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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
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- Der Handelsgärtner
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haber einzutreten oder selbst eine solche zu begründen oder Angehörige bei der Begründung einer solchen zu unterstützen, und zwar bei einer Konventionalstrafe von .... Mk. im Zuwiderhandlungsfalle.“ Diese Klausel würde sich vor dem Gesetz halten lassen. Freilich, und das wollen wir ganz besonders hervorheben, soll von solchen Klauseln nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn wirklich die Interessen des Gärtners durch den Weg gang des Angestellten erheblich ge fährdet erscheinen, was gerade in der Gärtnerei nicht immer der Fall sein wird, da namentlich in den grossen Gärtnereien viele Gehilfen mit der Kundschaft überhaupt nicht in Berührung kommen und dem Gärtner des halb nach Verlassen des Betriebes wenig Schaden verursachen können. Es ist mit der Konkurrenzklausel bei Handlungsgehilfen, Tech nikern, Gewerbsgehilfen usw. sehr viel Miss brauch getrieben worden und man versteht es, wenn sich eine Bewegung geltend gemacht hat, welche die Konkurrenzklausel ganz be seitigt oder doch weitere Kautelen geschaffen haben will,' dass nicht durch ihre Anwendung Existenzen gefährdet werden. Wir haben uns darüber schon in zwei Artikeln im „Handels- gärtner“ ausgesprochen. Es sind zahlreiche Petitionen an die gesetzgebenden Körper schaften ergangen. Wie aber aus einer Aeusserung des Ministers Dellbrück zu ent nehmen, hat sich die Regierung bislang mit der Sache noch nicht befasst. Wie verfasst man ein eigenhändiges Testament? ii. Wir haben zunächst gezeigt, wie der Gärtner eigenhändig ein einfaches Testament errichten kann. In sehr vielen Fällen handelt es sich aber darum, dass gärtnerische Eheleute gemeinschaftlich ihren letzten Willen errichten, sich gegenseitig zu Erben einsetzen wollen. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann eigenhändig, ohne Mitwirkung eines Notars oder einer Gerichtsperson, errichtet und zu Hause verwahrt werden. Aber nur Ehe leute können dies tun, andre Personen nicht. Geschwister und andere Verwandte, die sich etwa gegenseitig zu Erben einsetzen wollen, müssen zwei besondere Testamente zu diesem Zwecke errichten. Soll ein gemeinschaftliches Testament er richtet werden, so hat zunächst der Ehemann den letzten Willen, wie er lauten soll, aufzuschreiben, und Ort, Datum und seine volle Namens unterschrift darunter zu setzen, während die Ehefrau in einem Nachsatz eigenhändig be stätigt, dass dieses Testament auch als ihr letzter Wille gelten soll. Ein solcher letzter Wille würde also etwa wie folgt aussehen: Unser gemeinschaftlicher letzter Wille! Wir, die Gärtnerseheleute Christoph Heinrich Petzold in Leipzig und Marianne Elise Petzold, geb. Krüger, ordnen hier durch als unseren gemeinschaftlichen letzten Willen an, dass derjenige von uns, der zu erst vor dem anderen mit Tod abgeht, von dem Ueberlebenden beerbt werden soll. Leipzig, den 1. Dezember 1908. Christoph Heinrich Petzold, Gärtner. Ich erkläre hiermit, dass vorstehendes Testament auch als mein letzter Wille gelten soll. Leipzig, den 1. Dezember 1908. Marianne Elise Petzold, geb. Krüger. Dieses Testament würde genügen, wenn die Eheleute weder Eltern und Grosseltern, Kinder und Enkel, älso überhaupt keine Ver wandten auf- und absteigender Linie haben, die auf den Pflichtteil Anspruch erheben könnten. Sind aber von einem der, Ehegatten noch die Eltern oder Grosseltern am Leben, sind Kinder oder Enkel vorhanden, so müssen diese auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt werden. Ist ihnen der Pflichtteil nicht aus gesetzt, so können sie das Testament anfechten und von dem überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen. Es wäre also in einem solchen Falle not wendig, dass der Gärtner dem von ihm eigen händig geschriebenen Teile des Testaments noch die Worte hinzufügte : „Die aus unserer Ehe erzeugten Kinder mit Namen sollen den gesetzlichen Pflichtteil erhalten.“ Dieser Satz muss natürlich vor der Unter schrift im Text des Testaments stehen. Will der Gärtner gleich allgemein sich gegen die Anfechtung des Testaments von Seiten der etwaigen Pflichtteilserben sichern, so sagt er lieber in folgender Weise: „Etwa vorhandenen Pflichtteilserben hat der Ueberlebende den gesetzlichen Pflichtteil auszuzahlen. “ Wollen die Eheleute, wie es sehr häufig der Fall ist, dass der Ueberlebende im Genuss des ganzen Vermögens bleiben soll und erst nach dem Tode beider die Kinder oder sonstige Verwandte erben sollen, so hat das Testament folgenden Wortlaut: Unser gemeinschaftlicher letzter Wille! Für den Fall unseres Ablebens ordnen wir, die Gärtnerseheleute Christoph Heinrich Petzold in Leipzig und Marianne Elise Petzold, geb Krüger ebendaselbst, an, was folgt: Derjenige von uns, der zuerst mit Tod abgeht, soll allein von demUeberlebenden beerbt werden. Nacherben sollen unsere Kinder (eventuell ist hinzuzufügen aus erster oder aus zweiter Ehe) mit Namen sein. Dieselben haben bei Lebzeiten des Letztlebenden von uns keinen Anspruch an das Erbe. Nach dem Tode des Letztlebenden erben unsre genannten Kinder den noch vorhandenen Nachlass zu gleichen Teilen. Derjenige von uns, der den anderen überlebt, soll jedoch in der Verfügung über den Nachlass in keiner Weise beschränkt sein, insbesondere sollen ihm die gesetzlichen Verpflichtungen, welche das Bürgerliche Gesetzbuch für Vorerben vorschreibt hiermit ausdrücklich erlassen werden. Dasjenige unserer Kinder (oder sonstigen Pflichtteilserben), welches mit diesen letzt willigen Bestimmungen nicht einverstanden sein sollte, soll auf den gesetzlichen Pflicht teil gesetzt sein. Leipzig, den 1. Dezember 1908. Christoph Heinrich Petzold, Gärtner. Ich erkläre hiermit, dass vorstehendes Testament allenthalben auch als mein letzter Wille gelten soll. Leipzig, den 1. Dezember 1908. Marianne Elise Petzold, geb. Krüger. Ist durch einen solchen gemeinschaftlichen letzten Willen verfügt worden, so kann nach dem Tode des einen Ehegatten der überlebende Teil seine letztwilligen Erklärungen nicht wider rufen. Er ist vielmehr an das gemeinschaftliche Testament auch weiter gebunden. Im übrigen gilt für den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments dasselbe, was für das einfache gilt. Es muss insbesondere immer wieder davor gewarnt werden, Kinder oder Eltern im Testa ment einfach zu übergehen. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur aus ganz bestimmten gesetzlichen Gründen zulässig und diese sind: 1. Wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. 2. Wenn er sich einer vorsätzlichen körper lichen Misshandlung des Erblassers oder dessen Ehegatten schuldig macht, im Fall der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn er von diesem abstammt. 3. Wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht. 4. Wenn er die ihm obliegende Unterhalts pflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt. 5. Wenn er einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erb lassers führt. Die Gründe unter 1,3,4 berechtigen auch den Vater gegenüber zur Entziehung des Pflicht teils. In allen anderen Fällen aber muss der Pflichtteil ausgesetzt werden. Rundschau. Handel und Verkehr. — Das Zuckerrübensamengeschäft im südwestlichen Russland ist 1907 sehr un gleichmässig ausgefallen. Das Ergebnis war an manchen Stellen 110, an anderen kaum 35 Pud pro Dessätine. Die Qualität des Samens verspricht Körner mit einer Keimfähig keit von 30 bis 5O°/ o nicht selten. Es wurde viel Samen von auswärts gebraucht. Aus ländische Originalsamen wurden mit 4,25 bis 5 und ausländische Samen inländischer Zucht mit 4 bis 4,75 Rubel gekauft. Es macht sich ein weiter Zudrang ganz unbekannter Züchter auf dem russischen Markte bemerklich. Zu dem Samen der deutschen Firmen hat man meist Vertrauen. Der ausländische Originalsamen wird immer mehr durch den im Lande erzeugten ausländischen Samen verdrängt, der billiger ist und eine bessere Keimfähigkeit aufweist. Nach dem Bericht des Kaiserlichen Konsuls in Kiew nimmt infolge der wachsenden Zahl der Rübsamenhändler auch die Konkurrenz auf dem Samenmarkte immer heftigere Formen an. — Die Einfuhr lebender Pflanzen nach den Niederlanden ist neuerdings laut einer B ekanntmachung des Reichskanzlers in Kapelle- brug (Provinz Seeland) gestattet worden. Alle lebenden Pflanzen und Teile von Pflanzen usw,, mit Ausnahme der zur Rebe gehörenden Arten, können über dieses Zollamt auf dem Landwege über Deutschland eingeführt werden. — Doppelte Frachtbriefe bei Sendungen nach Russland. Alle Sendungen nach Russ land haben zwei Frachtbriefe nötig. Einer davon dient als Zolldokument. Fehlt er, so lehnt die russische Zollverwaltung den nach ¬ träglich in der Grenzstation ausgefertigten, als Zolldokument dienenden Frachtbrief ab und erkennt nur die Zollfrachtbriefe an, die in der Versandstation ausgefertigt und beigefügt werden und mit deren Stempel versehen sind. — Das führt aber zu Weiterungen und es ist deshalb Vorsicht geboten. — Neue Bedingungen für die Fracht stundung bei der Eisenbahn. An Stelle der durch Ministererlass vom 15. März 1900 eingeführten Bestimmungen treten vom 1. No vember ab neue Vorschriften für die Fracht stundung in Kraft, die von diesem Zeitpunkt ab sämtlichen Stundungen, mit Ausnahme der eintägigen, zu Grunde zu legen sind. Die Stundung, die für jede Abfertigung besonders bewilligt wird, erstreckt sich entweder auf alle aus der Beförderung von Eil- und Frachtgütern zu berechnenden Frachten und sonstige der Eisenbahntarif- oder vertragsmässig zustehenden Forderungen (Nachnahmen, Barauslagen, Neben gebühren, Anschlussfrachten) oder nur auf die in Frankatur verrechneten Beträge und gilt auch für Sendungen, die von Stundungsnehmern im Auftrage dritter aufgegeben und abgenommen werden. Die Stundung wird für wenigstens einen Kalendermonat gewährt. Die Stun dungssumme ist entsprechend dem 11/2fachen durchschnittlichen, monatlichen Schuldbeträge des Stundungsnehmers festzusetzen und muss bei voller Frachtstundung wenigstens 300 Mk., bei Frankaturstundung wenigstens 100 Mk. be tragen. Die Bestimmungen über die Sicher heitsleistung sind ebenfalls verändert worden. Es sollen möglichst Bürgscheine statt Wechsel verlangt werden. Die Sicherheitsleistung kann in Bürgschaft oder Pfändern bestehen. Zum Pfand kann bestellt werden: bares Geld, das nicht verzinst wird, Wertpapiere, Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats- schuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, ferner Depotscheine der Reichsbank, Sparkassen bücher und Wechsel, letztere jedoch nur, wenn sie von dem durch die zuständige Verwaltungs behörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, bezogen und akzeptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert (mit Bürgschaft versehen) sind und als Wechsel nehmer der Fiskus bezeichnet ist. Für die Frachtstundung bei mehreren Abfertigungen kann wie bisher ein Generalpfand bestellt werden. Ueber die Bezahlung der gestun deten Beträge besagen die neuen Bestim mungen, dass die Stundungskosten am Schlüsse eines jeden Kalendermonats abgeschlossen und mit dem Gegenkonto des Stundungsnehmers bis zum 5. des folgenden Monats abzustimmen sind. Der Saldo zugunsten des Stundungs nehmers wird ausbezahlt oder als Guthaben vorgetragen, während der Saldo zu Lasten des Stundungsnehmers bis zum 10. des folgenden Monats zu begleichen ist. Das Stundungsver hältnis kann jederzeit von beiden Teilen, ohne Angabe von Gründen, aufgehoben werden. — Der Samenhandel in Elsass-Lothringen wird nach dem vor einiger Zeit erschienenen Jahresbericht der Handelskammer zu Strass burg (Elsass) für 1907 bezw. bis März 1908 im allgemeinen als günstig geschildert. Runkel rüben und Kleesaaten wurden gut abgesetzt, dagegen Grassamen nicht so stark verlangt, wie in früheren Jahren. Ueber den Absatz von Gemüse- und Blumensämereien lauten die Nach richten ebenfalls zufriedenstellend, doch wird hervorgehoben, dass ein sehr flotter Geschäfts ¬ gang satz fortge Paris und Ii leider Witte: des N wurde liefert erzielt ten bi Pfirsic 150 I i die Di 15—2 grosse kostet sehr j Mengi in Pa fühlba der R sehr z weg £ Mad. Fraui , dem I Rosen portes und 1 Am b sowot hin PI heimis in de geachl Var, Antil auch bezah aus N norma , satzes | herrsc für kl | hohe 1 in Me welch abgesi nach zwar wird werde Südde erntet könnt, Preise in gr< markt land, günstig könne fracht Händl er ihn beln, verles« 501/2 emem viel Druckerschwärze, Zeit und Kosten hätte gespart werden können, wenn Nicholson in seinem „Dictionary of Gardening" davon Ab stand genommen hätte, regelmässig zu wieder holen, Bowmanni (Bowmann’s), Pervillei (Per- ville’s) usw., oder zu übersetzen: ventricosa (swollen), compacta (compact) usw. Weit dank barer würden die Besitzer solcher Werke für praktische Hinweise sein. Die gärtnerische Brauchbarkeit, die äussere Tracht einer Pflanze usw. sind wichtiger, als überflüssige’Wieder holungen oder langatmige etymologische Er klärungen der Namen, die freilich leichter zu geben sind, als erstere, weil sie sich nicht aus grösseren Floren und Monographien abschreiben lassen. Sogar die Verfasser des „Handbuches der Laubholzbenennung“ haben, so grosse Zu geständnisse sie sonst der Praxis machen, diesen Ballast von nichtssagenden deutschen Namen durch das Werk hindurchgeschleppt. Das sind Beispiele aus sonst sehr brauchbaren Werken, es gibt aber zahllose andere, wo dieser alte Zopf sich noch weit mehr breit macht. Es gibt in Wirklichkeit bei Pflanzen drei verschiedene Gruppen sogenannter „Volksnamen“. Die streng wissenschaftliche Richtung begnügt sich mit der buchstäblichen Uebersetzung des Gattungs- und Artnamens; es ist diejenige Richtung, die bis auf weiteres die zahlreichsten Anhänger zählt. Sodann haben wir in vielen Ländern Sprachgelehrte mit einer kleinen Gefolgschaft, die bestrebt sind, künstlich Namen zu schaffen, die aus kurzen, dem Geiste der betreffenden Sprache möglichst getreuen Wortbildungen bestehen, z. B. Lichte für Lychnis, Spark für Spergula, Quast für Liatris usw. Solche Bestrebungen finden wir in Deutschland, in Schweden, in Frankreich usw., doch haben ihre Verfechter bisher nirgends vermocht, weitere Kreise für ihre Ideen zu erwärmen. Es ergeht ihnen, wie es dem Erfinder des Volapük ergangen ist, und wie es vielleicht dereinst, wenn der Reiz des Neuen verrauscht ist, dem Erfinder des Esperanto ergehen wird. Die Sprache ist etwas Lebendiges und lässt sich nicht künst lich Gewalt antun. Auf die Bezeichnung „Volksnamen“ haben somit nur die Pflanzennamen Anspruch, die in der Tat vom Volke erfunden und gebraucht sind. Zum Volke gehören aber auch wir Gärtner ebenso wie die zahlreichen Liebhaber, die einen Namen nicht vom wissenschaftlichen, sondern vom praktischen Standpunkt aus be urteilen. Diese dritte Gruppe von Pflanzen namen ist es denn auch, deren grösstmöglicher Verbreitung ich hier das Wort reden möchte. Leider ist, wie bereits angedeutet, ihre Zahl sehr gering. Noch immer aber haben sie, wenn einmal vom Volke aufgenommen, über die Namen der zwei anderen Kategorien den Sieg davon getragen. Die Alpenveilchen kennt bei nahe jedes Kind unter dieser Benennung, aber Namen, wie Sauscheibe, Erdscheibe, Schucke usw. für Cyclamen sind bisher auf die Kreise beschränkt geblieben, in denen sie erfunden wurden! Ich bin weit davon entfernt, hiermit un wissenschaftlichen Methoden Vorschub leisten zu wollen. Sicherlich soll man nicht ein Chaos von Volksnamen an die Stelle der bestimmten, willkürlicher Aenderung weniger unterworfenen botanischen Benennung setzen. Dies würde nur den Pflanzenhandel erschweren. Selbst die volkstümlichen Namen bedürfen der Aner kennung einer oberen Instanz; das sind in diesem Falle die Kataloge der massgebenden Firmen. Einen ausreichenden Schutz gegen jede Willkür bieten ja selbst die streng bota nischen Namen griechisch-lateinischer Herkunft nicht, denn der Wirrwarr ist in der heutigen botanischen Pflanzenbenennung gerade gross genug und gewisse Leute suchen etwas darin, vergessene Synonyme wieder zu Ehren zu bringen. Es widerstrebt mir, nach berühmten Mustern immer und immer wieder die Ver hältnisse des Auslandes als vorbildlich hinzu stellen. Man soll aber doch das Gute nehmen, wo man es findet, ohne dabei durch die Brille des Chauvinisten zu sehen. Den gangbaren Weg zeigt uns hier England. Dort finden wir in den Samenverzeichnissen beinahe stets, bei Pflanzenangeboten zum mindesten sehr häufig, den englischen Namen vorangestellt. Dabei sind diese englischen Namen für den Engländer weit weniger zweideutig, als viele unserer lateinischen Namen. Welche Aus dehnung in den englisch sprechenden Ländern der Gebrauch volkstümlicher Pflanzennamen erlangt hat und welchen Reichtum der Wort schatz der Sprache in dieser Hinsicht bietet, davon gibt uns das umfangreiche, vorzüglich bearbeitete Wörterbuch englischer Volksnamen für Pflanzen von Miller eine Vorstellung. Nicht ganz so allgemein ist dieser Brauch in der Fachpresse und in den Handelsverzeich nissen der Länder französischer Zunge. Man wird indes dort ebenfalls häufiger als bei uns beobachten können, dass Laien wie Männer vom Fach dem volkstümlichen Pflanzennamen den Vorzug geben. Das bekannte, ins Deutsche übersetzte Werk von Vilmorin: „Les fleurs de pleine terre“ beschreibt die Pflanzen in alphabetischer Anordnung unter Zugrundelegung der französischen Benennung. Bei den botanischen Namen ist auf die französische Bedeutung verwiesen. Freilich zeigen sich sowohl der englische wie der französische Sprachgebrauch bei der Bildung dieser Namen ziemlich ungebunden. Die botanische Systematik kommt dabei häufig sehr schlecht weg. Die Calla heissen in Frank- , reich Arum, die Medeola in Nordamerika Smilax. Andere Namen wiederum sind sehr drastisch oder zeugen von reger Phantasie. Den gewöhnlichen Fuchsschwanz nennt der Engländer „Love lies bleeding" = Blutende Liebe, den Amarantus tricolor „St. Josephs Coat" = Josephs Rock, die Tritomen, indem er die Blütenstände mit rotglühenden „Pokers“ d. i. Schüreisen vergleicht, Red Hot Poker Plant usw. Diese Namen sind häufig geradezu unübersetz bar. Immerhin werden wir in fremden Spra chen manchen Pflanzennamen finden, der selbst in wortgetreuer deutscher Uebersetzung für uns annehmbar ist. Solche Namen sind z. B. die schwedischen Bezeichnungen für Glycine und Polygonum baldschuanicum, die zu deutsch Blauregen und Silberregen lauten. Anderer seits ist der französische Name für Hoteia — Reine des pres — trotz seiner Poesie in der deutschen Uebersetzung nicht verwertbar, denn „Wiesenkönigin" klingt dem deutschen Ohr abgeschmackt. Oft finden wir dagegen in zwei Sprachen dieselbe Auffassung bei der Namen gebung. Z. B. heisst Lunaria biennis im Fran zösischen Monnaie du pape — Peterspfennige. Es würde mich freuen, wenn meine Aus führungen recht viele Fachgenossen anregen möchten, der Frage etwas grössere Beachtung zu schenken. Die Herausgeber von Verzeich nissen können hier ebenso mitwirken wie die Inhaber offener Geschäfte oder die Ordner auf Ausstellungen und ich wage zu behaupten, dass der Erfolg überall ein klingender sein wird. Vermischtes. — Ueber die Lebensfähigkeit von Pflan zen und Tieren äussert sich der „Prometheus“ in einem sehr interessanten Artikel, Höher entwickelte Tiere sind am wenigsten wider standsfähig gegen aussergewöhnliche Tempera turen. Schon bei 45-—50° C. Wärme fängt ihr Prc kraft i stehen dem I turen. Krankl Pest- turen Eiter-! noch Lebew bis zu sam gi Stands: grade verschl und M den i: Quelle: In wa Insekt« rnerkw genann auch n empfin mählicl I vielen ] peratui sich al deren I licher Samen, überdie lassen 100°C. beeintr gibt au in der die siel Prof. V
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