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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Man hat sich dagegen aufgelehnt und angeführt, dass man ja auch schon mit 25 Jahren Reichstags abgeordneter werden könne. Aber die Regierung ist jedenfalls davon ausgegangen, dass sie in den Kammern Männer und Frauen in reiferen Jahren, die eine reichere Lebenserfahrung hinter sich haben, sehen will, denn nur mit ihnen und nicht mit jugendlichen Heisspornen wird sich eine gedeihliche Arbeit erzielen lassen. Auch die Kostenfrage ist anders als im ersten Entwurf geregelt. Der erste Entwurf legte die Kosten den durch die Berufsgenossen schaften vertretenen Arbeitgebern auf. Das war für eine auf der Grundlage der Parität errichtete Arbeitskammer eine Ungerechtigkeit. Der neue Entwurf macht die Gemeinden zu Trägern der Kosten und bestimmt, dass die Gemeinden wieder die Kosten von den Arbeit gebern und Arbeitnehmern einziehen können, was freilich auch mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der neue Entwurf hat also, wie wir sehen, Verbesserungen gebracht und darf wiederum als eine gute Grundlage für den Aufbau der Arbeitskammern angesehen werden. Wir haben nur immer wieder den Wunsch, dass der Entwurf insoweit einer Aenderung unterworfen werde, als auch Handel und Verkehr, Landwirtschaft und Gartenbau in den Wirkungskreis der Arbeitskammer einbezogen werden. Welche gärtnerischen Forderungen verjähren am 31. Dezember 1908? Wenn der Jahresschluss naht, ist es die Aufgabe jedes guten Geschäftsmannes, seine Aussenstände zu prüfen und nachzusehen, welche Forderungen etwa am letzten Tage des Jahres der Verjährung unterliegen und später nicht mehr einklagbar sind. Die Forderungen im geschäftlichen Verkehr sind nach dem Bürger lichen Gesetzbuch einer zweijährigen und vier jährigen Verjährungsfrist unterworfen. 1. Mit 2 Jahren verjähren die Forderungen der Handelsgärtner wegen gelieferter Waren, Pflanzen, Sämereien, Bindereien usw. an die Privatkundschaft. Desgleichen die Ansprüche der Landschaftsgärtner wegen geleisteter Arbeiten. Mit Ablauf dieses Jahres, am 31. Dezember 1908, verjähren also die Forderungen der Gärtner an ihre Privatkundschaft aus dem Jahre 1906. Der gleichen Verjährung sind die Forderungen unterworfen, die etwa Gärtnergehilfen noch an ihren Prinzipal wegen rückständigen Lohns und sonstiger Bezüge aus dem Dienstverhältnis haben. 2. Mit 4 Jahren verjähren die Forderungen der Handelsgärtner wegen gelieferter Waren an Wiederverkäufer, überhaupt an Kunden für deren gewerblichen Betrieb. Hierher gehören die Forderungen, die ein Grosszüchter an einen Gärtner wegen gelieferter Stecklinge, Sämlinge, Keime, Wildlinge usw. hat, die Forderungen, die ein Handelsgärtner an einen anderen wegen gelieferter Pflanzen usw. hat, die Forderungen, welche eine Samenhandlung an einen Gärtner wegen gelieferter Sämereien hat, aber auch die Forderungen, welche ein Landschaftsgärtner gegen einen Geschäftsmann geltend macht, dem er Blattpflanzen und Blumen zur Ausschmückung seiner Geschäftsräume, z. B. eines Warenhauses lieferte. Mit Ablauf dieses Jahres, am 31. Dezember 1908, verjähren also die Forderungen der Gärtner an ihre Geschäftskundschaft aus dem Jahre 1904. , Ebenso veijähren in 4 Jahren Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, wie Kapital zinsen, Miet-und Pachtzinsen usw. Darlehen selbst verjähren dagegen erst in 30 Jahren. Ist über eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vorhanden, z. B. ein vollstreckbares Urteil oder Zahlungsbefehl, rechtskräftige Fest stellung zur Konkurstabelle usw., so tritt ebenfalls eine Verjährung erst mit 30 Jahren ein. Hat der Gläubiger eine Forderung verjähren lassen, so kann er zwar den Schuldner trotz dem verklagen, aber er muss gewärtig sein, dass dieser die Einrede der Verjährung bringt und er dann mit der Klage abgewiesen wird. Von Amts wegen hat der Richter die Ver jährung nicht zu beachten. Wie schützt man sich nun gegen die Verjährung? 1. Man kann sich von dem Schuldner einen schriftlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausstellen lassen. Dann ist keine Gefahr vorhanden, denn der Schuldner kann sich nicht mehr auf die Verjährung berufen. 2. Man kann sich von dem Schuldner ein Anerkenntnis der Forderung geben lassen. Die Anerkennung kann mündlich und schriftlich er- erfolgen. Das letztere ist vorzuziehen. Als Anerkennung gilt auch die Zahlung von Zinsen, Sicherheitsbestellung z. B. einer Hypothek, sowie die kleinste Abschlagszahlung. Dann ist die Verjährung unterbrochen und die Frist läuft von der Unterbrechung von neuem. Diesmal aber wird sie nicht am 31. Dez. des Jahres, sondern von dem Tage ab, wo die Unterbrechung stattfand, be rechnet. Hat z. B. der Gärtner auf eine Forderung, die am 31. Dezember 1908 ver jährt, am 10. Dezember eine Anerkennung durch Abschlagszahlung erhalten, so ist die rechtliche Forderung schon am 10. Dezember 1910 verjährt, wenn die Verjährung nicht ander weit unterbrochen wird, 3. Man kann Klage erheben, mit deren Zustellung die Verjährung unterbrochen ist oder einen Zahlungsbefehl erwirken, dem aber der Vollstreckungsbefehl oder im Falle des Wider spruchs die Klageerhebung nachfolgen muss. Auch Anmeldung der Forderung zum Konkurse des Schuldners unterbricht die Verjährung. 4. Man kann dem Schuldner auch die Schuld gestunden. Durch eine solche Gestundung wird der Lauf der Verjährung gehemmt und sie beginnt erst wieder zu laufen, wenn die Gestundungsfrist beendet ist. Mahnungen, Uebersendungen von Rechnungen usw. unterbrechen die Ver jährung nicht und nur wenn darauf hin ein Schuldner baldige Zahlung des Betrages ver spricht, würde darin ein Anerkenntnis liegen, welches auch die Verjährung unterbricht. Rundschau. Handel und Verkehr. — Die deutsch-portugiesischen Handels beziehungen lenken vor der Einrichtung eines neuen Handelsvertrages die Aufmerksamkeit auf sich. Die Einfuhr portugiesischer Waren nach Deutschland hat sich in den letzten Jahren, insbesondere was den Wein anbe trifft, etwas verringert, und fiel dem Werte nach von 17 600 000 Mk. im Jahre 1898 in 10 Jahren um 2 400 000 Mk. Dagegen hat sich unsere Ausfuhr nach Portugal in demselben Zeiträume mehr als verdoppelt und beträgt jetzt fast 35 Millionen Mk. gegen 151/2 Millio- nen Mk. im Jahre 1898. Unsere Einfuhr aus Portugal betrifft in erster Linie Ananas, Wein, Korkholz und Schwefelkies, unsere Ausfuhr dahin Leder, Eisenwaren, Zucker und Woll stoffe. Der letzte Handelsvertrag bestand bis zum Jahre 1892. — Ueber die Einfuhr-Behandlung von Blumenzwiebeln wird in den „Nachrichten für Handel und Industrie“ auf eine Verfügung des preussischen Finanzministers vom 17. Juli d. J. aufmerksam gemacht, worin folgendes gesagt ist: Wenn auch Sendungen mit Blumenzwiebeln zum freien Verkehre zugelassen sind und daher bei ihrer Einfuhr Erklärungen des Absenders und behördliche Bescheinigungen über ihre Reb lausunverdächtigkeit nicht beigefügt zu werden brauchen, so empfiehlt sich doch für den Fall, dass derartigen Sendungen unnötigerweise die erwähnten Erklärungen und Bescheinigungen beigelegt sind, auch beim Eingänge dieser Sendungen auf den Begleitpapieren den Ver merk „Einfuhr bezw. Durchfuhr gestattet" ab zugeben. Dieser Vermerk erscheint besonders mit Rücksicht darauf zweckmässig, dass Sen dungen, bei denen es zweifelhaft ist, ob die Blumenzwiebeln zum freien Verkehre zugelassen oder als ausgetriebene Blumenzwiebeln, die Blätter und Wurzeln entwickelt haben, gemäss der Verfügung vom 6. Oktober 1899 nach Artikel 3 der Reblauskonvention zu behandeln sind, von dem Eingangsamt als Blumenzwiebeln der ersteren Art, von dem Empfangsamt im Innern aber als solche der zweiten Art an gesehen werden können. Dies kann dazu führen, dass sie von dem Empfangsamte wegen Fehlens des Einlassvermerkes beanstandet werden und infolgedessen zurückgeleitet werden müssen, wie dies tatsächlich vorgekommen ist. Handelt es sich um den Eingang mit der Post und wird der Inhalt der Sendungen nicht nur als zum freien Verkehre zugelassen, sondern auch als zollfrei erkannt, so werden alle Weiterungen sich dadurch vermeiden lassen, dass die Sendungen gemäss § 5 Abs. 3 des Postzollregulativs in den freien Verkehr gesetzt, also nicht mit der roten Marke beklebt werden. Im Anschlusse hieran hat der preussische Finanzminister durch allgemeine Verfügung vom 7. November d. Js. weiter bestimmt, dass Blumenzwiebeln, die angetrieben, d. h. mit ent wickelten Blättern und Wurzeln zum Versande gebracht werden, gemäss der Verfügung vom 6. Oktober 1899 als Pflanzen nach Artikel 3 der Internationalen Reblauskonvention zu be handeln sind, d. h , dass sie bei nachgewiesener Herkunft aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern über bestimmte Zollstellen zum internationalen Verkehre zugelassen werden. Da es aber nicht selten vorkommt, dass Blumen zwiebeln, die ohne Blätter und Wurzeln ver sendet werden, in angetriebenem Zustand an ihren Bestimmungsort gelangen und dann be reits die Anfänge der Blatt- und Wurzelbildung zeigen, so unterliegt es keinem Bedenken, in Fällen, wo dies erkennbar ist, die Sendungen ohne weiteres zur Einfuhr zuzulassen. — Versendung gebundener Drucksachen nach Russland! In Russland sind alle ge ¬ bundenen Drucksachen, Kataloge, Verzeichnisse usw. ohne Rücksicht auf die Art des Einbandes und auf die Sprache, in der sie abgefasst sind, zollpflichtig. Derartige Drucksachen dürfen daher nicht mit der Briefpost, sondern nur als Pakete nach Russland verschickt werden. Briefsendungen, die gleichwohl gebundene Druck sachen enthalten, werden aus Russland nach dem Aufgabeort zurückgesandt. — Für den Weihnachts verkehr gibt die Reichspostverwaltung erneut Winke, denen wir folgendes entnehmen: Frühzeitig mit dem Versand beginnen, um den übermässigen Andrang zu vermeiden, der in den letzten Tagen oft die rechtzeitige Be stellung zur Unmöglichkeit macht. Wenn Pakete erst am 22. Dezember und noch später aufgegeben werden, kann eine Garantie für eine rechtzeitige Bestellung nicht übernommen werden. Dauerhafte Verpackung ist not wendig, da bei dem starken Verkehr nicht immer die nötige Ruhe bei der Behandlung bewahrt werden kann. Darum sind Pappkasten, schwache Schachteln usw. ganz zu vermeiden. Alte Aufschriften sind zu entfernen. Die Adressen der Pakete müssen deutlich, voll ständig und haltbar sein. Formulare von Postpaketadressen dürfen als Paketaufschriften nicht verwendet und aufgeklebt werden. Die Adressen sind auf weissem Papier anzubringen und fest aufzukleben. Der Name des Em pfängers soll gross und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Nach grösseren Orten ist die Angabe der Wohnung, in Berlin auch der Postbezirk, unerlässlich. Zu bevorzugen ist es, nur frankierte Pakete aufzugeben. Die Versendung mehrerer Pakete mittelst einer Postpaketadresse, ist für die Zeit vom 10. bis 25. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr noch im Verkehr mit dem Auslande — ausgenommen Argentinien — gestattet. — Verzeichnis der Postanstalten der Welt. Vom Internationalen Bureau des Welt postvereins wird für Ende des Jahres 1909 die Herausgabe eines Verzeichnisses der Post anstalten der Welt in französischer Sprache vorbereitet, das die Namen sämtlicher in den Ländern des Weltpostvereins für den inter nationalen Postdienst geöffneten Postanstalten mit Angabe der bei ihnen vorkommenden Dienstzweige, sowie der wichtigeren Orte in den Nichtvereinsländern enthalten wird. Das Werk soll ebenso wie das im Jahre 1889 herausgegebene „Verzeichnis der Postorte ausserhalb Deutschlands" an das Publikum gegen Erstattung der Selbstkosten, die sich je nach der Höhe der Auflage auf 5 Mk. bis 6,50 Mk. für das broschierte Exemplar be laufen , abgegeben werden. Die Post anstalten sind angewiesen, das Publikum in geeigneter Weise zu benachrichtigen und Be stellungen auf das Werk entgegen zu nehmen. — Der Blendezwang der Schaufenster ist in Ostpreussen aufgehoben worden. Der Provinzialrat hat in der Sitzung vom 5. Dezember dem Entwurf einer Polizeiver ordnung des Oberpräsidenten zugestimmt, wo nach das Offenhalten der Schaufenster und Schaukasten, sowie das Ausstellen von Waren in denselben fortan keinen Beschränkungen mehr unterliegen soll. Dagegen soll das Aus hängen und Ausstellen von Waren vor den Schaufenstern oder vor den Ladentüren nur während der zulässigen Verkaufszeit gestattet sein. Die letztere Einschränkung würde auch Zu den weiter oben genannten Rhinantheen wird der Same von dem feinen, niedrigbleibenden Gras Agrostis alba gemischt, ferner können auch noch andere alpine Arten auf der Alpen wiese Unterkunft finden, wie: alpine Erd orchideen, deren Knollen im Spätherbst erfolg reich gepflanzt werden, sodann Zwiebelgewächse der Alpen, wie Bellevalia, Muscari, Iris, Stern- bergia, Ornithogalum und schliesslich auch Arten wie Arnica montana, Anemone alpina, Gentiana campestris, G. acaulis, Hypochaeris, Oxytropis, Campanula thyrsoidea, Phyteuma, Plantago, Phaca etc. Mit fast sichererem Erfolg kann man die Samen der Halbschmarotzer (Rhinan theen) erst ein Jahr, nachdem die Alpenwiese angelegt wurde, auf diese aussäen. Die zarten Haftwürzelchen können sich dann sofort nach der Keimung auf den Wurzeln der Wirtspflanzen festsetzen, wodurch für das Gedeihen dieser Pflanzen eine bessere Garantie geboten ist. Zur Bepflanzung im allgemeinen sind noch einige weitere Bemerkungen zu machen. Dass man Pflanzen des Tieflandes von einer alpinen Anlage fernhalten soll, haben wir schon zu Beginn dieser Abhandlung hervorgehoben. Als ein Fehler ist es sodann zu bezeichnen, wenn, wie man es auf den künstlich aufgebauten Gebirgsanlagen in unseren Gärten häufig genug beobachten kann, hohe Pflanzen in die oberen, die niederen in die unteren Partien gepflanzt werden. Das widerspricht jeder Natürlichkeit. Die hohen Stauden können zum Teil in der Region der Alpenwiese, oder am Rand der selben Unterkunft finden, sie können auch den Uebergang zu den Gehölzformen bilden, die da und dort in malerischen Gruppen die Anlage zum Abschluss bringen. Ein Alpinum wird eben immer dann seine grössten Wirkungen erzielen, wenn es in landschaftlichem Stile unter möglichster Berücksichtigung der natürlichen Gruppierungen im Gebirge selbst angelegt ist. In möglichster Kürze soll nun noch über Pflege und Behandlung der Samenpflanzen, sowie über ihre Vermehrung im Tieflande das Bemerkenswerteste gesagt werden. Es ist schon in einem früheren Abschnitt auf die bedeutend kürzere Vegetationszeit —- oft nur 3—4 Monate — der Pflanzen im Gebirge hingewiesen worden. Man könnte nun an nehmen, dass die in den Niederungen 6 und oft noch mehr Monate andauernde warme Periode, die aus den Bergen stammenden Arten eher günstig beeinflussen würde. Dem ist aber in Wirklichkeit nicht so, sondern in den meisten Fällen trifft gerade das Gegenteil zu. Wie soll man aber die Vegetationszeit der Alpenpflanzen im Tieflande verkürzen? Man hat da schon alle möglichen künstlichen Mittel empfohlen, wie Anhäufen des Schnees auf den alpinen Anlagen, Giessen derselben abends, um die Bildung von Eiskrusten zu bezwecken, langes Liegenlassen der Reisigdecke im Frühjahr usw. Mir scheinen diese Mittel wenig Zweck zu haben, ja in vielen Fällen selbst einen schädlichen Einfluss auf die Pflan zen auszuüben. Meistens wird dann, wenn das Erwachen der Natur beginnt, überhaupt kein Schnee zur Verfügung stehen, und wenn das auch wirklich einmal vorkommt, möchte ich doch nicht zu dem erwähnten Anhäufen des Schnees raten, da die übermässige Feuch tigkeit, die sich beim Schmelzen des Schnees ergibt und der in dem angeschaufelten Schnee enthaltene Schmutz nur nachteilig auf die zarten alpinen Gewächse, einwirken muss. Sobald die Sonne höher am Himmel empor steigt, die Tage wärmer werden, Nachtfröste aufhören und die ganze Natur zu neuem Leben erwacht, dann werden auch die alpinen Pflanzen anfangen, ihre reizenden Blüten zu erschliessen und keine künstlichen Mittel werden sie, ohne Schaden anzurichten, zu rückzuhalten vermögen. Und üben die ersten Frühjahrsblüher nicht den mächtigsten Zauber auf das menschliche Gemüt aus? Warum sie also in ihrem freudigen Triebe hemmen? Von grösserer Bedeutung scheint mir dagegen die mit der Verkürzung der Vegetationsperiode zusammenhängende Behandlung der Pflanzen im Herbst zu sein, trotzdem eben auch um diese Jahreszeit menschliches Eingreifen die Naturgewalten nicht bezwingen kann. Man wird indessen die zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um ein nochmaliges Aus treiben der Pflanzen im Herbst zu verhüten. Dies lässt sich am besten dadurch bewirken, dass man allzu grosse Feuchtigkeit von den Pflanzen fern hält, diese also so wenig als irgend notwendig giesst. Aber auch darin haben wir nur ein mangelhaftes Mittel. Vor Regen und feuchter Wärme werden wir unsere alpinen Anlagen nicht zu schützen imstande sein. Das nochmalige Austreiben im Herbste schwächt die alpinen Gewächse in hohem Masse, sie werden ihrer sehr notwendigen Reservestoffe beraubt, ohne dass diese vor Eintritt des Winters wieder genügend ersetzt werden können und infolgedessen gehen die betreffenden Pflanzen im Winter leicht zu grunde. Wenn also im Frühjahr die alpinen Pflanzen ihre Blütenköpfchen aus den kom pakten Leibern hervorzustrecken anfangen, wenn das gefährliche Auftauen und Zufrieren des Bodens nicht mehr zu befürchten ist, muss die schützende Winterdecke entfernt werden. Die ganze Anlage ist sauber von Laub und zurückgebliebenen Resten des Deck materials zu reinigen- Die da und dort durch die Wirkungen des Frostes herausgehobenen Pflanzen werden sorgfältig gepflanzt, an manchen Arten die blossgelegten Wurzeln, wie das z. B. regelmässig bei Leontopodium vorkommt, mit guter Erde wieder gedeckt. Die überaus rasche Entwicklung, welche die meisten Alpenpflanzen im Frühjahr zeigen, erfordert viel Feuchtigkeit. Aber auch im Giessen ist Masshalten zu empfehlen und wenn durch vieles Ueberbrausen die Bodenoberfläche eine harte Kruste zu bilden anfängt, ist ein vorsichtiges Auflockern der selben mit gleichzeitiger Entfernung des Unkrautes unbedingt notwendig. Grosses Gewicht ist hauptsächlich auf reiche Luftfeuchtigkeit und auf die Möglichkeit der Bildung starken Taues zu legen. Das kann hauptsächlich dadurch erreicht werden, dass man die nähere Um gebung des Alpinums stets und besonders des Abends reichlich nass hält. Wehn die Anlage älter wird, hat man besondere Sorgfalt darauf zu legen, dass stark wachsende Arten von Zeit zu Zeit in ihrer räumlichen Ausdehnung etwas eingeschränkt werden, um zu verhüten, dass zartere daneben stehende Gewächse ver loren gehen. Es ist auch empfehlenswert, wenn alle 2—3 Jahre immer wieder ein Teil der Anlage, mit Ausnahme der Alpenwiese, neu gepflanzt und bei dieser Gelegenheit das alte durch neues Erdmaterial ersetzt wird. Die meisten alpinen Arten zeigen sich dafür un- gemein dankbar. Diese Arbeit lässt sich den ganzen Sommer über ausführen, jedoch ist die Zeit des Austreibens der Pflanze als der ge eignetste Moment zu bezeichnen. Zwar wird die überaus grosse Anhäufung anderer Arbeiten zu dieser Saison kaum Zeit zum Umpflanzen der Alpenpflanzen übrig lassen, man wähle deshalb die nach der Hauptblüte folgende Zeit, oder dann die Monate August und September. Wir haben gesehen, dass die Alpenpflanzen in unseren Hochgebirgen sich während des langen Winters eines äusserst wirksamen natür lichen Schutzes gegen Witterungseinflüsse, Kälte, Wind, Trockenheit usw., durch eine hohe Schnee decke erfreuen, die uns in diesem Masse in
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