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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Bleiarsenat, welches die Oberhaut der Blätter und Früchte nicht schädigt, durch von Pilzen oder Insekten verursachte Eingangskanäle in das Innere der Blätter und Früchte dringt. Neuerdings hat man in Amerika unter An wendung eines stärkeren Strahles und Druckes gleich nach der Blüte, indem man das Ver fahren 2—3 mal nach 10 Tagen mit vermin dertem Druck wiederholt, noch bessere Erfolge erzielt. Damit sollen die Blütenhöhlungen der jungen sich bildenden Früchte, wo die Räup- chen der Apfelmotte im Frühjahre eindringen, völlig mit der Mischung gefüllt werden. Dies zu erreichen, ist ein starker Druck nötig und muss so gebraucht werden, dass die Aeste förmlich triefen. Allerdings darf man diesen Druck nur bei Bleiarsenat anwenden, von dem man ca. 150—200 gr auf 1 hl Wasser rechnet; auch ist jede Mischung mit Kupfersalzen bei Hochdruckbehandlung schädigend. Die im Staate Ohio vorgenommenen Versuche ergaben, dass 98°/o der Früchte völlig insektenfrei blieben. — Die Verbreitung des Stachelbeer mehltaues in Westpreussen wurde vor kurzem anlässlich der Monatsversammlung des „ Garten bauvereins zu Thorn“ erwähnt. Während im Jahre 1904 beim ersten Bekanntwerden der gefährlichen Krankheit 5 Herde festgestellt werden konnten, kamen in diesem Jahre 125 Herde zur Anmeldung. Wiederholt wurde da rauf aufmerksam gemacht, dass es notwendig ist, sämtliche befallene Pflanzen völlig zurückzu schneiden und dann gründlich mit Kupferkalk brühe etc. zu desinfizieren. Nur durch eine sorgfältige Behandlung kann den Schädigungen dieses Schmarotzers Einhalt getan werden. Fragekasten für Rechtssachen. Frage: J. N. in M. Da ich mit der hiesigen Stadtgemeinde resp. Magistrat in einen Prozess ver wickelt werde, bitte ich Sie hiermit höflichst, mir ev. Ihren Rat zu erteilen, ob ich Aussicht auf einen für mich günstigen Ausgang habe. Ich habe drei Grundstücke. Auf dem der Stadt am nächsten liegenden sind Wohnhaus, Stallung, Gartenhaus und Gewächshausanlage gebaut. Daran grenzt ein der Stadtgemeinde gehöriger Streifen Land, welcher von mir schon seit 1900 und von den Vorbesitzern durch Zeugen nachweisbar seit 1844 unbeanstandet als Fahrweg und für die Kundschaft benutzt wurde. Die Stadtgemeinde wusste von ihrem Besitz an scheinend nichts, bis ich dieselbe am 14. August schriftlich darauf aufmerksam machte. Mein Nach bar, welcher das hinter dem Stadtbesitz gelegene Land für sich in Anspruch nahm und mir das Wege recht entziehen wollte, trieb mich dazu. Nun be streitet mir der Magistrat das Wegerecht; raten Sie mir zur Klage? Nach meinem guten Glauben ist das Wegerecht, da es über 30 Jahre unbeanstandet aus geübt wurde, verjährt und muss mir zugesprochen werden. Eine mir gebotene jährliche Entschädigung von 5 M nehme ich keinesfalls an. A n t w o rt: Wenn sich nachweisen lässt, dass der fragliche Weg schon seit 1844 ununterbrochen und ohne Widerspruch der Stadtgemeinde von Ihnen als Zufahrt zu Ihrer Gärtnerei benutzt worden ist, haben Sie nach unserem Dafürhalten die Wege gerechtigkeit durch Ersitzung erworben. Es läge also eine Grunddienstbarkeit vor, die auch die Stadt nunmehr anerkennen müsste. In Frage würde natürlich das preussische Landrecht und die nach diesem geltenden Vorschriften über die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten kommen, doch ist auch nach diesem, soweit wir sie kennen, die Wege gerechtigkeit in Ihrem Falle begründet. Frage. J. B. in B. Am Montag, den 2. Nov., entliess ich meinen Gehilfen W-, übergab demselben seine Papiere und gleichzeitig den Lohn für 14 Tage. Am darauffolgenden Mittwochmorgen kam W. wieder zu mir und verlangte noch den Lohn für den Mon tag (2. Nov.), welchen ich ihm auch gab. Um 1 Uhr desselben Tages fing er bei einem Kollegen an zu arbeiten. Nur aus diesem Grunde, weil er noch Lohn für 1 Tag verlangte und schon eine neue Stelle hatte, schrieb ich W., den im voraus bezahlten Lohn zurückzubezahlen und den nicht gehabten Verdienst, es waren 11/2 Tage, gleich in Abzug zu bringen. Hierauf erhielt ich ein Schreiben, welches mich überraschte. — Ich war der Meinung, dass, wenn ich einen Angestellten, sei es grundlos oder nicht, ohne Kündigung entlasse, ich verpflichtet sei für 14 Tage Lohn zu zahlen, falls derselbe aber während dieser Zeit anderweitig Arbeit gefunden habe, verpflichtet sei, falls ich es verlange, den Verdienst zurückzu zahlen. Dass ich nur für 8 Tage zu zahlen brauche, ist mir und meinen Kollegen neu. Falls ich keinen Anspruch auf Zurückbezahlung des Lohnes machen kann, möchte ich gern Auskunft darüber haben, ob W. verpflichtet ist, den Lohn für 8 Tage zurückzu zahlen, da der Lohn für 14 Tage irrtümlich be zahlt ist, d. h. wenn die Ansicht des Bürgerl. V. recht ist. Antwort. Die Auskunft des Bürgerl. Volks vereins ist ganz verkehrt. § 124 der Gewerbeord nung spricht überhaupt nicht von der Lohnzahlung. Die Sache liegt folgendermassen: 1. Ist Ihr Betrieb ein gewerblicher und haben Sie den Gehilfen ohne Grund entlassen, so kann er nach § 122 der Gewerbeordnung auf 14 Tage Gehalt beanspruchen, muss sich aber anrechnen lassen, was er aus einer andern Beschäftigung zieht. Nimmt er wieder Stellung an, so hat er nur bis dahin den Lohn zu fordern und ihn zurückzuerstatten, soweit er darüber hinaus ge währt ist, wenn auf diese Rückzahlung nicht verzichtet wurde. 2. Ist Ihr Betrieb ein landwirtschaftlicher, so gilt, wenn der Lohn wöchentlich gezahlt wurde, auch wöchentliche Kündigung. Der Gehilfe hätte also nur auf eine Woche Lohn beanspruchen können. Da Sie ihm aber freiwillig für zwei Wochen boten, so hat es dabei sein Bewenden. Die An rechnung erfolgt aber auch in diesem Falle wie unter 1. Frage. H. K. in D. Am 15. Oktober d. J. be stellte ein Kunde S. 10 Zentner Tafeläpfel. Am Schluss der Bestellung schrieb er: „Schreiben Sie mir auf die Rechnung, wenn Sie Bezahlung wünschen.“ Ich bestätigte die Bestellung sofort und bemerkte, dass ich den Betrag durch Nachnahme erheben werde. Da ich bis 22. Oktober keine anderweitige Nachricht erhielt, nahm ich an, dass S. mit meiner Bedingung einverstanden sei, sandte die Aepfel an diesem Tage als Eilgut ab und benachrichtigte S. davon. Am 24. Oktober erhielt ich eine Karte, da tiert und gestempelt Hagen, 17. 10. 08 (Adresse ganz deutlich geschrieben), worin mir S. mitteilt, ich möchte die Aepfel nicht unter Nachnahme senden. Nun be nachrichtigte mich die Güterexpedition G., dass die Annahme der Aepfel verweigert wurde und dieselben bereits versteigert seien. Weiterer Bescheid werde mir zugestellt, falls ich etwa noch zu zahlen hätte. Der Nachnahmebetrag macht mit Verpackung 105 Mk. Hat die Bahnverwaltung das Recht, ohne vorherige Anfrage über eine Ware in so kurzer Zeit zu ver fügen? Kann ich meine Forderung mit Aussicht auf Erfolg gegen die Bahnverwaltung gerichtlich geltend machen ? Antwort. Da Aepfel, vielleicht zu Unrecht, zu den Waren gehören, welche dem Verderben aus gesetzt sind, konnte die Bahn sofort zur Versteige rung schreiten. Dagegen lässt sich nichts machen. Aber auch im übrigen sind Sie nicht im Recht. Nachnahmesendungen sind nicht die Regel. Wenn Sie über die avisierte Nachnahme keinen Bescheid erhielten, so durften sie daraus um so weniger auf Zustimmung schliessen, als der Besteller ja bei Ihnen angefragt hatte, w e nn Sie Bezahlung wünschten. Er nahm also an, dass Sie ihm eine Frist bestimmen würden. Nun ist es allerdings richtig, dass zumeist Obst und Gemüse an unbekannte Besteller nur gegen Nachnahme geliefert werden, aber es ist fraglich, ob ein feststehender Handelsbrauch konstatiert werden kann. Würde die zuständige Handelskammer einen solchen Handelsbrauch feststellen, so hätten sie aller dings ein Recht, den Besteller wegen Schadens ersatzes zu belangen. Frage. G. H. in G. Ich bestellte bei einem Kollegen in D., welcher im „Thalacker" offerierte, Obstbäume und Koniferen. Die Ware war schön und besonders die Spaliere erschienen mir sehr preiswert. Nach genauer Untersuchung konnte ich am zweiten Tage nach Empfang der Ware entdecken, dass alle Apfelbäume mit der Blutlaus behaftet und verseucht waren. Ich hatte in meiner Baumschule noch nie die Blutlaus und bitte Sie um Rat. Kann ich den Absender dafür haftbar machen und Schaden ersatz verlangen? Antwort. Sie konnten die Ware, weil sie mit Blutlaus behaftet ist, sofort unter Angabe dieses Mangels zur Verfügung stellen und Zahlung ver weigern. Das musste aber gleich nach Empfang und Prüfung der Ware geschehen. Wenn Sie aber die Pflanzen tagelang behalten haben, ohne sich zu rühren, bleibt Ihnen nichts weiter übrig, als die Ware zu behalten und von der Blutlaus zu reinigen. Das kann in durchaus gründlicher Weise geschehen. Wären Sie und die Baumschule nicht im Handels register eingetragene Firmen, so würden Sie zur Rüge des Mangels allerdings 6 Monate Zeit haben und könnten noch jetzt,. erkundigen Sie sich hiernach, vorgehen; Sie könnten dann Auflösung des Ver trages, Rücknahme der Waren oder Minderung des Preises fordern. Ihre Sachdarstellung lässt nicht klar | ersehen, ob die Frage nach Handelsrecht oder bürger lichem Recht zu beurteilen ist. Frage. C. K. in A. Im vorigen Jahre bezog ich für 150 Mk. Samen nach dem Preisverzeichnis einer Firma. Bei Aussaat des australischen Pflücksalates stellte es sich heraus, dass mir irrtümlich kalifor nischer zugesandt worden war. Meine Kunden, die auch von mir gekauft hatten, beschwerten sich und sagten, der Salat sei ungeniessbar; sie würden nichts mehr bei mir kaufen. Auf meine diesbezügliche Mitteilung an die Firma bestreitet diese ihre Schuld und sagt, es sei ein Irrtum ihres Züchters. Nun sind 90 Mk. bezahlt und ich schlug vor, mir den Rest von 60 Mk. für den mir zugefügten Schaden und dessen Folgen zu erlassen, worauf die Firma nicht eingeht. Sie schreibt, sie könne nur 14 Mk. als Wert für den Samen in Abzug bringen, falls ich aber den Rest nicht zahlen würde, würde sie mich verklagen. Muss ich den Restbetrag zahlen? Antwort. Die Firma hat für den Schaden, den Sie gehabt haben, einzustehen, wenn Sie Ihnen falschen Samen geliefert hat. Der Schaden braucht von ihr nicht nur bis zur Höhe des Wertes des falschen Samens getragen zu werden, wenn dies nicht etwa als Lieferungsbedingung festgesetzt war. Sie müssen aber den Schaden nachweisen. Ob und inwieweit das möglich ist, lässt sich aus Ihrer Sach- darstellung nicht ersehen. Frage. F. R. in Q. Zu Ihrer Veröffentlichung, betreffend Errichtung eines Testamentes, fühle ich mich verpflichtet, mitzuteilen, dass ein derartiges Testament vor dem Grundbuchrichter keine Gültig keit hat. Ich könnte also nicht zur Errichtung eines selbstgeschriebenen Testamentes raten, denn der Grundbuchrichter ist der Ansicht, dass derartige Testamente nur für bewegliche Sachen Gültigkeit haben. Nun haben doch aber die meisten Handels gärtner „Grundeigentum“. Was nützt da ein selbst geschriebenes Testament, wenn ein solches vor dem Gerichte keine Anerkennung findet? Antwort. Ein eigenhändiges Testament hat volle Gültigkeit und der Erblasser kann in diesem Testament auch über Grundstücke letztwillig ver fügen. Das eigenhändige Testament ist ein Testa ment in ordentlicher Form und § 2231 des Bürgerl. Gesetzbuchs beschränkt dasselbe keineswegs auf die bewegliche Habe. Wenn der Grundbuchrichter auch nicht sofort auf Grund der Urkunde den Besitzüber gang verlautbart, so besteht der letzte Wille doch zu Recht; es ist aber ein Erbschein beizubringen. Frage. G. Sch. in M. Ist die Magistrats behörde zu M, berechtigt, eine Gebühr von 50 Pfg. für die Ausstellung eines Reblausattestes von jeder nach dem Auslande gehenden Pflanzensendung zu verlangen? Wir bemerken hierzu, dass das, was in jenen Formularen Schwarz auf Weiss niedergelegt ist, von uns in ergänzender Weise ausgefüllt und vom Bezirksinspektor usw. bestätigt wird, den Tatsachen gar nicht entspricht; denn wir besitzen ja keine Gartenanlage, sondern beziehen z. B. Rosen und son stige Pflanzen von auswärts. Wenn nun z, B. eine grössere Rosensendung in einzelnen Kolli schon für die Kunden fertig verpackt von Frankreich nach M. an unsere Adresse hereinkommt, so müssen wir für jede Sendung (Transit ) ein Attest ausstellen, das 50 Pfg. kostet und erhebliche Unkosten verursacht. Antwort. Diese Gebühr von 50 Pfg. für Aus stellung des Reblausattestes ist zu Recht zu erheben, da die Behörde, welche die Atteste ausstellt, dafür eine Gebühr in Ansatz bringen darf. Die dortigen Handelsgärtner, Baumschulenbesitzer etc. sollten, wie in anderen Städten, gemeinsam dahin vorstellig werden, dass diese erhobene Gebühr ermässigt oder aufgehoben wird. Letzteres ist bereits vor 15 Jahren in Leipzig geschehen, seitdem ist die Bestätigung kostenlos. Frage. J. K. in K. Im Frühjahr bestellte ich 10000 Stück Doucin zur Weiterkultur für Mk. 88,—. Die Pflanzen kamen an und wurden sofort in Ein schlag gelegt, um sie später auszupflanzen, und im Drange der Geschäfte nicht näher untersucht. Als solche ausgepflanzt waren und wuchsen, stellte es sich heraus, dass es Paradies und keine Doucin waren. Ich reklamierte dann sofort an das Geschäft. Meine Frage geht nun dahin: Kann ich mit Erfolg Schadenersatz verlangen oder ist die Reklamations frist verstrichen? Ich war eben im guten Glauben Doucin zu haben, bei der grossen Aehnlichkeit des Paradies. Antwort. Wenn auch die Reklamationsfrist für Mängel mit 6 Monaten verstrichen ist, so würden Sie nach unserem Dafürhalten doch noch die Auf lösung des Kaufvertrages oder Schadenersatz ver langen können, weil Ihnen etwas ganz anderes geliefert worden ist, als was Sie bestellt haben, und dafür gilt die sechsmonatliche Frist nicht. Nun haben Sie aber unterlassen, die Pflanzen bei der An kunft zu untersuchen. Hätten Sie das getan, so hätten Sie damals den Fehler bemerkt und hätten gleich die Ware zur Verfügung stellen können. Man könnte daraus leicht folgern, dass Sie die Ware, ohne sie zu prüfen, gutgeheissen und verwendet haben. Es wäre möglich, dass das Gericht dies annehmen wird. Wir freilich sind der Meinung, dass Sie heute noch sich schadlos an dem Lieferanten halten können, weil er Ihnen nicht das geliefert hat, was der Be stellung gemäss zu liefern war. Da es sich gar nicht um Qualitäts- oder Quantitätsmangel handelt, ist es zur Geltendmachung Ihres Anspruchs unseres Er achtens nicht zu spät. Handelt der Lieferant nach Treu und Glauben, so musste er Ihnen sofort nach dem Beweis, dass er falsch geliefert hat, vollen Er satz anbieten. Frage: E. M. in N. Ich bestellte im Juni 1908 bei einem Reisenden der Firma S. in G. (Belgien) diverse Pflanzen im Werte von 90 Mark mit Sammel ladung für Anfang Oktober. Die Pflanzen kamen den ganzen Oktober nicht, so dass ich annahm, die Firma würde nicht schicken. Am 2. November er hielt ich die Rechnung über abgesandte Ware, worauf ich der Firma sofort mitteilte, dass ich für den Schaden, falls die Pflanzen erfroren ankämen, nicht aufkommen würde, da ich die Pflanzen doch vier Wochen früher haber wollte. Am 10. November kamen die Pflanzen bei 10 Grad Kälte steif gefroren an. Ihre Ballen waren in Holzwolle verpackt und die Körbe mit Papier und Bastmatten überspannt. Ich packte die Pflanzen in Gegenwart dreier Bahn beamten und eines Kollegen aus; wir stellten mangel hafte Verpackung fest. Nun schrieb ich der Firma und bot ihr an, zu retten, was möglich war, fügte auch hinzu, dass ich froh sein würde, wenn ich die Frachtkosten ersetzt bekäme, dass ich ihr also nichts schulde. Darauf antwortete die Firma, die Pflanzen seien bei 14 Grad Wärme verpackt dort abgesandt und reisten auf meine Gefahr. Der Schaden beläuft sich auf 52 Mark; was ist zu tun? Antwort: Wäre die Firma ihrer Verpflichtung nachgekommen und hätte die Pflanzen Anfang Ok tober gesandt, so wäre der Frostschaden nicht ein getreten. Wenn sie die Ware einen Monat später abgehen liess, musste sie mit dem mittlerweile ein tretenden Frost rechnen und die Verpackung danach einrichten. Da sie das alles versäumt hat, trifft die Absenderin auch das Verschulden an dem Erfrieren und sie hat den Schaden selbst zu tragen. Halten Sie deshalb die Zahlung zurück. Frage: M. S. in R. Ich besitze seit langem einen Brunnen, der nie versagt hat. Nun wird hier kanalisiert und die Gemeinde übertrug die Arbeiten einer Gesellschaft. Die Folge der Kanalisation war, dass mein Brunnen trocken gelegt wurde, wodurph ich sehr geschädigt werde. Kann ich die Gesellschaft oder den Magistrat schadenersatzpflichtig machen? Antwort: Wenn Sie jemanden verantwortlich machen könnten, so wäre es nur der Magistrat. Die Gesellschaft, die einfach den ihr übertragenen Auf trag ausgeführt hat, kommt gar nicht in Frage; aber auch der Magistrat ist nicht haftbar, da die Kanali sation doch im öffentlichen Interesse erfolgt ist. Sie werden nach unserem Dafürhalten selbst den Brunnen müssen tiefer ausschachten lassen, um zu Wasser zu gelangen. Frage: V. S. in D. Im Sommer d. J. bestellte ich bei einer Firma in S. durch deren Reisenden hier 15 Araukarien und 25 Spiraeen. Dieselben wurden am 9. November per Frachtgut abgesandt und trafen am 17. November abends bei mir ein. Am 9. November waren fünf Grad, am 14.—15. 9 Grad, am 16. und 17. zwei Grad Kälte. Ich packte die Sachen aus und stellte sie, da sie alle gefroren waren, unter die Stellage. Daraufhin teilte ich der Firma den Schaden brieflich mit und stellte ihr die Ware zur Verfügung. Diese antwortete darauf: „Ich habe Ihr Schreiben erhalten und es tut mir leid, dass die Pflanzen erfroren sind, dieselben waren zu fünf oder sechs in doppeltes Papier ein geschlagen und in Stroh gesteckt, so dass ich nicht glaube, dass die Araukarien vernichtet sind und Spiraeen können auf diese Weise 20 Grad vertragen, wenn dieselben nicht gleich warm gestellt werden. Eine Schuld meinerseits ist ausgeschlossen, ausser dem konnte ich nicht wissen, dass es so früh kalt würde. Reklamieren Sie wegen zu langer Reise bei der Bahn, ich sende Ihnen die Papiere wieder zurück“. — Konnte die Firma nicht eher und per Eilgut senden oder trifft die Bahn die Schuld; was habe ich hier zu tun? Antwort: Wenn die Pflanzen ordnungsgemäss verpackt waren, so würde Sie selbst der Schaden treffen, denn die Gefahr des Transportes trägt ge setzlich der Empfänger. Wollen Sie den Lieferanten haftbar machen, so müssen Sie den Nachweis er bringen, dass ihn ein Verschulden trifft, weil er die Pflanzen nicht ausreichend verpackt hat, denn mit dem Eintritt von Frost muss er im November rechnen. Die Bahn würde auch nur bei Verschulden in An spruch genommen werden können, und ein solches liegt allem Anschein nach nicht vor. Frage: W. Z. in P. Unterliegen Gewächs häuser mit beweglichem oder festem Dache der Ge bäudesteuer und wenn ja, wie berechnet sich der Nutzungswert? — Meine Gewächshausanlagen mit Kesselhäusern sind nach meinem Dafürhalten zu hoch veranlagt. Antwort: Die Frage ist gesetzlich nicht ge regelt. Wir haben jedoch Entscheidungen in den Händen gehabt, in denen ausgesprochen wurde, dass Gewächshäuser als massive Gebäude auch zur Ge bäudesteuer heranzuziehen sind. Eine Vorentschei dung, die Ihnen dienen könnte, zu beschaffen, ist uns nicht gelungen. Wie sich der Nutzungswert be rechnet, lässt sich nur sagen, wenn man die Grösse der Häuser, Art ihrer Verwendung usw. kennt; das entzieht sich unserer Kenntnis vollständig. Frage: C. W. in L. Sie gaben in einer der letzten Nrn. von „Der Handelsgärtner“ die Anweisung: Wie verfasst man ein eigenhändiges Testament?, wofür Ihnen jedenfalls viele Leser dankbar sind. Ich erlaube mir dazu noch folgende Fragen zu stellen: 1. Haben nun Kinder, wenn ein gesetzlicher Pflicht teil im Testament nicht vorgesehen ist, denselben von dem überlebenden Ehegatten zu fordern? 2. Wieviel ist der gesetzliche Pflichtteil bei vier Kindern und einem Nachlass von 10 000 Mark? 3. event. von 100 000 Mark? 4. Ein Testament liegt bei Gericht, welches ein Rechtsanwalt vor 3 Jahren (ohne gesetzlichen Pflichtteil) abgefasst hat. — Kann ich nun noch eins nach Ihrem Muster ab fassen und bei mir ins Spind legen? Haben diese dann beide gleiche Gültigkeit? Antwort: Die Kinder sind auf jeden Fall be rechtigt, von dem überlebenden Ehegatten den Pflicht teil zu fordern. Derselbe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gesetzlich erbt der über lebende Ehegatte 1/4, die vier Kinder 3/4, jedes Kind also 8/16. Diese 3/16 kann es vom Nachlass fordern Das spätere Testament hebt das frühere auf. Frage: G. F. in D. Nachdem mir das Bürger recht im Jahre 1880 in D. verweigert wurde, will man mich jetzt, wo damit Mk. 45,— Mehrkosten verbunden sind, dazu zwingen. Kann ich mich heute, unter Berufung auf mein früheres Gesuch, weigern oder durchsetzen, dass man mir das Bürgerrecht zu den damals festgesetzten Kosten von Mk. 85,— statt Mk. 130,— vergibt? Antwort: Wenn inzwischen Ihre bürgerlichen Verhältnisse derartige geworden sind, dass Sie nach den gesetzlichen Vorschriften das Bürgerrecht er werben müssen, können Sie sich nicht deshalb weigern, weil früher Ihr diesbezügliches Gesuch ab gelehnt wurde. Das kommt gar nicht mehr in Frage. Auch die Kosten müssen Sie in der jetzt geltenden Höhe tragen. Pflanzenschutz. Von Dr. Arno Naumann. Alle Fragen und Sendungen, welche die Rubrik Pflanzenschutz betreffen, sind, damit keine Ver zögerung eintritt, zu adressieren: „An die Pflanzenphysiologische Versuchsstation des Kgl. Botanischen Gartens, zu Händen des Herrn Dr. A. N au mann-Dresden-A.“ Die Beantwortung erfolgt ev. zunächst brieflich und später im „Handelsgärtner“. Frage: F. R. in D. Beifolgend übersende ich Ihnen eine Büchse der Erde meines Grundstückes, die völlig mit kleinen Maden, welche wie Faden würmer aussehen und deren Brut fast wie Pilzbrut erscheint, durchsetzt ist. Die Plage trat bei mir im Frühjahr so stark auf, dass infolgedessen 300 Fenster Frühbeetgurken total vernichtet wurden. Die kleinen Würmer gingen direkt in die Blüte, oder befielen die kleinen Früchte so stark, dass dieselben infolge dessen alle abstarben. Ich habe nun diesen Herbst sämtliche Kästen freilegen, und die Erde in dem Glauben lockern lassen, dass Kälte und sonstige Witterungseinflüsse stark einwirken könnten, doch befürchte ich, da auch die Wege zwischen den Kästen in Mitleidenschaft gezogen sind, dass dies allein nicht genügt. Ich bitte nun höfl. um Mit teilung, was ich noch dagegen anwenden kann, um die Made sicher zu vernichten. Ich bezweifle stark, dass der Frost dem Uebel steuert. Antwort: Die eingesandte Erde enthält in reicher Anzahl eine sog. Springschwanz-Art, eben diese weissen, wenige Millimeter langen Tierchen. Sie halten sich besonders in humusreichem und etwas versauertem Boden auf. Mir ist es unwahrscheinlich, dass dieselben Ihren Gurkenpflanzen so stark ge schadet haben; vielleicht beruht Ihre Beobachtung, dass Blüten und Früchte von diesen Tieren befallen worden sind, auf einem Irrtum. Immerhin sind Schädigungen an jungen Keimpflanzen, sowie an Kartoffelblättern, an Kiefernsämlingen, an Cham pignonkulturen aus der Literatur bekannt. Als Gegenmittel empfehle ich, soweit angängig, ein Trockenhalten des Bodens, vielleicht unter Zusatz von gelöschtem Kalk (eingraben!). Versuchen Sie doch einmal meine Schwefelkohlenstoff-Emulsion. Pro Quadratmeter Bodenfläche: 80 Kubikcentimeter Schwefelkohlenstoff, darin gelöst pulverisiertes Kolo phonium und 2 Liter Wasser. Gut durchrühren und damit giessen! am besten nach dem Giessen sofort Fenster aufdecken! Vorsicht mit Feuer (Zigarren usw.), da Schwefelkohlenstoff leicht ver dunstet und sich die Gase entzünden. Eine Mit teilung über die Wirkung wäre mir sehr erwünscht. Unsere werten Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, dass anonyme Anfragen nicht berücksichtigt werden können. Gebrauchsmuster. J. E. Pfaff, Cassel, unter 45 f 358 406. Ueber eine Stange zu klemmende Stütze für Obstbaumäste. 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Firmen-Aenderungen. Wilh. Nagel, Greifswald, Anklamerstr.60/61 trat als Teilhaber in das väterliche Geschäft, das unter der Firma Carl Na g el & S o h n weitergeführt wird. Eingegangene Preisverzeichnisse. Carl Robra, Aschersleben. Preisverzeich nis über Gemüse- und landwirtschaftliche Saaten, Blumensamen, Sommerblumen, Stauden, Topfge wächse usw. P. Rood & Sohn, Bovenkarspel (Holland). Haupt-Preisverzeichnis von selbstgezogenen Gemüse-, Feld- und Blumensamen. Blain FilsAine, Saint Remy (Frankreich). Preis-Verzeichnis über Gemüse-, Blumensamen usw. Ernst Benary, Erfurt. Engros-Preis-Ver ¬ zeichnis über Samen. Sluis & Groot, Enkhuizen (Niederlande). Haupt-Preisverzeichnis ohne Rückwirkung und Ver bindlichkeit von echten, mit Sorgfalt gezogenen Ge müse-, Blumen- und Feldsamen, Spezial-Kulturen von Kohlsamen. F. Wegner, Hamburg. Preisverzeichnis über Gehölzsamen usw. C. Engelmann, Saffron Walden (England). Engros-Verzeichnis über amerikanische Nelken. Etablissement „ Lab ellif los “ Voorschoten (Holland). Spezial-Angebot von diversen Frühjahrs- Blumenzwiebeln, Knollengewächsen und Stauden. Christian Mohrenweiser, Altenweddingen. Preisverzeichnis über Neuheiten, Gemüsesamen, Gras samen, Bumensamen, Spargelptlanzen usw. August Haubner, Eisleben. Preisverzeichnis über Gemüse- und Blumensämereien 1909.
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