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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
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- Der Handelsgärtner
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2 harsL .X .8002 isdoraO .PS m5 bedenno2 AF8 Wann muss sich ein Gärtner ins Handelsregister eintragen lassen? Nach unserem Handelsrecht hat derjenige, der als Vollkaufmann anzusehen ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Um gekehrt stempelt die Eintragung in das Handels register jeden zum Vollkaufmann. Nach § 4 des Handelsgesetzbuches finden jedoch die Vor schriften über Firmen und die damit verbundene Eintragung in das Handelsregister keine An wendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Hält sich also der Betrieb des Gärtners nur im Rahmen des Kleinbetriebes, so kann er, wenn sein Betrieb auch als ein gewerblicher anzusehen ist, nicht angehalten werden, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Landwirtschaftliche Betriebe sind überhaupt von dieser Verpflichtung ausge schlossen, wenn sie nicht etwa auch im grossen kaufmännischen Stile betrieben werden. Es fragt sich aber, wann ein Betrieb die Grenze überschreitet, die zum Grossbetriebe führt. Wann der Minderkaufmann, der nicht an die Eintragung gebunden ist, zum ein tragungspflichtigen Vollkaufmann wird. Da ist nun davon auszugehen, dass es nicht möglich ist, grundsätzlich und mit Gültigkeit für alle nach § 1 des Handelsgesetzbuches in Frage kommenden Betriebe die Grenze fest zulegen, von der ab die betreffenden Geschäfts inhaber als Vollkaufleute anzusehen sind. Es kommt dabei auf die ganze Art des Gewerbe betriebes an. Ob ausgedehnter Handel mit fremden Erzeugnissen getrieben wird, ob ein zahlreiches Personal, namentlich auch kauf männisches Personal, beschäftigt wird, ob grosse Vorräte auf Lager sind, ob der Umsatz ein bedeutsamer ist, — alles das sind Momente, die bei der Beantwortung dieser Frage in Rück sicht gezogen sein wollen. Auch die Handelskammer zu Schweidnitz, die sich erst kürzlich mit einer Behandlung der Angelegenheit zu befassen hatte, da vom dor tigen Amtsgericht ein Gutachten von ihr ge fordert wurde, hat erklärt, dass sich schematisch hier nicht verfahren lasse. Die Betriebsarten sind zu verschieden, als dass auf sie alle zu sammen einheitliche Mindestbedingungen nach Massgabe der Gewerbesteuer, des Einkommens oder des Anlage- und Betriebskapitals in allen Fällen angewendet werden könnten. Aber eine gewisse Norm ist doch gegeben. Man wird nämlich im allgemeinen die Veran lagung zu einer der Gewerbesteuerklassen I bis III als ein Merkmal anerkennen dürfen, das die Vermutung rechtfertigt, das betreffende Unternehmen gehe über den Umfang des Klein betriebes hinaus. In Klasse I des preussischen Gewerbesteuer gesetzes sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag 50 000 Mk. oder mehr, oder bei denen der Wert des Anlage- und Betriebskapitals 1 000 000 Mk. und mehr beträgt. Die Gewerbesteuerklasse II umfasst die Be triebe mit einem jährlichen Ertrage von 20 000 bis ausschliesslich 50 000 Mk., oder mit einem Anlage- und Betriebskapitale im Werte von 150 000 bis ausschliesslich 1 000 000 Mk. Zur Gewerbesteuerklasse III aber gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 bis ausschliesslich 20 000 Mk., oder mit einem Anlage- und Betriebskapital von 3000 bis ausschliesslich 30 000 Mk. Wer also einen jährlichen Ertrag unter 4000 Mk, oder ein Anlagekapital bezw. Betriebs kapital unter 30 000 Mk. hat, der ist im all gemeinen nicht als ein Gewerbetreibender an zusehen, dessen Betrieb über den Kleinbetrieb hinausginge und der deshalb verpflichtet wäre, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Damit ist aber die Frage nur nach dem Umfang beantwortet. Die weitere Frage, ob ein Unternehmen nach seiner ganzen Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und somit die Eintragungspflicht nach § 2 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, lässt sich nur einigermassen für eine Anzahl Gruppen von Unternehmungen beantworten. Es ist aber auch hier in erster Linie von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, zu entscheiden. Die oben genannte Handelskammer hat er klärt, dass äusser den in den Klassen I bis III Gewerbesteuerpflichtigen auch die aus Klasse IV gezählt werden sollen, welche zu dem Mittel satze von 16 Mk. und darüber veranlagt sind. Aber das kann selbstverständlich allein nicht ausschlaggebend sein. Im Vordergrund wird immer stehen müssen, ob die Art des Ge schäftes eine kaufmännische ist und der Umfang über den Kleingewerbebetrieb hinausgeht. Daran ist festzuhalten und von Fall zu Fall eine Ent scheidung herbeizuführen. Die einzelnen Merk male eines kaufmännischen Vollbetriebes, die wir im obigen aufgeführt haben, können ein jedes für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Wohl aber in ihrer Verbindung! Einen eigenartigen Standpunkt hat einmal das preussische Kammergericht in einem Be schluss vom 15. Dezember 1907 eingenommen, in dem es ausgesprochen hat, dass Handwerker überhaupt nicht verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn der Gewerbetrieb in der Hauptsache durch Hand arbeit erfolgt und der Unternehmer selbst mit arbeitet. Das Kammergericht spricht dabei aus, dass es bei Beurteilung der Frage, ob eine Anmeldung zum Handelsregister zu erfolgen hat, vor allen Dingen auf die Art und Weise des inneren Betriebes ankommt, der äussere Umfang des Gewerbebetriebes aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das steht aber in Widerspruch mit § 2 des Handels gesetzbuches, in dem es heisst: „Ein gewerb- liches Unternehmen, das nach Art und Um fang einen in kaufmännischer Weise einge richteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetz buches, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kauf männischer Firmen geltenden Vorschriften her beizuführen.“ Danach hat auch ein Gärtner Kaufmannseigenschaft, wenn er nur einen Be trieb dieser Art unterhält. Und das gilt auch von jedem Handwerker. Die Frage, ob eine Eintragungspflicht vor liegt oder nicht, entscheidet die Registerbehörde des Amtsgerichts, gegen deren Beschluss Be schwerde zulässig ist. Die Registerbehörde hat in solchem Falle den ganzen Geschäftsbetrieb ins Auge zu fassen, und danach sich ein Urteil zu bilden. Dass es dabei auch zu Entschei dungen kommt, die sich widersprechen und zuweilen Betriebe noch nicht herangeholt wer den, die grösser sind als andere, die für ein ¬ tragungspflichtig erklärt werden, soll nicht be stritten werden. Im grossen ganzen reichen aber die Merkmale aus, um die Grenze der Eintragungspflicht zu bestimmen. Rundschau. Handel und Verkehr. — Aus der neuen Verkehrsordnung. Die neue Verkehrsordnung liegt jetzt beim Bundesrat. Es ist jedoch mancherlei aus der selben, namentlich über den Güterverkehr, in die Oeffentlichkeit geschickt. Im Frachtbuch darf der Absender künftig vorschreiben, dass die Güter auf der Bestimmungsstation nach gezählt und nachgewogen werden. Auch kurze nachrichtliche Vermerke jeder Art, die für den Empfänger bestimmt sind, werden zugelassen, wenn sie die Sendung betreffen. Nach § 58 ist die Eisenbahn berechtigt, wie schon jetzt, Güter nach Stückzahl, Inhalt und Gewicht zu prüfen. Sie darf hierfür zwar keine Gebühren, wohl aber den Ersatz ihrer Auslagen ver langen, falls die Frachtbriefangaben sich als unrichtig ergeben. Im § 60 ist zur Vermei dung von Weiterungen festgesetzt, dass die Frachtzuschläge für unrichtige Inhaltsan gabe usw. ohne Rücksicht darauf, ob ein Ver schulden des Absenders vorliegt, oder nicht, zu bezahlen sind. Für die Frachtzuschläge selbst ist eine beträchtliche Ermässigung da durch eingetreten, dass sie bei den bedingungs weise zur Beförderung zugelassenen Gütern nach dem Grade der Gefährdung von 12 bis 1/2 Mark abgestuft sind. Im § 62 wird nicht mehr ge fordert, dass der Absender die Fehler oder Mängel der Verpackung eines Gutes äusser im Frachtbrief noch in einer besonderen Erklärung anerkannt. Für Güter, die durch ihre beson deren Eigenschaften (Verstauben, Geruch, Aus breitung usw.) bei der Beförderung lästig fallen, können durch den Tarif einheitliche Ver packungsvorschriften eingeführt werden. Da sie an die Genehmigung der Landesaufsichts behörden nach Zustimmung des Reichseisen bahnamtes geknüpft sind, ist etwa zu weit gehenden Anforderungen vorgebeugt. Der § 65 gewährt dem Absender eine 48 stündige lange und standgeldbfreie Frist, um Mängel der zur Erfüllung von Zoll-, Steuer oder Polizeivorschriften erforderlichen Papiere zu beseitigen. Auf Antrag der Interessenten ist eine Vorschrift aufgenommen, wonach der Absender im Frachtbriefe verlangen kann, dass er oder sein Bevollmächtigter von der Ankunft des Gutes auf der Verzollungsstation benach richtigt werde. Die Eisenbahn wird verpflichtet, die Zoll- und steueramtliche Behandlung auf der Bestimmungsstation zu veranlassen, wenn weder der Absender noch der Empfänger eine Verfügung hierüber getroffen hat. § 67 ent hält alle die Art und Reihenfolge der Beför derung behandelnden Bestimmungen, die heute zerstreut an verschiedenen Stellen stehen. Eine neue Vorschrift schafft die rechtliche Grundlage für die Beförderung von beschleu nigtem Eilgut. Die jetzige Bestimmung, dass das Gut auf dem Wege zu befördern ist, der nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Beförderungsbedingungen bietet, ist dahin geändert, dass die Eisenbahn die Abfertigung vorzunehmen hat, welche nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz und bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege die günstigsten Beförderungsbedingungen bietet. Nach § 68 sollen nur die von der Eisen bahn verausgabten Rollgelder, also nicht mehr die von den Bahnspediteuren nachgenom menen Kosten für die Anfuhr der Güter ihrer Privatkunden provisionsfrei sein. — Zollbehandlung von Spiraeen. Er neut angestellte Erörterungen über die Zoll behandlung von Spiraeen, Päonien und Iris etc. haben zu dem Ergebnis geführt, dass es den Vorzug verdient, in teilweiser Abweichung von den in der Verfügung des preussischen Finanz ministers vom 10. Oktober v. J., III. 16399 ausgesprochenen Grundsätzen zu den zoll pflichtigen Gewächsen der Nr. 39 des Zolltarifs allgemein nur oberirdisch entwickelte Pflanzen zu rechnen. Da die Spiraea- usw. Wurzeln nach sachverständigem Gutachten sich als ruhende, unterirdische, mehr oder weniger angeschwollene Sprosse (Bulben) darstellen, aus denen sich die oberirdisch in die Erschei nung tretenden Pflanzenteile (Stauden) erst ent wickeln, so hat der preussische Finanzminister gegenwärtig im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt), bestimmt, dass sie als Blumenbulben nach Tarifnummer 40 zollfrei zu lassen sind. Die Zollstellen sind bereits mit entsprechender Anweisung versehen worden. — Der Zwischenhandel in Obst und Gemüse bildet von jeher — zumal in den Grosstädten — einen wunden Punkt und ver teuert die Ware ungemein. Der „Verband bayrischer Obstbauvereine" hat diesen Um ständen Rechnung .getragen und im Zentrum von München eine eigene Verkaufsstelle ein gerichtet; zu den Kosten tragen die Verbands mitglieder gemeinsam bei. Die „Vereinigung der Münchener Obst- und Gemüsehändler“ hat gegen diese Ausschaltung des Zwischen handels, um dem Publikum Vorzugspreise zu bieten, protestiert. Wir bezweifeln, dass sie damit Erfolg haben, denn dem genossenschaft- flehen Verkauf von Gemüse und Obst gehört zweifellos in Zukunft der Absatz. Rechtspflege. — Der Postschein als Beweismittel. Es ist im Geschäftsleben üblich, bei Einzah lungen hinzuzufügen „der Postschein dient mir als Quittung". Aber der Postschein ist gar kein Ersatz für eine Quittung. Er gibt ja nur den Beweis, dass eine Sendung der Post zur Beförderung an den Adressaten überliefert wurde. Ein Urteil des sächsischen Oberlandes gerichts Dresden sagt darüber: der Postschein beweist nur, dass eine Sendung an dem be treffenden Tage zur Post aufgeliefert worden ist, er beweist aber nicht, ob das früh oder abends geschehen ist. In dem betreffenden Falle kam es aber gerade darauf an, zu be weisen, dass die Sendung bereits frühmorgens aufgegeben war. Dafür war der Postschein kein Beweismittel und die Ergänzung des In haltes einer Urkunde durch Zeugenbeweis, et wa Abhörung des Postboten usw. ist unzu lässig. Deshalb wurde die fragliche Klage ohne weiteres abgewiesen. Man soll also nicht glauben, dass mit der Uebergabe einer Sendung an die Post immer auch die einzuhaltende Frist als gewahrt anzusehen ist. Der Beweis dafür fehlt, da er durch den Postschein nicht erbracht werden kann. Allerdings wäre es aus diesem Grunde wünschenswert, wenn die Postbeamten den Tagesstempel auf den Postschein setzen als Raumlösungen in dem Sinne, wie ich etwa jedes Bauwerk als Ganzes, Aeusserliches im Vergleich zu seiner Situation und Bestimmung, wie ich etwa ein Ornament zur Fläche, ja, wie ich eine Skulptur zum eigenen Luftaus schnitt in wertende Beziehung bringen darf, sein muss. Wenn wir uns daraufhin nach Greifbarem umsehen, so ist es beispielsweise unzweifelhaft, dass unser Vergnügen an der Wirkung eines Parkbaumes mit seinem Schatten zunächst ein mal das Vergnügen an einer schönen Raum lösung sein wird. Dabei spielt auch das Pro blem des Ausschnittes (Erde und Himmel, Licht und Schatten, Vorder- und Hintergrund in Masse und Verhältnis) eine bestimmende Rolle, namentlich der unwillkürliche, gewissermassen selbsttätige Ausschnitt. Hier, wie schliesslich überall bei Raumfragen ist die Kultur des Auges das Wertbestimmende, denn nur das unverdor bene, das natur- und kulturgerechte Auge wird hier die äussersten Reize, Reize überhaupt fest stellen oder gebären können. Schliesslich könnte in diesem Zusammenhänge noch kurz die Tatsache gestreift werden, dass dem Raume, hier dem Aussenraume, auch be sondere Farbwerte und Nuancen eigentümlich oder doch dienstbar sind. Bei eingehenderer Betrachtung dieses Gegenstandes, die sich hier verbietet, kämen wir da schliesslich zu fest liegenden Sondergesetzen der Farbe, zu einer ganz interessanten Farbenskala des Raumes. Natürlich sind die Ausdrucksmöglichkeiten unserer Gartenkunst in denen des Raumes nicht erschöpft. Und es mag einer anderen Gelegen heit vorbehalten bleiben in Bezug auf den Garten, auch von solchen der Sache, der Farbe oder der rein dekorativen Form zu sprechen. Diesmal war es mir darum zu tun, ein lange vernachlässigtes Element aller Gestaltung, auf die Gartenkunst angewendet, in Erinnerung zu bringen, um die vorangestellte Frage dahin beantworten zu können: Der Garten ist ein Raum. Windschäden an Bäumen. In den letzten beiden Jahren sind nach heftigen Stürmen oft Windschäden gemeldet worden, so dass es die Baumschulenbesitzer interessieren dürfte, näheres über die Ursachen der Schädigungen zu erfahren. Die Wirkung starker Winde äussert sich bekanntlich darin, dass sich freistehende Bäume während kür zerer oder längerer Zeit beständig nach der in der Windrichtung liegenden Seite neigen. Vermöge der Elastizität der Stämme biegen sich die Kronen, ohne zu brechen und gehen immer wieder in die einmal eingenommene radiale Stellung zurück. In dieser Stellung, in der sich das Wachstum im Pflanzenreich überall äussert, entwickelt die Pflanze ihre grösste Energie. Sie lässt bei schwächlichen und kranken Pflanzen bedeutend nach und äussert sich durch Niedrigbleiben im Wuchs oder auch durch mehr oder weniger tangentiales Wachs tum. Die Windformen der Bäume beruhen teils auf dem einseitigen, anhaltenden Winddruck, teils auch auf dem allmählichen Austrocknen und Absterben der dem Winde besonders aus gesetzten Teile und sind um so stärker aus geprägt, als die Winde anhaltend, d. h. mit nur kurzen Intervallen heftig wehen. Gerade an unseren flachen Küstengebieten lassen sich solche Windformen nachweisen. In manchen Orten längs der Westküste Schleswigs gedeihen die Bäume fast nur im Schutze von Häusern und Mauern; sie wachsen dort, bis sie die Höhe dieser erreicht haben und ihre Krone, plötzlich heftigen Winden ausgesetzt, schief wächst oder verkrüppelt. Besonders ausge prägt findet man solche Windformen in ein zelnen Strichen der belgischen Küste, sowie in Schottland, wo sie die Gegend geradezu charakterisieren. Die schottischen Highlands sind grösstenteils kahl, nur in den Tälern an den Ufern der Seen und „Lochs“ findet sich ein üppiger Baumwuchs. Merkwürdigerweise zieht sich derselbe auch an der windgeschützten östlichen Seite der Berge hinauf, um aber so fort da aufzuhören, wo die Stürme ihre Stärke ungehindert entfalten. Allgemein bekannt ist der Uebergang der kräftigen Baumriesen der Täler zu dem krüppligen, in der Windrichtung hinkriechenden Knieholz auf den allen Winden ausgesetzten Gipfeln der Berge. Ganz ausge zeichnet passen sich die Pflanzungen am Firth of Forth in Schottland den vorherrschenden West winden an. Die dort wild an der Küste wachsenden Büsche, besonders von Genista, behalten auch bei schwächsten Winden die einmal angenommene Neigung bei. Zwischen Edinburgh und North Berwick liegt ein stattliches altes Schloss direkt am Meer, „Gosford castle“, dessen schöne Pflanzungen an der Wetterseite von der Wirkung der See winde zeugen. Vor allem die den Park um gebenden Hecken bilden mit den dahinter stehenden Bäumen, welche die Stürme am auf rechten Wachstum verhindert haben, eine glatte Tafel, über die sich kaum ein verkrüppelter Stamm erhebt. Die jungen Bäume des Parkes wachsen im Schutze der Hecke ungehindert hoch, bis die Winde auch ihre aufstrebenden Kronen treffen und sie zwingen, ihr Wachstum zu ändern. Wie in unseren deutschen Küstengebieten, gibt es auch in Schottland und längs der Ost seeküste Ueberbleibsel alter Eichenwälder, die, Jahrhunderte alt, den Stürmen trotzten, aber klein und krüpplig blieben. Auch in Dalkeith Castle bei Edinburgh traten solche Baum formen, Reste des uralten Caledonian Forest, deren Stämme kaum 8—10 m hoch sind und deren knorrige Aeste alle nach einer Richtung laufen, hervor. Kurze, starke Aeste und an deren Spitzen ein Gewirr kurzer, sich zum Widerstande kräftigender Zweige charakteri sieren durchweg alle unter starken Winden leidenden Baumformen. Die Annahme, die Windformen an den Meeresküsten liessen sich auf den Salzgehalt der Luft zurückführen, ist irrig, da wir solche auch auf exponierten Stellen des Binnenlandes vorfinden. Dagegen lässt sich noch manche Tatsache anführen, wonach die Windform auf die bereits erwähnte austrocknende Wirkung der Winde zurückzuführen ist. Unsern Land wirten ist sie durch das Ausbleiben der Saat in schneearmen Wintern bekannt, und die Be sitzer von Baumschulen werden im Frühjahr und Spätsommer oft „verbrannte“ Blätter an den frisch treibenden Bäumen bemerkt haben, ohne dass Frost in der Triebzeit eintrat. Die austrocknende Wirkung der Winde zeigt sich umso mehr an den Blättern, als sie empfind licher als Aeste und Zweige sind. Dabei rollt sich der Rand des Blattes leicht nach innen und nimmt eine aschgraue, matte Farbe an, die sich bald über die Blattfläche verteilt und das Blatt zum Absterben bringt. In heissen Sommern wird dieser Blattfall um so deutlicher und stärker einsetzen, als trockene und heftige Winde wehen. Auch jetzt klagt man überall über Trockenheit und kann trotz warmer Witterung einen derartigen Blattfall feststellen. Derselbe trat in diesem Jahre reichlich früher als sonst ein und setzt sich in gleicher, sich nicht vermindernder Intensität fort. Der Baummangel in Heide- und Steppen gegenden, sowie anderen freien Landesteilen, ist neben der ständigen Trockenheit auf dau- würder ersehet I nach stellur ; der S c Ware Bestell i ein be Käufer i dingur lande] dass b der V I Verpac i Benac j leeren ■ den K Mainz I versic scheidt I sicheru als de | nicht . | entrich dies ai I zurück drigere reits ’ versieh ; Bedenl ■ sicheru I erfolgt« i währer träge I herrsch I solche sonst, I getrete I nach a | Nacher I g es chic I für di I wende I sonen, ] werder I des Ge I stattha | niedrig I dern < j jetzige ] Frage j leisten Ve schule liehe 1 ! einige i dieser ] Äusser Liste“ i eingeri I zugeste i ufgest I vidiert | man e: sämtlic | Zwerge I setzung I in Frag ! 30—4( sind at I €rnde ! ' 'rocke den W mehr aber u des W; E eispie tr ocker Karstge Die he vernich oft so n einer n muss I flanzu 1 iden 1 ein Wi s chädig abschw schützt. Berghäi Baums« Andrer deutsch mit dei seife d Flächer bestanc unter eil einem 1 teten L Obs immer den, v< delt, f und w noch g einiger Winde (Populu. wenigst
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