus irgend einem Grunde plötzlich frei werden. Beispielsweise können Edelwicken sehr gut Chrysanthemum ablösen. Die Aussaat kann von Mitte September an in beliebigenZwischenräumen vorgenommen werden, sowohl in Töpfe als in den freien Grund eines Hauses, Hierbei ist wenigstens im Winter zu beachten, dass die Erde vor dem Pflanzen ge nügend durchfeuchtet ist, so dass anfangs Giessen überflüssig ist. Es wird in der Regel viel zu dicht gesät. Frischer Samen wird auf 10 cm Abstand ausgelegt. Später lässt man nur die üppigsten Pflanzen in einem Abstande von 30—40 cm stehen. Werden mehrere Reihen gezogen, bedingen diese einen Abstand von 100—120 cm. Da die Pflanzen mehrere Meter hoch werden, können nur höhere Häuser in Frage kommen, die wenigstens 2—3 Meter
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