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No. 46. Sonnabend, den 14. November 1908. X. Jahrgang. Derj/ande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. IIIH—I————ll i^—sI HW I HM JI— Der Streit um die Rechtsfrage in der Gärtnerei. VIII. Unter den Kundgebungen, welche in der Rechtsfrage erfolgt sind, befindet sich auch eine Petition des „Bundes der Gärtner“ an den Reichstag, die wir, wenn wir auch durchaus nicht mit dem „Bund“ sympathisieren, doch nicht umgehen können. Sie steht auch auf dem Standpunkt, dass so schnell als möglich etwas geschehen muss, und dass die „Verschleppungsanträge" des „Ver bandes der Handelsgärtner Deutschlands“ ge fährlich für die Interessen der Gärtner sind. Die Petition klingt darin aus: „Der Reichstag wolle die Rechtsfrage der Gärtner durch die vorliegende Novelle zur Abänderung der Ge werbeordnung durch Unterstellung der Arbeit nehmer, bez. deren Arbeitsverhältnisse in der Gärtnerei unter die Gewerbeordnung erledigen und keine weitere Verschleppung zulassen. Als geeignet zur Erledigung der Frage erscheint uns die vom Abgeordneten Behrens bean tragte Einschaltung in § 154 und 105b der Gewerbeordnung. Wir bitten aber die be treffenden Anträge des Abgeordneten Behrens dahin abzuändern, dass, um eine präzisere Fassung zu erhalten, statt „Gärtnereien“ stets „Erwerbs- und herrschaftliche Gärtnereibetriebe“ gesetzt wird. Denn auch die herrschaftlichen Gärtner sind weder Gesinde noch landwirt schaftliche Arbeiter und haben Anspruch auf moderne Rechtsverhältnisse und soziale Ge setzgebung.“ Wir führen die Petition zum Beweis an. dass es sich bei der Stellung, welche auch wir im „Handelsgärtner“ ein genommen haben, nicht um „Quertreibereien“ handelt, sondern um das Bestreben, der Gärt nerei so schnell als möglich eine gesicherte Rechtsposition zu schaffen. Wir haben mit dieser Anschauung auch unter den Arbeit gebern der Gärtnerei keineswegs allein da gestanden, wie es das „Handelsblatt" so gern der Welt glauben machen wollte und werden dafür den Beweis zur uns geeigneten Zeit er bringen. Unsere Absicht, noch auf weitere Kund gebungen einzugehen, verüberflüssigt sich zu nächst durch die inzwischen erfolgte Ent scheidung der Petitionskommission, welche durch die offiziöse „Berliner Correspondenz" schon vorverkündet wurde. Die Notiz der betreffen den Correspondenz ging dahin, dass die ver- s chiedenfachen Anträge zwar im Bundesrat geprüft werden sollen, dass aber gegenwärtig noch nicht der Zeitpunkt gekommen sei, sich mit ihnen zu beschäftigen. In der Tat hat die Gewerbeordnungs kommission beschlossen, bei der vorliegenden Novelle die Rechtsfrage in der Gärtnerei nicht zu erledigen, aber sie nahm zugleich nach heisser Debatte eine vom Zentrum vorgeschla gene Resolution an, in welcher die verbün deten Regierungen ersucht werden, noch in dieser Session einen Gesetzent wurf zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der in den Gärtnereien beschäftigten Gehilfen, Ar beiter usw. einzubringen. Wenn daraus das „Handelsblatt" folgert, dass die gärtnerische Rechtsfrage eben nur durch eine Regierungs vorlage gesetzlich zu erledigen gewesen sei, so ist das Hokuspokus, denn Artikel 23 der Reichsverfassung sagt klar und deutlich: „Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kom petenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundes rate, resp. Reichskanzler zu überweisen.“ Es war also staatsrechtlich sehr gut möglich, dass der Reichstag das Gesetz einbrachte. Es be durfte natürlich der Zustimmung des Bundes rates, wie der Bundesrat auch zu seinen Ge setzesvorlagen der Zustimmung des Reichstages bedarf. Was uns aber noch mehr verwundert, ist, dass das „Handelsblatt“ offenbar, wie aus dem Artikel in No. 45 hervorgeht, seine Freude daran hat, zu konstatieren: „Die gärtnerische Rechtsfrage wird durch die jetzige Gewerbeordnungsnovelle nicht gelöst werden und es bleibt vorerst alles beim alten.“ Das ist nach unserem Dafürhalten im Inter esse der Gärtner tief beklagenswert, das „vor erst alles beim alten“ bleibt und die Ver schleppungspolitik den Sieg davon trägt. Sie trägt ihn aber nur scheinbar davon. Das Er freuliche der ganzen Bewegung ist, dass es gelungen ist, der Petitionskommission durch die verschiedenen Anträge zur Regelung der Rechtsfrage die Ueberzeugung beizubringen, dass wirklich eine Notwendigkeit vorliegt und dass ein Schieben auf die lange Bank den Gärtnerstand schwer schädigen muss. Noch in dieser Session soll der Bundes rat möglichst einen Gesetzentwurf über die Regelung der Rechtsverhältnisse in der Gärt nerei einbringen. Wir dürfen wohl behaupten, dass dieser Beschluss, der doch die Angelegenheit als eilig behandelt wissen will, auf die Anträge Molkenbuhr und Behrens zurückzuführen ist. Zu einem guten Teil gewiss auch durch die von uns eingeleitete Propaganda, denn auch unsere Vorschläge sind der Kommission durch den Abgeordneten Behrens unterbreitet worden. Sämtliche Kommissionsmitglieder haben die Nummern des „Handelsgärtner“ mit unseren Ausführungen in den Händen gehabt. Hätten wir alle die Hände in die Hosen taschen gesteckt und gesagt, dass jetzt vor läufig „alles beim alten“ bleiben solle, wer weiss, wenn man dann überhaupt einmal daran gedacht hätte, die Rechtsfrage zu regeln. So sind denn unsere Bemühungen in der Sache nicht ohne Erfolg gewesen und mit der selben Genugtuung, mit der Beckmann im Handelsblatt konstatiert, dass vorläufig nach dem Wunsche des Verbandes „alles beim alten“ bleibt, dass also die grenzenlose Verwirrung in. der Rechtspflege hinsichtlich der Gärtnerei so bald nicht verschwinden möge, mit derselben Genugtuung können wir hervorheben, dass wenigstens noch in dieser Reichstagssession ein Gesetzesentwurf erscheinen soll. Aber es ist noch etwas ganz anderes er reicht worden. Wer unsere letzten Ausführungen gelesen hat, wird wissen, dass wir in erster Linie jetzt eine Klarstellung hinsichtlich der gewerblichen Gärtnerei forderten. Auch in dieser Beziehung herrschte keine ein- heitliche Rechtsprechung. Je nach der An schauung der Richter wurden auch bei gewerb lichen Gärtnereien manche Vorschriften nicht verwendbar, andere wieder für anwendbar er- klärt. Und nun hat die Regierungsvertretung in der Kommission ausdrücklich erklärt, dass die Bestimmung des § 154, Abs. 3 der Re gierungsvorlage, nach welcher die §§ 133 i bis 139 a, welche von den Betrieben handeln, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, auf Gärtnereien keine Anwendung finden sollen, so aufzufassen ist, dass die übrigen Para graphen des Titels VII der Reichsgewerbe ordnung auf Gärtnereibetriebe mit gewerb lichem Charakter Anwendung zu erleiden haben. Damit ist erreicht, dass in der Praxis auf eine authentische Interpretation zurück- gegriffen werden kann und durch die Novelle immerhin der Anfang zu einer gewissen Sicher heit gemacht wird. Weiss nun die Verbands leitung endlich, warum und wie das Wort „auf Gärtnereien“ in den Entwurf hineingekommen ist? Man wollte ja im „Handelsblatt“ geflissent lich die Sache so hinstellen, als läge hier ein Versehen der Regierung oder was sonst vor. Das „Handelsblatt" hat auch kein Be dauern dafür übrig, dass die Frage, was gewerbliche und was landwirtschaftliche Gärt nerei ist, nicht gelöst wurde. Das wundert uns noch mehr, denn gerade diese Feststellung ist eigentlich unaufschiebbar, nachdem man in dem Entwurf selbst die,, Gärtnerei“hineingebracht hat und neue Missverständnisse vermeiden will. Wir sind überzeugt, dass nun, ohne De finition der gewerblichen Gärtnerei erst recht Verwirrungen auftreten werden. Es wird sogar eine lohnende Aufgabe sein, jetzt noch den Reichstag davon zu überzeugen, dass wenigstens gesagt werden muss, was unter gewerblicher Gärtnerei zu verstehen ist, wenn die Rechtslage nicht eine noch un sicherere werden soll. Dazu ist noch Gelegen heit und diese Gelegenheit muss ergrffen wer den. Man muss seine Pflicht tun, ohne sich darum zu kümmern, ob auch der Erfolg gewiss ist. Wer das letztere tut, ist kein Streiter von echtem Schrot und Korn. Die Rechtslage ist also gegenwärtig die, dass nach dem Entwurf in den gewerblichen Gärt nereien die Fragen über die Sonntagsruhe, soweit nicht für die Gärtnerei Sondervorschriften be stehen, über Beschäftigung minderjähriger Ar beiter, über die Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohn zahlungen, Warenkreditierungen, Lohneinhal tungen, Fortbildungsschulpflicht, Fürsorgepflicht, Kündigung und Entlassung, sowie Lehrlingsver hältnisse nach den Vorschriften des Titels VII in der Gewerbeordnung beantwortet werden müssen, was selbst bei gewerblichen Gärtnereien nicht immer einwandfrei anerkannt wurde. Die Angelegenheit ist also durch das Vorgehen der Anträge Molkenbuhr-Behrens tatsächlich um ein gutes Stück gefördert wor den. Man sieht endlich „Land!“ Alle kleinkrämerlichen Untersuchungen aber darüber, weil der Antrag Molkenbuhr viel zu weit gegangen ist, ob der Antrag Behrens Ueber den Anbau der Agaven in den Tropen. In den vorangegangenen Nummern wurde bereits hervorgehoben, in welchem grossen Umfange man in unseren Kolonien daran geht, die ausgedehnten Ländereien nutzbar zu machen. Wir haben bereits auf die Bedeutung des Ka kao-Anbaues hingewiesen und behandelten auch den Kautschuk, seine Gewinnung und industrielle Verwertung. Während jene nur hin und wieder in Sammlungen besserer Warm hauspflanzen in guten Exemplaren zu sehen sind und darum auch hauptsächlich auf Bota nische Gärten beschränkt bleiben, sind die Agaven allgemein bekannt. Durch ihre An spruchslosigkeit und die Schönheit und Regel mässigkeit ihres Baues sind sie als Solitär pflanzen, zumal in erhöht stehenden Vasen, unentbehrlich geworden. Vielen Gärtnern, die in ihrem Beruf fast täglich mit diesen schönen Amarylliden zu tun haben, mag nicht entfernt der grosse Wert bekannt sein, der die Agave in absehbarer Zeit zu einem Haupthandelsartikel, besonders Ostafrikas machen wird. Seit Jahren schon werden er folgreiche Kulturversuche in unseren Kolonien vorgenommen. Die Agave ist ein Xerophyt, d. h. ein Be wohner regenarmer Zonen und hat ihre Heimat in Mexiko. Sie ist aber jetzt über den ganzen Tropengürtel des Erdballs verbreitet, während einzelne ihrer Vertreter noch in den gemässigten Zonen des südlichen Europas vorkommen. Durch den Umstand, dass diese Pflanze inbezug auf den Boden und die Temperatur keine hohen Ansprüche stellt, wird sie von unersetzbarem Werte auf Steppen und ähnlichen florenarmen Strecken, auf denen eine gewinnbringende Kultur der anderen Nutzpflanzen nicht zu er zielen ist. Um von gutem Erfolge zu sein, ist allerdings auch hier ein bedeutender Auf wand von Mühe und Kosten notwendig, denn die Agave gedeiht wohl in allen Lagen, liefert aber nur da die besten Faser- und Zucker stoffe, woselbst die Kultur allen ihren Eigen heiten gerecht wird. Dabei helfen keine Vor schriften, sondern eigene Erfahrungen in An bauversuchen der verschiedensten Sorten, die allein für die jeweiligen Verhältnisse mass gebend sind. Die Grossbetriebe unserer ostafrikanischen Kolonie haben eine ganze Reihe von Arten der Agave versucht, ohne jedoch bis jetzt zu einem endgültigen, völlig befriedigenden Abschluss gekommen zu sein. Man versuchte mit einigem Erfolg den Anbau einer den Agaven ver wandten Gattung, der Fourcroya gigantea, die man ohne Mühe von den Antillen und Mauri tius beschaffen konnte. Auch heute gibt es in Ostafrika noch ausgedehnte Plantagen dieser Fourcroya; da sie aber als weniger rentabel gilt, macht sie immer mehr der Agave Platz. In Kurasini bei Dar-es-Salam verkaufte die Regierung eine grössere Plantage an eine Privat firma, die aber leider aus Mangel an Mitteln bald einging. Seitdem arbeitet man nach dem Vorbild der mexikanischen Provinz Yukatan, wo man Plantagen von 1000 bis über 2500 Acker antrifft. Allerdings gehören bedeutende Mittel dazu, um aus solchen Anlagen, die erst nach 7 Jahren Faser in grösserer Menge und ohne Gefahr für die Pflanzen liefern, Nutzen zu ziehen. Am besten eignet sich für verschiedene Gebiete Deutsch-Ostafrikas A. sisalana, da sie zurzeit die beste Faser liefert. Daneben wird vielfach eine neue Art empfohlen, die aus der Provinz Veracruz in Mexiko stammt und noch bessere Fasern liefern soll. Von A, sisalana gibt es schon Anlagen von Hunderttausend bis eine Million (Pflanzen, die in absehbarer Zeit ganz bedeutende Vorräte zu liefern imstande sein werden. Beläuft sich doch die Produktion in Mexiko bereits auf 120 Millionen Mark, wovon die Vereinigten Staaten etwa die Hälfte ver brauchen. Aber auch die Pflanzung Kikogw e bei Pangani der Deutsch-ostafrikanischen Ge sellschaft liefert seit einigen Jahren schon eine gute Qualität des Sisalhanfes. Man unterscheidet zwischen Sisal- und Tampico-Hanf, die je nach dem Hafen, aus welchem sie verschifft werden, benannt sind, dabei sind in die letztere Sorte die Fasern vieler Agavenarten inbegriffen, während unter Sisalhanf zunächst nur Fasern der Agave-Plan tagen gehen, die um Sisal in Mexiko liegen. Im allgemeinen werden darunter auch die Er zeugnisse der Gattungen Bromelia, Samuela und Yucca verkauft. Auch Henequenhanf be zeichnet keine bestimmte Art, sondern nur die verschiedenen Qualitäten der Fasern. Ixt le ist der amerikanische Ausdruck, vielfach ver steht man darunter die Faser, die von den Indianern aus der Wildnis eingebracht wird. Mauritiushanf liefert ausschliesslich die Fourcroya gigantea. Neben den oben angeführten Arten gibt es noch andere von mehr oder weniger Bedeutung, wovon allein gegen 50 mexikanischen Ursprungs sind. Davon wird die zunächst allen Gärtnern wohlbekannte Agave americana in ganz Süd europa, zum Teil sogar verwildert angetroffen, wo sie zuweilen Kälte von 6 0 C überstehen muss. Man nimmt aber hierbei an, dass es sich um eine Kulturart handelt, da dieselbe nirgends in Amerika aufgefunden worden ist. Ihre Blätter sind in der Heimat bis zu 3 m lang und am Grunde 20—40 cm breit. Im 8. bis 10. Jahre, in einigen Fällen auch früher, bei uns jedoch erst nach vier Jahrzehnten und später treibt sie einen bis zu 12 m hohen Blüten schaft mit honiggelben Blüten. Derselbe bringt dattelförmige Früchte zur Reife und stirbt ab, während an seinem Grunde eine Anzahl Schosse auswachsen. Die Blätter dienen neben der Verwendung ihrer Faser in der Heimat auch zum Dachdecken oder auch zur Speise und als Arzneimittel. A. heteracantha wird zur Fasergewinnung im Texas angebaut, während A. vivipara mit Erfolg zum Anbau des Aloe hanfes in Indien versucht wurde, der in West indien unter den Namen Kerrats in den Handel kommt. Neben den bekannteren A. asperrima und A. marmorata sird auch noch A. Parryi, Palmeri und Huachucensis von einiger Bedeu tung. A. Salmiana ist nur die botanische Be zeichnung der in Südeuropa eingebürgerten A. atrovirens. Während A. sisalana und A. falcata gute Fasern liefern, sind die der A. Leche- quilla nicht so fein. Dagegen tritt letztere Art wegen der Eigenheit ihrer kurzen Blätter und des ährigen Blütenstandes ganz besonders hervor. Gegenwärtig macht man in unseren beiden grössten Kolonien Versuche mit den etwa 30 mexikanischen Abarten der A. atrovirens und anderen Arten, um durch Kreuzungen die guten Qualitäten des Widerstandes gegen Kälte und der Feinheit zu vereinigen. Die Versuche sind insofern schon von Erfolg gewesen, als es ge lungen ist, den Widerstand zu erhöhen. Ein nennenswerter Gewinn ist erst vom 7. Jahre zu erzielen, da man die Pflege durch vorzeitiges Berauben der Blätter schädigen oder doch schwachen würde. Die Agaven liefern aber als ausgereifte Pflanzen während 7—8 Jahren 20—50 Blätter jährlich, d. i. bis zum Eintritt der Blüte. Am Ende dieser Zeit haben die Pflanzen insofern ein merkwürdiges Aussehen, als ihr unterer Stammteil wie be schuppt erscheint, indem er gänzlich durch die Stummelreste der abgeschnittenen Blätter be deckt ist. Die Blätter werden abgeerntet, mit der Bahn nach den Fabriken versandt und, da sie