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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 38. Sonnabend, den 19. September 1908. X. Jahrgang. Derjfande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. 66 Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.— ; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Hendelsgärtner" 30 Pfg für die fünfgespaltene Petitzeile. Welche Beitrags-Marken sind für Gärtnergehilfen bei der Invaliden versicherung zu verwenden? Die Streitigkeiten hören in Preussen in dieser Frage nicht auf. Unsere Leser werden sich noch besinnen, dass ein Kunst- und Han delsgärtner in Oliva in einen Streit geraten war, der sich um die Verwendung der Marken zur Invalidenversicherung drehte. Er hatte seit 1902 für seine Gehilfen nach der zweiten Lohnklasse Marken zu 20 Pf. geklebt und nie mand hatte Anstoss daran genommen, bis auf einmal im Frühjahr dieses Jahres die Karten eingezogen winden und er die Aufforderung erhielt, sich darüber zu verantworten, warum er nur Marken der zweiten Klasse verwendet habe und nicht, wie es ihm obliege, solche der dritten Klasse. Der betreffende Handels gärtner berief sich nun darauf, dass sein Be trieb nach seiner ganzen Eigenart als ein land- wirtschaftlicher zu gelten habe, und dass er deshalb auch seine Gehilfen nur in der Lohn klasse der landwirtschaftlichen Arbeiter (Kl. II, Jahresarbeitsverdienst von mehr als 350 Mk. bis zu 550 Mk.) zu versichern habe. Er schilderte ausdrücklich, dass er nur Selbst produzent sei und ein etwaiger Zukauf bei ihm nur in ganz vereinzelten Fällen vorliege. Er lehnte es also ab, für die dritte Klasse nachzukleben. Darauf erhielt er aus der Versicherungs anstalt für Westpreussen in Danzig ein Schreiben, worin es hiess, dass Kunst- und Handelsgärtnereien im Sinne des Invaliden versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 nicht als landwirtschaftliche Betriebe bez. Neben betriebe der Landwirtschaft angesehen werden könnten. Sie hätten vielmehr gewerblichen Charakter und seien daher für die in solchem Betriebe beschäftigten Gärtnergehilfen Beitrags marken der III. Lohnklasse (Jahresarbeitsver dienst von mehr als 550 Mk. bis 850 Mk., Beitrag 24 Pf.) zu verwenden. Das Weitere in dieser Angelegenheit haben wir in Nr. 20 des „Handelsgärtner“ vom 16. Mai 1908 aus einandergesetzt und dort auch auf die Nach teile hingewiesen, welche auch auf diesem Ge biete aus der schwankenden Rechtsprechung entstehen. Der betreffende Handelsgärtner hatte nun zwar zunächst Beruhigung bei diesem Bescheide fassen müssen, er drängte jedoch auf eine weitere Klarstellung der streitigen Frage. Die Landesversicherungsanstalt für Westpreussen verwies ihn an die nächsthöhere Instanz in solchen Streitsachen, den Landrat des Kreises Danziger Höhe. Von diesem erhielt er nun auf seine Interpellation vom 14. Juli dieses Jahres einen neuen Bescheid, der folgender massen lautet: „In der Streitsache des Kunst- und Handelsgärtners V. in Oliva wider die Lan desversicherungsanstalt Westpreusen in Danzig wegen Nachzahlung einer Beitragsdifferenz, ent standen durch die Verwendung von Beitrags marken der II. Lohnklasse statt der erforderten Marken der III. Lohnklasse für die Gärtner gehilfen seines Betriebes, wird auf Grund des § 155 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 dahin entschieden: V. ist zur Nachentrichtung der geforderten Differenzbeträge nicht verpflichtet, da für Gärtnergehilfen Beitragsmarken II. Lohnklasse zu ver wenden sind." Aus der Begründung zu diesem Bescheide geben wir folgendes wieder: Der Kunst- und Handelsgärtner V. in Oliva hat im Einver ständnis mit dem Kontrollbeamten der Landes versicherungsanstalt Westpreussen bisher für seine Gärtnergehilfen Marken der II. Lohnklasse entrichtet. Die weitergehende Forderung des neuen Kontrollbeamten obengenannter Behörde, für die Gärtnergehilfen Marken III. Lohnklasse zu verwenden und die entstandene Beitrags differenz, soweit sie nicht verjährt ist, also für die letzten zwei Jahre (§ 146 des Invaliden versicherungsgesetzes) nachzuentrichten, lässt sich, im Einklänge mit § 1, 6 des Unfallver sicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, nicht aufrechthalten. In § 1,6 obigen Gesetzes vom 30. Juni 1900 ist gesagt: „Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt auch der Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst- und Handelsgärtnerei, Baumschule, Samengärtnerei), dagegen nicht die ausschliess- liehe Bewirtschaft von Haus- und Ziergärten.“ Hieraus ist ohne Zweifel zu folgen, dass die Gärtnerei und zwar auch die ge werblich betriebene zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Der Kunst- und Handelsgärtner V. hat des halb, entgegen seiner neuerlichen freien Ent schliessung, Marken III. Lohnklasse zu ver wenden, für seine Gärtnergehilfen fortan nur Marken II. Lohnklasse zu entrichten. (Vergl. Uebersicht über die Höhe der Wochenbeiträge, für die nach dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899 versicherungspflichtigen Personen.) Die weitergehende Forderung, für die letzten zwei Jahre die entstandenen Differenzbeträge nachzuentrichten, erledigt sich durch die vor stehende Entscheidung. Gegen diese Entscheidung steht den Be teiligten innerhalb eines Monats nach der Her stellung die Beschwerde an die höhere Ver waltungsbehörde, d. i. der Regierungspräsident in Danzig, zu. Wurde in erster Instanz ausgesprochen, dass die Gärtnergehilfen Gewerbegehilfen seien, so drehte man in der zweiten Instanz den Spiess herum und sagte, die Gärtnergehilfen sind landwirtschaftliche Arbeiter, auch die gewerb lichen Gärtnereien gehören zur Land- und Forstwirtschaft, eigentlich ein Para doxon ! Nachdem sich nun V. für seine Gehilfen die Marken der III. Lohnklasse zu verwenden freiwillig bereit erklärt hatte, war ihm dies durch die Entscheidung des Landrates untersagt. Die Erlangung dieses Bescheides war nun nicht etwa so einfach. Sie hat dem betrof fenen Handelsgärtner nicht weniger als fünf Briefe an die Landesversicherungsanstalt ge kostet. Er musste Material über die bisherige Behandlung der Frage beibringen, um seine Meinung, dass er als Urproduzent zur Land wirtschaft gehöre, zu bekräftigen. Aber da mit war die Sache noch nicht abgemacht. Da der Handelsgärtner anfänglich sich weigerte, zu zahlen, oder nur unter Protest zahlen wollte, so wurde ihm mit Zwangsvollstreckung gedroht und schliesslich auch zweimal eine Pfändung wegen der rückständigen Beiträge ausgebracht. So eilig hatte es die Ver sicherungsanstalt! Der Handelsgärtner bean tragte Zurückweisung der Pfändung und brachte noch neues Material, Gutachten der Handels kammer zu Danzig usw. bei, es half aber alles nichts. Ein Kollege war zur Zahlung von Beiträgen an die Handelskammer herangezogen worden. Er reklamierte auch und bekam den Bescheid, die Kunst- und Handelsgärtnerei ge höre nicht zum Handwerk, sondern zur Land- und Forstwirtschaft. Die Bezugnahme darauf wurde einfach ignoriert. Man kann es unter solchen Umständen begreiflich finden, wenn der Handelsgärtner schliesslich in einer Eingabe das harte Wort: „So geht wieder einmal Macht vor Recht! “ gebrauchte. Nun sollte man meinen, dass es damit ge nugsam des grausamen Spiels wäre. Aber nein! Der Kontrollbeamte der Landesver sicherungsanstalt ist angewiesen worden, die alten Karten wieder auszuhändigen. Derselbe bringt aber nur neue, ohne Quittungsschein über die abgenommenen bereits beklebten. Da bleibt nun nichts weiter übrig, als von neuem an die Landesversicherungsanstalt zu gehen ! Also Arbeit über Arbeit für den Arbeit geber, der doch wahrlich in seinem Beruf nicht auf Rosen gebettet ist! Wohin soll das führen? Was ist schliesslich das Fazit dieser Recht sprechung? Der Gärtner gehört zur Landwirt schaft, soweit Unfall- und Invalidenversicherung in Frage kommt. Der Gärtner gehört zum Gewerbe, soweit die Gewerbesteuer in Frage kommt, denn nach verschiedenen Urteilen wird er auch diese zahlen müssen, da sich das Steueramt nicht um andre Entscheidungen kümmert. Der Gärtner gehört zur Landwirt schaft, wenn es sich um die Zahlung der Bei träge zur Landwirtschaftskammer handelt. Der Gärtner gehört zum Gewerbe, wenn es sich um die Fortbildungsschulpflicht handelt. Auch dafür sind hinweisende Urteile vorhanden. Angesichts aller dieser Scherereien bricht der betreffende Handelsgärtner in die Worte aus: „Ich halte es just auch für besser, wenn wir zum Gewerbe gehören!" Man versteht diesen Stosseufzer insofern, als eben gewerb liche Betriebe in der Gewerbeordnung ein festes Fundament haben, während die Land wirtschaft dessen entbehrt. Sie ist nur auf das allgemein bürgerliche Recht, Gesinderecht usw. angewiesen. Wir aber schöpfen aus der Sache noch eine ganz andere Lehre. Es ist dringend notwendig, dass sobald als möglich in der Rechtsfrage etwas geschieht, und eine gesetzliche Regelung der Zugehörigkeit der Gärtnerei herbei geführt wird. Wer diese Regelung immer wieder auf die lange Bank schieben will, der kennt nicht die Leiden des Gärtners in der Praxis, von denen wir hier wieder ein drasti sches Bild gegeben haben. Einiges über Pflanzenschutz. Von Dr. Arno Naumann. X. Eine verderbliche Krankheit der Sommer- aster (Callistephus). Glücklicherweise sind es bei den ein jährigen Gewächsen nur wenige Pilzkrankheiten, welche dem Gärtner Schaden verursachen. Schon die Vergänglichkeit dieser meist „Sommer blumen" genannten Gewächse macht epidemische Krankheiten wenig wahrscheinlich. Wenn nicht im Innern der Pflanze Dauersporen gebildet werden, welche mit den herbstlichen Pflanzen resten den Winter überdauern, ist ja ein Wiederauftreten der Krankheit im nächsten Jahre kaum zu erwarten, ganz unmöglich wird es, wenn der Züchter auch bei Sommerblumen mit den Quartieren wechselt, und dabei die übrig gebliebenen Stoppeln sorgfältig entfernt und verbrennt. Das letztere ist in allen Fällen zu empfehlen, denn Einhacken oder Kom postieren lässt des öfteren Krankheitskeime überdauern. Man kann nach dem Gesagten wohl be greifen, dass mir eine Sendung kranker Sommer astern von besonderem Interesse war. Dieses Interesse wuchs mit der Untersuchung, da äusserlich weder an den braungewordenen (die Gärtner sagen schwarzgewordenen) Stengeln, noch an den dunkelverwelkenden Blättern jene bekannten äusserlichen Zeichen des Befalles, wie weissliche Ueberzüge, gefärbte Staubhäuf chen usw. zu erkennen waren. Eine Besichti gung des Krankheitsortes zeigte ein eigenartiges Bild der Verwüstung. Ganze Gruppen dieser so beliebten Spätblüher waren völlig abge storben und standen wie vom Frost getötet, die zwischen diesen abgetöteten Stöcken stehenden Pflanzen waren mehr oder weniger gebräunt. Diese Bräunung begann an dem Wurzelhalse und den unteren Blättern und setzte sich, einige Blätter grün lassend, bis zur Knospe fort, wo sie häufig einseitig an den Hüllblättern, fälschlich Kelch genannt, endete. Derart befallene Pflanzen unterscheiden sich von aus anderen Gründen abgestorbenen mittels eines Längsschnittes durch Stengelgrund und Wurzelhals: Das Holz zeigt daselbst eine graugrüne Färbung, welche am Wurzelhals in dunkelgrün bis schwarz übergeht. Vielfach er wies sich bis Spannenhöhe das Mark zerstört, die entstandenen Höhlungen nur noch mit bräunlichen Resten erfüllt. Die bisherigen Merkmale deuteten in nichts auf einen Pilz, konnten vielmehr durch Ernährungsstörungen oder klimatische Einflüsse hervorgerufen sein. Erst der mikroskopische Befund zeigt als Ur sache einen Fadenpilz, dessen Mycel (Pilzfäden) besonders die gegliederten mit Tüpfeln ver sehenen Leitungsrohre durchsetzte, zum Teil ganz erfüllte, und dadurch die Nahrungszufuhr zu den oberen Teilen der Pflanze hemmte. Aber auch im Rindenteil fand sich Mycel und zwar reichlich in den abwärtsführenden Leitungs bahnen. Am deutlichsten sichtbar und am häufigsten ist es aber in der Nähe des Wurzelhalses. Die Pilzfäden sind dabei verschieden lang gegliedert, farblos und zeigen hier und da an kurzen Aesten kopfige Anschwellungen mit reichlicher Bläschen-(Vacuolen)Bildung. Sporen, welche eine direkte Bestimmung des Pilzes er möglichten, waren im Schnitte nicht aufzufinden. Dieselben wurden erst auf Kulturen, welche in einfachster Weise anzulegen waren, sichtbar. Ein gespaltenes Stengelstück in eine mit nassem Fliesspapier feucht gehaltene Glasschale ge bracht, bedeckte sich innerhalb 1—2 Tagen mit einem anfangs weisslichen, später schwach rosaem Schimmelpelz. Derselbe liess unter dem Mikroskop die gleichen gegliederten Fäden und an einzelnen derselben charakteristische Sporen erkennen. Dieselben waren sichel förmig und mehrfach gekammert. Diese besondere Form wies auf die Pilz gattung Fusarium hin. Dieselbe gehört zu den Fadenpilzen (Hyphomyceten), welche nur in unvollständigen Fruchtformen bekannt sind. Während man sie anfangs für unschädlich, nur als Bewohner faulender Pflanzen ansah, ist man seit einigen Jahren der Ansicht, dass einer grossen Anzahl Arten eine hohe Wichtig keit als Krankheitserreger zukommt. Die darauf bezügliche Literatur hat sich besonders in letzter Zeit gehäuft und die Krankheiten einer ganzen Reihe von Kulturpflanzen musste man der Gattung Fusarium zuschreiben. Ich nenne davon: die St. Johannis-Krankheit der Erbsen, die Welkekrankheit der Puffbohnen, ferner die sogenannte Blattrollkrankheit der Kartoffeln, die Fusariumfäule der Tomaten. An Zier gewächsen ist eine Fusariumkrankheit an Nelken kulturen bekannt geworden. Sie trat in Cannes und Antibes verheerend auf und wurde als Schwindsucht der Nelken bezeichnet. Zumal das Jahr 1905 war ein Fusariumjahr ersten Ranges, in welchem auch die Asternkrankheit auftrat, nachdem sie vielleicht aus Amerika zu uns gekommen war. Neben den für die Gattung charakteristischen Sichelsporen treten kleinere, unregelmässig oval- bis spindelförmige Sporen an kürzeren Aesten auf. Bei der oben erwähnten Erbsenkrankheit sind in den Rindenzellen sogar widerstands fähige Dauersporen aufgefunden worden. Ich habe dieselben vergeblich in den Astern ge sucht, doch mögen gewisse kugelige Zellglieder in meinen Pilzkulturen auf diese sog. Chlamy- dosporenbildung hindeuten. Letztere Sporenform würde deshalb von besonderer Wichtigkeit sein, weil sie infolge ihrer Widerstandsfähigkeit eine Ueberwinterung möglich erscheinen lässt. Ob die zarten Sichel sporen zur Ueberwinterung geeignet sind, ist eine offene Frage, erscheint mir aber nicht ganz unmöglich. Es ist mir gelungen, an stark zersetztem Rindengewebe, unterhalb von Verzweigungs stellen, gelbliche Höckerchen von nicht ganz 1 mm Durchmesser aufzufinden, welche büsch- lich nach aussen tretende Mycelstränge dar stellten, die reichlich Sichelsporen erzeugten. Dieselben müssen bei ihrer Reife abfallen und auf diese Weise von der Luft zerstreut, die Oberfläche des Kulturbodens verseuchen. Es ist nicht unmöglich, dass in geschützten Poren des Bodens von den Milliarden von Sporen Millionen den Winter überdauern und im nächsten Jahre Neukulturen infizieren. Die auskeimenden Sporen dringen mit ihrem Keimfaden, wie es scheint, durch die Blattnarben der absterbenden Grundblätter in das Innere des Wurzelhalses ein und wachsen unter vielfachen Verzweigungen in den Leitungsbahnen empor. Inwieweit Tem peratur und Feuchtigkeit von Einfluss sind, müssen noch Versuche lehren. Sicher ist, dass in den abgestorbenen Resten das Mycel überwintern kann und im nächsten Jahre der Ausgangspunkt neuer Infektionen werden muss. Dass dies geschieht, beweist folgende Mitteilung des Asternzüchters. Die Krankheit trat im Jahre 1906 zuerst in uner heblichem Masse auf, zeigte sich im Jahre 1907 an Astern, welche auf demselben Beete ge züchtet waren, in erheblichem Masse. Nun aber wechselte er mit der Kulturstelle und wählte für die 1908 zu ziehenden ein ent fernteres Beet. Dabei beging er jedoch die Unvorsichtigkeit, die 1907 herausgenommenen Asternreste zur Deckung von Rhododendron zu benutzen, welche an der neuen Kulturstätte ihren Standort hatten.
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