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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 47. Sonnabend, den 21. November 1908. X. Jahrgang, UerJiandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr; für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Konkurrenzklausel in der Gärtnerei. Wohl hoch zu keiner Zeit sind die Interessen kämpfe so heftige und unerbittliche gewesen als in diesen Tagen. Das Arbeitgeber- und Arbeitnehmertum platzt unaufhörlich mit seinen Meinungen und Handlungen aufeinander und in Wort und Schrift werden die Fehden aus gefochten, bei denen Altertum und Mittelalter zu den Waffen griff. Schutz voreinander ist die Devise geworden und wird auf immer neue Mittel und Wege gesonnen, um das eigene Interesse gegen das Fremde zu wahren und zu schützen. Der Löwenanteil des gesetzlichen Schutzes ist dem Arbeitnehmer zugefallen. Das Arbeit nehmerrecht bietet ausreichendere Kautelen als das Recht der Arbeitgeber, die zum grossen Teil bei der Wahrung ihrer Interessen auf Selbsthilfe, auf private Vereinbarungen mit ihren Angestellten angewiesen sind, wenn sie nicht der Willkür derselben preisgegeben sein wollen. Wir haben schon früher einmal im „Handels gärtner“ an Hand der gesetzlichen Bestimmungen gezeigt, wie ungleich schlechter der Arbeit geber als der Arbeitnehmer gestellt ist und wollen heute darauf nicht zurückkommen, Aus der Selbsthilfe heraus ist nun auch eine Erscheinung im Rechtsleben entstanden, die in letzter Zeit der Gegenstand heftiger Er örterungen gewesen ist und auch bereits mehr fach die gesetzgebenden Körperschaften be schäftigt'hat. Wir meinen die Konkurrenz- k laus el, die auch in der Gärtnerei in mehr facher Form eine Rolle spielt. Zunächst kommt die Konkurrenzklausel na türlich da in Frage, wo es sich um einen Ge schäftskauf handelt. Der Gärtner, der von einem Kollegen an einem Platze eine Gärtnerei kauft, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass sich der Verkäufer, der im Orte vielleicht Jahrzehnte lang die Gärtnerei betrieben hat und deshalb mit der Kundschaft auf freundschaftlichem Fusse steht, nicht etwa daselbst eine neue Gärtnerei aufmacht, sei es im Orte selbst oder in dessen Umgegend, und dadurch dem Käufer Konkurrenz bietet. Würde es ihm doch dann ein leichtes sein, auch ohne sich dabei un lautere Manipulationen zu Schulden kommen zu lassen, die Kundschaft zu sich herüberzu ¬ ziehen, so dass der Käufer sein Geld und die Kundschaft los würde. Um dies zu vermeiden, wird auch bei dem Verkauf von Gärtnereien und Blumengeschäften von vorsichtigen Käufern die Aufnahme einer Konkurrenzklausel in den Kaufvertrag verlangt, die etwa folgenden Wort laut hat: „Verkäufer verpflichtet sich, binnen 3 Jahren am Platze (und dessen Umgebung, bei Blumen geschäften oft auch nur für einen bestimmten Stadtteil) keine Gärtnerei zu betreiben, noch für eine solche in irgendwelcher Weise tätig zu sein oder sie mit Kapital zu unterstützen.“ Gegen eine solche Klausel lässt sich nichts einwenden. Sie wird von Selbsterhaltungstrieb diktiert und sollte nie da vergessen werden, wo die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass Konkurrenz geboten wird. Für die Ueber- tretung des Verbotes sollte dabei stets eine angemessene Konventionalstrafe ausgeworfen werden, um den langwierigen Nachweis eines Schadenersatzanspruchs zu ersparen. Um diese Konkurrenzklausel handelt es sich aber, wie gesagt, bei den Erörterungen nicht. Umstritten ist vielmehr das Konkurrenz verbot, das einem Angestellten für den Fall auferlegt wird, dass er aus dem Gärtnerei betriebe ausscheidet. So wurde kürzlich in der „Allgem. Deutschen Gärtnerzeitung“ der Offertebrief einer württembergischen Baum schulfirma veröffentlicht, in dem es hiess: „Meine Gehilfen müssen sich alle kon traktlich verbindlich machen, dass sie die Stellung ohne meine Einwilligung vor einem Jahre nicht verlassen, jedoch steht es ihnen frei, in den ersten 4 Wochen nach ihrem Eintritt wieder auszutreten, wenn ihnen die Stellung nicht zusagen sollte. Ebenso müssen Sie sich kontraktlich verbindlich machen, fünf Jahre nach ihrem Austritt bei mir im Umkreise von 20 Kilometern in kein Konkurrenzgeschäft in irgend welcher Eigenschaft einzutreten, noch ein solches zu gründen oder zu er werben, oder sich an einem solchen zu beteiligen.“ Die „Allgem. Deutsche Gärtnerzeitung“ er klärt eine solche Klausel ohne weiteres für den guten Sitten widerstreitend und damit die Verpflichtung für nichtig. So schnell kann man aber doch über die Sache nicht hinwegkommen! Zunächst bedarf der Arbeitgeber tatsäch ¬ lich auch eines Schutzes gegen die Obergärtner und Gärtnergehilfen, welche durch ihren Ver kehr mit der Kundschaft Einfluss auf dieselbe gewonnen haben und daher bei ihrer Etablierung oder dem Uebergang in eine Gärtnerei am selben Platze dem bisherigen Prinzipal schweren Schaden bereiten können. Wir erinnern uns eines Falles, wie einem Gärtnereibesitzer da durch das ganze Marktstandgeschäft ruiniert worden war, weil der Gehilfe „seine“ Kund schaft an den Stand einer neugegründeten Firma herüberzog. Und noch andere Benachteiligungen und Misshelligkeiten können aus einer solchen Konkurrenztätigkeit erwachsen, z. B. durch den Kundenfang bei Arbeiten in der Land schaftsgärtnerei usw., oder bei Angestellten in Blumengeschäften! Einen derartigen Prozess haben wir auch gelegentlich im „Handelsgärtner“ zur Veröffentlichung gebracht. Gegen solche Schädigungen muss sich der Gärtner schützen können und er kann es durch ein solches Konkurrenzverbot wie das oben erwähnte. Freilich darf dabei nicht aus einem Extrem ins andere gefallen werden. Das Konkurrenz verbot darf nicht so streng gefasst sein, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz des Ar beitnehmers gefährdet wird. Nun hat sich bislang weder das bürgerliche Recht noch das Gewerberecht mit der Frage der Konkurrenz klausel beschäftigt, von denen gerade der Ab schnitt über den Dienstvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch sehr lückenhaft ausgefallen ist. Man muss also bei der Beurteilung einer solchen Konkurrenzklausel in der Gärtnerei von allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten ausgehen. Eine wesentliche Unterstützung bie tet aber dabei das Handelsgesetzbuch, das zwar nicht auf die fraglichen Fälle ohne wei teres angewendet, aber doch bei der Ent scheidung der Frage, ob eine solche Klausel gegen die guten Sitten verstösst, herangezogen werden kann. Nach dem Handelsgesetzbuch aber muss eine solche Konkurrenzklausel nach Zeit, Ort, Branche angemessen beschränkt sein, so dass durch sie nicht das Fortkommen des Ange- gestellten in erheblicher Weise erschwert oder wohl gar seine Existenz vernichtet wird. Zeitlich soll das Konkurrenzverbot 3 Jahre nicht überdauern. Auch soll es dann seine rechtliche Bedeutung verlieren, wenn der An gestellte ohne Grund entlassen, oder ohne triftigen Grund ihm gekündigt wird, so dass er nicht mit seinem freien Willen die Stellung aufgibt. Hat der Angestellte durch vertrags widriges Verhalten seine Entlassung oder die Kündigung verwirkt, ist er ausgetreten, ohne dass ihm der Prinzipal dazu Grund gegeben hätte, so muss er auch die Last der Kon kurrenzklausel auf sich nehmen. Eine Be schränkung der Freizügigkeit kann darin nicht gefunden werden. Diese Einschränkungen, welche das Handels recht macht, sind auch schon wiederholt bei den Gewerbegerichten ausgesprochen worden, indem man sich an das Handelsgesetzbuch anlehnte. Und in der Tat wird man sie als Norm auch bei anderen Dienstverhältnissen ansehen können. Betrachten wir darnach den obenerwähnten Vertrag, so würde eine fünfjährige Frist auch nach unserm Dafürhalten reichlich lang ausgedehnt erscheinen. In 3 Jahren kann der Prinzipal sich wieder so in der Kundschaft betätigt haben, dass ihm der Obergärtner oder Gehilfe wohl kaum noch Schaden zuzufügen imstande ist. Die Kundschaft, um die es sich doch in erster Linie handelt, wird ihn in diesen 3 Jahren wohl vergessen haben. Auch das Wort „Austritt" könnte bedenklich sein, denn wir haben gesehen, dass das Konkurrenzver- bot hinfällig wird, wenn der Austritt kein freiwilliger ist und dem Gehilfen auch nicht nachgesagt werden kann, dass er durch sein Verschulden die erfolgte Kündigung oder Ent lassung herbeigeführt hätte. Schliesslich fehlt es auch an einer Konventionalstrafe, die, wie gesagt, niemals in einer solchen Konkurrenz klausel fehlen darf. Sie soll nicht zu hoch sein und etwa in schreiendem Missverhältnis zu den Bezügen des Gehilfen stehen, da das Gericht sonst einschreiten und nach den Vor schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Strafe einfach auf einen angemessenen Betrag herabsetzen kann. Wie soll also eine solche Konkurrenzklausel beschaffen sein? Wir schlagen folgende Form vor: „N. N. verpflichtet sich, falls er die Stellung kündigt oder grundlos die Arbeit niederlegt, innerhalb von drei Jahren in keiner Gärtnerei irgendwelcher Art in L. und in einem Umkreis von . . . Kilometern Stellung, gleichviel in welcher Eigenschaft, anzunehmen, in keiner Gärtnerei als Teil- memmummemaeamammmmmmmamus Deutsche Pflanzennamen. Von Richard Stavenhagen-Rellingen. Nur ein geringer Bruchteil der nach Tau senden zählenden Pflanzenarten von gärt nerischer Bedeutung erfreut sich eines volks tümlichen deutschen Namens! Für uns Gärtner genügt in der Regel der wissenschaftliche Name. Wohl wird er häufig verstümmelt, er prägt sich aber doch selbst dem sprachlich minder Ge bildeten ein und wird dem deutschen Namen vorgezogen, wenn dieser auch noch so volks tümlich ist. Nur wenige Gärtner nennen ein Cyclamen Alpenveilchen oder ein Rhododendron Alpenrose! Ein triftiger Grund, deutsche Pflanzennamen in den Kreisen der Gärtner mehr als bisher einzubürgern, liegt in der Tat nicht vor. Dagegen halte ich es für eine sehr dankbare Aufgabe, deutsche Pflanzennamen bei dem kaufenden Publikum populärer zu machen. Ein wohlklingender, treffender und selbst dem weniger Gebildeten mundgerechter Name für eine neue oder dem Publikum bisher unbe kannte Pflanze hilft diese verkaufen! Die Er fahrung, dass der Name einer neuen Gemüse sorte oder einer neuen Sommerblume für deren schnelle Verbreitung sehr wesentlich ist, hat sicherlich schon mancher Samenhändler und Handelsgärtner gemacht. Ich gehe aber soweit, zu behaupten, dass die Einführung deutscher Namen in vielen Fällen geradezu eine Not wendigkeit ist, um die Pflanze selbst zu ver breiten. Dies sollten vornehmlich Aussteller beherzigen und die Ausstellungsieitungen sollten versuchen, die beteiligten Firmen in diesem Sinne zu beeinflussen. Schon vor Jahren habe ich, zuerst ganz zufällig, auf Ausstellungen die Klagen des Publikums beobachtet, dass für eine Pflanze, die gefiel, ein deutscher Name fehlte. Freilich vermissen wir auf vielen Ausstellungen jede Bezeichnung überhaupt, obwohl man eine der artige geschäftliche Kurzsichtigkeit nicht für möglich halten sollte. Selbst bei grossartig veranlagten Unternehmungen ist dieser Mangel nichts Seltenes! Unwillkürlich habe ich später diesem Punkte grössere Beachtung geschenkt und bin zu der Ueberzeugung gelangt, dass beim Publikum ein tatsächliches Bedürfnis für die Schaffung deutscher Namen vorliegt. Alle Gelegenheiten, die mich mit dem Publikum in Berührung brachten, haben mir diese Auffassung bestätigt. Es sind keineswegs nur sprachlich wenig vorgebildete Leute oder Damen, die nach deutschen Namen verlangen. Selbst gebildete Männer, für die die Einprägung eines der lateinischen oder griechischen Sprache ent lehnten Namens ihrer Schulbildung nach eine Kleinigkeit sein sollte, legen Wert darauf, den deutschen Namen einer sie interessierenden Pflanze zu erfahren, wenn es einen solchen gibt. Ja, wenn es einen solchen gibt! Soll man antworten, es sei eine „Bauchblume“ oder es handle sich um ein „Verwandtes Bitterblatt“?! Diese beiden Verdeutschungen von Lisianthus und Exacum affine sind keines wegs besonders klassische Beispiele für die bisher beliebte Bildungsweise deutscher Pflanzen namen und deren Unbrauchbarkeit für praktische Zwecke. Man antwortet somit: „Die Pflanze hat leider keinen volkstümlichen Namen!“ und Dutzende von Malen wird man als Entgegnung hören: „Den lateinischen Namen behalte ich doch nicht! Ich will mir die Zunge mit diesem Namenungeheuer nicht zerbrechen! Es hat keinen Zweck, mir diesen Namen zu notieren! “ — Der Name wird also nicht notiert! Wer von den vielen Ausstellungsbesuchern hätte heute Zeit, viel Notizen zu machen. Man behält die Pflanze wohl noch einige Zeit im Gedächtnis, wenn man sie aber später in dem Laden, wo man zu kaufen pflegt, seinem Lieferanten nennen oder einem Bekannten be schreiben will, fehlt der Name und die Be schaffung und Weiterempfehlung unterbleibt, mangels eines deutschen Namens! Der Zweck des Ausstellens ist also zum grossen Teile verfehlt! Wer möchte behaupten, dass ich übertreibe? Es lohnt also tatsächlich die geringe Mühe, nicht nur auf Ausstellungen, sondern selbst in Blumenläden, einer Pflanze, deren Namen nicht gerade jedes Kind kennt, einen kleinen Em pfehlungsbrief in Form eines geschmackvollen, deutlich geschriebenen Namenschildes mit auf den Weg zu geben. Dieses Etikett soll nicht nur den fremdsprachigen botanischen, sondern auch den volkstümlichen deutschen Namen ent halten, und im Notfall wird es nicht schaden, einen solchen Namen selbst zu bilden. Um den Zweck nicht zu verfehlen, ist allerdings in diesem Falle dafür zu sorgen, dass der neu gebildete Namen weiteren, auch fachmännischen Kreisen, bekannt wird. Einen kurzen, wohl klingenden Namen, mit dem sich obendrein eine bestimmte Vorstellung verbinden lässt, wird das Publikum, ohne auf das immerhin unbequeme und zeitraubende Aufzeichnen an gewiesen zu sein, beinahe ohne es zu wollen, im Gedächtnis behalten und gegebenenfalls wiederholen. Die praktische Bedeutung der deutschen Pflanzennamen dürfte mit vorstehenden Aus führungen genügend begründet sein. Erfreu licherweise haben einzelne Firmen, die in un mittelbarer Berührung mit der Privatkundschaft stehen, diese Bedeutung längst erkannt. Bei spielsweise hat dieFirma Goos & Koenemann- Niederwalluf in ihrem grossen Staudenkataloge die deutschen Namen sehr bevorzugt. Wir finden dort nicht nur ältere, von der Wissen schaft anerkannte Namen, wie Eisenhut, Enzian, Pechnelke, Goldrute usw., gegen deren Wohlklang und Zusammensetzung nichts ein zuwenden ist, sondern selbst eine Reihe von Namen, die der Verfasser des Verzeichnisses wohl erst neu geschaffen hat. Hierhin ist übrigens der Name Kleopatranadel für Schweif- affodill oder Eremurus zu rechnen, dessen all gemeine Einführung ich nicht für so zweifel haft halte, wie der Verfasser des Artikels über Eremurus. Wer im Publikum kennt Affodill ?? Weitere Namen dieser Kategorie sind Silber kerze für Cimicifuga, Purpurglöckchen für Heuchera, Schlangenkopf für Chelone, Rotmäul chen für Monarda, und andere mehr. Es ist gewiss nicht leicht, bei dieser Namenbildung es jedem recht zu machen, aber hier soll man sich des Sprichwortes erinnern, dass Tadeln leichter ist, als Bessermachen! Ein frei erfundener Name ohne jede An lehnung an den wissenschaftlichen Namen oder selbst im Gegensatz zur Herkunft der Pflanze ist immer noch besser als ein Name Dicknarbe für Pachystigma oder eine Verdeutschung im Genre von „Schlanke Stielschuppe“ für Podolepis gracilis. Madeirawinde für Boussingaultia basel- loides und Veilchenlorbeer für Franciscea caly- cina sind annehmbare deutsche Namen, obwohl erstere nicht aus Madeira stammt und letztere weder mit Veilchen noch mit Lorbeer botanisch etwas gemein hat. Zur Sache selbst sei darauf hingewiesen, wie wenig von Seiten der Wissenschaft bisher in dieser Frage geschehen ist, obwohl man doch auf verschiedenste Weise alle Wissen schaften populär zu machen sucht. Man muss staunen, wie gedankenlos und mechanisch die tüchtigsten und begabtesten Verfasser den wissenschaftlichen Unsinn mitmachen, der darin besteht, die hässlichsten und sinnwidrig sten deutschen Namen zu bilden oder wissen schaftliche Namen, deren Bedeutung sich von selbst versteht, krampfhaft zu übersetzen. Wie-
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